Motion Nauer
502
N
20 mars 1987
Vorbereitung. Diese Verordnungen bringen neue behördli- ' che Kontrollmassnahmen auf Bundes- und Kantonsebene. Auch die chemische Industrie selbst ist von jeher bestrebt gewesen, die Sicherheit durch erhebliche Investitionen und Massnahmen in Forschung und Produktion fortlaufend zu heben und den Interessen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
Verschiedene Behörden auf Bundes- und Kantonsebene haben aufgrund des geltenden Rechts die Betriebe der chemischen Industrie und anderer Branchen mit ähnlichen Risiken zu beaufsichtigen. Darüber hinaus bestehen weitrei- chende betriebsinterne Sicherheitssysteme. Der Grossbrand in Schweizerhalle hat allerdings erkennen lassen, dass das bisherige Aufsichtssystem der Verbesserung und vermehr- ter Koordination bedarf. Ebenso ist zu prüfen, ob die von den Firmen getroffenen Massnahmen zur Selbstkontrolle und Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Umwelt in allen Teilen genügen. Davon betroffen sind nicht nur die Produktion und der Transport von Chemikalien und weiterer umweltgefährdender Stoffe anderer Branchen, son- dern auch deren Lagerung. Das Ziel muss es sein, zur Vermeidung von Unfällen das technisch Mögliche zu tun und die Planung von wirksamen Massnahmen bei Störfällen und Katastrophen zu verbessern.
Es hat sich in der Schweiz immer wieder erwiesen, dass die private Wirtschaft aus eigener Kraft willens und in der Lage ist, aus erkannten Mängeln die notwendigen Lehren und Konsequenzen zu ziehen und in der Folge Selbstbeschrän- kung vorzusehen, entsprechende Regeln aufzustellen und sie auch durchzusetzen. - Es gibt etliche bewährte Beispiele dafür:
Vollzug der Elektrizitätsgesetzgebung durch das Eidge- nössische Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elek- trotechnischen Vereins,
die Kontrolle von Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern aufgrund der Arbeits- und Unfallversiche rungsgesetzgebung durch den Schweizerischen Verein für Druckbehälterüberwachung,
die Selbstkontrolle der Banken im Rahmen der Sorgfalts- pflicht-Vereinbarung (und generell die Aufsichtsregelung für die Banken im Rahmen der Eidgenössischen Banken- kommission).
Die Liste der Beispiele liesse sich verlängern. Die Frage stellt sich deshalb, ob nicht auch im Umwelt- und Sicherheitsbe- reich der Chemie und anderer Branchen, die umweltgefähr- dende Stoffe verarbeiten, lagern und handeln, vergleichbare Lösungen möglich sind. Es besteht grundsätzlich kein Zwang, dass allein der Staat neue Sicherheitsvorschriften für diese aufstellen und kontrollieren lassen soll. Die chemi- sche Industrie hat nach dem Brandfall in Schweizerhalle deutlich zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, die betriebsinternen Sicherheitsvorkehren zu überprüfen und wo nötig zu ergänzen.
Zusammenfassung:
Das vorgeschlagene eidgenössische Organ, welches die drei Ebenen Bund, Kanton und Betrieb umfasst und die Betriebe zu noch mehr Eigenverantwortung verpflichtet, koordiniert die Arbeit von eidgenössischen und kantonalen Behörden, von Fachleuten aus Wirtschaft und Forschung sowie die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen und gibt den zuständigen Stellen die nach dem Stand der Technik gebotenen Empfehlungen ab.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts.
Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen
mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata- strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den Stand der Arbeiten zu berichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.138
Motion Nauer Umweltschutzgesetz. Verschärfung der Strafbestimmungen
Loi sur la protection de l'environnement. Aggravation des dispositions pénales
Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986 Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Revision der Strafbestimmungen im Umweltschutzgesetz (USG) zu unterbreiten, die a. beim Katastrophenschutz auch die Verletzung der den Anlageinhaber unmittelbar treffenden Verhaltensvorschrif- ten unter Strafe stellt;
b. die vorgesehenen Sanktionen verschärft.
Texte de la motion du 11 décembre 1986
Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux conseils légis- latifs un projet de révision des dispositions pénales de la loi sur la protection de l'environnement qui
a. lors de mesures de protection en cas de catastrophe punisse également ceux qui violent les prescriptions rela- tives au comportement des propriétaires d'installations; b. aggrave les sanctions prévues.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir- cher, Borel, Braunschweig, Christinat, Euler, Fankhauser, Friedli, Gloor, Lanz, Pitteloud, Rechsteiner, Renschler, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Vannay (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zu a.
Die Strafbarkeit im Bereich des Katastrophenschutzes setzt gemäss Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a USG eine behördli- che Verfügung voraus. Strafwürdig ist aber zweifellos bereits die Verletzung der den Anlageinhaber unmittelbar treffenden Verhaltensvorschriften gemäss Artikel 10 USG. Zu b.
Der in Artikel 60 USG vorgesehene Strafrahmen ist viel zu niedrig. Mindestens ist analog zum Gewässerschutzgesetz ein sogenannter schwerer Fall einzuführen. Nötig ist auch eine drastische Erhöhung der Bussenmaxima.
N
503
Motion Mauch
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts.
Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata- strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den Stand der Arbeiten zu berichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.146
Motion Mauch Katastrophenschutz und Umweltschutzgesetzgebung Protection contre les catastrophes et en cas de catastrophe
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1986 Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) ist eine allgemeine, direkte, aber lediglich qualitative Handlungsanweisung an Anlagebetreiber zum Schutz vor Katastrophen und für den Katastrophenfall.
Die Brandkatastrophe in Schweizerhalle hat gezeigt, dass diese gesetzliche Vorgabe von den Anlagebetreibern nicht so verstanden und schon gar nicht vollzogen wird. Das Umweltschutzgesetz ist daher im folgenden Sinn zu ändern und zu verdeutlichen:
Schutz vor Katastrophen,
Schutz im Fall von Katastrophen.
Artikel 10 USG ist möglichst rasch quantitativ zu präzi- sieren.
Artikel 10 ist nach der in Ziffer 2 genannten Präzisierung durch eine umfassende Verordnung zu ergänzen, welche über die in Absatz 4 vorgesehene Kompetenz hinausgeht und insbesondere Weisungen enthält für einen effizienten Vollzug auf allen Ebenen.
Texte de la motion du 15 décembre 1986
L'article 10 de la loi du 7 octobre 1983 sur la protection de l'environnement est une directive enjoignant aux exploitants d'installations industrielles de veiller à la prévention des catastrophes et à la protection en cas de catastrophe. Mal-
heureusement, elle le fait de manière générale et purement qualitative.
L'incendie de Schweizerhalle a montré que cette disposition légale n'est guère comprise et encore moins appliquée par les industriels.
La loi sur la protection de l'environnement doit donc être modifiée comme suit:
prévention des catastrophes,
protection en cas de catastrophe.
L'article 10 LPE doit être complété au plus vite par des prescriptions quantitatives.
L'article 10 modifié au sens du chiffre 2 ci-dessus sera complété par une ordonnance allant au-delà de la compé- tence prévue à son alinéa 4 et incluant notamment des directives pour une exécution efficiente à tous les niveaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir- cher, Borel, Braunschweig, Chopard, Christinat, Euler, Fankhauser, Friedli, Gloor, Lanz, Leuenberger Moritz, Nauer, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann, Renschler, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Zehnder (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Brandkatastrophe in Schweizerhalle hat gezeigt, dass wir trotz konkreter gesetzlicher Vorgaben meilenweit davon entfernt sind, das Ziel des Umweltschutzgesetzes (USG) zu erreichen, nämlich: «Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädli- che oder lästige Einwirkungen (zu) schützen» (Art. 1 Abs. 1 USG).
Artikel 10 des Gesetzes wäre ganz klar so angelegt, dass solche Katastrophen vorsorglich verhindert werden müss- ten. Am Gesetz fehlt es also nicht, aber an der Ausführung des Gesetzes.
Zwar ist von verschiedener Seite her die «Verordnungsflut» zum USG immer wieder kritisiert worden, aber offensichtlich fühlen sich Inhaber von potentiell menschen- und umwelt- gefährdenden Anlagen vom Gesetzestext nicht direkt ange- sprochen. Es scheint unumgänglich zu sein, sämtliche Vor- gaben des USG in Verordnungen zu präzisieren.
Gerade die chemische Industrie hat sich schon während der parlamentarischen Beratung des USG gegen die vorgese- hene Regelungsdichte gewandt und auf ihre Selbstverant- wortung gepocht. Sie scheint aber nicht in der Lage zu sein, diese Selbstverantwortung auch tatsächlich zu über- nehmen.
Der Zwang zu grösserer Regelungsdichte wird also eindeu- tig gerade durch jene Kreise verursacht, welche sich dar- über beklagen, durch zu viele Vorschriften eingeengt zu sein.
Der Staat schafft die Umweltnormen nicht für sich selbst, sondern zum Schutz der Bevölkerung und ihrer natürlichen Umwelt. Wenn er durch diese Aufgabe zunehmend überfor- dert ist, so darum, weil sich Besitzer und Betreiber umwelt- belastender Anlagen (Definition nach Art. 7 Abs. 7 USG) ihrer vom Gesetz geforderten Verantwortung entziehen. Es ist unumgänglich, Artikel 10 USG einerseits durch quanti- tative Aussagen zu ergänzen und andererseits in einer entsprechenden Verordnung deutlich zu präzisieren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. März 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts.
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Motion Nauer Umweltschutzgesetz. Verschärfung der Strafbestimmungen Motion Nauer Loi sur la protection de l'environnement. Aggravation des dispositions pénales
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.138
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.03.1987 - 08:00
Date
Data
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502-503
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Pagina
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20 015 239
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