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Motion Brelaz
Die Wohneigentumsförderung im Rahmen von Artikel 34quater BV ist ein Mittel der beruflichen Vorsorge bzw. der gebundenen Selbstvorsorge und nicht umgekehrt. In die- sem Sinn und Rahmen sind alle Möglichkeiten der Förde- rung des Wohneigentums optimal auszuschöpfen. So emp- fiehlt die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge den Erlass einer Verordnung über den unmittelba- ren Einsatz der Mittel der gebundenen Selbstvorsorge für den Erwerb von Wohneigentum zum Selbstbedarf des Vor- sorgenehmers und für die Amortisation darauf bestehender Hypothekardarlehen.
Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Wohneigentumsför- derung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist daran zu erinnern, dass die Vermögen der Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 71 Absatz 1 BVG in erster Linie sicher ange- legt werden müssen. Oberstes Ziel dieser Anlagesicherheit ist der Schutz der Versichertenansprüche. Zudem ist zu beachten, dass der gleiche Vorsorgebetrag nicht einerseits für die Kapital- bzw. Rentenleistung bereitgestellt und ande- rerseits ohne weiteres für die Wohneigentumsförderung ein- gesetzt werden kann. Die Ansprüche der Versicherten auf eine Kapital- oder Rentenleistung müssen im Sinne der oben erwähnten Verfassungsbestimmung zumindest im Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge Ansprüchen allfälliger Pfandgläubiger grundsätzlich vorge- hen. Aus diesem Grund können gemäss Artikel 40 BVG nicht die Altersguthaben, sondern nur die Ansprüche des Versicherten auf Altersleistungen verpfändet werden. Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung von Zielkonflikten zwi- schen beruflicher Vorsorge und Wohneigentumsförderung sowie aus Gründen der Praktikabilität die Aufnahme der im Bericht Masset empfohlenen Bestimmungen in das BVG abgelehnt,
Eine Stärkung der Wohneigentumsförderug als Vorsorge im Rahmen der 2. Säule wäre denkbar durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 40 BVG. De lege lata erstreckt sich diese Bestimmung bekanntlich nur auf das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Für den Einbezug der Wohneigentumsförderung in den Rahmen der ausserob- ligatorischen beruflichen Vorsorge bedarf es einer Aende- rung auf Gesetzesstufe.
Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision des BVG dem Problem der Wohneigentumsförderung als Mittel der beruflichen Vorsorge besondere Beachtung schenken. In diesem Sinn beantragt er, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.981
Motion Weder-Basel Umweltkatastrophen. Haftpflicht Motion Weder-Bâle Catastrophes écologiques. Responsabilité civile
Texte de la motion du 1er décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer les bases légales nécessaires afin qu'en cas de grand sinistre, la charge de la preuve incombe à l'auteur présumé du dommage et non pas au lésé.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Fierz, Grendel- meier, Günter, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Bachs, Oehen, Zwygart (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Katastrophe von Schweizerhalle hat bewirkt, dass viele Menschen in der Region Basel und viele Unterlieger am Rhein zu Schaden kommen und noch kommen werden. Der entsprechende Versicherungsschutz scheint wohl gewähr- leistet, es dürfte jedoch zu vielen Streitfällen kommen, wobei die Geschädigten beweispflichtig sind.
Japan praktiziert die Methode der Umkehr der Beweislast bei Grossunfällen und hat damit sehr gute Erfahrungen gemacht.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahl- reiche Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts.
Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- Jung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata- strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den Stand der Arbeiten zu berichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.988
Motion Brelaz Risiken durch die chemische Industrie Risques inhérents à l'industrie chimique
Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1986
Der Bundesrat wird eingeladen, alle gesetzlichen Vorausset- zungen zu schaffen, dass im Falle eines Gross-Schadener- eignisses nicht der Geschädigte, sondern der wahrscheinli- che Schädiger beweispflichtig ist.
Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1986
Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzlichen Bestimmun- gen dahingehend zu verändern oder verändern zu lassen, dass
a. die Risiken, dort, wo gefährliche Fabriken am gleichen Ort
63-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Weder-Basel Umweltkatastrophen. Haftpflicht Motion Weder-Bâle Catastrophes écologiques. Responsabilité civile
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.981
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
497-497
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Pagina
Ref. No
20 015 233
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