Motion converted into postulate on housing ownership promotion

20015230Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)20.03.1987Partially Granted

Zusammenfassung

Neukomm submitted a motion asking for amendments to the rules on occupational pension assets to encourage owner-occupied housing. The Federal Council replied that the issue was under review and asked for the motion to be converted into a postulate. On 20 March 1987, the National Council transmitted the matter as a postulate.

Regest

Parliamentary procedure; conversion of a motion into a postulate. Where the Federal Council agrees that the subject matter merits further examination rather than immediate legislative instruction, the chamber may transmit the initiative as a postulate instead of as a motion; the result is a less binding parliamentary mandate focused on review and reporting rather than direct drafting instructions.

Gesamter Gesetzestext

N 20 mars 1987

494

Motion Stamm Walter

1985 (BVV 3) bereits zwei Formen anerkannt: die Vorsorge- vereinbarung mit einer Bankstiftung und die Vorsorgeversi- cherung mit einer Versicherungseinrichtung. Eine weitere · Form der anerkannten Selbstvorsorge (Wohneigentumsför- derung) ist in Vorbereitung. Der Bundesrat erachtet die gebundene Selbstvorsorge deshalb als die für die Kultur- schaffenden am besten geeignete Vorsorgeform, weil sie sich durch eine im Verhältnis zur zweiten Säule relattiv grosse Flexibilität auszeichnet. Diese Flexibilität besteht ein- mal in der Möglichkeit der vorzeitigen Mobilisierung der einbezahlten Gelder, so im Falle der Aufnahme einer ande- ren selbständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten (wenn z. B. der Bildhauer zur Malergilde wechselt).

Ferner kann der Rhythmus der Beitragszahlungen in der gebundenen Selbstvorsorge frei bestimmt werden. Die Vor- sorge kann somit individueller auf die konkrete finanzielle Situation der betreffenden Person zugeschnitten werden. Im Gegensatz zur zweiten Säule besteht in der dritten Säule die freie Kombinierbarkeit zwischen den Vorsorgebereichen Alter, Hinterlassenschaft und Invalidität. Schliesslich kön- nen die Mittel der gebundenen Selbstvorsorge unter Umständen auch auf einen Vorsorgeträger der zweiten Säule übertragen werden, nicht aber umgekehrt.

Die Situation der Kulturschaffenden bezüglich der AHI-Vor- sorge wurde neulich auf Verwaltungsstufe mit betroffenen Kreisen eingehend besprochen. Dabei musste darauf hinge- wiesen werden, dass der Bund zurzeit keine Rechtsgrund- lage hat, um entweder eine eigene Vorsorgeeinrichtung für die Kulturschaffenden zu errichten oder permanent Beiträge für ihre AHI-Vorsorge zu erbringen. Ob der Bund allenfalls zusammen mit anderen Gemeinwesen und eventuell priva- ten Organisationen eine Starthilfe für die Vorsorge der Kul- turschaffenden gewährt, bedarf der eingehenden Abklä- rung.

Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge prüfen, ob und wie der besonderen Situation der Kulturschaffenden und anderer, in vergleich- barer wirtschaftlicher Situation lebender Berufsgruppen im Bereich der AHI-Vorsorge Rechnung getragen werden kann. In diesem Sinn ist er bereit, den vorliegenden Vorstoss in der Form eines Postulats entgegenzunehmen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Diskussion verschoben - Discussion renvoyée

86.915

Motion Neukomm Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Prévoyance professionnelle et encouragement à l'accession à la propriété de logements

Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1986

Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu unterbreiten, wie Artikel 331c des Schweizerischen Obligationenrechts und Artikel 30 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Sinne der Förderung des Wohneigentums für den Eigenbedarf geändert werden können.

Texte de la motion du 6 octobre 1986

Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres des propositions et un rapport visant à modifier l'arti- cle 331c du code des obligations et l'article 30 de la loi sur la prévoyance professionnelle (LPP) de façon à encourager l'accession à la propriété de logements destinés aux besoins propres des personnes qui les acquièrent.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir- cher, Borel, Clivaz, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Fehr, Friedli, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenber- ger Moritz, Meyer-Bern, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann, Renschler, Robbiani, Ruffy, Stamm Walter, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (25)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Die Bestimmungen des BVG über die Wohneigentumsförde- rung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge befriedi- gen bekanntlich in der praktischen Anwendung nicht. Die jüngeren Versicherten, die den Erwerb von Wohneigentum für sich und ihre Familie beabsichtigen, erhalten aufgrund der Artikel 37 Absatz 4 bzw. Artikel 40 BVG keine bzw. keine sehr wirksame Hilfe. Einerseits kommt die Kapitalabfindung gemäss Artikel 37 Absatz 4 BVG nur für die älteren, vor der Pensionierung stehenden Arbeitnehmer zum Tragen und anderseits sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Pro- bleme im Zusammenhang mit der Verpfändung der künfti- gen Altersleistungen nach Artikel 40 BVG dermassen gross, dass dieses Instrument keine praktische Bedeutung erhalten dürfte.

Aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, die Möglich- keit der Barauszahlung auch für die Wohneigentumsförde- rung als Vorsorgeform einzusetzen. Ein Teil des geäufneten Kapitals des Versicherten soll für den Erwerb von Wohnei- gentum oder für die Amortisation darauf lastender Hypothe- kardarlehen eingesetzt werden können. Die Vorsorge in Form von Wohneigentum ist eine gute und sichere Vor- sorge. Sie ist insbesondere inflationsresistenter als die spä- ter allenfalls einmal auszurichtenden Geldleistungen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Dezember 1986

Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 décembre 1986 Das Anliegen des Motionärs ist dem Bundesrat bekannt und wird zur Zeit im Rahmen der Beratungen der Eidgenössi- schen Kommission für die berufliche Vorsorge beurteilt. Es besteht eine von der erwähnten Kommission beauftragte Arbeitsgruppe, die diesem Problem volle Aufmerksamkeit widmet und der Kommission demnächst einen diesbezügli- chen Bericht unterbreiten wird. Aufgrund dieser Umstände beantragt der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

86.132

Motion Stamm Walter AHV-Rentenalter Age ouvrant le droit à l'AVS

Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986 Der Bundesrat wird gebeten, im Rahmen der 10. AHV-Revi- sion das Rentenalter für Berufstätige mit schwerer körperli-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Neukomm Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Motion Neukomm Prévoyance professionnelle et encouragement à l'accession à la propriété de logements

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Dans

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In

Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1987

Année

Anno

Band

I

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

86.915

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.03.1987 - 08:00

Date

Data

Seite

494-494

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20 015 230

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