Motion Wick
438
N
19 mars 1987
L'arrêté fédéral devra entrer en vigueur en même temps que la législation ordinaire actuellement en cours de prépara- tion, avec effet rétroactif au 1er janvier 1987.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es ist unbefriedigend, dass aufgrund des in der Motion erwähnten Bundesgerichtsentscheides vom 13. April 1984 die Kantone die Ehegattenbesteuerung zu einem grossen Teil geregelt haben, während auf Bundesebene noch län- gere Zeit verstreichen wird, bis definitive Lösungen vorlie- gen werden. Eine Rabattvorlage als Zwischenlösung behin- dert die Arbeiten an der definitiven Gesetzgebung nicht, trägt hingegen in der Tendenz dem vom Bundesgericht gewiesenen Weg Rechnung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 février 1987
Die Motion strebt die Wiederaufnahme des sogenannten Staffelrabattes an, wie er aufgrund des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1975 den Verheirateten in den Jahren 1975 bis 1982 gewährt wurde. Es handelte sich dabei um eine gestaffelte Ermässigung auf dem Steuerbetrag, der 20 Pro- zent auf den ersten 200 Franken, 10 Prozent auf den näch- sten 200 Franken und 5 Prozent auf weiteren 200 Franken der Jahressteuer, also insgesamt höchstens 70 Franken, umfasste. Dieser Rabatt wurde ab 1983 durch die noch heute geltende allgemeine Ermässigung für alle natürlichen Personen nach Artikel 40 Absatz 1bis BdBSt abgelöst. Würde nun auch die frühere Rabattlösung für Verheiratete wieder aufgenommen, zusätzlich kombiniert mit einem erhöhten Rabatt für Ehepaare mit Kindern, fände damit ein «Rabatt auf dem Rabatt» in den Tarif der direkten Bundes- steuer Eingang: Neben dem heute geltenden allgemeinen Rabatt bestünde also der zusätzliche Verheiratetenrabatt, der für Ehepaare mit Kindern noch erhöht wäre. Ob bei gleichzeitiger Geltung dieser drei Rabattlösungen für die direkte Bundessteuer die Transparenz des Tarifes noch gewährleistet wäre, darf füglich bezweifelt werden.
Die degressive Ausgestaltung des vorgeschlagenen Rabat- tes hätte auch zur Folge, dass der heute schon, vor allem bei den mittleren Einkommen, ausserordentlich steile Progres- sionsverlauf noch verstärkt würde.
Zu erwähnen ist weiter, dass die vorgeschlagene Anwen- dung der Ermässigung auf die direkte Bundessteuer der bereits begonnenen Veranlagungsperiode 1987/88 zu einer rechtsungleichen Behandlung der an der Quelle besteuer- ten Steuerpflichtigen (vor allem ausländische Gastarbeiter) führen würde. Für diese bestehen kantonale Tarife, welche die direkte Bundessteuer mitenthalten. Die Berücksichti- gung einer erst im Laufe der Veranlagungsperiode 1987/88 beschlossenen Ermässigung der direkten Bundessteuer wäre der Natur der Sache nach nicht mehr möglich, so dass die Quellenbesteuerten gegenüber den übrigen Steuer- pflichtigen benachteiligt wären.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit den vorgeschlage- nen Rabattlösungen Ausfälle im erheblichen Betrag von rund 250 Millionen Franken verbunden wären, die Besteue- rung der Ehegatten, vor allem im Verhältnis zu den Konkubi- natspaaren, gegenüber dem geltenden Recht dadurch aber nicht wesentlich verbessert würde. Die erwähnten Ausfälle würden jedoch den Spielraum für eine Verbesserung der Ehegattenbesteuerung, wie sie der vom Ständerat bereits verabschiedete und nunmehr vor der Kommission des Nationalrates befindliche Gesetzentwurf über die direkte Bundessteuer enthält, erheblich schmälern. Das nahelie- gendste und zweckmässigste Vorgehen besteht vielmehr darin, das Gesetz über die direkte Bundessteuer unter Kon- zentration aller Kräfte im Parlament möglichst beförderlich zu behandeln und zu verabschieden.
Für die nächste Veranlagungs- und Steuerperiode (1989/90) verliert das mit der Motion verfolgte Anliegen ohnehin an Bedeutung. Denn die Gesetzesvorlage über die direkte Bun- dessteuer wurde vom Ständerat in der Frühjahrssession 1986 verabschiedet. Deshalb darf bei zügiger weiterer
Behandlung der Vorlage damit gerechnet werden, dass das Gesetz über die direkte Bundessteuer bereits auf die Veran- lagungsperiode 1989/90 hin in Kraft gesetzt werden kann. Dem steht eine allfällig länger dauernde Beratung der Geset- zesvorlage über die Steuerharmonisierung nicht entgegen, hat doch schon der Ständerat diesen Entwurf von der Vor- lage über die direkte Bundessteuer abgekoppelt, so dass die beiden Gesetze zeitlich unabhängig voneinander in Kraft treten können. Bei einem raschen Inkrafttreten des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer lässt sich erreichen, dass nicht nur das Anliegen der Entlastung der Verheirate- ten, sondern auch andere wichtige Anliegen wie etwa die einjährige Gegenwartsbemessung, die Neuregelung der Ali- mentenbesteuerung und der verfahrensrechtlichen Stellung der Ehegatten oder die Modernisierung des Unternehmens- steuerrechts innert nützlicher Frist verwirklicht werden können.
Schliesslich wäre die Einführung der vorgeschlagenen neuen Rabatte rückwirkend auf den 1. Januar 1987 für die Kantone, denen der Vollzug der direkten Bundessteuer obliegt, praktisch nur möglich, wenn der definitive Bundes- beschluss bis Mitte 1987 vorliegen würde. Soll nämlich der rechtzeitige Versand der Steuerrechnungen zu Beginn des Jahres 1988 nicht beeinträchtigt werden, so müssten die Kantone genügend Zeit haben, um ihre EDV-Programme anzupassen und zu erproben. Abgesehen davon dürfte der vorgeschlagene Rabatt für Verheiratete mit Kindern noch zusätzliche Probleme bereiten, weil die dafür erforderlichen Angaben in verschiedenen Kantonen bisher nicht benötigt wurden und deshalb nicht oder nicht in geeigneter Form erhoben werden. Auch sind die Veranlagungsprotokolle der Periode 1987/88 teilweise bereits gedruckt und an die Gemeinden versandt, so dass Aenderungen selbst schon im jetzigen Zeitpunkt mit grossen Kosten und Umtrieben ver- bunden wären. Damit ist auch bei beförderlichster Behand- lung des Anliegens der Motion durch Bundesrat und Parla- ment eine rechtzeitige Inkraftsetzung des erforderlichen Bundesbeschlusses kaum mehr möglich.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Präsident: Diese Motion ist vom Büro als Motion des Stän- derates an eine Spezialkommission überwiesen worden. Das Geschäft wird deshalb abgesetzt.
86.153
Motion Wick Abschaffung der Wust auf energiesparenden Investitionen Economies d'énergie. Suppression de l'ICHA sur les investissements
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1986 Paradoxerweise sind zurzeit energiesparende Investitionen (z. B. Isolierungen, Solaranlagen usw.) mit der Wust bela- stet, während Gas, Elektrizität und Brennstoffe von der Wust befreit sind. Dies beeinträchtigt die Förderung von energie- sparenden Investitionen in der Schweiz.
Der Bundesrat wird ersucht, bei der gesetzlichen Regelung der Wust, Investitionen, die nachweislich der Einsparung von Energie dienen, von der Wust zu befreien.
Texte de la motion du 15 décembre 1986
Paradoxalement, les investissements permettant de faire des économies d'énergie (p. ex. travaux d'isolation, installa-
439
Motion Wick
tions utilisant l'énergie solaire, etc.) sont actuellement grevés de l'ICHA, alors que le gaz, l'électricité et les combus- tibles ne le sont pas. Cela est contraire à l'encouragement d'investissements visant à économiser l'énergie en Suisse. Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer une modification des dispositions relatives à l'ICHA de façon à ce que soient exonérés de cet impôt les investissements dont on peut prouver qu'ils servent à économiser l'énergie.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Euler, Grassi, Hari, Hess, Hunziker, Lanz, Müller-Aargau, Müller-Bachs, Müller-Schar- nachtal, Oester, Risi-Schwyz, Salvioni, Savary-Fribourg, Schmidhalter, Segmüller, Seiler, Spälti, Stamm Judith, Wyss (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Lenkung des Verhaltens der Wirtschaftssubjekte mittels Steuern und Abgaben ist Wirtschaftspolitik erster Güte. In einer Zeit, in der Reaktorunfälle, Waldsterben usw. zu einem Ueberdenken unserer Energiepolitik führen und Energie- sparen einen grossen Stellenwert einnimmt, ist es doch widersinnig, dass der Staat mit seinen wirtschaftspoliti- schen Instrumenten nach wie vor falsche Signale setzt. Investitionen im Energiebereich, die einen geringeren Energieverbrauch zur Folge haben, werden mit der Wust belegt (z. B. Isolationsmaterial zur Häuserisolierung, Solar- energieanlagen usw.). Der Energieverbraucher aber ist nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer von der Wust ausgenommen. Diese Tatsache widerspricht dem Verursacherprinzip des Umweltschutzgesetzes. Es wäre dringend notwendig, dass in diesem Bereich die Weichenstellung in Richtung Energie- sparmassnahmen geändert wird. Die für energiesparende Investitionen eingesetzten Materialien sollten von der Wust befreit werden, die Energieträger jedoch, wie vom Bundes- rat vorgesehen, der Wust unterstellt werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. März 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 mars 1987
Mit einer am 16. März 1981 vom Nationalrat und am 3. Juni 1981 vom Ständerat überwiesenen Motion wurde der Bun- desrat beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Revision der Umsatzbesteuerung vorzulegen, womit die strukturellen Unebenheiten des geltenden Rechts bereinigt und die nach- teiligen Folgen für den Wettbewerb der schweizerischen Wirtschaft gemildert werden sollten. Die gestützt auf diese Motion vom Eidgenössischen Finanzdepartement einge- setzte Studienkommission erstattete am 19. Januar 1983 dem auftraggebenden Departement ihren Bericht zur Revi- sion der Umsatzbesteuerung. Entsprechend dem in der vor- hin erwähnten Motion zum Ausdruck gebrachten Anliegen bildete die Beseitigung der auch als taxe occulte bezeichne- ten Folge der Besteuerung von Investitionen und Betriebs- mitteln vordringliches Revisionsziel und Kernstück der von der Studienkommission vorgeschlagenen Massnahmen.
Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens, das zum Schlussbericht der Studienkommission für die Revision der Umsatzbesteuerung vom 19. Januar 1983
durchgeführt worden war, musste der Bundesrat jedoch zum Schluss gelangen, dass die von der Studienkommis- sion vorgeschlagenen Revisionsmassnahmen insgesamt keine Gewähr dafür bieten könnten, den Ausgleich der durch die Eliminierung der taxe occulte bewirkten Steuer- ausfälle sicherzustellen. Dies bewog den Bundesrat in sei- ner Sitzung vom 3. Dezember 1984, das Geschäft an das Eidgenössische Finanzdepartement mit dem Auftrag zurückzuweisen, weitere Modelle für eine Reform der Warenumsatzsteuer zu prüfen.
Verschiedene Motionen der eidgenössischen Räte verlan- gen, dass die Ausschaltung der taxe occulte wesentliches Ziel der Bestrebungen für eine Reform der schweizerischen Umsatzbesteuerung zu sein habe. Wird dieses Ziel erreicht, so lässt sich damit - jedenfalls in einem bestimmten Umfange - auch die Massnahme verwirklichen, welche in der vorliegenden Motion angeregt wird. Allerdings kann im Rahmen einer modernen Umsatzbesteuerung eine steuerli- che Freistellung von Investitionen und Betriebsmitteln nur so weit in Betracht kommen, als solche Güter von steuer- pflichtigen Unternehmen für die Ausführung von der Steuer unterliegenden Umsätzen verwendet werden. Eine weiter reichende Steuerbefreiung von Investitionen, also insbeson- dere von Anlagegütern, die an nicht der Steuerpflicht unter- stellte Unternehmen oder an Private geliefert werden, stände mit einer systemgerechten Ausgestaltung der Umsatzsteuer nicht in Einklang. Eine auf die steuerpflichti- gen Unternehmen beschränkte Steuerentlastung der Pro- duktionsmittel (Investitionen und Betriebsmittel) entspricht daher auch den ausländischen Umsatzsteuerordnungen, welche das Mehrwertsteuersystem kennen. Die Studien- kommission für die Revision der Umsatzbesteuerung hat in ihrem Schlussbericht vom 19. Januar 1983 ebenfalls eine solche Lösung vorgeschlagen; und an einer Steuerbefrei- ung der Investitionen und Betriebsmittel im erwähnten Umfange wird deshalb auch bei der Ausarbeitung weiterer Modelle für die Reform der Warenumsatzsteuer festzuhalten sein.
Im Rahmen der Ausarbeitung eines neuen Energieartikels in der Bundesverfassung (Art. 24octies) steht zur Diskussion, ob der Bund die Kompetenz erhalten soll, eine Energieab- gabe zu erheben.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Der gleiche Text ist als Motion Schmid am 11. März vom Ständerat überwiesen worden. Dieses Geschäft wird vom Büro an eine Spezialkommission über- wiesen. Die Motion Wick wird gleichzeitig mit diesem Geschäft des Ständerates behandelt. Damit ist das Geschäft abgesetzt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Wick Abschaffung der Wust auf energiesparenden Investitionen Motion Wick Economies d'énergie. Suppression de l'ICHA sur les investissements
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.153
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
438-439
Page
Pagina
Ref. No
20 015 215
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.