N
437
Motion der SVP-Fraktion
Kreisschreiben Nr. 1 der 20. Wehrsteuerperiode vom 17. August 1978 die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer ersucht, die im Merkblatt der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vom 20. April 1978 empfohle nen steuerlichen Massnahmen zur Förderung des Energie- sparens auch für die direkte Bundessteuer anzuwenden. Ausgehend davon, dass die Kosten der Isolierung von Gebäuden und für energiesparende Massnahmen teilweise werterhaltend und damit grundsätzlich zum steuerlich abzugsfähigen Unterhalt zu rechnen sind, teilweise aber wertvermehrende und damit nicht zum Abzug berechti- gende Investitionen darstellen, wird im Merkblatt vorab empfohlen, bei der Abgrenzung der als Unterhalt zu qualifi- zierenden Kosten grosszügig vorzugehen. In diesem Sinne können in den meisten Kantonen, wenn auch in sehr unter- schiedlichem Masse, Aufwendungen für energiesparende Sanierungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen wer- den. Die gleichen Steuererleichterungen werden auch bei der direkten Bundessteuer gewährt.
Soweit jedoch entsprechende Kosten als wertvermehrende Investitionen qualifiziert werden müssen, kann nach einem feststehenden Grundsatz des Steuerrechtes ein Abzug weder für private noch für geschäftliche Liegenschaften in Frage kommen (Art. 23 Beschluss über die direkte Bundes- steuer). Bei Geschäftsliegenschaften werden dagegen auf entsprechenden Einrichtungen erhöhte Abschreibungen gewährt (vgl. Merkblatt A 1979 der Eidgenössischen Steuer- verwaltung über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe).
Die in Ziffer 1 erwähnten Empfehlungen werden aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 15. Mai 1985 zum «Energiepolitischen Programm bis 1986» überprüft. Dabei geht es aus energiepolitischer Sicht vor allem darum, die Steuererleichterungen für energiesparende Aufwendungen landesweit wirksam zu gestalten.
Die Entwürfe für Gesetze über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer sehen ebenfalls die in Ziffer 1 hievor dargestellten Abzugsmöglichkeiten für energiespa- rende Massnahmen vor. Darüber hinaus wird gemäss stän- derätlicher Fassung des Harmonisierungsgesetzes den Kan- tonen die Befugnis eingeräumt, in ihren Steuergesetzen spezielle Abzüge für Energiesparmassnahmen und Umwelt- schutz vorzusehen. Hinsichtlich des Gesetzesentwurfes über die direkte Bundessteuer hat der Ständerat zudem beschlossen, dass bei Liegenschaften im Privatvermögen auch die Kosten von Massnahmen der Umwelt- und Energie- politik abziehbar sein sollen, die der Steuerpflichtige auf- grund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anord- nungen vorgenommen hat. Diese beiden Gesetzesentwürfe werden zur Zeit von der Kommission und danach vom Plenum des Nationalrates behandelt. Es besteht deshalb Gelegenheit, das mit der Motion verfolgte Anliegen im Rah- men der parlamentarischen Beratungen zur Sprache zu bringen.
In der Botschaft über die Steuerharmonisierung wendet sich der Bundesrat grundsätzlich gegen die steuerliche Förde- rung ausserfiskalischer Zielsetzungen. Denn der Zweck der Steuergesetze ist die Beschaffung von Fiskaleinnahmen und nicht die Ausrichtung von Subventionen mittels Steuer- erleichterungen. Diese Ueberlegungen haben seit der Veröf- fentlichung der Botschaft im Jahre 1983 nichts von ihrer Aktualität eingebüsst. Vielmehr sind sie sogar Anstoss für die Frage eines einzigen generellen Steuerabzuges, die im Rahmen der laufenden parlamentarischen Beratungen der Harmonisierungsvorlage zur Diskussion gestellt werden soll.
Aufgrund der obigen Erläuterungen erübrigt sich der in der Motion verlangte Bericht.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. - Herr Oehler ist mit dieser Umwandlung einverstanden. Wird ein anderslautender Antrag gestellt? - Dies ist nicht der Fall.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.114
Motion der SVP-Fraktion Direkte Bundessteuer. Steuerrabatt für Verheiratete Motion du groupe UDC Impôt fédéral direct. Abattement pour contribuables mariés
Wortlaut der Motion vom 4. Dezember 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Beschlussentwurf zu unterbreiten, der einen Rabatt für Verheiratete auf der direkten Bundessteuer vorsieht. Die Ausgestaltung des Rabattes soll sich an den Rahmen halten, der im Bundesbeschluss betreffend Erhöhung der Steuer- einnahmen 1976 vom 31. Januar 1975 von Volk und Ständen am 8. Juni 1975 beschlossen wurde. In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a war in diesem Beschluss für die Verheirateten eine nach Steuerbetrag abgestufte Ermässigung festgelegt, die mit der Finanzordnung 1981 wieder aufgehoben wurde. Zusätzlich sollen Ehepaare mit Kindern einen erhöhten Rabatt erhalten.
Der Stand der Gesetzgebung über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkten Bundessteuern zeigt zwingend auf, dass Steuerentlastungen für den weitaus grössten Teil der Steu- erpflichtigen frühestens im Frühjahr 1990 wirksam werden. Damit kann auch die Neuordnung der Ehegattenbesteue- rung, die aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides in den Kantonen in die Wege geleitet ist, beim Bund noch längere Zeit nicht wirksam werden.
Der beantragte Bundesbeschluss ist so vorzubereiten, dass er rückwirkend auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt wer- den kann. Er ist auf das Inkrafttreten der in Vorbereitung befindlichen, ordentlichen Gesetzgebung zu befristen.
Texte de la motion du 4 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet d'arrêté prévoyant un dégrèvement fiscal sur l'impôt fédéral direct pour les contribuables mariés. Les modalités de ce dégrèvement doivent s'inscrire dans le cadre de l'ar- rêté fédéral du 31 janvier 1975 relatif à l'augmentation des recettes fiscales dès 1976, approuvé par le peuple et par les cantons le 8 juin 1975. L'article 8, alinéa 3, lettre a de cet arrêté prévoyait une réduction échelonnée selon le montant de l'impôt, disposition abrogée par l'arrêté fédéral sur le régime financier de 1981. Ce projet doit prévoir également un dégrèvement plus élevé pour les couples mariés ayant des enfants.
L'avancement des travaux législatifs sur l'harmonisation des impôts directs perçus par les communes et les cantons, et sur l'impôt fédéral direct, est tel que les mesures d'allège- ments fiscaux dont devraient bénéficier la majeure partie des contribuables ne pourront pas prendre effet avant le printemps 1990. De ce fait, il faudra attendre encore long- temps avant que n'entre en vigueur au plan fédéral le nou- veau régime relatif à l'imposition des contribuables mariés, qui sera introduit dans les cantons suite à un arrêt du Tribunal fédéral.
Motion Wick
438
N
19 mars 1987
L'arrêté fédéral devra entrer en vigueur en même temps que la législation ordinaire actuellement en cours de prépara- tion, avec effet rétroactif au 1er janvier 1987.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es ist unbefriedigend, dass aufgrund des in der Motion erwähnten Bundesgerichtsentscheides vom 13. April 1984 die Kantone die Ehegattenbesteuerung zu einem grossen Teil geregelt haben, während auf Bundesebene noch län- gere Zeit verstreichen wird, bis definitive Lösungen vorlie- gen werden. Eine Rabattvorlage als Zwischenlösung behin- dert die Arbeiten an der definitiven Gesetzgebung nicht, trägt hingegen in der Tendenz dem vom Bundesgericht gewiesenen Weg Rechnung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 février 1987
Die Motion strebt die Wiederaufnahme des sogenannten Staffelrabattes an, wie er aufgrund des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1975 den Verheirateten in den Jahren 1975 bis 1982 gewährt wurde. Es handelte sich dabei um eine gestaffelte Ermässigung auf dem Steuerbetrag, der 20 Pro- zent auf den ersten 200 Franken, 10 Prozent auf den näch- sten 200 Franken und 5 Prozent auf weiteren 200 Franken der Jahressteuer, also insgesamt höchstens 70 Franken, umfasste. Dieser Rabatt wurde ab 1983 durch die noch heute geltende allgemeine Ermässigung für alle natürlichen Personen nach Artikel 40 Absatz 1bis BdBSt abgelöst. Würde nun auch die frühere Rabattlösung für Verheiratete wieder aufgenommen, zusätzlich kombiniert mit einem erhöhten Rabatt für Ehepaare mit Kindern, fände damit ein «Rabatt auf dem Rabatt» in den Tarif der direkten Bundes- steuer Eingang: Neben dem heute geltenden allgemeinen Rabatt bestünde also der zusätzliche Verheiratetenrabatt, der für Ehepaare mit Kindern noch erhöht wäre. Ob bei gleichzeitiger Geltung dieser drei Rabattlösungen für die direkte Bundessteuer die Transparenz des Tarifes noch gewährleistet wäre, darf füglich bezweifelt werden.
Die degressive Ausgestaltung des vorgeschlagenen Rabat- tes hätte auch zur Folge, dass der heute schon, vor allem bei den mittleren Einkommen, ausserordentlich steile Progres- sionsverlauf noch verstärkt würde.
Zu erwähnen ist weiter, dass die vorgeschlagene Anwen- dung der Ermässigung auf die direkte Bundessteuer der bereits begonnenen Veranlagungsperiode 1987/88 zu einer rechtsungleichen Behandlung der an der Quelle besteuer- ten Steuerpflichtigen (vor allem ausländische Gastarbeiter) führen würde. Für diese bestehen kantonale Tarife, welche die direkte Bundessteuer mitenthalten. Die Berücksichti- gung einer erst im Laufe der Veranlagungsperiode 1987/88 beschlossenen Ermässigung der direkten Bundessteuer wäre der Natur der Sache nach nicht mehr möglich, so dass die Quellenbesteuerten gegenüber den übrigen Steuer- pflichtigen benachteiligt wären.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit den vorgeschlage- nen Rabattlösungen Ausfälle im erheblichen Betrag von rund 250 Millionen Franken verbunden wären, die Besteue- rung der Ehegatten, vor allem im Verhältnis zu den Konkubi- natspaaren, gegenüber dem geltenden Recht dadurch aber nicht wesentlich verbessert würde. Die erwähnten Ausfälle würden jedoch den Spielraum für eine Verbesserung der Ehegattenbesteuerung, wie sie der vom Ständerat bereits verabschiedete und nunmehr vor der Kommission des Nationalrates befindliche Gesetzentwurf über die direkte Bundessteuer enthält, erheblich schmälern. Das nahelie- gendste und zweckmässigste Vorgehen besteht vielmehr darin, das Gesetz über die direkte Bundessteuer unter Kon- zentration aller Kräfte im Parlament möglichst beförderlich zu behandeln und zu verabschieden.
Für die nächste Veranlagungs- und Steuerperiode (1989/90) verliert das mit der Motion verfolgte Anliegen ohnehin an Bedeutung. Denn die Gesetzesvorlage über die direkte Bun- dessteuer wurde vom Ständerat in der Frühjahrssession 1986 verabschiedet. Deshalb darf bei zügiger weiterer
Behandlung der Vorlage damit gerechnet werden, dass das Gesetz über die direkte Bundessteuer bereits auf die Veran- lagungsperiode 1989/90 hin in Kraft gesetzt werden kann. Dem steht eine allfällig länger dauernde Beratung der Geset- zesvorlage über die Steuerharmonisierung nicht entgegen, hat doch schon der Ständerat diesen Entwurf von der Vor- lage über die direkte Bundessteuer abgekoppelt, so dass die beiden Gesetze zeitlich unabhängig voneinander in Kraft treten können. Bei einem raschen Inkrafttreten des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer lässt sich erreichen, dass nicht nur das Anliegen der Entlastung der Verheirate- ten, sondern auch andere wichtige Anliegen wie etwa die einjährige Gegenwartsbemessung, die Neuregelung der Ali- mentenbesteuerung und der verfahrensrechtlichen Stellung der Ehegatten oder die Modernisierung des Unternehmens- steuerrechts innert nützlicher Frist verwirklicht werden können.
Schliesslich wäre die Einführung der vorgeschlagenen neuen Rabatte rückwirkend auf den 1. Januar 1987 für die Kantone, denen der Vollzug der direkten Bundessteuer obliegt, praktisch nur möglich, wenn der definitive Bundes- beschluss bis Mitte 1987 vorliegen würde. Soll nämlich der rechtzeitige Versand der Steuerrechnungen zu Beginn des Jahres 1988 nicht beeinträchtigt werden, so müssten die Kantone genügend Zeit haben, um ihre EDV-Programme anzupassen und zu erproben. Abgesehen davon dürfte der vorgeschlagene Rabatt für Verheiratete mit Kindern noch zusätzliche Probleme bereiten, weil die dafür erforderlichen Angaben in verschiedenen Kantonen bisher nicht benötigt wurden und deshalb nicht oder nicht in geeigneter Form erhoben werden. Auch sind die Veranlagungsprotokolle der Periode 1987/88 teilweise bereits gedruckt und an die Gemeinden versandt, so dass Aenderungen selbst schon im jetzigen Zeitpunkt mit grossen Kosten und Umtrieben ver- bunden wären. Damit ist auch bei beförderlichster Behand- lung des Anliegens der Motion durch Bundesrat und Parla- ment eine rechtzeitige Inkraftsetzung des erforderlichen Bundesbeschlusses kaum mehr möglich.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Präsident: Diese Motion ist vom Büro als Motion des Stän- derates an eine Spezialkommission überwiesen worden. Das Geschäft wird deshalb abgesetzt.
86.153
Motion Wick Abschaffung der Wust auf energiesparenden Investitionen Economies d'énergie. Suppression de l'ICHA sur les investissements
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1986 Paradoxerweise sind zurzeit energiesparende Investitionen (z. B. Isolierungen, Solaranlagen usw.) mit der Wust bela- stet, während Gas, Elektrizität und Brennstoffe von der Wust befreit sind. Dies beeinträchtigt die Förderung von energie- sparenden Investitionen in der Schweiz.
Der Bundesrat wird ersucht, bei der gesetzlichen Regelung der Wust, Investitionen, die nachweislich der Einsparung von Energie dienen, von der Wust zu befreien.
Texte de la motion du 15 décembre 1986
Paradoxalement, les investissements permettant de faire des économies d'énergie (p. ex. travaux d'isolation, installa-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion der SVP-Fraktion Direkte Bundessteuer. Steuerrabatt für Verheiratete Motion du groupe UDC Impôt fédéral direct. Abattement pour contribuables mariés
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.114
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
437-438
Page
Pagina
Ref. No
20 015 214
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