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19 mars 1987
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Motion Oehler
gens wurde die Grenzgängervereinbarung durch sämtliche beteiligten Kantone gemäss ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen und trat daraufhin am 18. Dezember 1986 in Kraft.
Eine Anpassung von Artikel 17 Absatz 4 des schweizerisch- französischen Doppelbesteuerungsabkommens von 1966/ 69 ist nicht erforderlich. Die entsprechende Bestimmung behält einzig die Anwendung der besonderen Vereinbarun- gen über die Besteuerung der Grenzgänger vor, und die im Text erwähnte Vereinbarung von 1935 wird automatisch durch die neue Vereinbarung von 1983 ersetzt. Die eidge- nössischen Räte müssen deshalb zu diesem Punkt nicht Stellung nehmen.
Eine Entschädigung des Bundes an die Kantone zum Aus- gleich der Einnahmenausfälle, die aus der Verschiebung der erstmaligen Anwendung der Vereinbarung von 1983 auf 1985 entstanden sind, kommt nicht in Betracht. Der Bundes- rat hat in der Tat nicht nur rechtmässig, sondern auch im übergeordneten allgemeinen Landesinteresse und mit der Zustimmung der betroffenen Kantone gehandelt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Oehen: Der Bundesrat stellt in seiner Antwort vom 2. März 1987 nur den letzten Akt einer höchst problematischen Geschichte dar, die zur Zustimmung der «Groupe de con- certation des cantons frontaliers limitrophes de la France» zur fraglichen Vereinbarung führte. Das Bundesgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob die den Kantonen in die- sem merkwürdigen Vorgehen aufoktroyierte Vereinbarung vom 11. April 1983 staatsvertragskonform ist. Unsere Arbeit- geber sollen nämlich nun verpflichtet sein, dem französi- schen Fiskus alle verlangten Unterlagen zur Besteuerung der von ihnen beschäftigten Grenzgänger und zur Gewin- nung einer lückenlosen Uebersicht der Erwerbsverhältnisse der in Frankreich wohnhaften, in der Schweiz erwerbstäti- gen Grenzgänger zu liefern.
Damit wird der Wirtschaftsspionage aus eigenem Verschul- den Vorschub geleistet, und es könnten schwere Schäden entstehen. Der vom «Beobachter» aufgezeigte jährliche Ausfall von rund 11 Millionen Franken an direkten Bundes- steuern scheint für unseren Bundesrat ein Pappenstiel zu sein. Ich halte fest, dass unser Parlament der Abtretung der Steuerhoheit bzw. diesem millionenschweren Verzicht zugunsten Frankreichs nie zugestimmt hat. Ganz im Gegen- teil. Ich erinnere an Ihren Nichteintretensentscheid vom 13. Dezember 1984 zur Revision des DBA mit Frankreich. Die Haltung des Bundesrates ist daher meines Erachtens zumindest als erstaunlich einzustufen. Die Bundesverfas- sung verlangt in Artikel 9 unmissverständlich, dass die Kan- tone mit dem Ausland kein Abkommen schliessen dürfen, welches den Interessen des Bundes zuwiderläuft. 11 Millio- nen Franken jährlich scheinen kein Bundesinteresse zu sein - übrigens auch nicht für den Staatsanwalt. Wahrhaftig erstaunlich.
Ich verwahre mich in aller Form gegen die in dieser Sache zugunsten des französischen Fiskus gepflegte andauernde Desinformation. Diese findet sich übrigens nicht nur in der Motionsbeantwortung, sondern auch in der Antwort auf die Einfache Anfrage Soldini vom 19. Dezember letzten Jahres. Es stimmt auch nicht, dass zum Beispiel in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft die direkte Bundessteuer aufgrund einer rechtskräftigen Abmachung nicht eingezo- gen worden wäre oder nicht eingezogen werden müsste. Vielmehr hat man dort wie andernorts jahrelang einfach geschlafen und unsere Rechte nicht wahrgenommen.
Seit 1939 - so gemäss «Beobachter»-Berechnung - wurde auf diese Weise auf über eine halbe Milliarde Franken Steuereinnahmen zugunsten Frankreichs verzichtet. Diese Art Interessenwahrung unseres Landes ist mir unverständ- lich. Ich vermag die Verantwortung dafür nicht mitzutragen. Ich habe deshalb im Verlaufe der letzten zwei Jahre auch mehrere Vorstösse eingereicht. Ich werde nun in der gegen-
wärtigen Situation das Dossier nicht weiterbearbeiten, son- dern es unseren Geschäftsprüfungskommissionen und der Finanzdelation beider Räte überweisen.
Der Stand der Dinge - durch die Zustimmung der Kantone zu diesem Abkommen - ist nun aber so, dass ich es nicht als sinnvoll beurteile, in unserem Rate hier noch eine längere Debatte vom Zaun zu reissen. Ich ziehe die Motion hiermit zurück.
Zurückgezogen - Retiré
86.955
Motion Oehler Energiepolitik. Steuerliche Bevorzugung Politique énergétique. Avantages fiscaux
Wortlaut der Motion vom 10. Oktober 1986
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Bericht und Antrag über die Abzugsfähigkeit jener Kosten zu stellen, welche direkt den Hauseigentümern und indirekt den Mie- tern als Folge der Erneuerung der Heizungsanlagen aus energie-, umweltschutz- und beschäftigungspolitischen Gründen anfallen.
Texte de la motion du 10 octobre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un rapport assorti de propositions sur les possibilités de défal- quer les frais que le renouvellement d'installations de chauf- fage, lorsqu'il répond au souci d'économiser l'énergie, de préserver l'environnement ou de créer des emplois, occa- sionne directement aux propriétaires et, indirectement, aux locataires.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Schweiz gibt es Hunderttausende von Heizanlagen, die den modernen Erkenntnissen nicht mehr genügen. Diese Heizanlagen in Ein- und Mehrfamilienhäusern ver- brennen nicht nur unnötig viel Heizöl oder Gas, sondern sind wesentliche Faktoren in der Umweltverschmutzung. Die einschlägigen Industrien haben zusammen mit dem Installationsgewerbe in den vergangenen Jahren gewaltige Anstrengungen unternommen, um umweltfreundlichere, energiesparende und wirkungsvolle Anlagen zu erstellen. Damit wird nicht nur Energie eingespart, sondern auch die Umwelt wird spürbar entlastet.
Vielfach nehmen die Hauseigentümer Abstand von solchen Erneuerungen, weil sie entweder zu hohe Kosten verursa- chen oder sie diese Kosten - im Falle von Mietobjekten - nicht auf die Mieter überwälzen wollen. Mit der steuerlichen Bevorzugung oder der Einführung der Abzugsfähigkeit sol- cher Investitionen würden positive Grundlagen geschaffen. Es wäre vorzusehen, die Abzugsfähigkeit über eine Zeit- spanne von zehn Jahren, also in zehn Jahresraten, zu ermöglichen. Wohl wissend, dass das schweizerische Steu- errecht auf verschiedene Ebenen verteilt ist, darf dies kein Grund sein, begründete umwelt- und energiepolitische Postulate vor uns herzuschieben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Dezember 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 décembre 1986 1. Energiesparen ist unbestrittenermassen ein Gebot der Zeit. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat daher mit
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Motion der SVP-Fraktion
Kreisschreiben Nr. 1 der 20. Wehrsteuerperiode vom 17. August 1978 die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer ersucht, die im Merkblatt der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vom 20. April 1978 empfohle nen steuerlichen Massnahmen zur Förderung des Energie- sparens auch für die direkte Bundessteuer anzuwenden. Ausgehend davon, dass die Kosten der Isolierung von Gebäuden und für energiesparende Massnahmen teilweise werterhaltend und damit grundsätzlich zum steuerlich abzugsfähigen Unterhalt zu rechnen sind, teilweise aber wertvermehrende und damit nicht zum Abzug berechti- gende Investitionen darstellen, wird im Merkblatt vorab empfohlen, bei der Abgrenzung der als Unterhalt zu qualifi- zierenden Kosten grosszügig vorzugehen. In diesem Sinne können in den meisten Kantonen, wenn auch in sehr unter- schiedlichem Masse, Aufwendungen für energiesparende Sanierungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen wer- den. Die gleichen Steuererleichterungen werden auch bei der direkten Bundessteuer gewährt.
Soweit jedoch entsprechende Kosten als wertvermehrende Investitionen qualifiziert werden müssen, kann nach einem feststehenden Grundsatz des Steuerrechtes ein Abzug weder für private noch für geschäftliche Liegenschaften in Frage kommen (Art. 23 Beschluss über die direkte Bundes- steuer). Bei Geschäftsliegenschaften werden dagegen auf entsprechenden Einrichtungen erhöhte Abschreibungen gewährt (vgl. Merkblatt A 1979 der Eidgenössischen Steuer- verwaltung über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe).
Die in Ziffer 1 erwähnten Empfehlungen werden aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 15. Mai 1985 zum «Energiepolitischen Programm bis 1986» überprüft. Dabei geht es aus energiepolitischer Sicht vor allem darum, die Steuererleichterungen für energiesparende Aufwendungen landesweit wirksam zu gestalten.
Die Entwürfe für Gesetze über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer sehen ebenfalls die in Ziffer 1 hievor dargestellten Abzugsmöglichkeiten für energiespa- rende Massnahmen vor. Darüber hinaus wird gemäss stän- derätlicher Fassung des Harmonisierungsgesetzes den Kan- tonen die Befugnis eingeräumt, in ihren Steuergesetzen spezielle Abzüge für Energiesparmassnahmen und Umwelt- schutz vorzusehen. Hinsichtlich des Gesetzesentwurfes über die direkte Bundessteuer hat der Ständerat zudem beschlossen, dass bei Liegenschaften im Privatvermögen auch die Kosten von Massnahmen der Umwelt- und Energie- politik abziehbar sein sollen, die der Steuerpflichtige auf- grund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anord- nungen vorgenommen hat. Diese beiden Gesetzesentwürfe werden zur Zeit von der Kommission und danach vom Plenum des Nationalrates behandelt. Es besteht deshalb Gelegenheit, das mit der Motion verfolgte Anliegen im Rah- men der parlamentarischen Beratungen zur Sprache zu bringen.
In der Botschaft über die Steuerharmonisierung wendet sich der Bundesrat grundsätzlich gegen die steuerliche Förde- rung ausserfiskalischer Zielsetzungen. Denn der Zweck der Steuergesetze ist die Beschaffung von Fiskaleinnahmen und nicht die Ausrichtung von Subventionen mittels Steuer- erleichterungen. Diese Ueberlegungen haben seit der Veröf- fentlichung der Botschaft im Jahre 1983 nichts von ihrer Aktualität eingebüsst. Vielmehr sind sie sogar Anstoss für die Frage eines einzigen generellen Steuerabzuges, die im Rahmen der laufenden parlamentarischen Beratungen der Harmonisierungsvorlage zur Diskussion gestellt werden soll.
Aufgrund der obigen Erläuterungen erübrigt sich der in der Motion verlangte Bericht.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. - Herr Oehler ist mit dieser Umwandlung einverstanden. Wird ein anderslautender Antrag gestellt? - Dies ist nicht der Fall.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.114
Motion der SVP-Fraktion Direkte Bundessteuer. Steuerrabatt für Verheiratete Motion du groupe UDC Impôt fédéral direct. Abattement pour contribuables mariés
Wortlaut der Motion vom 4. Dezember 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Beschlussentwurf zu unterbreiten, der einen Rabatt für Verheiratete auf der direkten Bundessteuer vorsieht. Die Ausgestaltung des Rabattes soll sich an den Rahmen halten, der im Bundesbeschluss betreffend Erhöhung der Steuer- einnahmen 1976 vom 31. Januar 1975 von Volk und Ständen am 8. Juni 1975 beschlossen wurde. In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a war in diesem Beschluss für die Verheirateten eine nach Steuerbetrag abgestufte Ermässigung festgelegt, die mit der Finanzordnung 1981 wieder aufgehoben wurde. Zusätzlich sollen Ehepaare mit Kindern einen erhöhten Rabatt erhalten.
Der Stand der Gesetzgebung über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkten Bundessteuern zeigt zwingend auf, dass Steuerentlastungen für den weitaus grössten Teil der Steu- erpflichtigen frühestens im Frühjahr 1990 wirksam werden. Damit kann auch die Neuordnung der Ehegattenbesteue- rung, die aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides in den Kantonen in die Wege geleitet ist, beim Bund noch längere Zeit nicht wirksam werden.
Der beantragte Bundesbeschluss ist so vorzubereiten, dass er rückwirkend auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt wer- den kann. Er ist auf das Inkrafttreten der in Vorbereitung befindlichen, ordentlichen Gesetzgebung zu befristen.
Texte de la motion du 4 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet d'arrêté prévoyant un dégrèvement fiscal sur l'impôt fédéral direct pour les contribuables mariés. Les modalités de ce dégrèvement doivent s'inscrire dans le cadre de l'ar- rêté fédéral du 31 janvier 1975 relatif à l'augmentation des recettes fiscales dès 1976, approuvé par le peuple et par les cantons le 8 juin 1975. L'article 8, alinéa 3, lettre a de cet arrêté prévoyait une réduction échelonnée selon le montant de l'impôt, disposition abrogée par l'arrêté fédéral sur le régime financier de 1981. Ce projet doit prévoir également un dégrèvement plus élevé pour les couples mariés ayant des enfants.
L'avancement des travaux législatifs sur l'harmonisation des impôts directs perçus par les communes et les cantons, et sur l'impôt fédéral direct, est tel que les mesures d'allège- ments fiscaux dont devraient bénéficier la majeure partie des contribuables ne pourront pas prendre effet avant le printemps 1990. De ce fait, il faudra attendre encore long- temps avant que n'entre en vigueur au plan fédéral le nou- veau régime relatif à l'imposition des contribuables mariés, qui sera introduit dans les cantons suite à un arrêt du Tribunal fédéral.
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Motion Oehler Energiepolitik. Steuerliche Bevorzugung Motion Oehler Politique énergétique. Avantages fiscaux
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.955
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
436-437
Page
Pagina
Ref. No
20 015 213
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