N 18 mars 1987
398
Initiative parlementaire (Weber Monika)
Vierzehnte Sitzung - Quatorzième séance
Mittwoch, 18. März 1987, Nachmittag Mercredi 18 mars 1987, après-midi
15.00 h
Vorsitz - Présidence: M. Cevey
86.222
Parlamentarische Initiative (Weber Monika) Verfassungsgerichtsbarkeit Initiative parlementaire (Weber Monika) Juridiction constitutionnelle
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 392 hiervor - Voir page 392 ci-devant
Martignoni: Ich habe mich in dieser Frage eigentlich nicht zu Wort melden wollen, obwohl ich ein vorbereitetes Manu- skript vor mir habe. Wenn ich mich trotzdem gemeldet habe, so deshalb, weil ich den Eindruck habe, dass doch auch eine negative Stimme zur Frage der Verfassungsgerichts- barkeit hier zum Ausdruck kommen sollte.
Wenn man die umfangreiche Dokumentation über die parla- mentarische Geschichte der Verfassungsgerichtsbarkeit verfolgt, stellt man fest, dass überall eine ausserordentlich laue Stimmung herrschte, eine laue Stimmung, die vielleicht einige Juristenherzen engagieren und zu rednerischen Grosstaten verleiten konnte, die aber dem Volk - wie man dem so sagt - nicht unter den Nägeln brennt.
Ich erinnere daran, dass seit Jahrzehnten bei der Behand- lung des Themas der Verfassungsgerichtsbarkeit im Rat eine ebenso schlechte Beteiligung vorhanden war, wie sie heute wiederum festzustellen ist. Wenn ich mich richtig erinnere, kam es sogar einmal vor, dass der Präsident zur Ordnung rufen musste, um die Beschlussfähigkeit des Rates festzustellen. Wir haben heute wiederum die genau gleiche Situation. Auch das zeigt, dass die Frage der Verfassungsge- richtsbarkeit offenbar nicht ein derart dringliches Problem ist, wie es gelegentlich darzustellen versucht wird.
Ich erinnere daran, dass immer wieder etwa Postulate und Kleine Anfragen in bezug auf die Verfassungsgerichtsbar- keit eingereicht wurden. Ein Spezialist war der Vater unserer jetzigen Ratskollegin Frau Grendelmeier. Herr Grendelmeier hat sich dieser Frage immer wieder speziell angenommen. Ich erinnere ferner daran, dass der Bundesrat bezeichnen- derweise bei derartigen parlamentarischen Vorstössen immer wieder sehr ausweichend, zurückhaltend geantwor- tet hat. Er sprach in seinen schriftlichen oder mündlichen Aussagen von «prüfen», «wohlwollend prüfen», «wichtig», «grundlegend» usw., aber er kam eigentlich nie auf die genaue, konkrete Sache zu sprechen, und wenn dann die Stunde der Wahrheit kam, lag im Parlament und sogar auch beim Volk ein Nein auf dem Tisch. Volk und Stände lehnten - wie Sie wissen - im Jahre 1939 eine entsprechende Initia- tive klar und deutlich ab. Eine Motion Heimann wurde im Jahre 1974 im Ständerat mit 21 zu 7 Stimmen beerdigt. Gleichzeitig wurde in diesem Ratssaal im Jahre 1974 eine Motion von Herrn Alder behandelt, die dann in ein Postulat umgewandelt wurde. Dieses Postulat wurde mit 77 zu 16 Stimmen gutgeheissen.
Weshalb - muss man sich fragen - immer wieder dieses Zögern sowohl der Exekutive wie des Parlaments wie - wie wir es gehört haben - des Volkes? Einer der Experten in der Kommission hat die Frage klipp und klar beantwortet. Es handelt sich um den Dualismus Demokratie kontra Rechts- staat. Es geht um ein altes Problem: Was ist entscheidend, die Demokratie, das heisst der Mehrheitsentscheid des zuständigen politischen Kompetenzenorgans, oder der Richter? In der direkten föderalistischen Demokratie ist der Wille von Volk und Ständen, wie er in Beschlüssen der Räte, allenfalls auch in referendumspolitischen Gesetzen und in Volksabstimmungen zustande kommt, höchste Instanz. Die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit in wie auch immer geordneter und geregelter Form verlangt Antwort auf die Kernfrage: Soll diese höchste politische Instanz gewisse, klar umschriebene Befugnisse an die richterliche Instanz abtreten oder nicht?
Nach unserer Auffassung läuft die vorgesehene Ausdeh- nung der Verfassungsgerichtsbarkeit dem demokratischen Prinzip zuwider, indem sie den Richter über das Parlament und über das Volk stellt. Das Entscheidungsverfahren wird damit noch komplizierter. Die Vergangenheit hat zudem gezeigt, dass dort, wo in Einzelfällen wirklich stossende Gesetzesbestimmungen zum Vorschein kommen, welche die Interessen des einzelnen verletzen, das Parlament durchaus in der Lage ist, rasch Abhilfe zu schaffen. Ueber- dies hat inzwischen durch den Ausbau der Verwaltungsge- richtsbarkeit der verfassungsrechtliche Rechtsschutz des einzelnen eine bedeutende Erweiterung erfahren.
Aus all diesen Gründen neigen wir dazu, dass die weitere Ausdehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit bald einmal die Grenze überschreiten könnte, wo der «Richterstaat» - ein Ausdruck des Kollegen Bäumlin - ein Uebergewicht gegenüber dem System der direkten Referendumsdemokra- tie erhielte.
Mit der Kommissionsmehrheit empfehle ich Ihnen deshalb, die Ratsinitiative nicht zu ergreifen.
Eisenring: Ich war nicht Mitglied der Kommission, habe aber den Eindruck gewonnen, dass sich die Kommission die Behandlung dieser Einzelinitiative, die möglicherweise wie- der einmal aus der falschen Ecke gekommen ist, etwas leicht gemacht hat. Die Ausführungen von Herrn Martignoni legen eindrücklich dar, dass man sich nicht mehr mit dem Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit auseinander- setzt, sondern bereits mit der Ausgestaltung. Es ist natürlich tatsächlich die Ausgestaltung, vor der man Angst hat. Die Ausgestaltung wird daher so drastisch dargestellt, dass man nachher sagen muss: Nein, nein, lieber keine Initiative über die Verfassungsgerichtsbarkeit, dann haben wir diese Aus- einandersetzung nicht.
Frau Weber hat den historischen Teil abgewickelt, der sich hier in diesem Saal abgespielt hat. Die Namen hat Herr Martignoni wiederholt. Er hat auch auf die 39er-Initiative und deren Verwerfung hingewiesen. Psychologisch waren wir im Jahre 1939 natürlich in einer völlig anderen Verfas- sung; auch das Verhältnis zwischen Staat und Bürger war damals anders als heute.
Ich muss auch daran erinnern, damit das nicht untergeht, dass in der Nachkriegszeit einige liberale Kräfte einmal Unterschriften für eine weitere Initiative gesammelt haben. Schon damals war aber das Problem von der Sache her so schwer erklärbar, dass wir allergrösste Schwierigkeiten hat- ten, überhaupt an die 10 000 Unterschriften heranzukom- men. Aber daraus, Herr Martignoni, kann man nicht eine «laue Stimmung» des Souveräns, sondern eher die Tatsa- che ableiten, dass der Souverän den Staat nicht mehr ver- 'steht. Ich bin mir schon bewusst, dass es andere Dinge braucht, um beim Volk die «laue Stimmung> in politischen Belangen zu überwinden! Mit der Verfassungsgerichtsbar- keit können Sie allerdings keinen Aufstand bewirken.
Bisher lautete der Einwand jeweils, dass durch die Verfas- sungsgerichtsbarkeit eine Reihe von gesetzlichen Interven- tionen im Nachhinein aufgehoben werden könnten. Auch das ist nur eine Frage der Ausgestaltung bezüglich der
Parlamentarische Initiative (Weber Monika).
399
Rückwirkung. Heute hat aber Herr Professor Bäumlin den interessanten Einwand erhoben, dass dann das Bundesge- richt politisiert werde. Die Politisierung des Bundesgerich- tes haben wir doch schon heute! Andererseits stelle ich fest, dass sehr viele Bundesrichter, wenn sie einmal nach Lau- sanne gewählt sind und ihre Positionen bezogen haben, sich sehr wenig um die politische Meinung kümmern und sich ihren eigenen Angelegenheiten zuwenden. Auch das muss einmal gesagt werden.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit würde bewirken - und das ist das Wesentliche -, dass Bundesrat und Verwaltung im Rahmen der Schaffung der Gesetzgebung, also in ihrer laufenden Tätigkeit, mehr Sorgfalt auf die Frage der Verfas- sungsmässigkeit einer Vorlage legen müssten. Daraus würde also eine Aufwertung des Verfassungsbewusstseins resultieren. Die Aufwertung des Bewusstseins um die Grundsätze unserer Verfassung schiene mir persönlich einen Kampf wert zu sein.
Ich weise nur darauf hin, was wir im Rahmen unserer Gesetzgebungsarbeit in den letzten Jahren jeweils für ein «Theater» um den sogenannten Grundsatz der sogenannten Verhältnismässigkeit hatten. Wir können aber nicht Klage führen, dass ein Gesetz nicht verhältnismässig sei, obwohl der Grundsatz in der Verfassung steht. Der Bundesrat hat - z. B. beim Umweltschutzgesetz - immer geltend gemacht, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gelte doch gemäss Verfassung und brauche deshalb nicht mehr ins Gesetz aufgenommen zu werden.
Gerade weil Herr Martignoni das Jahr 1939 erwähnt hat, darf ich daran erinnern, dass damals die Kantone, die die Verfas- sungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichtes «erleiden» müssten, ausserordentlich viele Kompetenzen hatten. Wie viele Kompetenzen haben wir seit 1939 aber den Kantonen weggenommen, ohne den Bund gleichzeitig der Verfas- sungsgerichtsbarkeit zu unterstellen, Kompetenzen, die der Verfassungsgerichtsbarkeit unterstellt geblieben wären, wären sie bei den Kantonen verblieben. Diese Veränderung in der Struktur unseres Staates haben wir doch zu berück- sichtigen.
1
Heute ist es nun so, dass der Bundesrat bei bestimmten Gesetzesvorlagen noch und noch Erklärungen abgeben muss, die Gesetzesartikel würden dann so und so ausgedeu- tet, um das Referendum zu verhindern. Ich möchte nur einen Fall aus der letzten Zeit erwähnen, die Vorlage «Unlau- terer Wettbewerb». Dort haben wir aus einem Wettbewerbs- gesetz ein Strukturgesetz gemacht. Wir können aber nicht klagen, weil angeblich das Parlament die «Weisheit der Verfassung» in sich hat. Die Weisheit der Verfassung ist aber eine höhere Wissenschaft, als wir sie hier zelebrieren! Daher bin ich der Auffassung - so aussichtslos es auch ist - dass wir diese Initiative unterstützen sollten. (vereinzelter Beifall)
M. Bonnard: Nous n'étions pas présents dans cette commis- sion. Vous nous permettrez donc d'être très brefs.
Tout d'abord, nous ne nous opposons pas au postulat de la commission puisqu'il ne demande rien d'autre, pour l'ins- tant en tout cas, qu'une réflexion. Nous tenons cependant à exposer très clairement notre avis en ce qui concerne la question de fond posee par Mme Weber. Nous sommes opposés à la juridiction constitutionnelle contrairement à M. Eisenring. Nous ne croyons pas que la politisation du Tribunal fédéral changerait beaucoup, nous ne croyons pas que la conscience constitutionnelle du Parlement serait grandement renforcée. Nous pensons en revanche que la juridiction constitutionnelle, telle que l'imagine Mme Weber, n'est pas compatible avec notre système des droits popu- laires. Toute loi, tout arrêté de portée générale, est soumis au référendum populaire, au niveau fédéral. Toute loi acquiert ainsi la sanction populaire, que ce soit expressé- ment, si le référendum a été lancé et qu'ensuite la loi a été approuvée, que ce soit tacitement si le référendum n'a pas été lancé. Il y a dans les deux cas aval et approbation populaires. Or il se trouve que dans notre système constitu- tionnel et dans le système de nos institutions, le peuple suisse est le souverain, l'autorité suprême dans la Confédé-
ration, et il n'est pas convenable que le Tribunal fédéral qui n'est que l'émanation finalement de ce souverain, reçoive l'autorisation de casser un acte du juge suprême.
Pini: lo ritengo, per esordire queste mie considerazioni, che dobbiamo un ringraziamento particolare alla signora on. Weber per quanto ci fa riflettere oggi, attraverso la sua iniziativa.
Un ringraziamento particolare alla Commissione per le sue conclusioni. Contrariamente a quanto speditivamente cer- chiamo di liquidare questo oggetto, il problema non è un'in- venzione né dell'on. Weber, né di chi vi parla - perché un postulato uguale è già stato accettato da questa camera - ma è evocato da quei diritti popolari che l'on Bonnard chiama come forza di sanzione a livello della costituzionalità delle nostre leggi.
Quando l'on. Martignoni dice: «Spetta unicamente al Parla- mento e all'Assemblea federale di sanzionare, di definire rigorosamente la costituzionalità di un atto legislativo, in modo particolare quegli atti legislativi che per forza di legge noi abbiamo dato al governo» dimentica, l'on. Bonnard, che il popolo, se non sovente, spesso ricorre - in appello alla costituzionalità - al Tribunale federale senza poterne avere una risposta. E questo succede - bisogna ammetterlo, in casi rari, ma succede - quando la problematica riguarda in particolare i diritti dell'uomo.
E allora il cittadino, il sovrano, on. Bonnard, questo Grande Signore del diritto svizzero, va a Strasburgo perché non trova un riferimento di verifica sul piano della vera costitu- zionalità attraverso un suo proprio tribunale.
Quello che dico, on. Colleghi, è confermato dalla Commis- sione medesima. La Commissione, diligentemente presie- duta dall'on. Blunschy, con un rapporto breve e chiaro dice: «Toutefois, si une interprétation conforme à la constitution est exclue, il est obligé d'appliquer même un acte fédéral contraire à la constitution.». Chi è obbligato? «Le Tribunal fédéral est obligé à appliquer un acte qui n'est pas conforme à la constitution.». E aggiunge: «Cela est un cas rare, l'auteur de l'initiative et les experts n'ont mentionné que quelques exemples, de sorte que la commission considère qu'une révision de la constitution ne s'impose pas d'ur- gence.»
Certo, on. Colleghi, oggi non abbiamo il fuoco sotto i piedi. Ma è altrettanto certo, on. Martignoni, e già l'on. Wahlen, presidente della Commissione di studio per il progetto della nuova costituzione, lo riconosceva, che esiste la necessità non repressiva, «pas répressive», mitigata, di allargare la competenza, la giurisdizione del Tribunale federale proprio per quegli involontari - lo vogliamo dire - involontari errori che gli uomini in questo Parlamento e gli uomini in Consi- glio federale possono fare in materia costituzionale.
On. Martignoni, io non penso che noi, in quest'aula, pos- siamo avere l'infallibilità dei Papi. Penso che con tutta la nostra buona volontà e tutto il nostro rigore dell'applica- zione giuridica costituzionale, possiamo compiere degli er- rori.
Ecco perché, on. Colleghi, io ritengo opportuna l'iniziativa dell'on. Weber, riconosciuta puntualmente per la sua oppor- tunità dalla Commissione medesima. Perché, la Commis- sione gira un postulato alla «Ponzio Pilato», al Consiglio federale dicendo: «Guardate che il problema esiste. Il pro- blema lo si deve risolvere e perciò vi trasmettiamo un postu- lato. Qualcuno dovrà pur togliere »le castagne dal fuoco« ...! Signori, un'ultima considerazione. Che cosa dice questa Commissione? Dice che dobbiamo mettere a posto la que- stione della giurisdizione del Tribunale federale, dell'esten- sione della sua competenza, al momento in cui noi rive- diamo la costituzione.
lo non sarò più dei vostri, anche se dovessi immaginare il senso dell'eterno parlamentare; non avrò, dunque, l'onore di vivere il sorgere di questa nuova costituzione. Ecco per- ché passerà ancora qualche anno. E allora, dobbiamo essere un po' pratici, on. Colleghi. Abbiamo un ritmo legisla- tivo molto intenso. lo l'ho detto, nella motivazione del mio postulato, che non possiamo permetterci, con il ritmo legi-
N 18 mars 1987
400
Initiative parlementaire (Weber Monika)
slativo di oggi e di domani, di passar oltre - non acqua bassa ma acqua a fior di pelle - il problema della verifica della costituzionalità dei nostri atti legislativi, ma soprattutto quelli per delega legislativa del Consiglio federale. Dob- biamo avere il coraggio di una «tempestività mitigata», non repressiva, dando al Tribunale federale quelle competenze che già oggi questo tribunale ha a livello dei cantoni. «Déjà au niveau des cantons nous avons un contrôle de constitu- tionalité complète.»
Perché non lo vogliamo, in maniera riflessiva, estremamente mitigata e equilibrata, estendere, laddove poi ritroviamo, on. Bonnard, quel sovrano, che è il «Papa» che non si può discutere, che va a Strasburgo per liquidare i problemi che il Tribunale federale costituzionalmente non può liquidare.
Per questi motivi io chiedo a questa Camera, anche se magari è un'illusione, di dare l'adesione all'iniziativa dell'on. Weber perché questa, in sostanza e nel principio, è stata accettata dal Consiglio federale, aderendo al mio postulato citato pocanzi.
Lüchinger: Nach der Eloquenz meines Freundes Massimo Pini muss ich Ihnen nun noch die Meinung der freisinnigen Fraktion vortragen, die in eine andere Richtung geht. Frau Monika Weber hat uns die lange Liste der Vorstosse vorge- tragen, die schon in den Räten präsentiert worden sind. Ich glaube mich noch an einen anderen Vorstoss erinnern zu können: Vor Jahren hat der Landesring einmal eine Verfassungsinitiative für die Einführung der Verfassungsge- richtsbarkeit lanciert. Es ist ihm aber nicht gelungen, die nötigen Unterschriften - damals waren es noch 50 000 - zusammenzutragen.
Als Student war ich auch ein überzeugter Anhänger der Verfassungsgerichtsbarkeit. Ich habe mich sehr intensiv mit dem öffentlichen Recht befasst, und als Student habe ich an die Institutionen geglaubt. Ich habe daran geglaubt, dass man mit den Institutionen alles in den Griff bekommen könne. Heute denke ich etwas anders. Heute vormittag hat Herr Bäumlin die Gründe gegen die Initiative vorgetragen. Ich stimme seinen Gründen vollumfänglich zu, was zeigt, dass die Bundesratsparteien doch dann und wann zu einem Konsens finden können.
Für mich ist auch die demokratische Frage entscheidend. Nehmen Sie den Fall, dass die Bundesversammlung ein neues Gesetz verabschiedet hat. Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Es kommt nach einem lebhaften Abstimmungskampf zur Volksabstimmung. Das Gesetz wird vom Volk mit grosser Mehrheit angenommen. Später kommt in einem Anwendungsfall eine verfassungs- gerichtliche Beschwerde. Das Bundesgericht hat zu entscheiden, ob dieses mit grosser Mehrheit akzeptierte Gesetz nun wieder dahinfallen soll oder nicht. Es ist eben doch so, Herr Eisenring, dass das Bundesgericht in einem solchen Falle in eine politisch schwierige Situation gerät und unter Umständen in den Verdacht kommt, politisch zu entscheiden.
Meines Erachtens müsste uns für diese Verfassungsge- richtsbarkeit eine lange Liste von verfassungswidrigen Gesetzen präsentiert werden. Wir haben das in der Kommis- sion diskutiert und festgestellt, dass es diese lange Liste von verfassungswidrigen Gesetzen nicht gibt und dass das Par- lament im Grunde genommen bezüglich der Verfassungs- mässigkeit seiner Gesetzgebung eine gute Note verdient. Diese gute Note wird dem Parlament auch von den Staats- rechtlern erteilt. Es besteht daher keine dringende Notwen- digkeit für diese Massnahme, die mit unserem demokrati- schen Prinzip in Konflikt kommen könnte. Im übrigen haben wir uns heute morgen für die Entlastung des Bundesge- richts eingesetzt. Wir sollten nun nicht am Nachmittag genau das Gegenteil tun, ohne dass dazu eine dringende Notwendigkeit besteht.
Aus diesen Gründen stimmt die freisinnige Fraktion für den Kommissionsvorschlag. Es ist richtig - Frau Monika Weber hat sich darüber zu Recht aufgehalten -, dass wir nun ein Postulat einreichen, das im Grunde genommen das Gleiche in Postulatsform präsentiert. Nach meiner Erinnerung
besteht das Motiv dieses Postulates vor allem darin, dass wir das Verhältnis zu den Beschwerdemöglichkeiten - gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention - abklären möchten. Da haben wir Widersprüche, Spannungen festge- stellt, und wir möchten, dass vor allem dieser Bezug abge- klärt wird.
M. Butty: Permettez-moi d'intervenir brièvement sur ce pro- blème très important. Je faisais partie de ceux, avec Mme Monika Weber, qui avaient à l'époque trouvé que notre conseil, notre Parlement, n'avait pas respecté intégralement la volonté populaire en ce qui concernait l'initiative sur la surveillance des prix.
Cela ne m'empêchera pas, en ce moment, de penser que l'initiative proposée ne correspond malheureusement pas à la conception fondamentale de nos institutions de droit public.
La France nous en fournit un exemple. En effet, on a créé dans ce pays, en 1958, le Conseil constitutionnel. Or, il faut se rendre compte que ledit conseil, composé de neuf hautes personnalités politiques, respectant certains dosages et résultant de nominations proposées par le président de la République ou les présidents de l'Assemblee nationale et du Sénat, prend des décisions qui sont plus politiques que juridiques.
Je crains donc que le Tribunal fédéral, dans la mesure où il aurait à contrôler la constitutionnalité de nos lois, soit petit à petit appelé à entrer dans un processus semblable d'ordre politique et non pas juridique. Cela ne correspond pas à l'ordre juridique public suisse.
Comme l'a très bien rappelé M. Bonnard, nous avons le contrôle du peuple, le droit de référendum et le droit d'initia- tive. En définitive, si nous devions nous, parlementaires, nommés par le peuple, être encore contrôlés par des gens que nous désignons comme membres du Tribunal fédéral, il y aurait un danger que le contrôle du peuple ne soit plus assuré dans ce pays. Heureusement, la démocratie directe le permet et, dans ce sens-là, il me semble que l'initiative parlementaire est en contradiction avec le contrôle même du peuple, en particulier par l'exercice du droit de réfé- rendum.
C'est pour cela et en voyant ce qui se passe dans des pays voisins que je suis d'avis que notre système est celui qui permet le mieux d'appliquer les décisions prises par le peuple lors des votations. Je crains fort que, sans ce contrôle populaire, le Tribunal fédéral soit entraîné dans des décisions d'ordre politique.
En conclusion, je relève que nous n'avons pas une liste de lois qui seraient inconstitutionnelles. Il est en effet discuta- ble de démontrer dans quelle mesure une décision est conforme à la constitution. Là encore, ce processus serait dangereux et il faut s'en tenir au système actuel qui corres- pond mieux au droit public suisse.
Frau Weber Monika: Es ist sicher positiv, dass dieses Thema offensichtlich unsere Herzen zu bewegen scheint. Ich habe vier Bemerkungen:
Zuerst zu den Einwänden: Zu allen Einwänden von Herrn Martignoni, der sagt, dass wir mit einer Verfassungsge- richtsbarkeit Mühe hätten, weil wir zwischen Demokratie und Rechtsstaat abwägen müssten, aber auch zu den eher formalen Einwänden von Herrn Bonnard ist zu sagen, dass sie nicht stichhaltig sind. Herr Eisenring hat sehr richtig gesagt, dass es hier um den Grundsatz geht, wir hingegen bekunden jedesmal Mühe, wenn es um die Ausgestaltung geht. Dann wollen wir nicht mehr dazu stehen. Sämtliche Einwände, die hier vorgebracht wurden, bezogen sich im Grunde genommen auf die Ausgestaltung. Nicht stichhaltig sind diese Einwände deshalb, weil wir uns erst in der näch- sten Phase mit der Ausgestaltung der Verfassungsgerichts- barkeit beschäftigen würden und nicht in dieser Phase, in der wir zum Grundsatz, der seit 30, 40 Jahren diskutiert wird, stehen und sagen könnten, ja wir wollen darauf einsteigen und eine Lösung suchen.
Herr Bäumlin hat gesagt, dass die Verfassungsgerichts-
Parlamentarische Initiative (Weber Monika)
401
barkeit zu unerwünschter Politisierung der Justiz führen würde. Es gibt solche Beispiele in unseren Nachbarländern. Das stimmt. Aber ich meine, mit einer beschränkten Verfas- sungsgerichtsbarkeit, wie ich sie vorschlage und wie sie auch von Herrn Pini vorgeschlagen wird, also bei den Vor- stössen, die jetzt vorliegen, kann man davon ausgehen, dass es nicht zu einer Politisierung käme. Ich möchte auch beto- nen, dass wir die Verfassungsgerichtsbarkeit bei den Kanto- nen haben, und was bei den Kantonen geht, sollte auch beim Bund gehen.
Sämtliche Redner sagen eigentlich ja, abstrakt betrachtet ist es o.k., wir können das machen. Alle sagen, man sollte theoretisch - und eben, da klafft eine Lücke zwischen Theo- rie und Praxis. Sobald man zustimmen müsste, um echt eine Umsetzung zu machen, sagt man nein. Natürlich werde ich das Postulat nicht ablehnen, das ist klar, aber im Grunde genommen heisst die Ueberweisung des Postulats, dass man nicht weiter gehen will. Ich verstehe die Bundesratspar- teien, dass sie nicht wollen, oder einige ihrer Vertreter, die sich negativ äusserten, weil sie an der Macht sind und über sich niemanden haben wollen. Das sage ich mit aller Deut- lichkeit. Um so wichtiger scheint es mir für den Bürger, eine Verfassungsgerichtsbarkeit zu haben.
Last but not least: Mich veranlasst ein ethischer Gedanke, für die Verfassungsgerichtsbarkeit einzutreten. Ein bisschen Demut täte uns in diesem Parlament gut. Zu wissen, dass wir nicht machen können, was wir wollen! Dass wir die Verfas- sung über uns haben, dass wir der Demokratie, das heisst dem Volk, verpflichtet sind und dass das Volk über uns steht. Das dürfte schon ein bisschen mehr in diesem Parla- ment verwurzelt werden.
Frau Blunschy, Berichterstatterin: Im geltenden Artikel 113 BV werden Kompetenzen des Bundesgerichts festgehalten, die jedoch im dritten Absatz eine wesentliche Einschrän- kung erfahren. Artikel 113 Absatz 3 BV lautet: «In allen die- sen Fällen sind jedoch die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemeinverbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für das Bun- desgericht massgebend.» Mit anderen Worten: Gemäss Arti- kel 113 Absatz 3 BV kann das Bundesgericht die Verfas- sungsmässigkeit von Bundesgesetzen, allgemeinverbindli- chen Bundesbeschlüssen und Staatsverträgen nicht über- prüfen. Die Initiative von Frau Weber verlangt eine Neufas- sung des ganzen Artikels 113 mit dem Ziel, dem Bundesge- richt eine Ueberprüfung der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen im konkreten Anwendungsfall zu ermöglichen.
Die Kommission hat sich an zwei Sitzungstagen mit dieser Initiative befasst. Sie hat folgende Experten angehört: die Herren Professor Andreas Auer von der Universität Genf und Professor Walter Kälin von der Universität Bern, die beide einschlägige Studien veröffentlicht haben, sowie Herrn Bun- desrichter Alois Pfister, der die Problematik sowohl aus der Sicht des Bundesgerichts wie aus derjenigen des Parla- ments bestens kennt. Da bei einer parlamentarischen Initia- tive der Bundesrat erst Stellung nimmt, wenn die Ratsinitia- tive ergriffen wird, war Frau Bundesrätin Kopp ebenso wie bei der heutigen Sitzung im Nationalrat nicht anwesend, doch haben wir einen Vertreter der Justizabteilung, Herrn Dr. Zweifel, an der Kommissionssitzung angehört.
Das mit der Initiative Weber aufgeworfene Problem ist nicht neu und hat den Gesetzgeber schon verschiedentlich beschäftigt. Im Januar 1939 wurde anlässlich einer Volksab- stimmung der Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit deut- lich abgelehnt. Ebenso erfolglos waren parlamentarische Vorstösse; teilweise sind sie noch hängig. Im Entwurf zur Totalrevision der Bundesverfassung von 1977 ist die Verfas- sungsgerichtsbarkeit in beschränktem Rahmen vorgesehen, nämlich in Artikel 109 Absatz 3 des Entwurfes. All diese Bemühungen zeigen, dass dem Anliegen, das die Initiative Weber aufgreift, eine gewisse Berechtigung nicht abgespro- chen werden kann.
Wie steht es mit der Verfassungsgerichtsbarkeit nach gel- tendem Recht? Artikel 113 Absatz 3 schliesst zwar die Kon-
trolle der Verfassungsmässigkeit bei der Bundesgesetzge- bung aus, erlaubt aber, die kantonalen Gesetze im Hinblick auf ihre Uebereinstimmung mit der Verfassung zu über- prüfen.
Umgekehrt verbietet diese Bestimmung auch den kantona- len Behörden, die Nichtübereinstimmung von Bundesgeset- zen mit der Bundesverfassung zu rügen, denn es wäre eigenartig, wenn kantonale Behörden mehr tun dürften als das Bundesgericht. Noch im letzten Jahrhundert und bis in dieses Jahrhundert hinein hatten die Kantone wesentlich mehr Gesetzgebungskompetenzen als heute. Denken wir zum Beispiel an das Zivil- und Strafrecht.
Mit der zunehmenden Rechtsvereinheitlichung auf Bundes- stufe wurden die Möglichkeiten des Bundesgerichts, nicht- verfassungskonforme Gesetze zu überprüfen, automatisch eingeschränkt. Es wäre jedoch falsch, aus Artikel 113 Absatz 3 BV zu folgern, es gebe in unserem Land überhaupt keine Ueberprüfung der Verfassungsmässigkeit von Bun- desgesetzen. Diese Ueberprüfung besteht, und sie funktio- niert gar nicht so schlecht.
Es ist zu unterscheiden zwischen der präventiven und der repressiven Verfassungskontrolle. Die präventive Verfas- sungskontrolle besteht darin, dass vor Erlass von Bundesge- setzen und Bundesbeschlüssen überprüft wird, ob das zu erlassende Gesetz mit der Verfassung im Einklang steht. Diese präventive Kontrolle ist Aufgabe des Gesetzgebers. Das Parlament nimmt diese Aufgabe ernst. Es ist nicht so, dass Artikel 113 Absatz 3 BV dem Parlament erlauben würde, Gesetze zu erlassen, unbekümmert, ob sie gegen die Verfassung verstossen. Artikel 43 Absatz 2 des Geschäfts- verkehrsgesetzes verpflichtet den Bundesrat, in seinen Bot- schaften jeweils in einem eigenen Abschnitt zur Frage der Verfassungsmässigkeit Stellung zu nehmen. Alle Entwürfe zu Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen aus sämtli- chen Departementen werden vor Erlass der Botschaft dem Bundesamt für Justiz vorgelegt, wo die Abteilung für Recht- setzung die Verfassungsmässigkeit überprüft.
Aus eigener Erfahrung wissen wir alle, dass dieser Gesichts- punkt anlässlich der Beratungen im Parlament immer wie- der Anlass zu entsprechenden Ueberlegungen gibt. Es wird nicht leichtfertig darüber hinweggegangen. Die angehörten Experten konnten denn auch nur verhältnismässig wenig Fälle nennen, bei denen das Bundesgericht an die Schranke von Artikel 113 Absatz 3 BV gestossen ist. Dem Parlament darf zugute gehalten werden, dass es keine bewussten Ver- fassungsverletzungen begeht. Es kann sich irren; aber auch die Richter sind nicht unfehlbar.
Wenn die Verfassung geändert wird, ist es möglich, dass früher erlassene Gesetze der neuen Verfassungsbestim- mung nicht mehr entsprechen. Es ist dann Sache des Parla- ments, diese Gesetze innert nützlicher Frist zu korrigieren. Das Rechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau», das uns ja noch beschäftigen wird, ist ein Bei- spiel dafür, wie frühere Gesetze an eine neue Verfassungs- bestimmung angepasst werden müssen.
Bei der repressiven Verfassungskontrolle geht es darum, ein bereits erlassenes Gesetz auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Hier setzt nun die Initiative von Frau Weber an. Sie verlangt zu Recht keine abstrakte Normenkontrolle. Bei dieser müsste nämlich der Verfassungsrichter eine Norm - unabhängig vom konkreten Streitfall - überprüfen. Da bei uns im Unterschied zu anderen Staaten, welche eine abstrakte Normenkontrolle kennen, Bundesgesetze und all- gemeinverbindliche Bundesbeschlüsse mit dem fakultativen Referendum vor das Volk gebracht werden können, wäre es stossend, wenn ein Gesetz, das in der Volksabstimmung angenommen wurde, allerdings ohne Erfordernis des Stän- demehrs, nachträglich vom Gericht wegen Verfassungswid- rigkeit aufgehoben werden könnte.
Die Initiative Weber beschränkt sich auf die Einführung der konkreten Normenkontrolle, d. h. die Ueberprüfung der Ver- fassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes oder Bundesbe- schlusses könnte nur im Zusammenhang mit einem konkre- ten Anwendungsfall vorgenommen werden. Das Bundesge- richt kann heute schon überall dort, wo ein Gesetz der
51-N
N
18 mars 1987
402
Initiative parlementaire (Weber Monika)
Auslegung bedarf oder Lücken aufweist und somit dem Gericht einen Ermessensspielraum belässt, die Anwendung des Gesetzes im Sinne der Verfassung vornehmen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist neben den Erlassen der gesetzgebenden Behörde eine wichtige Rechtsquelle. In diesem Bereich sorgt das Bundesgericht heute schon für die Uebereinstimmung mit der Verfassung. Bei einem klar und eindeutig abgefassten Gesetzestext ist das Bundesgericht an den Gesetzestext gebunden, auch wenn er seiner Auffassung nach der Bundesverfassung widerspricht. Das Bundesgericht hat lediglich die Möglich- keit, das Parlament auf die Verfassungswidrigkeit aufmerk- sam zu machen. Das ist auch gelegentlich geschehen, so zum Beispiel anlässlich des nicht publizierten Entscheids in Sachen Etoilauto SA aus dem Jahre 1971, worauf das Parla- ment eine Aenderung des Zollgesetzes vorgenommen hat. Dem Betroffenen hat die nachträgliche Gesetzesänderung allerdings nicht mehr genützt.
Der Ausschluss nicht nur der abstrakten, sondern auch der konkreten Normenkontrolle dient der Rechtssicherheit. Mit der Annahme der Initiative Weber würden nicht nur das Bundesgericht, sondern auch die kantonalen Behörden ermächtigt, Bundesgesetze im konkreten Fall wegen angeb- lichen Verstosses gegen die Bundesverfassung nicht anzu- wenden. Das könnte zu sehr unterschiedlicher Praxis in den Kantonen führen, weil ja nicht alle Fälle an das Bundesge- richt weitergezogen werden können. Vor allem wäre die Rechtssicherheit gefährdet, wenn eine neue Verfassungsbe- stimmung einem früheren Gesetz zuwiderläuft.
Die Frage, ob ein Gesetz die Verfassung verletze, ist oft nicht eindeutig zu beantworten. Auch beim Bundesgericht kann es darüber Meinungsverschiedenheiten geben. Der Text der Initiative Weber sieht keine Beschwerde wegen Missach- tung von Inhalt und Zweck einer Volksinitiative vor. Falls das Preisüberwachungsgesetz Anlass zur Einreichung des Vor- stosses von Frau Weber gewesen sein sollte, so muss fest- gestellt werden, dass auch bei Annahme der Initiative Weber das Bundesgericht keine Handhabe gehabt hätte, den Wil- len der Initianten der Volksinitiative betreffend Preisüberwa- chung auszulegen.
Ein wichtiges Argument gegen den Ausbau der Verfas- sungsgerichtbarkeit im heutigen Zeitpunkt ist die chroni- sche Ueberlastung unseres Bundesgerichts. Wir haben ja heute morgen und gestern darüber gesprochen. Mit der Revision des OG versuchen wir, endlich eine dringend nötige Entlastung unseres obersten Gerichts herbeizufüh ren. Es wäre unverständlich, wenn wir nun gleichzeitig eine wichtige und sicher arbeitsintensive neue Kompetenz dem Bundesgericht zuschieben würden. Mit der Aufhebung von Artikel 113 Absatz 3 würden wir die Schleusen öffnen für zahlreiche neue Verfahren und damit die Arbeitskapazität des Bundesgerichts massiv überfordern.
Zurzeit ist auch eine parlamentarische Initiative zur Einfüh- rung des Gesetzesreferendums hängig. Mit der Einheitsin- itiative, wie sie im Entwurf zur Totalrevision vorgeschlagen wird, konnte durch eine Volks- oder Kantonsinitiative sowohl eine Aenderung der Verfassung als auch die Aende- rung eines Gesetzes beantragt werden. Damit würde das Bedürfnis nach Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit wesentlich kleiner, weil jederzeit der Anstoss zur Aenderung von nichtverfassungskonformen Gesetzen vom Volk oder von den Kantonen ausgehen könnte. Der Ausbau der Verfas- sungsgerichtsbarkeit muss in diesem grösseren Zusammen- hang gesehen werden.
Ein ungelöstes Problem hat die Kommission ganz beson- ders beschäftigt: es ist das Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskommission und zum Europäischen Gerichtshof in Strassburg. Seitdem wir die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben, kann der Bür- ger in Strassburg die Verletzung verfassungsmässiger Grundrechte, wie sie auch die Europäische Menschen- rechtskonvention enthält, geltend machen. Die Richter in Strassburg dürfen nun das tun, was die Richter in Lausanne nicht tun dürfen, nämlich feststellen, dass ein schweizeri-
sches Gesetz die Europäische Menschenrechtskonvention und unsere Bundesverfassung verletzt.
Zwar können.in Strassburg Konventionsverletzungen nur festgestellt und nicht direkt korrigiert werden. Immerhin kann eine gerechte Entschädigung zugebilligt werden. Wir haben einem fremden Richter mehr Kompetenzen gegeben als unserem eigenen obersten Gericht. Darin liegt ein echtes Problem, das einer vertieften Prüfung bedarf.
Mit dem Postulat der Kommission wird verlangt, dass der Bundesrat eben diese Prüfung vornimmt. Sie sollte noch vor der Totalrevision der Bundesverfassung durchgeführt wer- den. Je nach Ergebnis müssten nämlich noch vor dieser Totalrevision entsprechende Schritte vorgenommen wer- den.
Die Kommission kam aus all diesen Gründen zu folgenden Schlussfolgerungen: Die parlamentarische Initiative von Frau Weber wirft ein echtes Problem auf. Es handelt sich aber nicht um ein dringendes Problem, das sofort gelöst werden müsste, weil sich keine schwerwiegenden Miss- stände aus dem geltenden Artikel 113 Absatz 3 ergeben haben. Der eventuelle Ausbau der Verfassungsgerichtsbar- keit muss in einem grösseren Zusammenhang gelöst wer- den. Die Totalrevision der Bundesverfassung ist der geeig- nete Rahmen dazu.
Der Bundesrat sollte aber vorgängig der Totalrevision die Frage prüfen, ob insbesondere wegen den durch die Euro- päische Menschenrechtskonvention gegebenen Beschwer- derechten sich ein Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit beim Bundesgericht im Zusammenhang mit einem konkre- ten Anwendungsfall rechtfertigt.
Die Kommission stellt mit 15 gegen 1 Stimme folgende An- träge:
Der parlamentarischen Initiative von Frau Weber sei keine Folge zu geben.
Das Postulat der Kommission sei dem Bundesrat zu über- weisen.
Ich bin ermächtigt mitzuteilen - Frau Kopp hat mir diese Mitteilung zukommen lassen -, dass der Bundesrat bereit ist, das Postulat entgegenzunehmen.
M. Giudici, rapporteur: Vous avez entendu les arguments pour et contre l'introduction de la juridiction constitution- nelle. Même si la proposition de Mme Weber demande l'ins- titution d'un contrôle constitutionnel limité des lois et des arrêtés fédéraux, c'est-à-dire le contrôle concret des actes d'application, vous devez trancher ici sur une question de fond, politique et non pas juridique.
Permettez-mois d'ajouter quelques remarques de nature plutôt politique aux arguments du rapport écrit, Mme Blunschy venant d'approfondir de manière très détaillée l'aspect juridique.
Une première réflexion concernant l'argument institutionnel qui a déjà été évoqué par MM. Bonnard, Butty, Lüchinger et par M. Bäumlin ce matin. Notre système institutionnel pré- voit déjà une possibilité permettant de corriger une loi par la voie du référendum législatif. Le peuple souverain peut annuler une loi soit parce qu'il la considère inconstitution- nelle, soit tout simplement inutile, voire dangereuse ou, enfin, pour toute autre raison. C'est l'argument democrati- que. Il serait peu concevable que le tribunal constitutionnel déclare l'inconstitutionnalité d'une loi approuvée par le sou- verain. Il faut d'ailleurs admettre que ce n'est que très rarement que l'inconstitutionnalité a été un motif pour atta- quer une loi fédérale par voie de referendum. C'est même plutôt l'exception.
Deuxièmement, il n'y a pas une volonté délibérée du Parle- ment de violer la constitution. Le contraire est vrai, les experts l'ont confirmé. Dans notre Parlement les majorités et les minorités ne sont pas rigides et automatiques, même à l'intérieur d'une législature, mais changeantes selon les objets sur lesquels nous sommes appelés à délibérer. Aucun parti, du fait de notre système de consensus, de gouverne- ment de coalition et de concordance, n'a intérêt à forcer systématiquement l'adoption de lois contraires à la constitu- tion ou à la limite de l'inconstitutionnalité.
403
Dringliche Interpellation Mühlemann
Dans les pays qui nous entourent et qui ont une juridiction constitutionnelle, la situation politique est complètement différente. Il y a là des gouvernements étroitement liés à la majorité parlementaire. C'est le cas de l'Allemagne, de l'Au- triche, de la France sous la Ve République et même de l'Italie qui ne connaît pas une véritable alternance, du fait que le Parti communiste a toujours été exclu des majorités gouvernementales. Je cite ici M. Favoreu, professeur de droit français, directeur du groupe d'étude sur la justice constitutionnelle: «face au bloc majoritaire, l'opposition a besoin de protection et la majorité, elle-même, a besoin d'un contrepoids car sinon on n'est plus dans un régime parle- mentaire. L'omnipotence d'un pouvoir majoritaire, stable et homogène fait naître la nécessité d'une justice constitution- nelle dans les régimes parlementaires ou semi-parlemen- taires européens de type continental. Le Parlement peut mal faire et, en son sein, une majorité peut opprimer.». Ce n'est pas notre cas actuellement. La Suisse a connu une situation semblable à l'époque de la création de la Confédération moderne, lorsque le Parti radical, qui était majoritaire au Conseil fédéral et au Parlement aurait pu exercer, sans contrepoids, un pouvoir allant au-delà de la constitution; il ne l'a pas fait. Le système qui nous régit aujourd'hui permet ce contrepoids. La nécessité politique d'un contrôle consti- tutionnel est par conséquent moins aiguë qu'à l'époque de l'hégémonie radicale.
Troisièmement, les partisans de la juridiction constitution- nelle espèrent ou cultivent l'illusion que le pouvoir des juges serait plus progressiste, plus ouvert que le pouvoir du Parle- ment, c'est-à-dire des hommes politiques, pour aboutir à une protection plus efficace des droits fondamentaux. Cette idée est discutable. En 1857, par l'arrêt Scott, il s'est trouvé des juges à la Cour suprême américaine (Cour constitution- nelle) pour juger que les Noirs, non seulement n'avaient pas de droits, mais qu'ils n'étaient pas des personnes. M. le professeur Auer qui a été entendu par la commission en tant qu'expert, nous a indiqué les conséquences pratiques que l'introduction d'une juridiction constitutionnelle pourrait poser: «l'auteur de l'initiative, Mme Weber songe très proba- blement à l'exemple de la loi sur la surveillance des prix qui ne remplit pas le mandat que l'article 31 septies de la consti- tution lui confère de façon claire.». C'est son avis et c'est aussi le mien mais ce n'est pas celui de tout le monde. Mais qu'est-ce qui permet à Mme Weber d'admettre sans autre que le Tribunal fédéral, s'il pouvait statuer sur la constitu- tionnalité de cette loi, serait du même avis qu'elle et moi ? Et que dirait-elle, si le Parlement avait opté pour une surveil- lance plus large, s'étendant à la rémunération du crédit et si, sur recours, le Tribunal fédéral avait estimé que, ce faisant, il avait outrepassé ses compétences.
Müller-Aargau: Einmal mehr ist das Wort vom «fremden Richter» gefallen; Frau Präsidentin Blunschy hat es ausge- sprochen. Ich verwahre mich gegen diesen Ausdruck. Wir sind Mitglied des Europarates. Sie, meine Damen und Her- ren, entsenden eine Delegation nach Strassburg; diese übt bei der Wahl dieses Gerichts und auch bei der Wahl des Zulassungsgremiums, der Menschenrechtskommission, ihr Stimmrecht aus. Wir wählen dort auch Schweizer, sowohl für das Zulassungsgremium als auch beim Gericht. Wenn wir immer wieder dieses Wort vom «fremden Richter» ver- wenden, gehen wir von einer etwas überlebten Vorstellung von Staatlichkeit aus.
Oehen: Ich fühle mich durch die Aussage von Herrn Kollega Müller herausgefordert: Vorläufig sind wir immer noch ein unabhängiger Staat, allerdings auf dem Weg, uns immer stärker in internationale Gremien einbinden zu lassen. Ihre Interpretation hält nicht. So kann man unsere Teilnahme am Europarat nicht interpretieren, Herr Müller! Auf der anderen Seite - das ist der Sinn meiner Erklärung - ist die Grund- frage, wie sie in der parlamentarischen Initiative von Frau Weber zur Diskussion gestellt wird, von derart grosser Trag- weite, dass die zwar sehr stichhaltigen und guten Argu- mente der Frau Präsidentin doch nicht vor dem Bedürfnis,
das unser Volk immer wieder zum Ausdruck bringt, zu überwiegen vermögen.
Ich bin der Meinung, wir sollten die Chance der Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit jetzt nicht leichtfertig ver- streichen lassen und die Initiative von Frau Weber unter- stützen.
Le président: Je vous rappelle que la commission recom- mande au Conseil de ne pas donner suite à l'initiative de Mme Weber. Par ailleurs, cette commission transmet un postulat au Conseil fédéral. La minorité Jaeger propose, elle, de donner suite à l'initiative.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
66 Stimmen 31 Stimmen
Postulat der Kommission - Postulat de la commission
Le président: La commission vous recommande donc de transmettre son postulat au Conseil fédéral. Ce postulat est- il combattu par un membre du Conseil? Tel n'est pas le cas.
Ueberwiesen - Transmis
87.308
Dringliche Interpellation Mühlemann Entwicklungshilfeprojekt zur Rückführung von Tamilen Interpellation urgente Mühlemann Rapatriement de Tamouls dans le cadre d'un projet d'aide au développement
Wortlaut der Interpellation vom 2. März 1987
Nachdem ich am 3. Oktober 1985 eine von Vertretern aller Bundesratsparteien unterzeichnete Motion zur Rückfüh- rung von Tamilen im Rahmen eines Entwicklungshilfepro- jektes eingereicht hatte, erstellten acht Schweizer Hilfs- werke Ende Dezember 1985 eine Projektstudie für die Direk- tion Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (DEH) beim Eidg. Departement für auswärtige Angelegen- heiten. Das Ziel bestand offenbar darin, je tausend tamili- sche Flüchtlinge aus der Schweiz und aus Sri Lanka im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu anzusiedeln und beruflich auszubilden. Da die geplante Heimschaffung von abgewiesenen Tamilen zu Beginn des Jahres 1987 innenpo- litische Spannungen erzeugte, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
Warum wurde das Entwicklungshilfeprojekt der acht Hilfswerke vom Dezember 1985 fallen gelassen und seither nie mehr in Wiedererwägung gezogen?
Weshalb wird als Sofortmassnahme zur Lösung der jetzi- gen Tamilen-Krise nicht ein ähnliches Entwicklungshilfepro- jekt im Süden von Sri Lanka geschaffen?
Wann gedenkt der Bundesrat eine vorsorgliche Flücht- lingspolitik mit zielgerichteter Entwicklungshilfe in den Her- kunftsländern von möglichen Asylanten aufzubauen?
Texte de l'interpellation du 2 mars 1987
Le 3 octobre 1985, je déposais une motion signée par des représentants de tous les partis gouvernementaux et visant au renvoi des Tamouls dans le cadre d'un projet d'aide au développement. Fin décembre 1985, huit organisations d'entraide suisses ont présenté un projet allant dans le même sens à la Direction de la coopération au développe-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Weber Monika) Verfassungsgerichtsbarkeit Initiative parlementaire (Weber Monika) Juridiction constitutionnelle
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.222
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1987 - 15:00
Date
Data
Seite
398-403
Page
Pagina
Ref. No
20 015 202
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.