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Interpellation Stappung
rat Bremi im letzten Sommer behandelt - ist ein Bereich, den wir nicht vorweg regeln dürfen. Er gehört in den Gesamtzusammenhang des Radio- und Fernsehgesetzes. Das muss dann von Ihnen entschieden werden können. Wir dürfen das nicht präjudizieren.
Sie dürfen versichert sein - das ist auch das Anliegen der PTT, Herr Frey, ich muss ihnen da nicht noch Weisungen erteilen -, dass wir im Rahmen dessen, was frequenztech- nisch möglich ist, durch entsprechende technische Anlagen die Versorgung mit den Sprachprogrammen weiter fördern werden, aber nicht so weit, dass dadurch Präjudizien geschaffen würden, die die Freiheit des Parlamentes bei der Behandlung des Radio- und Fernsehgesetzes, die die Entscheidungsfreiheit für Sie und für uns beeinträchtigen könnten.
Le président: M. Frey n'est pas satisfait de la réponse. L'interpellation est liquidée.
84.596
Interpellation Stappung Lokalradios. Beteiligung von Verlegern Radios locales. Participation d'éditeurs de journaux
Siehe Jahrgang 1985, Seite 758 - Voir année 1985, page 758
Diskussion - Discussion
Stappung: Die Beteiligung der «Berner Zeitung» an Radio Extra-BE hat seinerzeit viel Staub aufgewirbelt. Seither haben sich die Ereignisse mehr oder weniger überstürzt. Nicht nur die «Berner Zeitung», auch der «Bund», die zweite grosse Zeitung auf dem Platz Bern, hat sich an einem Lokalradio beteiligt, nämlich an Radio Förderband. Die Ver- suchsanordnung ist dadurch in Bern auf den Kopf gestellt worden. Die «Berner Zeitung» hat Extra-BE-Leiter Lauter- burg entlassen. Extra-BE ist heute etwas ganz anderes als sein Gründer Lauterburg beabsichtigte, es ist nicht mehr ein Journalistenradio, paritätisch getragen von Radiomachern und Werbern, sondern ein Verleger- und Werberradio. Pro- grammleiter ist heute ein von der «Berner Zeitung» einge- setzter Werbemann. Das Programm ist auch entsprechend: Liebedienerei gegenüber den Werbetreibenden statt unab- hängiger Journalismus ist heute Trumpf.
Der vom Bundesrat abgesegnete Einkauf der «Berner Zei- tung> bei Extra-BE hat Roger Schawinski von Radio 24 aus Zürich den Vorwand geliefert, sich bei Radio Förderband einzukaufen. Und die «Berner Zeitung» hat Christian Heeb von Radio Basilisk nach Bern geholt, um Extra-BE auf Vordermann zu bringen. Damit zeichnet sich in Bern eine tiefgreifende Veränderung der Lokalradioszene ab, die auch anderswo beispielhaft sein wird. Uebrig bleiben im Macht- kampf nur die zwei Grossen: Heeb und Schawinski.
Meine Interpellation ist zwar gealtert, hat aber an Aktualität nur gewonnen. Ich erinnere daran, dass am Anfang der unguten Entwicklung die skandalöse Bewilligung der «BZ»- Beteiligung stand. Aus folgenden Gründen war es ein skan- dalöser Entscheid:
Mit der «Berner Zeitung» kam ein Verlag zum Zug, der bei der Vergabe der Lokalradiokonzessionen im Juni 1983 mit Recht leer ausgegangen war. Das gleiche gilt übrigens für die «Züriwoche», die sich jetzt bei Radio Z einkaufen konnte: dass die Herren Curti und Frey dabei als Privatmän- ner und nicht als Verleger auftreten, ist reine Augenwi- scherei.
Die «Berner Zeitung> ist in der Agglomeration Bern Marktleader. Je nach Umfragezahlen erreicht sie 30 bis 47 Prozent der Leserinnen und Leser, mehr als «Bund» und «Tagwacht» zusammen. Damit hat die «BZ» bereits heute eine publizistische Vormachtstellung. Eine solche darf laut RVO durch die Erteilung einer Lokalradiokonzession weder verstärkt noch geschaffen werden. Der Bundesratsent- scheid hat damit die RVO nicht nur geritzt, er verstösst gegen die RVO.
Der Bundesrat hat der «Berner Zeitung» eine maximale Beteiligung von 12 Prozent am Aktienkapital erlaubt. Dazu ist folgendes zu sagen: Einerseits ist es in der Praxis unmög- lich, diese Bestimmung zu kontrollieren, solange die Extra- BE-Firmen ihr Aktienregister nicht veröffentlichen. Es ist ausserdem auf einfache Weise möglich, diese Bestimmung zu umgehen. Ich denke an eine nur teilweise Liberierung des Aktienkapitals, an Darlehensverträge, an Strohmann- konstruktionen usw. Uebrigens hat sich jetzt neben anderen auch eine kleine Werbeagentur, welche einen «BZ»-Gros- sauftrag bearbeitet, an Extra-BE beteiligt. Andererseits dürfte jedem mit den Verhältnissen vertrauten Menschen klar sein, dass der «BZ» bei Radio Extra-BE ein viel grösse- res Gewicht zukommt, als dies in der Zahl von 12 Prozent zum Ausdruck kommt. Die «Berner Zeitung» hat als einziger der neuen Extra-BE-Besitzer Erfahrungen mit Publizistik. Der Warenhausbesitzer Loeb hat ebenfalls die «BZ»-Beteili- gung zur Bedingung für seinen Einstieg bei Extra-BE gemacht. Und prompt ist «BZ>>-Manager Peter Ineichen - trotz der angeblich nur 12 Prozent ausmachenden «BZ»- Beteiligung - zum Extra-BE-Verwaltungsratspräsidenten ernannt worden. Faktisch ist somit Extra-BE heute ein «Berner-Zeitung-Sender».
Ich begreife, dass der Bundesrat in dieser Situation in Argu- mentationsnot gerät. Trotzdem protestiere ich energisch dagegen, wie meine Interpellation beantwortet worden ist. Meine Fragen wurden ausweichend oder gar nicht beant- wortet.
Ich frage deshalb nochmals, Herr Bundesrat Schlumpf: Was versteht der Bundesrat unter einer «publizistischen Vor- machtstellung»? Fällt eine «Berner Zeitung» als grösste bernische Tageszeitung nicht unter diesen Begriff? Und allenfalls: warum nicht?
Der Extra-BE-Entscheid des Bundesrates hat Unsicherheit über den in der Medienpolitik einzuschlagenden Weg verra- ten. Es ist Zeit, dass wir Rechenschaft über die medienpoliti- schen Entscheidungen verlangen. In diesem Bereich muss ein demokratischeres, offeneres Entscheidungsverfahren eingeführt werden.
Bundesrat Schlumpf: Herr Nationalrat Stappung: Auf Ihren Vorwurf, Ihre Fragen seien nicht beantwortet worden, will ich nicht eingehen, ebensowenig auf Ihre Feststellung, es seien skandalöse Entscheide des Bundesrates erfolgt, oder wir befänden uns in einer Argumentationsnot. All das ist so unrichtig, dass ich mich damit gar nicht auseinandersetzen möchte.
Dass Ihre Interpellation vom 10. Dezember 1984 erst heute behandelt wird, darüber sollten Sie sich an der richtigen Stelle beschweren, jedoch nicht bei mir. Unsere Antwort kam so früh, dass einige Fälle von Modifikationen von Ver- suchsbewilligungen gar nicht berücksichtigt werden konn- ten, weil sie sich erst nachträglich abgespielt haben.
Eine Feststellung: Mit keinem Wort ist und war je in der Rundfunkverordnung davon die Rede, dass bei der Träger- schaft bei Lokal- und Regionalrundfunk Verleger ausge- schlossen sein sollten.
Herr Stappung, wenn Sie mit derart massiven Vorwürfen aufrücken und sagen, man hätte die Philosophie der Rund- funkverordnung verletzt, so nennen Sie mir doch eine Fund- stelle, wo der Bundesrat und ich als Departementschef je davon gesprochen haben, dass Verleger nicht am Lokal- rundfunk beteiligt sein dürften. Das wäre in der Tat eine unverständliche Aussage gewesen. Denn gerade Verleger bringen bei Lokalveranstaltern oft das ein, was neben allem anderen auch not tut. Verschiedene Konzessionsanwärter,
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N
11 mars 1987
die Versuche starteten, haben dazu gelernt, dass man näm- lich auch noch einiges journalistisches Know-how braucht, um täglich ein Programm zu machen, das gehört werden will. Es genügt nicht, dass man nur einige Kassetten usw. produziert. Dieses journalistische Know-how ist nach der heutigen Mediensituation weitgehend im Bereich der Print- medien vorhanden. Es war gar nie unsere Meinung, dass man Verleger ausschliessen sollte.
Hingegen haben wir - Sie haben das zitiert - in unsere Rundfunkverordnung vom Jahre 1982 im Artikel 7 Litera e hineingeschrieben, dass der Veranstalter - also z. B. Radio Extra-BE - durch den Versuch im Versorgungsgebiet nicht eine publizistische Vormachtstellung erlangen dürfe. Das ist die einzige Schranke. Die gilt immer, insbesondere auch bei Beteiligung von Verlegern.
Wie sind wir nun vorgegangen? Wir haben in vier Fällen Modifikationen in bezug auf die Trägerschaft, bei einem davon auch in bezug auf die Programmgestaltung (Radio Förderband), nach durchgeführtem Verfahren bewilligt. Aber wir haben in keinem einzigen Fall die Rundfunkverord- nung - weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn - verletzt. Auch die Zielsetzung in der Rundfunkverordnung, durch Versuche abzuklären, ob so Versorgungsbedürfnisse einer vielfältigen Gesellschaft befriedigt werden können, wurde in keiner Art und Weise von diesen Modifikationen tangiert.
Sie kennen diese vier Fälle: Im Falle Radio Extra-BE ging es um eine nachträgliche Verlegerbeteiligung. Wir haben dort festgelegt, dass Verleger an sich vom Kapital insgesamt nicht mehr als 18 Prozent, also weniger als einen Fünftel, und ein einzelner Verleger für sich allein nicht mehr als 12 Prozent besitzen dürfe. Nun können wir aber nicht ver- bieten, dass ein Mitglied einer Redaktion oder einer Verle- gerschaft im Verwaltungsrat dieser Trägerschaft eine Rolle übernimmt, sei es auch die des Präsidenten. Ich glaube nicht, dass der Präsident eines Verwaltungsrates eines Lokalradios programmbestimmend ist.
Im Falle von Radio Z, der ähnlich gelagert war, haben wir festgestellt, dass der Beitritt von zwei neuen Aktionären mit je 10 Prozent und Einsitznahme im Verwaltungsrat nicht zu einer publizistischen Vormachtstellung der Mediengruppen, die in Frage stehen, führe. Darum geht es doch. Hat die «Berner Zeitung», die Sie erwähnt haben, indem sie bei Radio Extra-BE mit 12 Prozent mitmachen durfte, dadurch im Raume Bern eine publizistische Vormachtstellung erlangt? Oder umgekehrt: Hat Radio Extra-BE dadurch, dass sich die «Berner Zeitung» beteiligte, eine publizistische Vormachtstellung erlangt? Fragen Sie einmal den «Bund», wie er sich dazu stelle. Der wäre mit dieser Abqualifizierung seiner Position wohl kaum zufrieden. Dann haben wir ein weiteres Lokalradio: Radio Förderband. Auch hier erfolgten gewisse Modifikationen, auf die Sie hingewiesen haben.
Wir prüften bisher in diesen Fällen - und werden es auch künftig tun - während der Versuchsphase die Versorgungs- situation in diesem Raum sehr genau. Das war in Zürich auch so. Herr Widmer weiss noch, welches Spiessrutenlau- fen - für Ihn; für uns war es notwendig - dort absolviert werden musste, damit wir genau prüfen konnten, ob im Versorgungsraum von Radio Z durch den Beitritt der Herren Frey und Curti mit ihren Beteiligungen an Printmedien eine publizistische Vormachtstellung für Radio Z oder für diese anderen Printmedien entstehen könnte.
Im Hinblick auf die elektronische Versorgungssituation in Zürich (Radio 24, dann die beiden anderen Lokalradios) und auf die Situation mit den Printmedien «Neue Zürcher Zei- tung», «Tages-Anzeiger», «Blick» usw. konnte eine miss- bräuchliche Monopolbildung ganz eindeutig verneint wer- den. Es entstand durch den Beitritt der beiden neuen Aktio- näre bei Radio Z keine publizistische Vormachtstellung für den Veranstalter, genauso wenig wie im Falle von Radio Extra-BE durch den Beitritt dieser bernischen Zeitung, auch wenn es eine bedeutende ist.
Die Kriterien, die wir bisher angewendet haben, sind genau verordnungskonform. Wir werden bei diesen Kriterien blei- ben, sofern sich ähnliche Fälle - die Versuchsphase dauert
jetzt nicht mehr ganz zwei Jahre - noch einstellen werden. Natürlich können Sie darüber philosophieren, ob 12 Prozent Beteiligung im Falle Bern oder diese zweimal 10 Prozent im Falle Radio Z mittelbar zu einer bedeutenden Stellung inner- halb dieser Trägerschaft führen. Wir mussten irgendwo eine vernünftige Limite quantifizieren, und das versuchten wir mit unserem Entscheid.
Wir befinden uns, Nationalrat Stappung, nicht in einem Argumentationsnotstand. Die Kriterien, die wir bei solchen Fällen beachtet haben, sind auch nichts Neues. Sie können das in vielen Vorträgen oder Publikationen, aus meiner Feder oder aus meinem Munde, nachlesen. Ich habe hier im Rat auch bei anderen Gelegenheiten über diese Kriterien für die Behandlung solcher Fälle schon orientiert. Die Gleichbe- handlung aller - und das ist ein elementares Gebot von Verfassung wegen - unter vergleichbaren Umständen war und bleibt gewährleistet.
Nun gehen diese Lokalrundfunkversuchen noch weiter bis Ende 1988. Aufgrund der Ergebnisse und Feststellungen - auch negative Feststellungen können wir nutzen - werden wir eine definitive Ordnung vorschlagen. Das rechtliche Fundament dafür ist bereits im betreffenden Abschnitt im Entwurf für ein Radio-Fernseh-Gesetz enthalten.
Ich hoffe, dass mit diesen Ergänzungen die Antwort für Herrn Stapppung, wenn auch inhaltlich nicht befriedigend, so doch umfassend ausgefallen ist.
Le président: M. Stappung n'est pas satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
85.389
Interpellation Stappung Abonnementsfernsehen Pay-TV Télévision à péage
Siehe Jahrgang 1985, Seite 1855 - Voir année 1985, page 1855
Diskussion - Discussion
Stappung: Der Teleclub wurde Ende Januar 1985 faktisch von ausländischen Medien und Filmgiganten übernommen. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen das schweize- rische Pay-TV konzessioniert worden ist, so massiv verän- dert worden, dass an sich nur ein Entzug der Konzession übrigbleibt.
In Ueberschätzung der Möglichkeiten unserer kleinen Schweiz hat der Bundesrat gemeint, wir könnten auf diesem Gebiet ein Wort mitreden. Diese Illusion hat sich früher zerschlagen als erwartet. Nach der faktischen Uebernahme des Teleclubs durch eines der grössten bundesdeutschen Verlagshäuser, nämlich Bertelsmann - Springer und die amerikanisch-englischen Medienkonzerne sind in der Zwischenzeit ausgestiegen -, reduziert sich die Rolle der Schweiz darauf, ihren Satellitenkanal auf dem ECS-F1-Satel- liten für ein ausländisches Pay-TV-Programm zur Verfügung zu stellen. Damit befindet sich die Schweiz in der Rolle des nützlichen Idioten, der zum Steigbügelhalter der deutschen Medienkommerzler und der angelsächsischen Filmindustrie geworden ist.
Was wir heute beobachten, ist die Geburt eines internationa- len Monopols für ein deutschsprachiges Abonnementsfern- sehen. Die Investitionen in Satelliten-Hardware und Film- Software haben so grosse Dimensionen angenommen, dass zum vornherein jede Konkurrenz ausgeschlossen wird, weil solche Programme nur unter Ausschluss eines funktionie- renden Marktes profitabel betrieben werden können. Anders als nach der Erfindung der Druck- und Setzmaschinen im
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Stappung Lokalradios. Beteiligung von Verlegern Interpellation Stappung Radios locales. Participation d'éditeurs de journaux
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1987
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Anno
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I
Volume
Volume
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Frühjahrssession
Session
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Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.596
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Numero dell'oggetto
Datum
11.03.1987 - 15:00
Date
Data
Seite
227-228
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Pagina
Ref. No
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