Parlamentarische Initiative (Nanchen)
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Art. 40 - 44 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
83 Stimmen 52 Stimmen
Abschreibung - Classement
Der Rat schreibt stillschweigend die folgenden Postulate ab: 11'602 Renschler, 79.519 (Wyler)-Deneys, 79.906 Zehnder, 82.384 Gehler, 83.450 Zehnder.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
77.231
Parlamentarische Initiative (Nanchen) Familienpolitik Initiative parlementaire (Nanchen) Politique familiale
Fortsetzung - Suite
Siehe Jahrgang 1983, Seite 439 - Voir année 1983, page 439
Herr Reimann unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 13. Dezember 1977 reichte Frau Nationalrätin Nanchen eine parlamentarische Initiative in der Form einer allgemei- nen Anregung ein «zur Schaffung eines wirklichen Familien- schutzes». Neben einer obligatorischen Mutterschaftsversi- cherung (Punkt 1), einem Kündigungsschutz für schwan- gere Frauen (Punkt 2) und der Einrichtung einer eidgenössi- schen Familienzulageordnung (Punkt 4) forderte die Initian- tin in Punkt 3:
Wortlaut
Die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung und der Umschulung der Frauen, die aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit für mehrere Jahre unterbrochen haben. Texte
L'encouragement de la réinsertion professionnelle et du recyclage des femmes ayant interrompu leur activité lucra- tive pendant plusieurs années pour des raisons familiales. Die Punkte 1, 2 und 4 sind vom Nationalrat am 16. März 1983 bzw. am 10. März 1986 abgeschrieben worden.
Zu Punkt 3 hat der Nationalrat am 16. März 1983 Folgegeben beschlossen. Unsere Kommission ist beauftragt worden, das Anliegen im Rahmen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (85.069) zu prüfen.
Die Kommission hat die Initiative an ihrer Sitzung vom 27. Oktober behandelt. Sie hat sich mit 10 zu 8 Stimmen dagegen ausgesprochen, das Anliegen im Arbeitsvermitt- lungsgesetz (Art. 24) zu regeln. Sie hat hingegen zwei Postu- late beschlossen.
Erläuterungen der Kommission
Botschaft vom 17. November 1982 über die Volksinitiative «Schutz der Mutterschaft» (BBI 1982 III, 845). Die Kommis- sion beantragte dem Nationalrat am 16. März 1983 (Amtl. Bull. 1983, 469 ff), sowohl die Volksinitiative, die ihr zur Vorberatung zugeteilt wurde, wie auch die parlamentarische Initiative abzulehnen. Der Bericht zur parlamentarischen Initiative beschränkte sich allerdings auf die Punkte 1 und 2 der Initiative. Auf den heute noch zur Diskussion stehenden Punkt 3 wie auch auf den Punkt 4 wurde nicht eingegangen. Bei der Behandlung des Kommissionsantrages wurde des- halb aus der Ratsmitte der Antrag gestellt, den Punkten 3 und 4 der Initiative Folge zu geben; diesem Antrag stimmte der Rat zu.
Am 10. März 1986 hat der Nationalrat über einen Bericht der Kommission zu Punkt 4 der Initiative beraten und beschlos- sen, diesem Punkt keine Folge zu geben. Die vorberatende Kommission hatte aufgrund eines Vernehmlassungsverfah- rens einen entsprechenden Antrag gestellt.
Das Anliegen der Initiative ist durch Artikel 24, Absatz 2 - Berücksichtigung der persönlichen Wünsche, Eigenschaf- ten und beruflichen Fähigkeiten - und Artikel 28, Absatz 1 - Umschulung und Weiterbildung - abgedeckt.
Das Berufsbildungsgesetz vom 19. April 1978 (SR 412.10) enthält in Artikel 50 einen wesentlichen Grundsatz über die berufliche Ausbildung. In Absatz 2 heisst es: «Zu diesem Zweck fördert der Bund durch Beiträge und andere Mass- nahmen die von Kantonen, beruflichen Schulen, Berufsver- bänden oder anderen Organisationen durchgeführten Ver- anstaltungen, welche insbesondere die Weiterbildung, die Umschulung, die Einführung in berufliche Spezialgebiete oder die Vorbereitung zum Besuch von Schulen nach den Artikeln 58 bis 61 zum Gegenstand haben .... »
Auch das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (SR 837.0) enthält für die Wiedereingliederung von Frauen ins Berufsleben wichtige Bestimmungen, so die Arti- kel 14 (Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht), Artikel 60, Absatz 4 und Artikel 61, Absatz 3 (Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung).
Die Schaffung einer geschlechtsspezifischen Regelung ist im Hinblick auf Artikel 4 der Bundesverfassung nicht erwünscht. Auch männliche Wiedereinsteiger und Teilzeitar- beiter sollten entsprechend gefördert werden.
Es sind Massnahmen nötig, die über das Arbeitsvermitt- lungsgesetz hinausgehen. Zu denken wäre z. B. an eine gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung von privaten Initiativen, Gewährung von Stipendien usw. Die Kommission ist sich allerdings bewusst, dass es sich hier um eine kantonale Angelegenheit handelt. Besser auszu- schöpfen und in konkrete Massnahmen umzusetzen sind vor allem aber die erwähnten Bestimmungen im Berufsbil- dungs-, Arbeitslosenversicherungs- und neu auch Arbeits- vermittlungsgesetz.
N 11 mars 1987
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Initiative parlementaire (Nanchen)
Die Kommission hat deshalb zwei Postulate beschlossen, mit denen der Bundesrat beauftragt werden soll, die Verbes- serung der Situation der wieder ins Berufsleben einsteigen- den Frauen zu prüfen, insbesondere beim Vollzug bereits bestehender Gesetzesbestimmungen.
Eine Minderheit der Kommission verlangt weitergehende Massnahmen.
Postulat I der Kommission Berufsbildung. Rechte der Frauen
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Informationsbroschüre zwecks weiter Verbreitung zu erstellen, in welcher alle Bestimmungen zusammengefasst sind und die den Frauen insbesondere Aufschluss gibt über ihre Rechte und über die gesetzlichen Möglichkeiten in den Bereichen der Berufsbil- dung, der Umschulung und der beruflichen Wiedereinglie- derung.
Postulat I de la commission Formation professionnelle. Droits des femmes
Le Conseil federal est chargé de mettre au point un docu- ment explicatif destiné à une large diffusion, rassemblant toutes les dispositions qui permettraient aux femmes notam- ment de connaître leurs droits et les possibilités légales offertes en matière professionnelle, de recyclage et d'encou- ragement à la réinsertion professionnelle.
Postulat II der Kommission Berufliche Wiedereingliederung der Frauen
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie dem vom Parlament überwiesenen Punkt 3 der parlamentarischen Initiative Nanchen zur Familienpolitik - Die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung und der Umschulung der Frauen, die aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit für mehrere Jahre unterbrochen haben - Rechnung getragen werden kann im Berufsbildungsge- setz, im Gesetz über die Arbeitslosenversicherung oder allenfalls in anderen Erlassen.
Postulat Il de la commission Réinsertion professionnelle des femmes
Le Conseil fédéral est invité à examiner et à établir un rapport sur la manière dont on peut tenir compte dans la loi sur la formation professionnelle, la loi sur l'assurance-chô- mage et, le cas échéant, dans d'autres instruments, du point 3 de l'initiative parlementaire Nanchen sur la politique familiale, transmis par le Parlement et portant sur la promo- tion de la réinsertion professionnelle et du recyclage des femmes qui, pour des raisons familiales, ont interrompu leur activité pendant plusieurs années.
Motion der Kommissionsminderheit
(Fankhauser, Deneys, Eggli-Winterthur, Reimann, Stap- pung, Zehnder) Familienpflichten und Erwerbstätigkeit
. Der Bundesrat wird eingeladen, die nötigen Massnahmen zu treffen, um die berufliche Eingliederung und die Umschu- lung von Personen, die aus familiären Gründen ihre Er- werbstätigkeit für mehrere Jahre unterbrochen haben, zu fördern.
Insbesondere sollen
a. besondere Stipendien zu diesem Zwecke vorgesehen werden;
b. die Möglichkeiten von Artikel 50 des Berufsbildungsge- setzes angepasst werden;
c. da, wo vorhanden, die hinderlichen Altersgrenzen bei der Zulassung zu Ausbildungsgängen aufgehoben werden;
d. die Vermittlungsfähigkeiten (Art. 15 AVIG) von Personen mit Familienpflichten differenziert beurteilt werden.
Motion de la minorité de la commission
(Fankhauser, Deneys, Eggli-Winterthour, Reimann, Stap- pung, Zehnder) Responsabilités familiales et activité professionnelle
Le Conseil fédéral est invité à prendre les mesures nécessai- res afin de promouvoir la réinsertion et le recyclage profes- sionnel des personnes qui, pour des raisons familiales, ont interrompu leur activité pendant plusieurs années.
Il faudrait en particulier
a. prévoir à cette fin l'octroi de bourses spéciales
b. adapter les possibilités offertes par l'article 50 de la loi fédérale sur la formation professionnelle
c. lever, là où elles existent, les limites d'âge restreignant l'admission à une formation professionnelle
d. apprécier de manière nuancée l'aptitude au placement (art. 15 LACI) des personnes ayant des responsabilités fami- liales.
Antrag der Kommission
Der parlamentarischen Initiative, Punkt 3, keine Folge zu geben;
die beiden Postulate der Kommission zu überweisen. Eine Minderheit der Kommission beantragt zudem, eine Motion zu überweisen.
Proposition de la commission
Aucune suite n'est à donner au point 3 de la présente initiative parlementaire.
Les deux postulats de la commission sont à transmettre. En outre, une minorité de la commission propose de trans- mettre également une motion.
Frau Fankhauser: Die Frage des Wiedereinstiegs ins Berufs- leben nach einer Familienphase ist nicht nur eine Frage der Vermittlung, des temporären Einsatzes oder gar der Teilzeit- arbeit. Warum dann eine Motion? Wenngleich ich den bei- den Postulaten der Kommission zustimme, denke ich doch, dass eigentlich genug berichtet und geprüft wurde und es im Bereiche der Familienpolitik und des Wiedereinstiegs ins Berufsleben jetzt Zeit zum Handeln ist.
Schon zu wiederholten Malen hat man in diesem Rate die Anliegen der Familie ernst nehmen wollen; ich denke, jetzt sollten wir sie tatsächlich ernst nehmen. Ich möchte auch noch präzisieren, dass es in der Motion der Minderheit nicht nur um Frauen geht, die eine Zeitlang das Erwerbsleben aufgegeben haben. Die Motion ist ganz bewusst geschlechtsneutral formuliert worden, damit sie für alle Per- sonen gilt, die zur Uebernahme von Familienpflichten für einige Zeit aus dem Erwerbsleben ausgestiegen sind, und zwar nicht nur für die Kinderbetreuung, sondern vielleicht auch für die Pflege von älteren Angehörigen oder Chro- nischkranken. Ich denke, dass wir, wenn wir einmal tatsäch- lich vollumfänglich mit der Aids-Problematik konfrontiert werden sollten, sehr froh sein werden, dass Leute bereit sind, diese Kranken zu pflegen.
Ich bin mir auch durchaus bewusst, dass mit Weiterbil- dungs- und Umschulungsmöglichkeiten nicht alle Probleme des Ausstiegs und des anschliessenden Wiedereinstiegs gelöst werden. Im Bereiche der Sozialversicherung gibt es noch einiges zu tun. Ich sage das mit einem Blick auf das Frauen-SPS-Modell der AHV.
Ich möchte auch betonen, dass es für alle viel einfacher wäre, wenn wegen Familienpflichten niemand ganz aus dem Erwerbsleben aussteigen würde. Der politische Wille der Mehrheit zu dieser Form von Vereinbarung zwischen Berufs- und Familienleben war aber bis heute noch nicht genug spürbar. Viele Probleme des Wiedereinstiegs in den Beruf - und nicht nur die Arbeit als eine vielleicht für einen Teil der Wirtschaft willkommene Aushilfe - sind mit den Altersgrenzen gekoppelt, die heute nicht unser Thema sind; trotzdem möchte ich einige Beispiele nennen, weil man mir gesagt hat, in den Gesetzen seien keine Altersgrenzen fest- gelegt. Es stimmt, dass die Gesetze keine Altersgrenzen nennen, sie verbieten sie aber auch nicht! In der Praxis
Parlamentarische Initiative (Nanchen)
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verhält es sich auf jeden Fall so - ich entnehme meine Angaben einer Publikation des Schweizerischen Verbandes für Berufsberatung -, dass man zum Beispiel Kinderpflege- rin nur bis ins Alter von 30, Krankenpflegerin bis ins Alter von 40 Jahren lernen kann. Zollbeamtin - und das geht den Bund etwas an - kann man nur vor Erreichen des achtund- zwanzigsten Altersjahres werden. Coiffeusen, im Bereich der Biga-Berufe - ich nehme an, man will noch attraktive Coiffeusen -, sollen nicht alter sein als 40 Jahre. Kantone und gemeinnützige Institutionen richten sich im Bereich des Stipendienwesens in der Regel nach dieser Praxis, und deshalb haben es viele Frauen sehr schwer, sich später noch zu qualifizieren. Vielleicht wissen Sie, dass es in der deutschen Schweiz eine Zeitschrift gibt, die einen gemein- nützigen Fonds betreibt, aus dem jährlich bis zu 100 000 Franken für Stipendien an weiterbildungs- und umschu- lungswillige, meistens alleinerziehende Frauen ausbezahlt werden. Ein Redaktor dieser Zeitschrift hat mich gebeten, hier deutlich zu sagen, dass gemeinnützige Spenden nicht unbedingt da sind, um gesetzliche Aufgaben zu über- nehmen.
Die familiäre Situation von Alleinerziehenden ist viel zu wenig berücksichtigt, sowohl bei der Altersgrenzenrege- lung, die ich bereits erwähnte, wie auch bei der Bestimmung der Vermittlungsfähigkeit. Es gibt Personen, die wegen Familienpflichten nur zu bestimmten Tageszeiten arbeiten können. Ihnen sollte man trotzdem die Vermittlungsfähig- keit zusprechen. Das ist nicht überall der Fall. Weil wir keine Tagesschulen und zuwenig Kinderbetreuungsmöglichkei- ten haben, können sich gewisse Frauen kaum eine Existenz aufbauen.
Das sind alles Einzelheiten, die wir hier nicht allzuoft bespre- chen; sie betreffen eine Minderheit. Das ist mir bewusst. Aber wenn wir die Familien ernst nehmen und die Leistun- gen von Personen würdigen, die zur Uebernahme von Fami- lienpflichten für einige Zeit aus dem Berufsleben ausstei- gen, müssen wir etwas Konkretes tun. Wir dürfen uns nicht nur auf Berichte und Prüfungen beschränken!
Ich bitte Sie deshalb, mein Anliegen in Form der Motion oder wenigstens in Form von Postulaten zu einzelnen Punk- ten - möglicherweise wird sich der Herr Bundesrat noch dazu äussern - zu unterstützen. Das käme wirklich den Personen zugute, die mangels besserer Möglichkeiten einer Aufteilung von Familienpflichten und Berufsleben für einige Zeit aussteigen!
Frau Camenzind: Herr Eggli-Winterthur reichte 1977 eine parlamentarische Initiative ein, die vier Punkte enthält. Der Nationalrat beschloss am 16. März 1983, die Punkte 1 und 2 abzuschreiben, den Punkten 3 und 4 jedoch Folge zu lei- sten. Behandelt werden soll am 11. März nun Punkt 3, der da lautet: «Die zu schaffenden Bestimmungen sollen insbeson- dere folgende Massnahmen vorsehen: Die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung und der Umschulung der Frauen, die aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit für mehrere Jahre unterbrochen haben.»
Mitunterzeichner waren Frau Segmüller und die Herren Dar- bellay, Jung, Keller, Kühne und Zbinden.
In den letzten Jahrzehnten hat sich die soziale Stellung der Frauen massiv geändert. Die soziale Rolle der Frau ist heute nicht mehr auf Mutter und Erzieherin beschränkt. Die mei- sten Frauen erlernen heute einen Beruf, den sie auch aus- üben wollen. Sie sehen dabei eine eheliche Partnerschaft nicht zum vorneherein als einen Hinderungsgrund für die Berufsausübung an.
Daneben hat sich auch das Bild der Familie geändert. Nicht mehr die Grossfamilien mit sieben, acht oder noch mehr Kindern prägen unser Gesellschaftsbild, sondern die Klein- familien mit einem oder höchstens zwei Kindern. Dies führte dazu, dass die Rolle der Frau als Erzieherin und Mutter nicht mehr bis ins sechzigste Altersjahr, sondern bis ins vierzigste oder fünfundvierzigste Altersjahr dauert. Des weiteren hat die frühe wirtschaftliche Autonomie der jungen Leute zum Absinken des Heiratsalters beigetragen, was die beschrie- bene Tendenz noch verstärkt.
Doch dies sind alles bekannte Tatsachen, die erkannt und vom Verfassungs- bzw. Gesetzgeber berücksichtigt wurden. So wurde in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 Arti- kel 4 der Bundesverfassung durch einen zweiten Absatz betreffend gleiche Rechte für Mann und Frau ergänzt. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich, dass damit zwei Dinge ausgedrückt werden sollen:
Die Bestimmung beauftragt den Gesetzgeber, für die Gleichstellung von Mann und Frau zu sorgen. Dieser Auftrag ist insofern eine Selbstverständlichkeit, als die geltenden Gesetze dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäss Artikel 4 Absatz 2 erster Satz der Bundes- verfassung angepasst werden müssen, soweit sie ihm wider- sprechen (z. B. im Ehe- und Familienrecht, im Steuerrecht, in Bereichen des Sozialversicherungsrechts).
Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz der Bundesverfassung hat auch die Bedeutung, dass geltendes Recht von Bund, Kan- tonen und Gemeinden, das der Gleichberechtigung wider- spricht, bis zu seiner Anpassung grundsätzlich in Kraft bleibt.
Diesem Auftrag zur Anpassung ist der Gesetzgeber in einem wichtigen Gesetz entgegengekommen, nämlich dem Ehe- und Familienrecht des ZGB. Dieses neue Ehe- und Familien- recht trägt der veränderten Rolle der Frau Rechnung. So ist sie bei einem beruflichen Wiedereinstieg nicht mehr auf die Zustimmung ihres Gatten angewiesen.
Dieser begrüssenswerten Entwicklung wirkt bedauerlicher- weise vor allem die Sozialgesetzgebung diametral entgegen, am allerschlimmsten sind die faktischen Auswirkungen der 2. Säule. Das berufliche Vorsorgegesetz benachteiligt die Frauen in verschiedener Weise. Tritt sie mit 45 Jahren als Teilzeitbeschäftigte wieder ins Erwerbsleben, so liegt ihr Jahresverdienst in den meisten Fällen unter dem Koordina- tionsabzug von zurzeit 17 280 Franken. Hingewiesen sei an dieser Stelle auf eine Untersuchung für das Jahr 1984: Bei halbtägiger Tätigkeit überstieg der Lohn bei keiner Arbeit- nehmerin den Koordinationsabzug in den Kategorien «Angestellte» und «Verkäuferin».
Arbeitet eine Frau wieder vollzeitlich, muss sie, abhängig vom Pensionskassenreglement des jeweiligen Betriebes, hohe Einkaufssummen bezahlen, um voll versichert zu sein, was wohl kaum ohne Einwilligung des Ehegatten möglich ist. Bei Nichteinkauf kann sie sich im Moment viel Geld sparen, aber es entgehen ihr je nach Reglement Zuschüsse aus den freien Reserven der Kasse. Sie wird immer eine Versicherte zweiter Klasse bleiben. Die nichtversicherte Teil- zeitbeschäftigte wird noch stärker benachteiligt. Ihr entge- hen die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse, welche heute faktisch als Lohnbestandteile angesehen werden müssen. Weiter ist es ihr verunmöglicht, von den Freizügig- keitsleistungen der Pensionskassen zu profitieren.
Die zweite Benachteiligung hängt mit den altersabhängigen Beitragssätzen zusammen. Bei Frauen sind für die ersten sieben Jahre 7 Lohnprozente vorgesehen, vom 42. bis 51. Lebensjahr bereits 15 Prozent. Die Staffelung der Alters- gutschriften bringt es mit sich, dass ältere Versicherte den Pensionskassen und damit den Arbeitgebern teurer kom- men als junge. Bei den Frauen besteht diese Verteuerung zusätzlich darin, dass sie immer drei Jahre vor den Männern in die nächsthöhere Altersgutschriftenstufe rutschen. Wie- dereinstiegswillige Frauen haben also zwei Hindernisse zu überwinden. Erstens: Ihnen fehlen durch die lange Abwe- senheit die Praxis und die Kenntnisse neuester Techniken; sie müssen wieder eingeführt werden, was mit Kosten ver- bunden ist.
Zweitens: Die höheren Pensionskassenbeiträge des Arbeit- gebers fallen bei diesem als höhere Lohnkosten ins Ge- wicht.
Durch dieses Modell ist es für verheiratete Frauen schwierig, in den staatlichen und kollektiven Versicherungen eine eigene Rente aufzubauen.
Neben diesen schon genannten Gründen ist auch die Aus- zahlung der Freizügigkeitsleistungen auf ihren Wunsch bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu nennen. Damit opfert sie ihre Pensionskassenansprüche mit der Kapitalabfindung.
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Initiative parlementaire (Nanchen)
Dies kann bei einer Scheidung fatale Folgen haben. Heute wird in der Schweiz jede dritte Ehe geschieden. Die geschie- dene, unterhaltsberechtigte Ehefrau hat kein Anrecht auf BVG-Leistungen aus der Versicherung ihres Mannes. Hier soll nicht etwa ein solcher Anspruch postuliert werden; verbessert werden muss aber unbedingt die Möglichkeit für verheiratete Frauen, eine eigene Rente aufzubauen. Verhei- ratete Frauen leisten heute den Hauptteil der unbezahlten Subsistenzarbeit. Sie sorgen für die Infrastruktur der erwerbstätigen Männer. Die Sozialversicherung knüpft aber an die Erwerbstätigkeit an. Dies führt zu den erwähnten Problemen. Es ist hier deutlich festzuhalten, dass die Frauen keine Problemgruppe der Sozialversicherung sind, sondern dazu gemacht werden. Diese Fakten aus den ersten prakti- schen Erfahrungen des BVG wirken den erzielten Fortschrit- ten der Gleichberechtigung entgegen und legen einem beruflichen Wiedereinstieg der Frauen grosse Hindernisse in den Weg.
Zusammenfassend: Erstens: Hohe Einkaufssummen kön- nen in der Praxis nur mit Einwilligung des Ehemannes bezahlt werden; dies widerspricht der Forderung im neuen Eherecht, dass die Frau auch ohne Einwilligung des Ehegat- ten eine berufliche Tätigkeit ergreifen kann. Zweitens: Ohne Bezahlung der Einkaufssumme, oder bei einem Jahreslohn unter dem Koordinationsabzug, nimmt die Frau - renten- mässig gesehen - die Stellung eines Arbeitnehmers zweiter Klasse ein. Drittens: Die gestaffelten Beitragssätze haben zur Folge, dass eine Frau, welche wieder ins Erwerbsleben einsteigen will, für den Arbeitgeber durch ihr Alter viel teurer ist als eine jüngere Frau. Zusammen mit der fehlenden Praxis kann dies zu unüberwindlichen Hürden führen.
Ich bitte Sie, diese Benachteiligungen nicht aus den Augen zu verlieren; denn tatsächlich werden Frauen mit diesen Fakten konfrontiert, und ihnen ist es oft nicht klar, was da eigentlich passiert ist und weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt plötzlich unattraktiv geworden sind.
Frau Gurtner: Gestern hat Frau Weber Monika in ihrem Eintretensvotum zum Arbeitsvermittlungsgesetz gesagt, dass vor allem die über 45jährigen, die arbeitslos sind, Mühe hätten, wieder eine Arbeit zu finden. Dies trifft besonders auf Frauen zu, die nach mehrjährigem Unterbruch eine Arbeit aufnehmen möchten. Die grosse Mehrheit der verheirateten Schweizerinnen unterbrechen ihre berufliche Tätigkeit spätestens bei der Geburt des ersten Kindes. Das Leitbild lautet immer noch, Frauen sollten die Erwerbsarbeit einstel- len, solange die Kinder sie nötig haben. Sie praktizieren das sogenannte Dreiphasenmodell, nach dem die Frau die Berufstätigkeit während einer bestimmten Zeit abbricht und sie definitiv und langfristig wieder aufnimmt, wenn die Kin- der grösser sind.
Die besondere Problematik der vierzigjährigen und älteren Wiedereinsteigerin kommt daher, dass - obwohl das Drei- phasenmodell heute gesellschaftlich akzeptiert ist, beson- ders wenn die Frau ehrenamtlich arbeitet - ihr fast keine praktische Hilfe angeboten wird, wenn es darum geht, den Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit zu vollziehen.
In den Jahren zu Hause haben die Frauen vieles gelernt, aber auch vieles wieder verlernt, und ihre Vorstellungen über die Arbeitswelt entsprechen oft nicht mehr der Realität. Der beabsichtigte Wiedereinstieg löst bei ihnen auch Aeng- ste aus, Aengste davor, ob sie überhaupt eine Stelle finden, ob sie die Neuausbildung schaffen, wie auch davor, ob sie die Doppelbelastung Beruf/Familie bewältigen können. Die Rückkehr ins Berufsleben wird zur grossen Schwelle, über die sie nicht stolpern sollten. Aus dieser Sicht erscheint die «Dreiphasenbiographie» wegen der Schwierigkeit, Familie und Beruf zu vereinbaren, als problematisch. Trotzdem wol- len viele Frauen den Schritt zurück ins berufliche Leben machen, weil sie ihn als nötig empfinden und er ihrem Leben einen neuen Sinn und Inhalt geben kann.
Noch grössere Probleme haben aber die jüngeren Wieder- einsteigerinnen, die vorschul- und schulpflichtige Kinder haben und aus finanziellen Gründen auf eine bezahlte Tätig- keit angewiesen sind. Diese Frauen sind möglicherweise
verheiratet und sollten arbeiten, um einen Beitrag an die Ausbildung der Kinder zu leisten; oft sind es aber auch alleinerziehende Mütter. Tagesschulen oder andere Institu- tionen, die diese Frauen tagsüber von ihren Mutterpflichten entlasten würden, werden entweder überhaupt nicht einge- führt, oder deren Planung wird verschleppt, weil - wie schon gesagt - nur das Dreiphasenmodell gesellschaftliche Akzep- tanz geniesst. Dieses Modell wirkt weiterhin rollenzementie- rend, schränkt alle Frauen ein und gibt die arbeitende Mut- ter der gesellschaftlichen Verachtung preis, so dass bei ihr zur Tripelbelastung Kinder/Haushalt/Arbeitsplatz noch die ewigen Schuldgefühle dazukommen, ihrer wahren Aufgabe nicht gerecht zu werden, nämlich zu Hause bei den Kindern zu sein und sich auf diese Weise gesellschaftliches Wohl- wollen zu sichern.
Der Verein «Frau, Arbeit, Wiedereinstieg» in Bern, eine Bera- tungsstelle, die sich spezifisch für Wiedereinsteigerinnen einsetzt, hat kürzlich eine Statistik veröffentlicht, nach der kommen 44 Prozent der Frauen zu ihnen, weil sie ohne finanzielle Not einen Wiedereinstieg wagen oder sich ausbil- den wollen, also Neu-, Um- und Weiterbildung; 45 Prozent der Frauen kommen, weil sie aus finanziellen Gründen wie- der arbeiten oder die Stelle wechseln müssen oder arbeits- los sind.
Wer den Gleichberechtigungsartikel ernst nimmt, muss auch die erstgenannte Gruppe unterstützen. Bei der zweiten Gruppe kommt noch die soziale Verantwortung und Ver- pflichtung dazu.
Wir unterstützen im Prinzip sowohl die Postulate der Kom- mission als auch die Motion der Kommissionsminderheit. Die Postulate haben allerdings eigentlich nur Alibicharakter und nur sehr geringe Konsequenzen, die nicht genügen, um eine substantielle Verbesserung der Situation der Wieder- einsteigerinnen zu bewirken. Um so dringlicher ist die Ueberweisung der Motion der Kommissionsminderheit, die zumindest einige konkrete und sinnvolle Ansätze zur Unter- stützung dieser Frauen beinhaltet.
Ich bitte Sie also, diese Motion zu unterstützen.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Il ne m'appartient évidem- ment pas de me prononcer quant à l'initiative parlementaire. En revanche, je vous apporte la réponse du Conseil fédéral à deux postulats et à une motion de la minorité.
En ce qui concerne le premier postulat, relatif à la formation professionnelle et au droit des femmes, le Conseil fédéral l'accepte dans la mesure où nous avons déjà très largement entamé le processus envisagé par ce postulat, mais où il est certainement utile et nécessaire de le poursuivre.
S'agissant du second postulat, réinsertion professionnelle des femmes, le Conseil fédéral l'accepte également.
Quant à la motion de la minorité de la commission, sur la responsabilité familiale et l'activité professionnelle, nous approuvons, sous forme de postulat, sa lettre a. qui prévoit, aux fins de mieux recycler professionnellement les femmes, l'octroi de bourses spéciales. Nous constatons en effet que la compétence d'allouer de telles bourses est du ressort des cantons et que la Confédération octroie des subventions aux dépenses cantonales en faveur des bourses d'étude. Selon la loi fédérale sur l'allocation de subventions pour les dépenses cantonales en faveur de bourses d'étude, sont reconnues comme telles les prestations en l'espèce, uni- ques ou périodiques, qui sont accordées à des personnes pour leur formation ou le perfectionnement de leurs con- naissances «et dont le remboursement n'est pas obliga- toire». Cette loi offre donc aux cantons la possibilité de prévoir des bourses spéciales pour la réinsertion et le recy- clage professionnels des personnes qui, pour des raisons familiales, notamment, ont interrompu leur activité durant plusieurs années. La question des bourses spéciales pour- rait être examinée lors d'une éventuelle révision de la loi fédérale correspondante, et c'est pour cela que le Conseil fédéral accepte cette suggestion sous la forme d'un postu- lat, et non pas sous la forme contraignante et impérative d'une motion.
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Parlamentarische Initiative (Nanchen)
La lettre b vise à adapter les possibilités offertes par l'arti- cle 50 de la loi fédérale sur la formation professionnelle. La réponse du Conseil fédéral sur cette lettre b. est très brève. Nous constatons qu'il n'est pas nécessaire d'adapter les possibilités qu'offre l'article 50 de la loi sur la formation professionnelle aux besoins des personnes qui veulent reprendre une activité professionnelle, tout simplement parce que la teneur dudit article répond intégralement à ces besoins. Il n'y a donc pas une virgule à changer à cet article. C'est la raison pour laquelle nous refusons la motion, même sous la forme adoucie du postulat. L'outil est là, sans doute faudra-t-il aiguiser davantage encore la volonté politique d'en faire usage.
La lettre c prévoit d'élever, là où elles existent, les limites d'âge restreignant l'admission à une formation profession- nelle. Nous refusons cette disposition, tant sous la forme de motion que de postulat, pour la raison limpide et claire que la loi sur la formation professionnelle ne connaît justement pas de limites d'âge. Nous ne pouvons pas changer ce qui n'existe pas.
Enfin, la lettre d de la motion demande d'apprécier de manière nuancée ce que l'on appelle l'aptitude au place- ment (art. 15 de la loi) des personnes qui ont des responsa- bilités familiales. Sur ce point, le Conseil fédéral accepte la motion sous la forme du postulat. Il tient toutefois à vous faire part de quelques réflexions.
Tout d'abord, je répète qu'un principe est constamment appliqué - il ressort de l'assurance-chômage - selon lequel il est préférable de placer des chômeurs plutôt que de leur verser des prestations de chômage. L'aptitude au placement est dès lors une des conditions essentielles pour obtenir des indemnités. Est réputé apte à être placé le chômeur qui est disposé à accepter un travail convenable et est en mesure et en droit de le faire.
Par aptitude au placement, il ne faut pas comprendre seule- ment la capacité de travail au sens objectif du terme, mais également la disposition du chômeur à offrir ses services, compte tenu de sa situation personnelle, des conditions usuelles sur le marché du travail, ce qui est l'aspect subjectif de la question. L'aptitude au placement, nous devons l'ad- mettre, fait défaut, en particulier lorsque l'assuré, lors de la recherche d'un nouvel emploi, met des conditions si restric- tives qu'une réussite devient dès lors très aléatoire.
Quant à l'article 14 de l'ordonnance, il exige, en pleine conformité avec les principes que je viens d'énoncer, que l'assuré soit disposé à accepter une occupation d'au moins 50 pour cent. Sur le marché suisse du travail, il n'existe effectivement que très peu de chances de placer des per- sonnes qui ne satisfont pas à cette condition. Renoncer à cette aptitude au placement minimum équivaudrait, dans les circonstances données, à ouvrir une brèche dans un prin- cipe important de l'assurance-chômage. Le taux prévu à l'article 14 pourrait être réexaminé si les emplois de moins de 50 pour cent devaient prendre nettement plus d'impor- tance sur le marché du travail qu'ils n'en ont aujourd'hui. Par cela, il n'est pas dit que les motifs familiaux ne doivent pas jouer un rôle lors du placement. Bien au contraire, un travail n'est réputé convenable que s'il convient à l'âge, à la situation personnelle et à l'état de santé du chômeur.
Dans ce sens, vous nous voyez aller dans la direction que vous avez esquissée. Suivre la voie impérative de la motion expressis verbis n'est pas possible. En revanche, l'accepter sous forme de postulat convient au Conseil fédéral.
Postulate - Postulats
Vizepräsident: Der Bundesrat ist bereit, die beiden Postu- late der Kommission entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
Motion der Minderheit - Motion de la minorité
Vizepräsident: Der Bundesrat beantragt, die Punkte a und d als Postulat entgegenzunehmen, die Punkte b und c weist er
zurück. Ich ersuche die Sprecherin der Minderheit, zu erklä- ren, ob sie mit dieser Stellungnahme einverstanden ist. Frau Fankhauser hat das Wort.
Frau Fankhauser, Sprecherin der Minderheit: Ich bin Bun- desrat Delamuraz für die Antwort dankbar. Er hat viel zur Klärung der Situation beigetragen.
Ich glaube, dass - sofern der politische Wille vorhanden ist - in der Praxis einiges zum Tragen kommen kann. Ich bin auch sehr froh, dass verschiedenes so deutlich gesagt wor- den ist. Deshalb bin ich mit der Umwandlung der beiden Punkte in ein Postulat einverstanden.
Vizepräsident: Der Bundesrat ist bereit, die Punkte a und d der Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Das ist unbestritten.
Die Punkte b und c sind zurückgewiesen. Das ist ebenfalls unbestritten.
Bst. a und d - Let. a et d Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Parlamentarische Initiative - Initiative parlementaire
Vizepräsident: Die Kommission beantragt, der parlamentari- schen Initiative in Punkt 3 keine Folge zu geben. Ein anderer Antrag liegt nicht vor. So beschlossen.
Angenommen - Adopté
Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr La séance est levée à 12 h 45
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Jahr
1987
Année
Anno
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I
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Volume
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
77.231
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
11.03.1987 - 09:30
Date
Data
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215-219
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Pagina
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