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Motion Fetz
85.974
Motion Fetz Exportrisikogarantie Garantie contre les risques à l'exportation et exportations de matériel nucléaire
Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1985
Der Bundesrat wird aufgefordert, auf die Gewährung der Exportrisikogarantie für bewilligungspflichtige Nuklearex- porte, namentlich in ärmere Entwicklungsländer der Dritten Welt, aus entwicklungspolitischen Gründen generell zu ver- zichten.
Texte de la motion du 18 décembre 1985
Pour des raisons relevant de l'aide au développement, le Conseil fédéral est chargé de faire en sorte que la garantie contre les risques à l'exportation soit systématiquement refusée pour les exportations de matériel nucléaire sou- mises à autorisation, notamment vers les pays les plus pauvres du tiers monde.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, Fankhauser, Grendelmeier, Gurtner, Herczog, Leuenberger Moritz, Mae- der-Appenzell, Mauch, Renschler, Weder-Basel (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Dritte Welt vor allem ist zum Hauptexportmarkt für die kriselnde Atomkraftindustrie geworden. Nach den Progno- sen der Zeitschrift «Nuclear Engineering International» (Okt. 84) werden bis 1995 weltweit höchstens noch 11 AKW bestellt, 8 davon aus Entwicklungsländern (Türkei 1, Paki- stan 1, Korea 2, Indonesien 1, China 2, Aegypten 1). Die Option Kernenergie ist aber für die meisten dieser Länder sehr problematisch. Abgesehen von den grundsätzlichen Problemen der Strahlengefährdung, Sicherheit und Atom- müllentsorgung bringt die Atomtechnik grosse Auslandsab- hängigkeit (Anlieferung des angereicherten Materials, Know-how, Personal), eine Konzentration des Energiesek- tors mit entsprechender Vernachlässigung ärmerer Regio- nen und neue gigantische Verschuldungen. Der Schulden- dienst wiederum erzwingt eine Konzentration der Mittel im Exportsektor, was bekanntlich meist zulasten des Grundbe- darfs der Bevölkerung geht.
Die Exportgeschäfte mit Schwellen- und Entwickungslän- dern sind heute in der Regel nur möglich, wenn gleichzeitig die komplette Finanzierung mitangeboten wird. Die Banken sind jedoch bei diesen Milliardengeschäften zur Gewährung von Krediten nur bereit, wenn das unternehmerische Risiko durch die ERG vom Bund gedeckt wird. Aus entwicklungs- politischen Gründen sollte der Bundesrat darauf verzichten und sich der Argumentation der Weltbank anschliessen. Sie steht dem Einsatz der Kernenergie in Entwicklungsländern seit langem skeptisch gegenüber. Im Weltentwicklungsbe- richt 1981 schreibt sie dazu: «Der Kapitalaufwand (für Atom- kraftwerke, die Verf.) ist hoch, und kleinere Länder verfügen nicht über Stromnetze mit der erforderlichen Mindestkapa- zität - von etwa 6000 Megawatt -, um die Mindestleistung der Reaktoren wirtschaftlich zu verwerten. Soweit den Län- dern darüber hinaus die für Nuklearprogramme erforderli- chen Fach- und Führungskräfte fehlen, dürfte vom Einsatz der Kernenergie mit ihren typischen Risiken in der Regel abzuraten sein .... » (S. 50). Diese kritische Sicht der Dinge seitens der Weltbank hat sich seither nicht geändert. Es ist deshalb kein Zufall, dass sich die Weltbank bisher nicht auf die Finanzierung von Atomkraftwerken in der Dritten Welt eingelassen hat.
Im Bereich der bewilligungspflichtigen Kriegsmaterialaus- fuhr hat der Bundesrat verfügt, dass Kriegsmaterialexporte generell nicht in den Genuss der ERG kommen dürfen, um Konfliktsituationen von vornherein zu vermeiden. Für die
Ausfuhren von Kernmaterial und -technologie ist aus densel- ben Gründen ein analoger Beschluss überfällig.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. März 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 mars 1986
Nach den Bestimmungen des BG über die ERG vom 26. September 1958 (SR 946.11) kann der Bund im Interesse der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten und der Förderung des Aussenhandels die Uebernahme von Exportaufträgen, bei denen der Zahlungseingang mit besonderen Risiken verbunden ist, durch Gewährung einer Garantie erleichtern. Gemäss Zusatz vom 10. Oktober 1980 hat er bei Exporten nach ärmeren Entwicklungsländern die Grundsätze der schweizerischen Entwicklungspolitik mitzu- berücksichtigen.
Aus der Sicht der gesetzlichen Zielsetzung der ERG besteht kein Anlass, bewilligungspflichtige Nuklearexporte - gene- rell oder soweit für ärmere Entwicklungsländer bestimmt - grundsätzlich von der Garantiegewährung auszuschliessen. Die Garantiegesuche werden vor dem Hintergrund des jeweiligen Länder- und - soweit relevant - Projektrisikos geprüft, wobei im Falle von Exporten nach ärmeren Entwicklungsländern die Grundsätze der schweizerischen Entwicklungspolitik mitberücksichtigt werden. Dieses Ver- fahren gilt auch für Garantiegesuche für bewilligungspflich- tige Nuklearexporte. In den letzten drei Jahren wurden bewilligungspflichtige Nuklearexporte lediglich nach Argen- tinien getätigt; für diese Ausfuhren ist die ERG seinerzeit gewährt worden.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Nuklearexporte in ärmere Entwicklungsländer nicht generell als unvereinbar mit den Grundsätzen der schweizerischen Entwicklungspo- litik bezeichnet werden können. Diese Prüfung hat fallweise bei Vorliegen eines konkreten Garantiegesuchs zu erfolgen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Frau Fetz: Ich habe in meiner Motion den Bundesrat aufge- fordert, auf die Gewährung der Exportrisikogarantie für bewilligungspflichtige Nuklearexporte zu verzichten, namentlich wenn sie in Entwicklungsländer gehen, und das aus entwicklungspolitischen Gründen. Die bundesrätliche Ablehnungsbegründung scheint mir angesichts der Pro- blemlage äusserst dürftig und auch wenig stichhaltig. Ich möchte Ihnen die Problemlage etwas genauer schildern. Die Dritte Welt ist zum Hauptexportmarkt für die kriselnde Atomindustrie geworden. Nach den Prognosen der Zeit- schrift «Nuclear Engineering International» werden bis 1995 weltweit höchstens noch elf AKW bestellt. Acht davon sollen in Entwicklungsländer gehen. Die Option Atomenergie ist aber für die meisten dieser Länder sehr problematisch, natürlich aus denselben Gründen wie für uns: Strahlenge- fährdung, Sicherheit und Atommüllentsorgung seien hier die Stichworte. Dazu kommt aber noch die Abhängigkeit von der Anlieferung des angereicherten Materials, dem Know-how der Industriestaaten, dem Personal usw. Weiter kommen dazu eine Konzentration des Energiesektors - mit entsprechender Vernachlässigung ärmerer Regionen - und neue gigantische Verschuldungen. Der Schuldnerdienst wiederum erzwingt eine Konzentration der Mittel im Export- sektor. Sie wissen alle, wozu das führt. Bekanntlich geht das zu Lasten des Grundbedarfs der Bevölkerung.
Die Exportgeschäfte mit Schwellen- und Entwicklungslän- dern sind heute in der Regel nur möglich, wenn gleichzeitig die komplette Finanzierung mitangeboten wird. Die Banken sind jedoch nicht bereit, für diese Milliardengeschäfte ein- fach so Kredite zu gewähren, ohne dass diese vom Bund mit der ERG abgesichert worden sind. Aus entwicklungspoliti- schen Gründen sollte der Bundesrat jedoch unserer Mei- nung nach darauf verzichten.
Das ist nicht nur unsere Meinung, sondern auch jene der Weltbank, auf die Sie sonst sehr gerne hören: Auch die
13-N
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Interpellation Uchtenhagen
N 4 mars 1987
Weltbank steht dem Einsatz von Atomenergie in Entwick- lungsländern sehr skeptisch gegenüber. Sie schreibt dazu in einem Bericht von 1981 - ich meine, das gilt heute genau so wie damals -: «Der Kapitalaufwand für Atomkraftwerke ist hoch, und kleinere Länder verfügen nicht über Stromnetze mit der erforderlichen Mindestkapazität von 6000 Megawatt, um die Mindestleistung der Reaktoren wirtschaftlich zu ver- werten. Soweit den Ländern darüberhinaus die für Nuklear- programme erforderlichen Fach- und Führungskräfte feh- len, dürfte vom Einsatz der Kernenergie mit ihren typischen Risiken in der Regel abzuraten sein.»
Diese kritische Sicht der Dinge seitens der Weltbank stimmt unserer Meinung nach heute immer noch. Es gibt keine Aspekte, die sich seit damals geändert haben, und es ist auch kein Zufall, glaube ich, dass sich die Weltbank bisher nicht auf die Finanzierung von Atomkraftwerken in der Drit- ten Welt eingelassen hat. Ich meine, es würde uns und dem Bundesrat gut anstehen, ebenfalls auf die Garantiegewäh- rung zu verzichten. Dazu kommt, dass im Bereich der bewil- ligungspflichtigen Kriegsmaterialausfuhr der Bundesrat bereits verfügt hat, dass Kriegsmaterialexporte generell nicht in den Genuss der ERG kommen dürfen; dies, um Konfliktsituationen von vornherein zu vermeiden. Was für die Kriegsmaterialexporte gilt, sollte auch für die Ausfuhr von Kernmaterial und Kerntechnologie gelten, und zwar aus denselben Gründen. Darum meinen wir, dass der Beschluss, bewilligungspflichtige Nuklearexporte von der Garantiege- währung auszuschliessen, überfällig ist.
Ich bitte Sie deshalb, meine Motion zu überweisen.
Weder-Basel: Ich bitte Sie ebenfalls, die Motion Fetz zu überweisen. AKW werden zu Rennern auf dem Exportmarkt. Erstens hat die Inlandnachfrage - Gott sei dank - abgenom- men; in den USA ist die Nachfrage am Absterben. Zweitens werden mittels der Exportrisikogarantie des Bundes den betroffenen Exportfirmen alle Risiken, die sonst in unserer Wirtschaft durch die Unternehmer zu tragen sind, vom Bund abgenommen, der Marktwirtschaft Hohn sprechend.
Die Weltbank steht dem Einsatz der Kernenergie in Entwick- lungsländern äusserst kritisch gegenüber. Sie ist nicht bereit, solche Risiken zu finanzieren. Die Länder, die AKW betreiben, kommen über kurz oder lang auch zu ihren Atombomben. A-Werke und Atombomben sind bekanntlich siamesische Zwillinge. Kriegsmaterialexporte kommen aber generell nicht in den Genuss der Exportrisikogarantie. Ich meine, wir haben uns daran zu halten. Wer A-Werke expor- tiert, exportiert aber auch das Atommüllproblem, das welt- weit nicht gelöst ist und offenbar auch nicht gelöst werden kann. Das Atommüllproblem den Entwicklungsländern überlassen, heisst ein grosses Risiko eingehen, ein Risiko, das gar niemand verantworten kann, auch wir in der Schweiz nicht.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: La GRE n'est pas un self- service qui procéderait à la promotion arbitraire d'intérêts économiques, industriels ou politiques particuliers. La GRE ne veut pas non plus exclure de quelque manière que ce soit des domaines de la production industrielle et, en particulier, l'option nucléaire pour des pays, y compris les pays les moins avancés, qui y trouvent intérêt, et dont on ne voit pas au nom de quel raisonnement, ayant été les pays deman- deurs, on refuserait à notre industrie de participer à des offres, du seul fait que nous devons être plus justes que les justes et plus sages que les sages. La politique de la GRE est fonction du risque/pays ou du risque/projet et si une option nucléaire se justifie sous l'angle des critères déterminants, la GRE doit, sur demande, être mise à la disposition des exportateurs suisses participant à de tels projets. Prétendre le contraire, en incluant cette clause générale d'interdiction dans le fonctionnement de la GRE, c'est se priver, pour des raisons arbitraires, car elles ne regardent que le pays demandeur, de moyens industriels pour lesquels la GRE a été créée, d'ailleurs en toute moralité. C'est la raison pour laquelle il faut refuser cette motion boiteuse.
Präsident: Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuleh- nen.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung der Motion Dagegen
26 Stimmen 65 Stimmen
86.303
Interpellation Uchtenhagen
Kohlekraftwerk «Marmara», Türkei. Exportrisikogarantie-Gesuch
Centrale de Marmara (Turquie). Demande de garantie contre les risques à l'exportation
Wortlaut der Interpellation vom 3. März 1986
Dem Vernehmen nach muss der Bundesrat in Kürze zu einem Gesuch der BBC um Gewährung der Exportrisikoga- rantie (ERG) für das Kohlekraftwerk «Marmara» in der Tür- kei Stellung nehmen. Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen:
Trifft es zu, dass weder der Entwicklungsdienst des BAWI noch die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe um eine Stellungnahme zu diesem Gesuch gebeten worden sind? Zwar müssen nach ERG-Gesetz Arti- kel 1 Absatz 2 entwicklungspolitische Gesichtspunkte nur bei ärmeren Entwicklungsländern mitberücksichtigt wer- den, aber angesichts der Grösse des «Marmara»-Projekts und der hohen Verschuldung der Türkei wäre eine Konsulta- tion entwicklungspolitischer Fachstellen doch wohl sinn- voll.
Genügt das «Marmara»-Kraftwerk ökologischen Gesichtspunkten, auch wenn keine Rauchgasentschwefe- lung eingerichtet wird?
Würde die Gewährung einer ERG im Umfang von 1 Mrd. Franken angesichts der bereits eingegangenen Garantiever- pflichtungen gegenüber der hochverschuldeten Türkei in der Höhe von schätzungsweise 1 bis 1,5 Mrd. Franken nicht zu einem Klumpenrisiko führen, das im Hinblick auf das sich bereits auf schätzungsweise 800 Mio. Franken belaufende Defizit der ERG problematisch ist? Kann das Eingehen eines derartigen Risikos noch mit der Zielsetzung einer sich selbst tragenden ERG vereinbart werden?
Wie sinnvoll ist die Gewährung einer ERG für das Kohle- kraftwerk «Marmara» aus schweizerischer Sicht? Handelt es sich dabei nicht um eine Art Strukturpolitik, und zwar in falscher Richtung, da sie einerseits eine zu grosse Garantie- summe für einen Grossbetrieb einsetzt, andererseits damit den traditionellen Maschinenbau stützt, um sich vermehrt in zukunftsträchtigen neuen Technologien zu engagieren?
Texte de l'interpellation du 3 mars 1986
Il paraît que le Conseil fédéral va devoir se prononcer sous peu sur une demande de BBC visant à ce que lui soit accordée la garantie contre les risques à l'exportation (GRE) pour la centrale à charbon de Marmara en Turquie. A ce sujet, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Fetz Exportrisikogarantie Motion Fetz Garantie contre les risques à l'exportation et exportations de matériel nucléaire
In
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.974
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.03.1987 - 16:00
Date
Data
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97-98
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