Postulate on informing the public about shelter assignments

20015140Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)02.03.1987Granted

Zusammenfassung

The National Council considered a postulate by Ruf-Bern seeking public disclosure of shelter-space assignments by cantons and municipalities where appropriate. The Federal Council declared itself ready to accept the postulate, no member opposed it, and the Council adopted the motion. The matter was thus transmitted for implementation.

Regest

Parliamentary postulate; acceptance by the National Council after the Federal Council declared itself ready to accept the request. If no opposition is raised in chamber, the postulate is adopted and transmitted to the Federal Council for further action.

Gesamter Gesetzestext

N 2 mars 1987

32

Postulat Ruf-Bern

weniger Jahre ihren Rückstand weitgehend aufgeholt haben, lassen erwarten, dass bis zum vorerwähnten, von den eidgenössischen Räten in Aussicht genommenen Zeit- punkt die noch bestehenden Lücken in allen Kantonen einigermassen geschlossen werden können. Sollten sich die erwarteten Fortschritte bis zum Jahre 1990 nicht abzeich- nen, wird der Bundesrat gestützt auf Artikel 6 des Zivil- schutzgesetzes nötigenfalls konkrete Fristen setzen.

  1. Die Konzeption des schweizerischen Zivilschutzes legt das Schwergewicht auf den vorsorglichen Schutz der Bevöl- kerung in den Schutzräumen, die auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beziehen sind, sobald die Bedro- hung ein gewisses Mass erreicht hat. Wesentlichste Aufgabe der Zivilschutzorganisation der Gemeinde ist es, die Schutz- räume bezugsbereit zu machen, die Schutzraumzuweisung und den Schutzraumbezug zu organisieren, den Schutz- raumaufenthalt zu leiten, Zugang zu allenfalls zertrümmer- ten Schutzräumen zu schaffen sowie deren Insassen zu bergen und nötigenfalls sanitätsdienstlich zu versorgen. Gemessen an diesen für den Zivilschutz zentralen Aufgaben kann der Ausbildungsstand der Kader, welche die vorge- schriebenen Kurse absolviert haben, in den Ortsleitungen als gut, in den übrigen Leitungen und Formationen als ausreichend bezeichnet werden. Was noch fehlt, ist eine gewisse Routine. Diese kann - soweit sie nicht aus der beruflichen Tätigkeit oder einer früheren militärischen Kaderfunktion migebracht wird - nur in der regelmässigen praktischen Anwendung im Rahmen der jährlichen Zivil- schutzübungen erworben werden.

Das Kaderproblem des Zivilschutzes liegt darin, dass sich nicht genügend geeignete Kaderanwärter gewinnen lassen oder dass sich die zuständigen Gemeindebehörden noch nicht überall der entscheidenden Bedeutung der Kaderfunk- tionen bewusst sind. Dazu kommt, dass die für die Kader- ausbildung verantwortlichen kantonalen und kommunalen Stellen zum Teil noch nicht über die erforderliche Zahl hauptamtlicher Instruktoren oder die notwendigen Ausbil- dungsanlagen verfügen. Dies führte in der Uebung «Drei- zack» dazu, dass Kaderfunktionen teilweise von noch nicht ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen versehen werden mussten.

Seitens des Bundes soll die Kadersituation der Zivilschutz- organisationen dadurch verbessert werden, dass im Rah- men der in Vorbereitung stehenden Vollzugsverordnung zu Artikel 52 der Militärorganisation der gezielte vorzeitige Uebertritt von Offizieren der Armee zum Zivilschutz geför- dert wird.

Von den Kantonen muss erwartet werden, dass sie das Schwergewicht ihrer Anstrengungen in der Ausbildung auf die Schulung der Kader legen.

  1. In der Uebung «Dreizack» wurden die Zivilschutzorgani- sationen von der zivilen Uebungsleitung nicht nur mit den angestammten, entsprechend der Konzeption des Zivil- schutzes auf den vorsorglichen Schutz der Bevölkerung ausgerichteten Aufgaben, sondern auch mit atypischen, d. h. nicht zum Verantwortungsbereich des Zivilschutzes gehörenden Aufträgen konfrontiert. Nun können und sollen die Gemeinden ihre Zivilschutzorganisation von Fall zu Fall tatsächlich auch zu Hilfeleistungen in irgendwelchen Berei- chen heranziehen. Solche Einsätze sind indessen nur dann sinnvoll, wenn der Auftrag unter den Gegebenheiten wie Stärke, Ausbildungsstand, technische Ausrüstung und phy- sische Leistungsfähigkeit der betreffenden Zivilschutzfor- mationen überhaupt lösbar ist. Dieser Grundsatz wurde von den örtlichen Organen der Uebungsleitung zum Teil zu wenig beachtet. Die sich aus dieser Fehlbeurteilung erge- benden Fälle nicht konzeptionsgerechter und damit auch kaum zum Erfolg führender Einsätze wurden dann bedauer- licherweise in der Berichterstattung zu Unrecht den betref- fenden Zivilschutzorganisationen angelastet.

Zur besseren Gewährleistung einer konzeptionsgerechten, das Selbstvertrauen fördernden Mitwirkung der Zivilschutz- organisationen an Gesamtverteidigungsübungen bereitet das Bundesamt für Zivilschutz in Zusammenarbeit mit den kantonalen Zivilschutzämtern zurzeit eine Wegleitung

zuhanden der Uebungsleitungsorgane künftiger Uebungen vor.

  1. Nach Artikel 17 der Baumassnahmenverordnung haben die Kantone und Gemeinden die Schutzräume regelmässig zu kontrollieren und allfällige Mängel durch die Hauseigen- tümer beheben zu lassen. Die Fachorgane der Kantone werden seit Jahren vom Bundesamt für Zivilschutz hierfür ausgebildet und dokumentiert. In Wahrnehmung der Ober- aufsicht nimmt das Bundesamt für Zivilschutz zudem selbst Stichproben vor.

Die Ergebnisse der bis heute durchgeführten Schutzraum- kontrollen der Kantone und Gemeinden sowie Stichproben des Bundesamtes für Zivilschutz lassen den Schluss zu, dass zwischen 80 und 90 Prozent der Schutzräume in betriebsbereitem Zustand sind. Die Zahl der noch Mängel aufweisenden Schutzräume wird bei fortgesetzter Schutz- raumkontrolle rasch abnehmen. Zu den für die Stadt Basel bekanntgegebenen Zahlen ist zu bemerken, dass darin auch jene zahlreichen Fälle geringfügiger Mängel enthalten sind, durch welche die Wirksamkeit eines Schutzraumes in keiner Weise in Frage gestellt wird.

Le président: M. Bonny est satisfait de la réponse du Conseil fédéral. L'interpellation est liquidée.

86.840

Postulat Ruf-Bern Schutzplatzzuweisung. Bekanntgabe an die Bevölkerung

Postulat Ruf-Berne Protection civile. Information de la population sur l'attribution des places protégées

Wortlaut des Postulates vom 19. Dezember 1986

Der Bundesrat wird ersucht, die Kantone und Gemeinden zu veranlassen, überall dort, wo dies noch nicht vorgenommen worden ist, aber vertretbar erscheint, zur Sicherstellung des Schutzbedürfnisses der Bevölkerung die Schutzplatzanwei- sung in geeigneter Form bekanntzugeben.

Texte du postulat du 19 décembre 1986

Afin d'assurer à la population la protection dont elle a besoin, le Conseil fédéral est prié d'inviter les cantons et les communes à porter de façon appropriée à la connaissance du public l'attribution des places protégées partout où cela n'a pas encore été fait, mais où cela se justifie de le faire.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Brélaz, Hari, Humbel, Müller-Scharnachtal, Soldini, Steffen, Weder-Basel (7)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Schweiz ist heute dank ihren Zivilschutzmassnahmen in der Lage, im Notfall und bei entsprechender Vorbereitung, über 80 Prozent der Bevölkerung in hierfür besonders erstellten Schutzräumen zu schützen. In gewissen Gemein- den und Städten ist diese Prozentzahl sogar höher. Soweit die Bevölkerung den Schutzraum nicht im eigenen Haus hat, ist durch die örtlichen Schutzorganisationen ihre Zuweisung auf andere private oder öffentliche Schutzräume vorbereitet. Dagegen unterblieb in der Mehrzahl der Gemeinden und Städte bis heute aus den unterschiedlich- sten Gründen die Bekanntgabe dieser Schutzplatzzuwei- sung.

Dieser Zustand ist unbefriedigend. Die Bevölkerung hat Anspruch darauf, frühzeitig darüber orientiert zu werden, welche Schutzmassnahmen für sie vorgekehrt worden sind

Postulat Ruf-Bern

33

  1. März 1987 N

und insbesondere, wo sich die für sie bestimmten Schutz- plätze befinden, damit im Falle einer behördlichen Anord- nung ein rascher Schutzraumbezug möglich ist. Diese Bekanntgabe kann auf verschiedenartige Weise erfolgen, wie zum Beispiel durch Anschlag usw.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 25. Februar 1987 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 25 février 1987 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

Le président: Le Conseil fédéral est prêt à accepter le postulat. Celui-ci est-il combattu par un membre du Conseil? Ce n'est pas le cas. Il est adopté.

Ueberwiesen - Transmis

Schluss der Sitzung um 19.40 Uhr La séance est levée à 19 h 40

5-N

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Ruf-Bern Schutzplatzzuweisung. Bekanntgabe an die Bevölkerung Postulat Ruf-Berne Protection civile, Information de la population sur l'attribution des places protégées

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1987

Année

Anno

Band

I

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

86.840

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

02.03.1987 - 14:30

Date

Data

Seite

32-33

Page

Pagina

Ref. No

20 015 140

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Schlagwörter

civil protectionpublic informationshelter spacespostulatemunicipalitiescantons