N
19 décembre 1986
2058
Interpellation Renschler
Gemeinden und Kantonen. Der Bundesrat ist gewillt, diese Tradition fortzusetzen.
Das Abstimmungsergebnis wird keine Auswirkungen auf die kulturellen Aussenbeziehungen haben, da der Bund kraft seiner Zuständigkeit in auswärtigen Angelegenheiten eine Aufgabe zu erfüllen hat.
Die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden bildet vor allem ein sozial- und erst in zweiter Linie ein kulturpoliti- sches Anliegen. Neben verschiedenen bescheidenen Vor- sorgeeinrichtungen von Künstlerorganisationen besteht seit 1984 eine Stiftung unter der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung mit dem Zweck, Kulturschaffenden zumindest die berufliche Vorsorge gemäss dem Bundesge- setz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu ermöglichen. Die Bundesverwaltung prüft gegenwärtig in Kontakt mit den Betroffenen, ob und in welcher Form allenfalls eine Bundes- hilfe möglich wäre. Der Bund kann allerdings im Rahmen des BVG zu keinen finanziellen Leistungen verpflichtet werden.
Le président: L'interpellatrice n'est que partiellement satis- faite de la réponse du Conseil fédéral.
86.567
Interpellation Renschler Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen Autonomie de la radio et de la télévision
Wortlaut der Interpellation vom 23. September 1986 Im Zusammenhang mit den im August vom EJPD bekannt- gegebenen Plänen, im November 1986 durch die Abteilung Presse und Funkspruch (APF), die Medien-Truppe des Bun- desrates, eigene Radio- und erstmals eigene Fernsehpro- gramme auszustrahlen, frage ich den Bundesrat an,
ob er nicht auch der Meinung ist, dass Behörden und Amtsstellen des Bundes grundsätzlich darauf verzichten sollen, eigene Radio- und Fernsehprogramme auszustrah- len (oder Zeitungen zu verbreiten), weil dadurch der verfas- sungsmässige Grundsatz der Staatsunabhängigkeit der Medien verletzt wird;
ob konsequenterweise - analog zum APF-Fernsehen und -Radio - nicht anderen Behörden, auch von Kantonen und Gemeinden, ebenfalls das Recht zur Ausstrahlung eigener Programme eingeräumt werden müsste, wenn diese ein ebenso grosses Informationsbedürfnis wie die APF geltend machen können;
ob die SRG durch ihr Einverständnis mit der Ausstrahlung von APF-Programmen auf den ihr zugeteilten Frequenzen nicht ihre Konzession verletzt;
ob nicht die Gefahr besteht, dass durch die Ausstrahlung von Informationssendungen durch die APF beim Publikum Verwirrung entstehen wird, weil der Eindruck erweckt wird, es herrsche eine ausserordentliche Lage oder gar eine Kri- sensituation, wenn zum Beispiel TV-Sprecher in Uniform auftreten;
ob er bereit ist, die APF anzuweisen, zum Schutz des Grundsatzes der Staatsunabhängigkeit, zum Schutz weite- rer Rechtsgüter (Trennung von Programmveranstalter und Aufsichtsbehörde) und zur Respektierung geltender Rechts- vorschriften (SRG-Konzession, APF-Verordnung), auf die Ausstrahlung eigener Programme zu verzichten.
Texte de l'interpellation du 23 septembre 1986
En relation avec les plans publiés au mois d'août par le DFJP, annonçant que la Division Presse et Radio (DIPRA),
autrement dit la troupe d'information du gouvernement, se préparait à émettre, en novembre de cette année, ses pro- pres programmes radiophoniques et même télévisés (une première), je pose au Conseil fédéral les questions sui- vantes:
N'estime-t-il pas lui aussi que des autorités et des services officiels de la Confédération doivent renoncer d'office à émettre leurs propres programmes de radiodiffusion et de télévision (ou à diffuser des journaux) parce que, de ce fait, le principe constitutionnel de l'indépendance des médias par rapport à l'Etat est violé?
Est-ce que, par voie de conséquence, il ne faudrait pas octroyer également - comme c'est le cas pour la télévision et la radio de la DIPRA - à d'autres autorités encore (celles des cantons et des communes), le droit d'émettre leurs propres programmes si ces dernières peuvent faire la preuve que leur besoin d'informer est aussi impérieux que celui qui est ressenti par la DIPRA?
En donnant son accord en vue de permettre la diffusion de programmes DIPRA sur les fréquences à elle attribuées, la SSR ne lèse-t-elle pas sa concession ?
Ne court-on pas le risque qu'en diffusant des programmes d'information, la DIPRA ne jette le trouble et la confusion dans le public, parce qu'on donnera l'impression que pré- vaut une situation extraordinaire, voire une situation de crise, quand par exemple des présentateurs apparaîtront en uniforme militaire sur l'écran de la TV?
Le Conseil fédéral est-il prêt à donner pour instruction à la DIPRA de renoncer à diffuser ses propres programmes, afin de protéger le principe de l'indépendance envers l'Etat ainsi que d'autres biens juridiques (séparation à sauvegarder entre organisateurs de programmes et autorité de surveil- lance) et de respecter des dispositions légales en vigueur (concession de la SSR, ordonnance applicable au service de la DIPRA)?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Euler, Lanz, Leuenber- ger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Stappung (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit APF-Programme können nur öffentlich ausgestrahlt wer- den, wenn entweder die SRG auf einen Teil ihrer Konzession verzichtet oder wenn der APF eine eigene Konzession erteilt wird. Beides ist aus politischen und rechtlichen Gründen unmöglich.
Der Staat darf nicht gleichzeitig die Informationstätigkeit und die Informationsverbreitung kontrollieren. Dies ergibt sich aus der Meinungsäusserungsfreiheit. Bei Radio und Fernsehen schreibt die Bundesverfassung im 1984 von Volk und Ständen angenommenen Artikel 55bis klar vor: «Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Auto- nomie in der Gestaltung von Programmen sind gewährlei- stet.» Diese Verfassungsbestimmung wird verletzt, wenn die APF in eigener Verantwortung Programme ausstrahlt.
Der Auftrag der APF, Informationsbeschaffung und -Sicher- stellung im Ernstfall zu üben, beinhaltet in keiner Weise die Notwendigkeit, Programme öffentlich zu verbreiten. Das APF-Projekt verstösst zudem gegen die SRG-Konzession. Die SRG könnte allenfalls APF-Programme in eigener Ver- antwortung, aber unter Ausschluss jeglicher Verpflichtun- gen übernehmen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. November 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 novembre 1986
Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten so weit, als es nicht Aufgabe von Bundesbehörden sein kann, dauernd durch Medienerzeugnisse universellen Inhalts mit den privaten Medienunternehmen in Konkurrenz zu treten. Dafür fehlt nicht nur eine Rechtsgrundlage. In Frage gestellt wäre durch ein solches Verhalten auch der Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Handelns. Schliesslich würde der Versuch einer systematischen Beeinflussung der öffentli- chen Meinung durch Staatsmedien zudem die Meinungs- und Pressefreiheit als institutionelle Garantie verletzen.
Dezember 1986
N
2059
Interpellation Ziegler
Das schliesst nicht aus, dass Behörden selbst Mediener- zeugnisse herausgeben oder die Herausgabe unterstützen, soweit dafür eine Rechtsgrundlage besteht oder soweit dies eine notwendige administrative Hilfstätigkeit ist. Beispiele: Bundesblatt, Unterstützung der Zeitschrift «Zivilschutz», «SBB-Magazin». Der Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen lässt die Organisation des Rundfunks in einer öffentlichrechtlichen Anstalt mit Monopolcharakter zu. Es ist deshalb weitgehend Aufgabe des Gesetzgebers, die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen zu konkretisie- ren, etwa in den Bereichen der Finanzierung und der Finanzaufsicht oder bei der Wahl bzw. Bestätigung von leitenden Organen des Veranstalters durch den Bundesrat. Was die Uebung «Infosuisse Due» betrifft, so hat diese ihre Rechtsgrundlage in Artikel 8 der Verordnung über die Abtei- lung Presse und Funkspruch, wonach die Abteilung zur Ausbildung Uebungen durchführt. Die Programme müssen in den Grundzügen Artikel 13 der SRG-Konzession entspre- chen. Die publizistische Verantwortung liegt beim Komman- danten der Armeestabsgruppe 500. Weder der Bundesrat noch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erteilen diesem publizistische Weisungen.
Die Uebung dauerte vier Tage, und der Produktionsumfang war sowohl bei den Rundfunkprogrammen als auch bei der Uebungszeitung gering. Quantitativ wie qualitativ war die Uebung deshalb in keiner Weise geeignet, die öffentliche Meinungsbildung systematisch zu verfälschen und dadurch die Staatsunabhängigkeit der Medien zu verletzen.
Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes im Bereich von Radio und Fernsehen ist umfassend. Die Kantonen könnten deshalb nur im Rahmen des künftigen Radio- und Fernseh- gesetzes Rundfunkfrequenzen beanspruchen. Diese Mög- lichkeit ist im Vorentwurf des Gesetzes nicht vorgesehen.
Die SRG hat ihre Konzession nicht verletzt. Vor allem hat sie sie nicht auf einen Dritten übertragen. Hingegen lässt das Konzessionsrecht zu, dass die SRG zeitlich und fre- quenzmässig begrenzte Uebertragungskapazitäten der Kon- zessionsbehörde zu einer anderen Nutzung überlässt. Sie hat dies unter drei Bedingungen getan: der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde, der deutlichen Kennzeichnung der Uebungsprogramme und der Verpflichtung, dass diese Pro- gramme nach den Grundsätzen der SRG-Konzession gestal- tet werden.
Die Abteilung Presse und Funkspruch informierte die Oeffentlichkeit vor Beginn der Uebung einlässlich über Info- suisse. Die Programme wurden deutlich gekennzeichnet. Während den Sendungen wurde periodisch darauf hinge- wiesen, dass es sich um eine Uebungssendung der Abtei- lung Presse und Funkspruch handelt und welches die Auf- gaben dieser Abteilung sind. Die Befürchtungen sind des- halb unberechtigt.
Eine solche Weisung war und ist nach dem Gesagten nicht notwendig.
Le président: L'interpellant n'est pas satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
86.583
Interpellation Ziegler Verwaltungsratsmandate von Bundesbeamten Fonctionnaires fédéraux appelés à siéger dans des conseils d'administration
Wortlaut der Interpellation vom 25. September 1986 Bezugnehmend auf meine Einfache Anfrage betreffend Nebeneinkommen von Bundesbeamten (86.651) ersuche ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass von der Ermächtigung zur Uebernahme von Verwaltungsratsmanda- ten allzu grosszügig Gebrauch gemacht wird? (Beispiel: Die zahlreichen Verwaltungsräte des EVED bei den Privat- bahnen).
Finden bei den PTT und SBB tatsächlich die gleichen Kriterien wie bei der allgemeinen Bundesverwaltung Anwen- dung?
Wird die Bedingung, dass ein Teil dieser Honorare in die Bundeskasse fliesst, regelmässig überprüft?
Werden die gelegentlich mehrere Tage dauernden Ver- waltungsratsreisen auf den Ferienanspruch des betreffen- den Beamten angerechnet?
Texte de l'interpellation du 25 septembre 1986
Me référant à ma question ordinaire concernant le revenu accessoire de fonctionnaires fédéraux (86.651), je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
N'est-il pas d'avis qu'on fait trop généreusement usage de l'autorisation de remplir des mandats dans des conseils d'administration? (Exemple: les nombreux mandats assumés par le DFTCE dans les chemins de fer privés).
Applique-t-on vraiment les mêmes critères aux PTT et aux CFF que dans l'administration générale de la Confédéra- tion ?
Vérifie-t-on régulièrement si une partie des honoraires est versée à la Caisse fédérale (condition sine qua non)?
Les voyages de plusieurs jours qu'impliquent à l'occasion ces mandats sont-ils déduits du nombre de jours de vacances auquel les fonctionnaires visés ont droit?
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. November 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 novembre 1986
Das Mitwirken von Bundesbeamten in den Verwaltungsrä- ten von Erwerbsgesellschaften und halbstaatlichen Organi- sationen, namentlich auch die daraus fliessenden Entschä- digungen, war in den letzten Jahren Gegenstand verschie- dener parlamentarischer Vorstösse sowie Anfragen der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Artikel 15 des Beamtengesetzes bestimmt, unter welchen Voraussetzun gen die Ermächtigung ausnahmsweise erteilt werden kann. Nach den Erhebungen des Eidgenössischen Personalamtes gehören um die 100 Beamte Verwaltungsräten an. Dabei handelt es sich überwiegend um Direktionsmitglieder, die im Auftrag des Bundes oder seiner Betriebe deren Interes- sen vertreten. Dies zeigt deutlich den dienstlichen Charakter solcher Funktionen als Bestandteil des Pflichtenheftes. Aus- geprägt gilt das für die vom Interpellanten genannten Vertre- tungen bei den Privatbahnen. Sie ergeben sich aus dem finanziellen Engagement des Bundes. Der Einsatz von Bun- desbeamten in Verwaltungsräten bleibt somit eine Aus- nahme und wird auf das dienstlich Notwendige reduziert. Rein private Verpflichtungen, z. B. aufgrund familiärer Bin- dungen, kommen bloss vereinzelt vor.
Die Bestimmungen des Beamtengesetzes gelten in glei- cher Weise für die Beamten der PTT-Betriebe, der Bundes- bahnen und der allgemeinen Bundesverwaltung. Damit wird sichergestellt, dass die gleichen Kriterien in allen Verwaltun- gen und Betrieben des Bundes zum Tragen kommen.
Die Beurteilung, ob ein Verwaltungsratsmandat bewilligt oder verweigert werden soll, ist ein Ermessensentscheid. 3. Das Eidgenössische Personalamt erhebt regelmässig Art und Honorierung dieser Mandate. Die Ablieferung an die Bundeskasse ist gewährleistet.
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Interpellation Renschler Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen Interpellation Renschler Autonomie de la radio et de la télévision
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.567
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.12.1986 - 08:00
Date
Data
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20 015 060
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