Motion Nebiker
2039
des Verkehrs auszuführen. In Zusammenarbeit mit den Kan- tonen wird dahin gewirkt, dass Unterhaltsarbeiten auf den einzelnen Nationalstrassenzügen interkantonal besser koor- diniert werden. Sodann ist bei den einzelnen Baustellen die Koordination zwischen Bauablauf und Verkehrsregelung zu verbessern. Auf Hauptachsen ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Fahrspuren während der Bauarbeiten unter Ein- bezug der Pannenstreifen ohne Einengung erhalten werden können. Durch Verwendung schnell verarbeitbarer Bauma- terialien, durch Nachtarbeit und durchgehenden Schichtbe- trieb soll auch die Dauer der Verkehrsbehinderung herabge- setzt werden. Soweit es die Verhältnisse im Einzelfall zulas- sen, sind die Unterhaltsarbeiten zudem ausserhalb des sai- sonalen Verkehrs, d. h. auf den Frühling und den Herbst, zu verlegen.
Bei allen diesen Massnahmen behält allerdings der Grund- satz des Nationalstrassengesetzes, wonach beim Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen auch bauwirtschaftliche und finanzielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, seine Gültigkeit. Wohl sind beim obenerwähnten Unterhalts- konzept Mehrkosten in Kauf zu nehmen, ein vernünftiges Kosten-/Nutzenverhältnis soll aber dennoch gewahrt blei- ben, denn die für den Nationalstrassenbau und -unterhalt verfügbaren finanziellen Mittel sind nicht unbegrenzt.
Das neue Unterhaltskonzept und alle zu dessen Verwirkli- chung erforderlichen Massnahmen wurden zusammen mit den kantonalen Baudirektionen in die Wege geleitet. Das Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement bzw. das Bundesamt für Strassenbau werden im Technischen die erforderliche Koordination sicherstellen. Rechtlich soll das Konzept in einer bereits eingeleiteten Revision der Verord- nung vom 24. März 1964 über die Nationalstrassen festge- schrieben werden. Zusätzlicher Rechtsgrundlagen bedarf es nicht. Eine kooperative Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen und den Kantonen unter sich lässt sich ohnehin nicht mit Gesetzesbestimmungen erzwingen. Wir zweifeln aber nicht daran, dass sich die Kantone an die gemeinsam auszuarbeitenden Regeln über die Effizienz im Unterhalt und in der Erneuerung der Nationalstrassen halten werden. Sanktionen gegen Kantone, die sich wider Erwarten nicht an die Weisungen des Bundes halten sollten, wären, wenn sie etwa in einer Kürzung von Beiträgen aus dem Treibstoffzoll liegen sollten, wenig tauglich.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Le président: Le Conseil fédéral propose d'accepter la motion sous forme de postulat. M. Herczog propose le main- tien de la motion. Je lui donne la parole.
Herczog: Ich finde dieses Vorgehen zwar etwas unseriös. Aber ich erkläre jetzt trotzdem ganz kurz, warum ich diesen Vorstoss auch in Form eines Postulates bekämpfe.
Die Unterhaltsarbeiten bei den Nationalstrassen sind nicht ein Problem in dem Sinne, wie es Herr Neuenschwander aufwirft. Es ist nicht das gleiche Problem wie bei Egerkin- gen, in erster Linie quasi, weil der Kanton nicht seiner Arbeit nachgekommen wäre. Die Unterhaltsarbeiten sind - um die Diskussion nicht zu verlängern -:
wie wir in einer Diskussion mit Herrn Bundesrat Schlumpf schon gehört haben, ein Problem der Erstellungsart der Nationalstrassen und
der Art und Weise, wie heute die Nationalstrassen ausge- baut werden.
Ich möchte nicht näher darauf eingehen, aber ich bin dage- gen, dass man hier ohne gewerkschaftliche Absprache ein- fach sagt: Man zieht die ganzen Unterhaltsarbeiten im Schichtbetrieb, in Nachtarbeit, nötigenfalls im 24-Stunden- betrieb durch, ohne auch arbeitsrechtliche und arbeitssi- cherheitstechnische Versprechen abzugeben. Es gäbe in bezug auf die Unterhaltsarbeiten noch einiges zu sagen, aber ich glaube, das ist hier in diesem Rat gar nicht möglich.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung als Postulat Für den Antrag Herczog
71 Stimmen 33 Stimmen
Renschler: Ich stelle fest, dass wir unsere Prozedur geän- dert haben oder im Begriffe sind, sie zu ändern. Wenn persönliche Vorstösse bestritten wurden, sei es, dass Motio- nen nur als Postulat entgegengenommen oder auch als Postulat abgelehnt wurden, war doch durch einen Gegenan- trag automatisch, wie Herr Herczog das vorhin ausführte, Diskussion beschlossen. Aber die Diskussion fand dann nicht sofort statt, sondern sie wurde jeweils auf eine nächste Session verschoben. Sonst könnten wir Gefahr laufen, dass wir am Samstagabend noch hier sitzen.
Ich bitte den Herrn Präsidenten, sich an die alte Regel zu halten. Wenn ein Vorstoss bestritten wird, ist Diskussion beschlossen, diese aber auf eine spätere Session zu ver- schieben.
Le président: Je remercie M. Renschler de ses remarques. Aucune proposition de renvoi de la discussion n'a été for- mulée.
86.540
Motion Nebiker Ausserordentliche Session der eidgenössischen Räte Sessions extraordinaires des Chambres fédérales
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1986
Der Bundesrat wird ersucht, der Bundesversammlung Bericht und Antrag für eine Aenderung von Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung (Einberufung einer ausser- ordentlichen Session) vorzulegen, und zwar in dem Sinne, dass die Einberufung einer ausserordentlichen Session der eidgenössischen Räte nur für Geschäfte von ganz besonde- rer Bedeutung vorzusehen ist, die zeitlich unaufschiebbar sind und nicht in einer laufenden oder unmittelbar folgen- den Session behandelt werden können.
Texte de la motion du 20 juin 1986
Le gouvernement est chargé de présenter aux Chambres fédérales un rapport et une proposition en vue d'une modifi- cation de l'article 86, 2e alinéa de la constitution (convoca- tion en session extraordinaire). La nouvelle disposition devra prévoir que les Chambres fédérales ne pourront être convoquées en session extraordinaire que pour des affaires d'une très haute importance, dont l'examen ne saurait être différé ou ne peut avoir lieu lors de la session en cours ou de la suivante.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern, Aregger, Aubry, Auer, Basler, Bonnard, Bonny, Bremi, Büh- ler-Tschappina, Camenzind, Cincera, Cottet, Coutau, Eggly- Genève, Eppenberger-Nesslau, Fischer-Hägglingen, Fi- scher-Sursee, Flubacher, Früh, Gautier, Gehler, Geissbüh- ler, Hari, Hess, Hofmann, Hösli, Hunziker, Jung, Kühne, Künzi, Martignoni, Mühlemann, Müller-Scharnachtal, Mül- ler-Meilen, Müller-Wiliberg, Nef, Neuenschwander, Oehen, Oehler, Ogi, Reich, Reichling, Ruckstuhl, Rutishauser, Schärli, Schmidhalter, Schnyder-Bern, Schwarz, Thévoz, Tschuppert, Uhlmann, Villiger, Weber-Schwyz, Zwingli (55)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In letzter Zeit wurde Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfas- sung aus Gründen tagespolitischer Effekthascherei und für die Profilierung einzelner Gruppierungen missbraucht.
N
19 décembre 1986
2040
Postulat Gehler
Dieser Artikel stammt jedoch aus einer Zeit, da die Räte nur einmal jährlich tagten. Bei vier jährlichen Sessionen ist das Bedürfnis ausserordentlicher Sessionen bedeutend gerin- ger. Ein solches Instrument sollte deshalb nur für Fälle vorgesehen sein, in denen die Dringlichkeit eines Geschäfts so gross ist, dass eine Behandlung erst in der folgenden Session nicht genügen kann.
Schriftliche Stellungnahme des Büros
Rapport écrit du Bureau
Da der Vorstoss eine Angelegenheit des Parlamentes betrifft, wird er gemäss GRN Artikel 31 Absatz 3 vom Büro beantwortet.
Das Büro ist der Meinung, dass man sich zunächst über den Sinn von Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung einigen sollte. Schon bei der Vorbereitung der ausserordentlichen Session zum Waldsterben im Februar 1985, der zweiten auf Begehren eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates einberufenen ausserordentlichen Session seit der Gründung des Bundesstaates, haben sich verschiedene Fra- gen zum Vorgehen gestellt. Ist es angemessen, durch den Bundesrat eine ausserordentliche Session der eidgenössi- schen Räte einberufen zu lassen, wenn es den Antragstel- lern darum geht, eine Beratung über ein Thema zu erwirken, dessen Dringlichkeit unterschiedlich eingestuft wird? Sind in Artikel 86 Absatz 2 tatsächlich ein Minderheitsrecht und eine Bestimmung für Krisenzeiten miteinander verknüpft? Bedeutet das Quorum gemäss Artikel 86 Absatz 2, dass die Räte gezwungen werden können, sich mit den gewünschten Traktanden materiell zu befassen, oder können die Räte nach dem Zusammentritt zur ausserordentlichen Session oder in einer ordentlichen Session beschliessen, auf die materielle Behandlung zu verzichten? Problematisch erscheint auch, dass der Ständerat ebenfalls einberufen wird, ohne dass eine Minderheit der Mitglieder des Stände- rates ihrerseits eine ausserordentliche Session verlangen kann. Das in Artikel 86 Absatz 2 auch den Kantonen gewährte Recht kann heute nicht mehr genügen, um die Ungleichbehandlung der beiden Räte zu rechtfertigen.
Das Büro hat festgestellt, dass nicht nur die Interpretation des vom Motionär angesprochenen Artikels 86 Absatz 2, sondern allgemein die Bestimmungen der Bundesverfas- sung über die Einberufung der eidgenössischen Räte über- prüft werden müssen. Die Bundesverfassung geht immer noch davon aus, dass jährlich lediglich eine ordentliche Session stattfindet, was bereits Ende des letzten Jahrhun- derts nicht mehr der Praxis entsprach. Auch die Bestimmun- gen in den Artikeln 78 und 82, wonach für jede ordentliche und ausserordentliche Session ein neuer Ratspräsident gewählt werden muss, wurde nie wortgetreu eingehalten. Ferner werden die Bestimmungen des Geschäftsverkehrs- gesetzes (Artikel 1-3) und des Garantiegesetzes (Artikel 13 und 13bis) über die Einberufung der Räte zu überprüfen sein. Dazu gehört vor allem auch die Klärung des Unter- schieds zwischen einer ausserordentlichen und einer Son- dersession.
Um die rechtlichen Bestimmungen über die Einberufung der Bundesversammlung im Zusammenhang überprüfen zu können, beantragt das Büro, den Vorstoss von Nationalrat Nebiker in der Form des Postulates entgegenzunehmen. Das Büro wird anschliessend eine Kommission damit beauf- tragen, Vorschläge auszuarbeiten.
Antrag des Büros Proposition du Bureau Das Büro beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Le président: Je vous propose de passer à la page 2, Postu- lats. Les auteurs des postulats dont vous avez la liste accep- tent la proposition du Conseil fédéral.
85.988
Postulat Gehler Konferenz der frankophonen Länder Répresentation suisse à un sommet francophone
Wortlaut des Postulates vom 19. Dezember 1985
Mehr als 2,1 Millionen Schweizer sind französischsprachig und haben somit Anspruch auf alles, was ihre kulturelle Identität schützt und fördert, selbstverständlich ohne Anspruch auf Ausschliesslichkeit und Privilegien, so wie es dem Wesen der mehrsprachigen Gemeinschaft, welche die Eidgenossenschaft darstellt, entspricht.
Es ist deshalb schwer verständlich, dass sich der Bundesrat weigert, sich - sei es auch nur durch einen Beobachter - an der Konferenz der «Agence de coopération culturelle» ver- treten zu lassen, die im Febraur 1986 in Paris stattfindet und an der 35 ganz oder zum Teil französischsprachige Länder teilnehmen.
Wir laden den Bundesrat darum ein, auf seinen Entscheid zurückzukommen.
Texte du postulat du 19 décembre 1985
Plus de 1,2 million de Suisses sont de langue française et, à ce titre, ils ont droit à tout ce qui protège et développe leur identité culturelle, certes sans exclusive ni privilège confor- mément à la définition de la société plurilingue qu'est la Confédération helvétique.
C'est pourquoi le refus du Conseil fédéral de se faire repré- senter, fût-ce par un observateur, au sommet de l'Agence de coopération culturelle à Paris, en février 1986, qui réunira 35 pays totalement ou partiellement francophones est difficile- ment compréhensible.
Le Conseil fédéral, dès lors, est invité à reprendre en consi- dération sa position en la matière.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Flubacher, Geissbühler, Neuenschwander, Schüle (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit L'auteur renonce à développer son intervention mais demande une réponse écrite.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 mars 1986
Le Conseil fédéral a décidé que la Suisse participerait avec un statut d'observateur à une réunion des Chefs d'Etat et de Gouvernement des pays ayant en commun l'usage de la langue française, qui s'est tenue à Paris du 17 au 19 février 1986.
Nous aimerions rappeler, à ce propos, que les autorités fédérales ont eu à se prononcer, depuis décembre 1985, sur deux objets distincts, ressortissant d'enceintes officielles différentes. L'un se rapportait à une invitation à une réunion ministérielle tenue dans le cadre de l'Agence de Coopéra- tion Culturelle et Technique (ACCT), tandis que l'autre concernait le sommet entre Chefs d'Etat cité plus haut. La Suisse n'a jamais participé aux travaux de l'ACCT. Aussi, lorsque, le 11 décembre 1985, le Chef du Département fédé- ral des affaires étrangères a été invité à se rendre à Paris, le 14 décembre, dans «l'idée d'approfondir les relations d'ami- tié existant entre les membres de l'Agence de Coopération Culturelle et Technique et de donner un tour plus concret à leur coopération», il est apparu, que la Suisse n'étant pas membre de l'ACCT, il n'y avait pas lieu de donner une suite favorable à cette invitation.
L'invitation du Président Mitterrand, datée du 21 janvier 1986, nous proposait, elle, de participer au sommet de la
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Nebiker Ausserordentliche Session der eidgenössischen Räte Motion Nebiker Sessions extraordinaires des Chambres fédérales
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Dans
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.540
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.12.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
2039-2040
Page
Pagina
Ref. No
20 015 034
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