N 16 décembre 1986
1924
Statut des fonctionnaires. Modification
B. Bundesbeschluss - Arrêté fédéral
Art. 2 Abs. 1bis (neu) Antrag der Kommission Festhalten
Art. 2 al. 1bis (nouveau)
Proposition de la commission Maintenir
Zbinden, Berichterstatter: Wir haben hier noch eine letzte Differenz betreffend die 17 lokalen Handelsassistenten im Ausland. Wir hatten beschlossen, diesen Personalbestand in bezug auf diese Hilfskräfte auf vier Jahre zu befristen. Sie wissen, dass wir mit dem Bundesbeschluss vom Jahre 1983 über die Massnahmen zur Stärkung der schweizerischen Wirtschaft 17 zusätzliche Hilfskräfte für vier Jahre beschlos- sen hatten, mit dem Auftrag, diese Stellen genau wie die anderen Wirtschaftsförderungsmassnahmen nach 1986 wie- der abzubauen. Der Bundesrat will diese 17 Handelsassi- stenten definitiv weiterführen.
Wir haben also diese Stellen auf vier Jahre befristet. Der Ständerat will auf die Befristung verzichten, in der Meinung, dass das Parlament ohnehin jedes Jahr die Anzahl Hilfs- kräfte selbst bestimmen und allenfalls diese streichen kann. Die Finanzkommission schlägt Ihnen mit 10 zu 5 Stimmen Festhalten, also Beibehaltung der Befristung vor, und zwar aus folgenden Gründen: Der Einsatz dieser Handelsassi- stenten entspricht offenbar nicht mehr den seinerzeitigen Absichten des Parlamentes im Beschäftigungsprogramm 1983, wo sie ausdrücklich befristet waren und die Kompen- sation vorgesehen war. Der Einsatz scheint diesbezüglich auch nicht optimal zu sein. Statt auf Auslandposten ohne örtliche Vertretung der Wirtschaft und mit Ausbaubedürfnis- sen sind heute solche Handelsassistenten zum Teil bei- spielsweise in den Vereinigten Staaten eingesetzt, also dort, wo die privaten und die öffentlichen Infrastrukturen ohnehin bestehen. Man sagt, dass auch Sprachgründe geltend gemacht werden, um diese dort zu belassen. Das ist für uns nicht überzeugend, weshalb wir Ihnen beantragen, diese 17 lokalen Handelsassistenten im Ausland zwar vorderhand zu belassen, aber sie mit vier Jahren zu befristen.
M. Salvioni, rapporteur: La dernière divergence avec le Conseil des Etats est due au fait que la Commission des finances vous avait proposé et vous aviez accepté de limiter à quatre ans l'activité des auxiliaires qui sont en fonction auprès du Département fédéral des affaires étrangères. Le Conseil fédéral, pour sa part, était d'avis de ne pas limiter la durée d'engagement de ces auxiliaires, et le Conseil des Etats s'est aligné. La commission vous propose de maintenir cette limitation, pour les raisons qui vous ont déjà été exposées. Il s'agit de postes qui ont été créés pour des raisons très particulières. L'activité de ces auxiliaires est due à des situations momentanées, de sorte que la commission n'est pas convaincue de la nécessité de maintenir ces auxi- liaires et désire revoir leur activité et leur maintien dans un délai assez proche. Elle vous propose par conséquent de maintenir cette limitation dans le temps afin de pouvoir réexaminer la situation de ces auxiliaires et la possibilité de réduire leur nombre ou d'éliminer totalement ces postes.
Le président: M. Stich, conseiller fédéral, renonce à s'expri- mer. Nous passons à la décision.
Je vous rappelle que la commission propose le maintien de notre décision du 8 décembre. Aucune autre proposition n'étant formulée, il en est ainsi décidé.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
86.014
Beamtengesetz. Aenderung Statut des fonctionnaires. Modification
Siehe Seite 1067 hiervor - Voir page 1067 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 9. Dezember 1986 Décision du Conseil des Etats du 9 décembre 1986
Differenzen - Divergences
Art. 43b Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 43b al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 45 Abs. 3bis Antrag der Kommission Die Besoldung, der Ortszuschlag und die Zulagen unterlie- gen einem Teuerungsausgleich ....
Antrag Allenspach Die Besoldung, der Ortszuschlag und die Kinderzulagen unterliegen ....
Art. 45 al. 3bis
Proposition de la commission Le traitement, l'indemnité de résidence et les allocations sont adaptés au renchérissement ....
Proposition Allenspach
Le traitement, l'indemnité de résidence et les allocations pour enfants sont adaptés au renchérissement ....
M. Darbellay, rapporteur: La loi fédérale sur le statut des fonctionnaires nous revient du Conseil des Etats avec deux divergences de nature formelle.
La première concerne l'article 43b où il est question des allocations pour fonctionnaires travaillant à temps partiel. Nous disions que ces allocations sont versées au prorata de la durée d'occupation, le Conseil des Etats a choisi l'expres- sion «au prorata du degré d'occupation». Il n'y a pas lieu de maintenir la divergence, nous acceptons la formulation du Conseil des Etats.
Le deuxième problème a trait à l'adaptation au renchérisse- ment, c'est l'article 45, alinéa 3bis. La version que nous avons choisie, au Conseil national, était quelque peu com- pliquée. Le Conseil des Etats nous propose une version plus simple, qui introduit toutefois une certaine équivoque. En effet, en lieu et place de la «rétribution déterminante», le Conseil des Etats nous propose «le traitement et les alloca- tions». Or, dans le système actuel, sont soumis au renchéris- sement le traitement, indemnités comprises, l'indemnité de résidence et les allocations pour enfants.
La commission du Conseil national vous propose par consé- quent de reprendre la base de la formulation du Conseil des Etats, mais en y ajoutant «l'indemnité de résidence». M. Al- lenspach s'est penché sur le problème pendant le week-end et il a estimé qu'il serait judicieux d'ajouter également, après le mot «allocations», l'expression «pour enfants». La com- mission accepte cette manière de voir, parce que nous aurions à ce moment-là une convergence complète entre l'arrêté fédéral de portée générale sur le renchérissement et la loi sur le statut des fonctionnaires. Nous aurions donc la formulation suivante: «Le traitement, l'indemnité de rési- dence et les allocations pour enfants sont adaptés au ren- chérissement dans la mesure fixée par un arrêté fédéral de
Beamtengesetz. Aenderung
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portée générale.» Je rappelle simplement qu'au point de vue matériel il n'y a rien de changé par rapport ni à la pratique d'aujourd'hui ni à la décision qui avait été prise par le Conseil national.
Ammann-Bern, Berichterstatter: Die erste Differenz ist eine reine redaktionelle Aenderung. Ich brauche hier gar nichts dazu zu sagen.
Eine zweite Differenz besteht im Artikel 45 Absatz 3bis. Um diesen Artikel ist nachträglich eine ernsthafte Kontroverse entstanden, indem die Redaktionskommission der stände- rätlichen Kommission eine abgeänderte Version des von unserem Rate diskussionslos passierten Wortlautes vorge- schlagen hat.
Der Ständerat hat diese Version der Redaktionskommission zum Beschluss erhoben. Gegenüber diesem neuen Antrag des Ständerates hatten wir in der Kommission einen Antrag von Herrn Renschler zu behandeln, der Wert darauf gelegt hat, dass zusätzlich noch die Ortszulagen speziell erwähnt würden.
In bezug auf die Teuerung regelt jeweils ein allgemeinver- bindlicher Bundesbeschluss, welche Personalzulagen für einen Teuerungsausgleich in Frage kommen, falls die Vor- aussetzungen gegeben sind. Dieser Beschluss regelt das Was, das Wann, das Wieviel und sehr viele noch damit zusammenhängende Einzelfragen. Interessanterweise ist es auch dieser Bundesbeschluss, welcher über einen eventuel- len Teuerungsausgleich der laufenden Renten entscheidet. Die Kompetenz hierzu leitet dieser Bundesbeschluss schliesslich aus einem entsprechenden Verfassungsauftrag ab. Weder dieser befristete Bundesbeschluss - noch viel weniger das Beamtengesetz - kann deshalb einen Teue- rungsausgleich über die Geltungsdauer dieses Beschlusses hinaus garantieren.
Die Kontroverse entsteht nun deshalb, weil man im Beam- tengesetz versucht, Rechtsansprüche für einen solchen garantierten Teuerungsausgleich festzuschreiben. Man will bewusst den Eindruck erwecken, dass dieser Teuerungs- ausgleich eine selbstverständliche Verpflichtung sei, dessen Vollzug im Beamtengesetz zu regeln ist. Ganz offensichtlich wird versucht, über das Beamtengesetz vorzuschreiben, was in diesem befristeten allgemeinverbindlichen Bundes- beschluss geregelt werden muss.
Durch die redaktionelle Umstellung wollte die Redaktions- kommission hervorheben, dass in bezug auf den Teuerungs- ausgleich der Bundesbeschluss dem Beamtengesetz ganz eindeutig vorangeht.
Diese Rangordnung war auch im Vorschlag des Bundesra- tes enthalten, doch liessen Begriffe wie zum Beispiel «Ansprüche» die Illusion aufkommen, dass das Beamtenge- setz diese Ansprüche begründen würde.
Es darf doch nicht sein, dass durch die Hintertür des Beam- tengesetzes ein grundsätzlicher Anspruch auf einen Teue- rungsausgleich festgeschrieben wird. Bis heute hat das Par- lament alle vier Jahre hierzu Stellung genommen und entschieden. So soll es nach Meinung der Minderheit auch bleiben.
Die Kontroverse ist nun darüber ausgebrochen, ob die Orts- zulagen ebenfalls einem Teuerungsausgleich unterstellt sein sollen. Genau diese Frage haben wir aber nicht hier im Beamtengesetz zu regeln. Das ist ganz eindeutig Sache des jeweiligen befristeten Bundesbeschlusses, welchem wir hier über dieses Gesetz keinerlei Auflagen zu machen haben. Sicher ist im Beamtengesetz ein Hinweis auf die Regelung der Teuerung mit einem allgemeinverbindlichen befristeten Bundesbeschluss notwendig, ohne jedoch diesen Beschluss über das Beamtengesetz präjudizieren zu wollen. Persönlich finde ich weder die Fassung des Bundesrates noch die Fassung des Ständerates voll befriedigend. Aber auch der Antrag von Herrn Renschler wird dem Sachverhalt nicht voll gerecht. Sie haben vernommen, dass mit dem Antrag von Herrn Allenspach noch eine Ergänzug zur Dis- kussion steht, mit welcher an sich Herr Renschler und sogar der Bundesrat einverstanden sind. Im Prinzip ist von der Sache her eigentlich überhaupt keine Differenz vorhanden,
unter einer Voraussetzung: dass man bereit ist, die erwähnte Rangordnung zu akzeptieren.
Ich empfehle Ihnen deshalb, bei diesem Artikel unter allen Umständen eine Differenz zum Ständerat zu belassen, damit seine Kommission diesen Artikel eventuell nochmals so verändern kann, dass er die Verhältnisse wirklich richtig widergibt. Stimmen Sie bitte entweder der ursprünglichen Fassung des Bundesrates, die wir seinerzeit in diesem Rat angenommen haben, oder dem neuen Antrag Renschler/ Allenspach zu! Dann kann uns der Ständerat eine allseitig befriedigende Lösung vorschlagen.
Renschler: Ich wollte das Wort nicht ergreifen, weil nach meiner Auffassung die Situation klar ist. Die Kommission kann nach meiner Meinung in ihrer Mehrheit dem Antrag Allenspach zustimmen. Das hat auch der Kommissionspräsi- dent ausgeführt. Als ich den Worten von Herrn Ammann zuhörte, stellte ich fest, dass er ungefähr das Gegenteil von dem sagte, was der Kommissionspräsident ausgeführt hat. Deshalb möchte ich hier noch einiges präzisieren:
Der Antrag von Herrn Allenspach, dem wir zustimmen, bedeutet keine materielle Aenderung gegenüber dem, was sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat beschlossen haben. Es geht auch hier nur um eine redaktionelle Aende- rung.
Es ist sowohl im Ständerat als auch in der nationalratli- chen Kommission unbestritten - ich nehme an, auch hier im Rat -, dass dem Teuerungsausgleich die massgeblichen Bezüge unterliegen, und dazu gehören drei Elemente: die Besoldung, der Ortszuschlag und die Kinderzulage. Das steht schon im Bundesbeschluss über die Teuerungszulage. Wenn Herr Ammann so redet, als ob der Ortszuschlag noch ausgeklammert werden könnte und dass das im Ermessen des Gesetzgebers respektive der Räte bei der Beschlussfas- sung über den Teuerungszuschlagsentscheid liege, so muss ich festhalten: der Ortszuschlag war immer inbegriffen, auch bei der Teuerungszulage. Denn der Ortszuschlag ist ein Bestandteil der Besoldung, auch wenn der Ortszuschlag nicht in der Besoldung integriert ist.
Ich bitte Sie daher, im Sinne des Kommissionspräsidenten und nicht im Sinne des deutschsprachigen Berichterstat- ters, Herrn Ammann, zu entscheiden, das heisst, dem Antrag von Herrn Allenspach zuzustimmen.
Bundesrat Stich: Ich stelle fest: Differenzen gibt es hier keine. Es liegt hier einzig der Antrag von Herrn Allenspach vor. Diesem schliessen wir uns an. Es gibt damit eine Diffe- renz zum Ständerat, das ist klar. Aber das müssen wir in Kauf nehmen, denn wir wollen diese heutige Regelung nicht verändern. Deshalb sollten Sie hier zustimmen. Der Stände- rat wird es nachher sicher auch tun.
Art. 43b Abs. 1 - Art. 43b al. 1 Angenommen - Adopté
Art. 45 Abs. 3bis - Art. 45 al. 3bis
Le président: A l'article 45, alinéa 3bis, la commission, par la voix de son président, M. Darbellay, a proposé une nou- velle version avec l'adjonction des mots «l'indemnité de résidence». En même temps, elle se rallie à la proposition dite subsidiaire de M. Allenspach qui consiste à ajouter après «allocations»> les mots «pour enfants». Aucune autre proposition n'a été déposée. Il en est ainsi décidé.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission/Allenspach Einstimmigkeit
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schluss der Sitzung um 12.35 Uhr La séance est levée à 12 h 35
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1986
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Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.014
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Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1986 - 08:00
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