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Bundesverfassung. Bericht über die Totalrevision
Neunte Sitzung - Neuvième seance
Dienstag, 16. Dezember 1986, Vormittag Mardi 16 décembre 1986, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Dobler
Mitteilung - Communication
Präsident: Zum Anlass Ihres heutigen Geburtstages, Frau Bundesrätin Kopp, haben wir einen Blumenstrauss auf Ihr Pult stellen zu lassen, um so unseren Glück- und Segens- wünschen Ausdruck zu geben. Im Namen des Ständerates wünsche ich Ihnen alles Gute. (Beifall)
85.065
Bundesverfassung. Bericht über die Totalrevision Constitution fédérale. Rapport sur la révision totale
Bericht des Bundesrates vom 30. Oktober 1985 (BBI III, 1) Rapport du Conseil fédéral du 30 octobre 1985 (FF III, 1)
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Bürgi, Schmid, Schönenberger, Steiner) Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Bürgi, Schmid, Schönenberger, Steiner) Ne pas entrer en matière
Binder, Berichterstatter: Als Präsident der Kommission «Totalrevision der Bundesverfassung» schliesse ich mich den Geburtstagswünschen des Herrn Ratspräsidenten an Sie, Frau Bundesrätin Kopp, herzlich an.
Wir wissen heute genau, und das ist nicht selbstverständ- lich, was wir Ihnen schenken können. Sie brauchen heute keine weiteren Blumen und kein Gold; das haben Sie ohne- hin, oder werden es heute noch bekommen. Das schönste Geschenk, das wir Ihnen heute machen können, davon bin ich überzeugt, ist unser Beschluss, die Bundesverfassung total zu revidieren. Wenn wir diesen Beschluss fassen, wer- den Sie sicher einen schönen und glücklichen Tag erleben, und das wünsche ich Ihnen von Herzen.
Wir sind ins Zeitalter der dritten industriellen Revolution eingetreten. Ein neuer Technologieschub führt zu gewalti- gen Veränderungen in Technik, Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und nicht zuletzt auch in der staatlichen Gemeinschaft. Der Umdenkungs- und Umsteuerungspro- zess hat eingesetzt. In einer solchen Zeit des Umbruchs müssen wir auch an die grossen staatspolitischen Aufgaben unseres Landes denken. Wir dürfen unseren Geist und unsere Kraft nicht allzu stark mit politischen Alltagsgeschäf- ten belasten, sondern wir müssen uns auch die Frage stel-
len, ob denn in dieser neu hereinbrechenden Zeit unser Kleinstaat Schweiz staatsrechtlich noch richtig verfasst sei. 1. Ein Blick zurück: Vom Staatenbund zum Bundesstaat: Ignaz Paul Vital Troxler, der als Arzt, Philosoph, Politiker und Pädagoge den grössten Schweizern des 19. Jahrhun- derts zuzurechnen ist, gehört zu den Vätern der Grundstruk- turen der heutigen Bundesverfassung. In der Zeit der Verfas- sungskämpfe veröffentlichte er in geistvoller und glänzen- der Dialektik seine Schrift: «Ueber Verderbnis und Heil der Eidgenossenschaft». Er geisselte in herber Kritik die damali- gen staatsrechtlichen Schwächen des Staatenbundes und verlangte eine neue Verfassung für einen eigentlichen Bun- desstaat, nach dem Vorbild und dem Muster der Vereinigten Staaten von Nordamerika. Im Jahre 1833 entwarf er eine Skizze dieser Verfassung, die bereits die entscheidenden Grundlagen der Eidgenossenschaft von 1848 aufzeichnete. So sah er zum Beispiel für die Legislative zwei Kammern vor, die eine als Vertreterin der Nation und die andere als Vertre- terin der Kantone.
Die heftigen Auseinandersetzungen zwischen Föderalismus und Zentralismus führten schliesslich, nach dem Sonder- bundskrieg, zur Bundesverfassung vom Jahre 1848. Der Altmeister des schweizerischen Bundesstaatsrechtes, Prof. Dr. Giacometti, schreibt in seinem Bundesstaatsrecht: «Die Bundesverfassung des Jahres 1848 stellt ein Werk von gros- ser, politischer Einsicht dar. Die zentralistischen, unitari- schen Tendenzen und die althergebrachten Ansprüche der Kantone auf Erhaltung ihrer Existenz sind darin in glückli- cher Weise ausgeglichen. In dem nach dem amerikanischen Vorbild eingeführten Zweikammersystem - Nationalrat und Ständerat - gelang es, die zwei grossen politischen Richtun- gen, die seit 1832 im Leben des Bundes miteinander rangen, organisch zu verbinden und sie in den Dienst der nationalen Sache zu stellen. Die Abgrenzung der Kompetenzen zwi- schen Bund und Kantonen bot ein zweites Mal den Anlass, die Kantone durch einen Kompromiss für die Interessen des Bundes zu gewinnen. Zentralismus und Föderalismus sind seither lebendige, sich unterstützende Elemente unseres nationalen Lebens geworden.»
Gemäss der Bundesverfassung von 1848 war die Schweiz noch eine repräsentative Demokratie. Die gesetzgebende Gewalt lag praktisch ausschliesslich beim Parlament. Ende der sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts feierte die neue, demokratische Bewegung in vielen Kantonen grosse politische Erfolge. Auch im Bund machte sich eine Revi- sionsbewegung stark und setzte, nach der Verwerfung der neuen Bundesverfassung von 1872, schliesslich die heute noch gültige Bundesverfassung vom Jahre 1874 politisch durch.
Diese neue Verfassung sah wohl das fakultative Gesetzesre- ferendum, nicht aber die Gesetzesinitiative vor, und die Einführung der Verfassungsinitiative erfolgte erst im Jahre 1891, also vor nicht einmal hundert Jahren. Seit 1874 hat keine Totalrevision der Bundesverfassung mehr stattgefun- den. Die Fortbildung des Verfassungsrechtes fand auf dem Wege der Partialrevisionen der Bundesverfassung statt. Seit 1874 ist die Bundesverfassung sehr oft und mit immer grös- serer Hektik geändert worden. So wurden in dieser Zeit 54 neue Artikel in die Bundesverfassung aufgenommen und 63 Artikel geändert oder aufgehoben. Allein in den letzten 20 Jahren fanden über 40 Partialrevisionen der Bundesverfas- sung statt. Zur Zeit - das scheint mir sehr wichtig zu sein - sind Partialrevisionen angekündigt, zustande gekommen oder stehen bereits beim Bundesrat oder beim Parlament in Beratung, die praktisch die Hälfte aller Verfassungsbestim- mungen betreffen.
Vor rund 20 Jahren, am 15. und 28. Juni 1966, haben die beiden Räte einstimmig die Motionen von Ständerat Obrecht und Nationalrat Dürrenmatt angenommen, wonach eine Totalrevision der Bundesverfassung an die Hand zu nehmen sei. Die Motion Dürrenmatt habe ich noch als junger Nationalrat mitunterzeichnet.
Der geltenden Verfassung von 1874 wurde vor allem vorge- worfen, sie sei unübersichtlich, unsystematisch, wider- sprüchlich, kaum lesbar, enthalte völlig nebensächliche und
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IV
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Datum
16.12.1986 - 08:00
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783-783
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