Motion Belser
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dabei zum Schluss gekommen, dass der Antrag Weber an sich die Verfassungswidrigkeit unseres heutigen Beschlus- ses nicht aufhebt, dass er aber wohl ein Balsamtropfen auf die blutende Wunde sein könnte. Deshalb stimmt auch die Finanzkommission diesem Antrag zu.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Weber siehe vorne
Titre et préambule, Ch. I Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Weber voir ci-devant
Präsident: Der Antrag von Herrn Weber ist bereits begrün- det worden. Wird das Wort zu diesem Antrag noch gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Weber
26 Stimmen (Einstimmigkeit)
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
27 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.565
Motion Belser
Berufliche Vorsorge.
Besteuerung der Kapitalleistungen
Prévoyance professionnelle.
Imposition des prestations en capital
Wortlaut der Motion vom 22. September 1986
Bei der Anpassung der direkten Bundessteuer an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) wurden Bestimmungen beschlossen, die nicht im Sinne des BVG sind und die zu stossenden Unter- schieden in der steuerlichen Belastung einzelner Einkom- mensteile führen.
Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten eine Aenderung von Artikel 40 des Bundesratsbeschlusses über die direkte Bundessteuer in folgendem Sinne vorzu- legen:
Gehören zum steuerbaren Einkommen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Kapitalleistungen aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 21bis Abs. 4), Ersatzleistungen für bleibende Nachteile oder Kapi- talabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so ist die Steuer unter Mitberücksichtigung des sonstigen Einkommens zu dem Satz zu berechnen, der anwendbar wäre, wenn anstelle der Kapitalabfindung, Kapitalleistung oder Ersatzleistung wiederkehrende Leistungen ausgerich- tet würden. Ist gemäss Artikel 21bis nur ein Teil der Kapital- abfindung oder Ersatzleistung steuerbar, so ist für die Berechnung der wiederkehrenden Leistungen dieser Teil massgebend.
Texte de la motion du 22 septembre 1986
Lorsqu'on a adopté l'impôt fédéral direct aux dispositions de la loi sur la prévoyance professionnelle, on a arrêté des prescriptions qui sont incompatibles avec cette loi et qui créent des inégalités choquantes dans l'imposition fiscale des différents éléments du revenu.
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet qui permette de réviser dans le sens suivant l'article 40 de la loi adaptant l'arrêté du Conseil fédéral concernant la perception d'un impôt fédéral direct à la loi fédérale sur la prévoyance professionnelle.
Si le revenu imposable comprend des versements de capi- taux remplaçant des prestations périodiques, des presta- tions en capital fournies selon des formes reconnues de prévoyance individuelle liée (art. 21bis, 4e al.), des indem- nités pour dommages permanents ou des versements de capitaux à la fin de rapports de service, le calcul de l'impôt sera effectué, compte tenu des autres revenus, au taux qui serait applicable s'il était servi des prestations périodiques au lieu du versement de capital, de la prestation en capital ou de l'indemnité. Lorsque, selon l'article 21bis, une partie seulement du versement en capital ou de l'indemnité est imposable, cette partie est déterminante pour le calcul des prestations périodiques.
Belser: Die Anpassung des Gesetzes über die direkte Bun- dessteuer an das BVG wurde vom Parlament am 22. März 1985 verabschiedet und soll auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten. Warum also ein Aenderungsantrag?
Die Beiträge an die zweite Säule können grundsätzlich in unbeschränkter Höhe abgezogen werden; die höchstmögli- chen Beiträge an die Säule 3a hat der Bundesrat in der Verordnung 3 zum BVG festgelegt.
Was die steuerliche Erfassung der Leistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a betrifft, soll nach unsern Beschlüssen und den Weisungen der eidgenössischen Steuerverwaltung folgendes gelten:
Renten sind grundsätzlich zu 100 Prozent zu versteuern (vorbehalten bleibt die Uebergangsregelung).
Kapitalleistungen sind gemäss Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer gesondert zu ver- steuern. Die Kapitalleistungen werden grundsätzlich zu 100 Prozent erfasst. Die gesonderte Besteuerung für Kapi- talleistungen aus der 2. Säule und aus der Säule 3a wird zum sogenannten Rentensatz berechnet. Wie sieht das nun in der Praxis aus?
Da die direkte Bundessteuer erst bei einem steuerbaren Einkommen von 11 200 Franken einsetzt, werden Kapitallei- stungen zu einem Rentensatz von unter 11 200 Franken nicht besteuert.
Nach jetzigem Recht können Alterskapitalleistungen aus der Säule 3a frühestens beim Erreichen des 60. (Männer) bzw. 57. (Frauen) Altersjahres ausgerichtet werden.
Mit 60 Jahren kann somit ein Steuerpflichtiger eine Kapital- leistung von rund 184 300 Franken steuerfrei beziehen; eine 57-jährige Frau sogar einen Betrag von rund 220 800 Fran- ken. Dies, obwohl in früheren Jahren alle Beiträge steuer- wirksam abgezogen werden konnten. Höhere Kapitalleistun- gen können u. U. dadurch der Besteuerung entzogen wer- den, dass eine zeitlich gestaffelte Auszahlung vereinbart wird.
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Motion Belser
Wie kamen wir zu dieser störenden - ich nehme an, von uns allen ungewollten - Regelung?
Der Bundesrat hat ursprünglich beantragt, die Leistungen aus beruflicher Vorsorge und die Kapitalleistungen (zum Rentensatz) aus gebundener Selbstvorsorge zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern.
Wir übernahmen im Ständerat als Erstrat diese Lösung. (Sie entspricht meiner Motion.)
In der nationalrätlichen Kommission wurde dann ein Antrag von Frau Spoerry auf gesonderte Besteuerung von Kapital- leistungen angenommen, der letzlich im Differenzbereini- gungsverfahren auch unsere Zustimmung fand. Der Antrag von Frau Spoerry ist angelehnt an eine ähnliche Lösung im Entwurf zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 38 und 54 DBG). Es scheint, dass die Steuerverwaltung sich nicht ganz bewusst war, welche unhaltbaren Folgen diese Lösung bringt. Damit im Laufe der Beratungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, das bei uns in der ersten Runde durchgegangen ist, diese Fehlleistung korrigiert werden kann, bitte ich Sie, meiner Motion zuzu- stimmen.
Bundesrat Stich: Nach dem noch bis Ende 1986 geltenden Recht der direkten Bundessteuer werden Kapitalleistungen aus Vorsorge zum übrigen Einkommen hinzugerechnet, also nicht separat besteuert. Zur Satzbestimmung wird jedoch die betreffende Leistung, soweit sie eine Kapitalab- findung für wiederkehrende Leistungen, Renten und der- gleichen darstellt, auf eine Jahresrente umgerechnet (Besteuerung zum sogenannten Rentensatz, basierend auf Artikel 40 Absatz 2 des Beschlusses über die direkte Bun- dessteuer). Aufgrund des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 zur Anpassung des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer an das Bundesge- setz über die berufliche Vorsorge werden Kapitalleistungen aus Einrichungen der beruflichen Vorsorge sowie aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Lei- stungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesund- heitliche Nachteile, die ab 1987 fällig werden, gesondert vom übrigen Einkommen zum Rentensatz besteuert.
Diese Regelung wurde in der letzten Phase der parlamenta- rischen Beratung des Anpassungsgesetzes in Anlehnung an eine analoge Lösung in der Harmonisierungsgesetzgebung eingeführt. Die neu vorgesehene getrennte steuerliche Erfassung dieser Kapitalleistungen hat im Zusammenspiel ihrer Besteuerung zum Rentensatz und der Ausgestaltung des Tarifes bei der direkten Bundessteuer zur Folge, dass erhebliche Kapitalleistungen steuerfrei bleiben. So fallen nach heutigem Tarif Jahresrenten bis 11 199 Franken ausser Betracht. Diese Freigrenze entspricht je nach Alter und Geschlecht des Empfängers verschieden hohen Kapitallei- stungen. Für einen 40jährigen Mann entspricht beispiels- weise eine Jahresrente von 11 197 Franken einer im Ergeb- nis steuerfreien Kapitalleistung von 271 300 Franken. Für einen 50jährigen Mann entspricht eine Jahresrente von 11 195 Franken einer ebenfalls steuerfreien Kapitalleistung von 231 400 Franken. Bei weiblichen Rentenempfängern liegen die entsprechenden Kapitalleistungen betragsmässig noch etwas höher. Diese übermässige steuerliche Privilegie- rung der Kapitalleistungen gegenüber den Renten ist in der Tat in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend. Sie widerspricht den Grundsätzen der Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit und der Gleichbehandlung der Vor- sorgenehmer. Sie widerspricht aber auch dem Vorsorgege- danken, denn Renten sind zur Existenzsicherung geeigneter als Kapitalleistungen. Ferner läuft sie dem Grundkonzept der steuerlichen Bestimmungen des BVG zuwider, wonach dem Vollabzug der Beiträge die volle Besteuerung der Vor- sorgeleistung gegenüberstehen soll.
Schliesslich führt sie auch zu sachlich nicht gerechtfertigten Steuerausfällen.
Mit dem Motionär sind wir der Ansicht, dass diese unbefrie- digende Rechtslage korrigiert werden muss. Allerdings erachten wir es als untunlich, die Korrektur noch am Beschluss über die direkte Bundessteuer mit einer Sonder-
vorlage durchzuführen, nachdem der Entwurf zu einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, der den gleichnamigen Bundesratsbeschluss ablösen soll, vom Ständerat als Erstrat am 21. März 1986 verabschiedet wor- den ist und nunmehr vor der Kommission des Nationalrates in Beratung steht. Es scheint viel zweckmässiger, entspre- chende Korrekturmassnahmen im Rahmen dieser laufenden Beratung der nationalrätlichen Kommission vorzuschlagen. Folgende Möglichkeiten kommen dabei in Betracht:
Zunächst die in der Motion selber angeregte Rückkehr zur Methode der Zusammenrechnung der Kapitalleistungen aus Vorsorge mit dem übrigen Einkommen, unter Anwendung des Rentensatzes (Recht 1986). Diese Methode hätte vor allem den Vorteil, dass die Empfänger von Renten und die Empfänger von Kapitalleistungen dem Grundsatz nach steu- erlich gleichgestellt wären. Damit wäre dem im allgemeinen Gebot der Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit und der BVG-Konzeption «voller Abzug der Beiträge, volle Besteuerung der Leistungen» weit besser Rechnung getragen als mit der getrennten Besteuerung zum Renten- satz, doch hat sich die getrennte Besteuerung der Kapitallei- stungen aus Vorsorge ab 1987 nicht nur bei der direkten Bundessteuer, sondern in den meisten kantonalen Steuer- ordnungen durchgesetzt. Aus diesem Grunde scheint uns die Rückkehr zur Zusammenrechnung im Gesetzesentwurf politisch kaum realisierbar zu sein.
Eine weitere Korrekturmassnahme wäre die Einführung eines Minimalsatzes: Kapitalleistungen aus Vorsorge wür- den gesondert und zum Rentensatz besteuert (Recht 1987), aber mindestens zu einem Satz von beispielsweise 1,5 Pro- zent. Berechnungen haben indessen ergeben, dass sich diese Lösung belastungsmässig sehr unterschiedlich aus- wirkt. Je nach Alter, Zivilstand und Kinderzahl des Vorsorge- nehmers sowie der Höhe der Kapitalleistungen wären Min- derbelastungen, aber auch zum Teil erhebliche Mehrbela- stungen von über 100 Prozent gegenüber dem Recht 1986 zu verzeichnen.
Bei Anwendung eines Minimalsatzes von 1 Prozent ändert sich das Bild nicht wesentlich. Auch in verfassungsrechtli- cher Hinsicht bestehen Bedenken gegen die Minimalsatzlö- sung, jedenfalls soweit ihr ein Einkommen unterstellt würde, das unter der in Artikel 41ter Absatz 5 Buchstabe c der Bun- desverfassung festgelegten Mindestgrenze liegt, zum Bei- spiel bei einer Kapitalleistung von 5000 oder 10 000 Franken. Eine solche Regelung wäre daher unseres Erachtens keine taugliche Korrekturmassnahme.
Als dritte Möglichkeit bietet sich die getrennte Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge unter Verzicht auf die Besteuerung zum Rentensatz an. Bei der direkten Bundes- steuer müsste in diesem Fall die Besteuerung zum vollen ordentlichen Tarif zu erheblichen Mehrbelastungen gegen- über dem Recht 1986 führen. Solche sind indessen nicht beabsichtigt, sondern es gilt lediglich zu vermeiden, dass Kapitalleistungen aus Vorsorge steuerlich privilegiert wer- den. Um die Belastungen solcher Leistungen im Rahmen des Rechtes 1986 zu halten, müsste deshalb die Berech- nung zu einem stark reduzierten Tarif, zum Beispiel zu einem Fünftel oder zu einem Viertel des ordentlichen Tarifes erfolgen. Diese Lösung hat dem Grundsatz nach auch schon in Steuerordnungen mehrerer Kantone ab 1987 Eingang gefunden.
Aus diesen Ueberlegungen beantragen wir Ihnen, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Belser: Ich sehe, dass es im jetzigen Moment kurzfristig Anpassungsschwierigkeiten an ein Recht gibt, das man auf 1. Januar 1987 in Kraft setzt. Aus diesem Grund bin ich bereit, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Aber das Grundanliegen muss korrigiert werden, denn was wir hier getroffen haben, ist ein Fehlentscheid.
M. Ducret: Je soutiens vivement la proposition de motion de M. Belser, car il est vrai que l'imposition progressive que nous connaissons en matière de revenus grève d'une taxe trop lourde un capital que l'on peut recevoir à la fin d'une vie
Budget de la Confédération 1987
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de travail. On peut difficilement accepter cette situation. Je suis aussi d'avis que l'on devrait décourager les gens de recevoir des capitaux. Il vaudrait beaucoup mieux qu'ils bénéficient tous de rentes. Mais enfin, il y a d'anciens accords et des impossibilités. Alors, dès l'instant où l'on doit admettre que le capital qu'ils reçoivent est en réalité une rente capitalisée, il faut effectuer le travail inverse et trans- former le capital en rente pour calculer l'impôt. Sur le plan fiscal, c'est un traitement égal à celui des autres contribua- bles. Cela ne pose pas de problèmes. Au contraire, traiter le capital versé comme on le fait actuellement, cela représente une surcharge fiscale inacceptable. Cependant, je dois le dire une fois de plus à l'attention de M. Stich et pour prendre défense du Département des finances, c'est lors de la prépa- ration de la loi sur la prévoyance professionnelle que ces problèmes auraient dû être réglés et non pas maintenant. On a laissé, soit au Département fédéral des finances , soit à ceux des cantons, une lourde charge qui est aujourd'hui difficile à assumer.
J'insiste pour que l'on accepte cette motion de manière à donner plus d'obligations au Conseil fédéral.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.052
Voranschlag der Eidgenossenschaft 1987 Budget de la Confédération 1987
Bericht, Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. September 1986 Rapport, message et projet d'arrêté du 29 septembre 1986
Bezug durch die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern
S'obtiennent auprès de l'Office central fédéral des imprimés et du matériel, Berne
Beschluss des Nationalrates vom 20. Dezember 1985 Décision du Conseil national du 20 décembre 1985
Schönenberger, Berichterstatter: Ich unterteile meine Aus- führungen in einen ersten Teil, Vorlage des Bundesrates, und einen zweiten Teil, Beurteilung des Voranschlages durch die Finanzkommission.
Gesamtergebnis: Bei Ausgaben und Einnahmen von je über 24 Milliarden Franken legt uns der Bundesrat nach einer langen Defizitperiode zum zweiten aufeinanderfolgenden Mal ein Budget mit einem positiven Ergebnis in der Finanz- rechnung vor. Veranschlagt wird ein Einnahmenüberschuss von 181 Millionen Franken. Hauptgründe für diesen positi- ven Finanzierungssaldo im Jahre 1987 sind nebst den ver- hältnismässig gut fliessenden Einnahmen vor allem einige ausgabendämpfende Sonderfaktoren, auf die ich noch zu sprechen kommen werde. Dagegen weist der Gesamtvoran- schlag mit der Gegenüberstellung von Wertverzehr und Wertzuwachs immer noch - wenn auch in relativ geringem Umfang - einen Reinaufwand auf. Die Vermögenslage des Bundes wird sich deshalb 1987 um weitere 224 Millionen Franken verschlechtern.
Volkswirtschaftliche Rahmenbedingungen: Dem Voran- schlag 1987 wie den Haushaltperspektiven für die Jahre 1988 bis 1990 wird ein reales Wachstum des Bruttoinland- produktes von 4,5 und eine Teuerungsrate von 2,5 Prozent zugrunde gelegt. Es wird also davon ausgegangen, dass die günstige und seit längerer Zeit stabile Wirtschaftslage weiter anhält. Was den Dollarkurs betrifft, wird für das nächste Jahr mit einer durchschnittlichen Notierung von 1.80 Franken gerechnet. Die durchschnittliche Verzinsung der Bundesob- ligationen wird auf 4 Prozent geschätzt.
Die Haushaltentwicklung im einzelnen:
Die Zuwachsrate der Ausgaben bewegt sich mit 2,6 Prozent oder 611 Millionen Franken deutlich unter dem prognosti- zierten Wirtschaftswachstum. Diese ausserordentliche
Abflachung des Ausgabenwachstums ist indes auf beson- dere Umstände zurückzuführen. Es sind dies insbesondere der durch den Uebergang zum neuen Leistungsauftrag der SBB verursachte einmalige Rückgang der Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, Verzögerungen beim Nationalstrassenbau, welche vorübergehend einen geringe- ren Mittelbedarf zur Folge haben, sowie die erste Kompen- sation früherer Zahlungsspitzen aus der Panzerbeschaffung und den Beschäftigungsmassnahmen 1983.
Insgesamt ergeben sich dadurch für 1987 Minderausgaben im Umfang von mehreren hundert Millionen, mit denen in späteren Jahren nicht noch einmal gerechnet werden kann. So wird denn auch bei längerfristiger Betrachtungsweise für die Periode 1987 bis 1990 auf der Basis des Voranschlages 1986 mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von 4,7 Prozent oder 1,2 Milliarden Franken gerechnet. Innerhalb dieser mittleren Ausgabensteigerung hat der Bun- desrat für einzelne Aufgabengebiete über- bzw. unterdurch- schnittliche Zuwachsraten eingeplant. Besondere Priorität geniessen 1987 die soziale Wohlfahrt (höhere Rentnerzahl und Durchschnittsrenten, schrittweise Uebernahme von Kantonsbeiträgen durch den Bund): 5,2 Prozent oder 258 Millionen Franken Zunahme; Landwirtschaft und Ernäh- rung: 12,4 Prozent oder 242 Millionen Franken Zunahme (Preisrunde 1986 sowie Massnahmen zur Beseitigung von Ueberschüssen); Unterricht und Forschung: plus 8,6 Pro- zent oder 178 Millionen Franken, und zwar für den Schul- ratsbereich (Nachholbedarf Informatik und Ingenieurwis- senschaften); Beziehungen zum Ausland: plus 9,9 Prozent oder 121 Millionen Franken (Steigerung Entwicklungshilfe auf 0,31 Prozent des Bruttosozialproduktes, finanzielle Aus- wirkungen der Asylrechtsrevision); Behörden und allge- meine Verwaltung: plus 5,4 Prozent oder 38 Millionen Fran- ken (Stellenvermehrung Zollverwaltung, Informatik und Büromatik, bauliche Investitionen).
Ueberdurchschnittlich nehmen im weiteren die Aufwendun- gen für Forstwirtschaft, Lawinenverbauungen und Gewäs- serkorrektionen (plus 28 Millionen), für die Rechtspflege (plus 19 Millionen), für Kultur, Erholung und Sport (plus 18 Millionen), Industrie, Gewerbe und Handel (plus 14 Millio- nen, insbesondere wegen der ERG) zu.
Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr sind in folgenden Aufgabenbereichen festzustellen: Finanzausgaben: minus 4,6 Prozent oder 139 Millionen. Verkehr und Energie: minus 3,8 Prozent oder 137 Millionen. Landesverteidigung: minus 0,6 Prozent oder 31 Millionen.
Die Einnahmen des Jahres 1987 liegen mit einem Zuwachs von 2,9 Prozent oder 690 Millionen Franken zwar mit 0,3 Prozentpunkten über der Ausgabensteigerung, aber ebenfalls deutlich unter der Veränderungsrate des Bruttoin- landproduktes. Werden die für 1987 budgetierten Einnah- men mit dem mutmasslichen Ergebnis 1986 verglichen, ist sogar mit einem stagnierenden oder leicht rückläufigen Resultat zu rechnen. Verantwortlich dafür ist im wesentli- chen der Umstand, dass bei der direkten Bundessteuer in ungeraden Jahren, die jeweils das zweite Bezugsjahr einer Veranlagungsperiode darstellen, geringere Erträge anfallen. Gleichzeitig ist der Anteil der Rückerstattung von Verrech- nungssteuern in ungeraden Jahren fast immer höher.
Für die Periode 1987 bis 1990 wird mit einem durchschnittli- chen Zuwachs der Einnahmen von 4,1 Prozent gerechnet. Die Einnahmen werden somit mittelfristig sowohl der Wirt- schaftsentwicklung wie auch den Ausgaben nachhinken. Hauptträger des Einnahmenwachstums 1987 gegenüber dem Budget 1986 sind die Warenumsatzsteuer mit 7,7 Pro- zent oder 550 Millionen. Ausgehend vom mutmasslichen Ergebnis 1986 dürfte das Wachstum der Warenumsatz- steuer lediglich der Zuwachsrate des Bruttoinlandproduktes entsprechen. Die Stempelabgaben: 24,3 Prozent oder 450 Millionen. Auch bei der Beurteilung dieser Steigerungs- rate sind die für das laufende Jahr zu erwartenden Mehrein- nahmen zu berücksichtigen. Der tatsächliche Stempelsteu- erzuwachs zwischen 1986 und 1987 wird deshalb schwächer ausfallen. Treibstoffzolleinnahmen: plus 4,8 Prozent oder 120 Millionen.
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1986
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Anno
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IV
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.565
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Numero dell'oggetto
Datum 09.12.1986 - 08:00
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Data
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