Statut des fonctionnaires. Modification
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Geld aufwenden, der Diskussion entzogen sind. Es gibt keine heiligen Kühe, nicht einmal das Militär ist eine heilige Kuh. Auch darüber wird diskutiert, auch da werden bestimmte Anschaffungen manchmal den kontroversesten Diskussionen unterworfen. Es muss in diesem Land und auch in diesem Rat doch noch gestattet sein, 166 Millionen Kreditnachträge für die Verwertung von landwirtschaftli- chen Ueberschüssen zu erwähnen. Es muss doch noch gestattet sein, das nicht einfach als etwas Normales hinzu- nehmen und diskussionslos über die Bühne gehen zu lassen.
Ich habe nichts weiteres getan, als zu sagen, dass das nichts Normales ist und dass man von den Behörden erwarten darf, dass Massnahmen ergriffen werden, um diese teure Pastete mit den Jahren zu reduzieren. Was die Milch anbelangt, habe ich Zahlen genannt, die zeigen, dass die Ablieferungen vom Milchjahr 1984/85 auf das Jahr 1985/86 wieder gestie- gen sind.
Ich habe die Aeusserungen meiner Kontrahenten, soweit sie auf landwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Fragen ein- gegangen sind, im Detail mit grosser Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen. Ich danke sogar dafür. Ich danke insbesondere Herrn Gerber, der einmal mehr gezeigt hat, dass er auch solche Debatten, die ihn ganz besonders berühren, im Geiste der Verständigung und der Toleranz - möchte ich sogar sagen - zu führen weiss.
Aber ich schliesse meine Ausführungen - und hier hoffe ich wenigstens noch, Ihre Zustimmung zu finden - mit dem Protest gegen das, was Herr Reymond ganz am Anfang gesagt hat. Er hat die Tragödie und die Katastrophe Schwei- zerhalle in seine Ausführungen einbezogen, um den Baslern eins auszuwischen, er hat damit in einer Art und Weise, wie ich es in diesem Saal noch nie erlebt habe, den Rahmen dessen gesprengt, was hier als Markenzeichen für den Anstand der Diskussionen in dieser Kammer gelten darf.
Hefti: Zu den Ausführungen, die hier bezüglich Zucker gefal- len sind, möchte ich nur sagen: Man hätte vielleicht vor der Ablehnung des Zuckerbeschlusses daran denken sollen.
Bundesrat Stich: Darf ich Sie daran erinnern, dass wir beim Nachtrag Il sind. Im Grunde genommen diskutieren wir über geschehene Dinge. Sie haben noch die Möglichkeit, zuzu- stimmen. Aber ich attestiere selbstverständlich gern, dass es Ihr gutes Recht ist, sich dabei kritisch zu äussern.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in bezug auf die Landwirtschaft einiges im Fluss ist. Ich denke hier jetzt weniger an die Abstimmung über den Zuckerbeschluss als an die neue Gatt-Runde, bei der vor allem auch landwirt- schaftliche Diskussionen stattfinden werden. Es wäre erstaunlich, wenn wir dort nicht auch zur Kasse gebeten würden bzw. wenn unsere Politik nicht auch zur Diskussion gestellt würde. Wir haben ein Sonderstatut, und wir hoffen zuversichtlich, dass wir das halten können. Aber auf der anderen Seite verpflichtet uns das natürlich auch, das zu tun, was denkbar ist. Ich denke, hier sind wir durchaus einer Meinung.
Vielleicht noch ein Wort zum Wein, der gestern schon im Nationalrat zu einer stundenlangen Diskussion geführt hat: Man kann sagen, 1982 sei nach mageren Jahren ein wunder- sames Jahr gewesen, es habe wundersame Erträge gege- ben. Es ist richtig, es gab während einiger Zeit sehr wenig Wein. Dann hat das Jahr 1982 182 Millionen Liter Wein gebracht. Eine geringere Quantität und höhere Qualität wären besser gewesen. Gerade beim Wein muss man sich bewusst sein, dass zwischen Menge und Qualität ein erheb- licher Zusammenhang besteht. Wenn man das in der Wein- wirtschaft merkt und sich entsprechend verhält, dann wird es vermutlich nicht mehr solche Ueberschüsse geben. Aber bis jetzt hat sich der Bundesrat darauf verlassen, dass die Kantone und die Produzenten selber nach dem Rechten sehen. Wenn es nicht so sein sollte, müsste der Bund hier neue Vorschriften erlassen.
1982 waren es, wie gesagt, 182 Millionen Liter, 1983 163 Mil- lionen Liter, 1984 118 Millionen Liter, 1985 125 Millionen
Liter und im Jahr 1986 bei der Begrenzung 135 Millionen Liter. An Schweizer Weinen können wir im Jahr 120 Millio- nen Liter absetzen. Was darüber hinausgeht, ist schlicht und einfach des Guten zuviel und bringt Probleme. Das muss uns bewusst sein. Deshalb liegt es im Interesse der Produ- zenten und der Konsumenten, wenn man gelegentlich über diese Fragen in aller Offenheit und Sachlichkeit diskutiert. Sie sagen, es werde nur rund ein Drittel des Weines, der in der Schweiz getrunken werde, auch in der Schweiz produ- ziert, aber die Konsumenten bezahlen durch ihre Abgabe an der Grenze - die ja auch umstritten ist; auch die Begrenzung der Einfuhr ist umstritten - eben dafür, dass man nachher die überschüssigen Weine in Essig umwandeln kann, dass man im Ausland Reklame machen kann, dass man Trau- bensaft herstellen kann. Das ist immerhin auch eine Folge der Importe des ausländischen Weines. Ich glaube, wir alle müssen diesem Problem in Zukunft unsere ganze Aufmerk- samkeit schenken und versuchen, soweit möglich die Inter- essen der Landwirtschaft, aber auch diejenigen der Konsu- menten und der Steuerzahler zu berücksichtigen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 Titre et préambule, art. 1 à 3
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.040
Finanzhaushaltgesetz. Aenderung Loi sur les finances de la Confédération. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 20. August 1986 (BBI II, 1369) Message et projet de loi du 20 août 1986 (FF II, 1397)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Weber Art. 30d (neu)
Die gemäss Artikel 30a erteilte Kompetenz kann mit einem allgemeinverbindlichen, dem Referendum nicht unterstell- ten Bundesbeschluss befristet oder definitiv zurückgenom- men werden.
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Weber Art. 30d (nouveau)
La compétence donnée au Conseil fédéral selon l'article 30a peut être rapportée temporairement ou définitivement par un arrêté fédéral de portée générale non sujet au réfé- rendum.
Schönenberger, Berichterstatter: Gemäss Artikel 85 Zif- fer 10 der Bundesverfassung gehört die Aufnahme von
Finanzhaushaltgesetz. Aenderung
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Anleihen der Eidgenossenschaft in den Kompetenzbereich der Bundesversammlung. Diese hat jedoch seit dem Ersten Weltkrieg die erwähnte Kompetenz, in der Regel jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode, dem Bundesrat übertra- gen. Letztmals wurde der Bundesrat mit Bundesbeschluss vom 29. September 1983 ermächtigt, in der Legislaturpe- riode 1983 bis 1987 Anleihen aufzunehmen. Diese Kompe- tenz ist auf den Beginn der neuen Legislaturperiode Ende November 1987 zu erneuern.
Der Bundesrat beantragt nun, künftig auf eine Befristung zu verzichten und die Kompetenzdelegation ins Dauerrecht überzuführen. Eine unbefristete Kompetenzübertragung auf den Bundesrat kann damit begründet werden, dass der Bundesrat auch in Zukunft über eine Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen verfügen können muss, denn die Bundestresorerie hat nicht nur die Zahlungsbereitschaft des Bundes im engeren Sinn sicherzustellen, sondern sie hat auch ausreichende Mittel für die Anstalten und Betriebe des Bundes, wie beispielsweise für die PTT mit ihrem Post- checksystem und die SBB, bereitzustellen. Es geht dabei vor allem auch darum, Liquiditätsschwankungen in der Grössenordnung von bis zu fünf Milliarden Franken aufzu- fangen. Gleichzeitig gilt es, auf die sich rasch ändernden Verhältnisse am Kapitalmarkt zu reagieren und dadurch für eine möglichst kostengünstige Geldbeschaffung zu sorgen. Ohne Zweifel kann diese Aufgabe nicht vom Parlament selbst wahrgenommen werden. Für einen Verzicht auf die Befristung spricht auch die Tatsache, dass das Parlament die Kompetenz zur Anleihenaufnahme seit dem Ersten Welt- krieg ununterbrochen dem Bundesrat übertragen hat. Diese Kompetenzdelegation hat sich bewährt. Sie hat auch kaum je zu Diskussionen Anlass gegeben. Es bietet sich uns jetzt die Gelegenheit, uns von einem bisher unumstrittenen Rou- tinegeschäft zu entlasten.
In der Finanzkommission haben wir uns eingehend mit der verfassungsrechtlichen Frage befasst. Gemäss Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung gehört die Beschlussfas- sung über die Aufnahme von Anleihen - wie bereits ein- gangs dargelegt - in den Geschäftsbereich der Bundesver- sammlung. Durch die wiederholte Kompetenzdelegation an den Bundesrat ist offensichtlich geworden, dass die verfas- sungsrechtlichen Bestimmungen, die übrigens aus der Zeit der Gründung unseres Bundesstaates im Jahre 1848 stam- men, nicht den praktischen Gegebenheiten entsprechen. Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit stimmen seit Jahrzehnten nicht mehr überein. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber einer unbefristeten Uebertragung der Zuständigkeit sind kaum ernsthafterer Natur als die gegen- über einer befristeten Regelung. Wie bereits erwähnt, ist eine Kompetenzdelegation aus praktischen Ueberlegungen so oder so notwendig. Sicher ist es angezeigt, bei nächster sich bietender Gelegenheit Artikel 85 Ziffer 10 der Bundes- verfassung den Erfordernissen der Praxis anzupassen. In materieller Hinsicht hält sich der vorliegende Beschlussent- wurf im Rahmen des bis Ende November 1987 geltenden Bundesbeschlusses vom 29. Dezember 1983 über die Auf- nahme von Bundesanleihen. Neu ist der Verzicht auf eine Befristung und neu ist die Verpflichtung des Bundesrates zur jährlichen Berichterstattung über die Tresorerie und die Geldbeschaffung.
Die Finanzkommisson beantragt Ihnen mit 6 zu 1 Stimmen bei drei Enthaltungen, auf die Vorlage einzutreten und den Entwurf zu einer Aenderung des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt zu genehmigen.
Weber: Weil ja die Frage des Eintretens mit der Verfas- sungsmässigkeit zu tun hat, möchte ich mit meinem Eintre- tensvotum auch gleich den von uns gestellten Antrag be- gründen.
Was sich seit 70 Jahren bewährt hat und sich auch heute noch als zweckmässig erweist, soll mit dieser Gesetzesrevi- sion auf Dauer geregelt werden. Ich stimme dem vorbehalt- los zu. Nun können aber die in der Kommission vorgebrach- ten verfassungsmässigen Bedenken nicht einfach ignoriert werden. Zwar ist man auch in den vergangenen 70 Jahren
bei der periodischen Kompetenzübertragung nicht ganz ver- fassungsgetreu vorgegangen. Wir haben diese Sünde alle vier Jahre wiederholt. Ich könnte mir Sünden vorstellen, die zu wiederholen schöner sein müsste. Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass die Bundesversammlung - würde das Gesetz verfassungskonform gehandhabt - auf dem Gebiete der Tresorerie im richtigen Zeitpunkt die richtigen Massnah- men beschliessen könnte.
Was die Verfassung in Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesver- sammlung als Kompetenz zugedacht hat, ist heute kaum mehr praktikabel; deshalb die Kompetenzübertragung. Was tun ? Gäbe es Alternativen ? Vielleicht gibt es solche. Erstens einmal die, die alten Uebungen alle vier Jahre weiterhin durchzuführen; so würden wir die Verfassungsverletzungen doch immer etwas eigenmächtig wiederholen.
Mit der Revision des Finanzhaushaltgesetzes erwarten wir stillschweigend oder im Falle des Referendums immerhin ausdrücklich die Zustimmung des Volkes.
Die zweite Variante wäre, die Kompetenzübertragung jeweils für das kommende Budgetjahr mit dem Bundesbe- schluss zum Voranschlag vorzunehmen. Die Salamischeibe würde einfach etwas dünner; der Sündenfall würde aber bleiben.
Eine dritte Möglichkeit, es ist eigentlich die naheliegendste: die Verfassung zu ändern und auf Verfassungsstufe die Kompetenz dem Bundesrat zuzuweisen. Wollen wir das? Eigentlich nicht. Das ist nicht gesagt worden, aber man spürt es, es liegt in der Luft. Die Kompetenz sollte nicht ganz aus den Händen gegeben werden. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass mit meinem vorgeschlagenen neuen Arti- kel 30d den verfassungsmässigen Bedenken Rechnung getragen würde. Die Kompetenz würde damit nicht definitiv aus den Händen gegeben. Die Bundesversammlung könnte sie jederzeit zurücknehmen, befristet oder definitiv.
Man könnte sich fragen, ob die Rücknahme wirklich mit einem Bundesbeschluss erfolgen kann, der dem Refe- rendum entzogen ist. Die Justizabteilung des Finanzdepar- tementes hat mit Schreiben vom 8. Dezember, nachher auch noch mündlich in der Kommission, meine Auffassung bestä- tigt, dass mit der Gesetzesrevision die Zustimmung des Volkes zu dieser Ermächtigung gegeben wird. Das Bundes- amt für Justiz soll sich auch so geäussert haben.
Fassen Sie also meinen Antrag als Brückenschlag auf. Ich hätte ihn nicht gestellt, wenn die erwähnten Bedenken nicht erhoben worden wären. Ich bin für Eintreten. Ich werde der Revision mit oder ohne Artikel 30d zustimmen, weil sie ver- nünftig ist.
Bundesrat Stich: Wir haben Ihnen diesen Entwurf vorgelegt, weil wir der Auffassung sind, man sollte hier in der Zukunft ein Routinegeschäft vermeiden; denn es ist Tatsache, dass das Parlament seit Jahrzehnten den Bundesrat immer - richtigerweise - ermächtigt hat, Anleihen aufzunehmen. Der Bund unterscheidet sich auf diesem Gebiet ganz wesentlich von den Kantonen, weil er die Tresorerie nicht nur für die eigene Verwaltung, sondern auch für die PTT und die SBB besorgt. Das sind natürlich andere Bestimmungsgründe als diejenigen, die in den Kantonen vorhanden sind.
Nach der Verfassung ist es ganz klar eine Kompetenz des Parlamentes, und uns ist an sich auch klar, dass die Verfas- sung angepasst werden muss.
Auf der anderen Seite sind wir davon ausgegangen, dass der Sündenfall nicht viel grösser sei, wenn man dauernd dele- giere, als wenn man die Sünde stets wiederhole und erneuere. Wir könnten uns also durchaus dem Antrag von Herrn Weber anschliessen, der eine Lösung zeigt, wonach das Parlament jederzeit die Möglichkeit hätte, von seiner verfassungsmässigen Befugnis wieder Gebrauch zu ma- chen.
Wir opponieren also diesem Antrag nicht, wenn das zur Beruhigung des Verfassungsgewissens dienen kann.
Schönenberger, Berichterstatter: Wenn schon über den Antrag Weber diskutiert wird, gebe ich nur bekannt, dass die Finanzkommission gestern nochmals getagt hat. Wir sind
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Motion Belser
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dabei zum Schluss gekommen, dass der Antrag Weber an sich die Verfassungswidrigkeit unseres heutigen Beschlus- ses nicht aufhebt, dass er aber wohl ein Balsamtropfen auf die blutende Wunde sein könnte. Deshalb stimmt auch die Finanzkommission diesem Antrag zu.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Weber siehe vorne
Titre et préambule, Ch. I Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Weber voir ci-devant
Präsident: Der Antrag von Herrn Weber ist bereits begrün- det worden. Wird das Wort zu diesem Antrag noch gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Weber
26 Stimmen (Einstimmigkeit)
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
27 Stimmen
1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.565
Motion Belser
Berufliche Vorsorge.
Besteuerung der Kapitalleistungen
Prévoyance professionnelle.
Imposition des prestations en capital
Wortlaut der Motion vom 22. September 1986
Bei der Anpassung der direkten Bundessteuer an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) wurden Bestimmungen beschlossen, die nicht im Sinne des BVG sind und die zu stossenden Unter- schieden in der steuerlichen Belastung einzelner Einkom- mensteile führen.
Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten eine Aenderung von Artikel 40 des Bundesratsbeschlusses über die direkte Bundessteuer in folgendem Sinne vorzu- legen:
Gehören zum steuerbaren Einkommen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Kapitalleistungen aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 21bis Abs. 4), Ersatzleistungen für bleibende Nachteile oder Kapi- talabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so ist die Steuer unter Mitberücksichtigung des sonstigen Einkommens zu dem Satz zu berechnen, der anwendbar wäre, wenn anstelle der Kapitalabfindung, Kapitalleistung oder Ersatzleistung wiederkehrende Leistungen ausgerich- tet würden. Ist gemäss Artikel 21bis nur ein Teil der Kapital- abfindung oder Ersatzleistung steuerbar, so ist für die Berechnung der wiederkehrenden Leistungen dieser Teil massgebend.
Texte de la motion du 22 septembre 1986
Lorsqu'on a adopté l'impôt fédéral direct aux dispositions de la loi sur la prévoyance professionnelle, on a arrêté des prescriptions qui sont incompatibles avec cette loi et qui créent des inégalités choquantes dans l'imposition fiscale des différents éléments du revenu.
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet qui permette de réviser dans le sens suivant l'article 40 de la loi adaptant l'arrêté du Conseil fédéral concernant la perception d'un impôt fédéral direct à la loi fédérale sur la prévoyance professionnelle.
Si le revenu imposable comprend des versements de capi- taux remplaçant des prestations périodiques, des presta- tions en capital fournies selon des formes reconnues de prévoyance individuelle liée (art. 21bis, 4e al.), des indem- nités pour dommages permanents ou des versements de capitaux à la fin de rapports de service, le calcul de l'impôt sera effectué, compte tenu des autres revenus, au taux qui serait applicable s'il était servi des prestations périodiques au lieu du versement de capital, de la prestation en capital ou de l'indemnité. Lorsque, selon l'article 21bis, une partie seulement du versement en capital ou de l'indemnité est imposable, cette partie est déterminante pour le calcul des prestations périodiques.
Belser: Die Anpassung des Gesetzes über die direkte Bun- dessteuer an das BVG wurde vom Parlament am 22. März 1985 verabschiedet und soll auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten. Warum also ein Aenderungsantrag?
Die Beiträge an die zweite Säule können grundsätzlich in unbeschränkter Höhe abgezogen werden; die höchstmögli- chen Beiträge an die Säule 3a hat der Bundesrat in der Verordnung 3 zum BVG festgelegt.
Was die steuerliche Erfassung der Leistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a betrifft, soll nach unsern Beschlüssen und den Weisungen der eidgenössischen Steuerverwaltung folgendes gelten:
Renten sind grundsätzlich zu 100 Prozent zu versteuern (vorbehalten bleibt die Uebergangsregelung).
Kapitalleistungen sind gemäss Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer gesondert zu ver- steuern. Die Kapitalleistungen werden grundsätzlich zu 100 Prozent erfasst. Die gesonderte Besteuerung für Kapi- talleistungen aus der 2. Säule und aus der Säule 3a wird zum sogenannten Rentensatz berechnet. Wie sieht das nun in der Praxis aus?
Da die direkte Bundessteuer erst bei einem steuerbaren Einkommen von 11 200 Franken einsetzt, werden Kapitallei- stungen zu einem Rentensatz von unter 11 200 Franken nicht besteuert.
Nach jetzigem Recht können Alterskapitalleistungen aus der Säule 3a frühestens beim Erreichen des 60. (Männer) bzw. 57. (Frauen) Altersjahres ausgerichtet werden.
Mit 60 Jahren kann somit ein Steuerpflichtiger eine Kapital- leistung von rund 184 300 Franken steuerfrei beziehen; eine 57-jährige Frau sogar einen Betrag von rund 220 800 Fran- ken. Dies, obwohl in früheren Jahren alle Beiträge steuer- wirksam abgezogen werden konnten. Höhere Kapitalleistun- gen können u. U. dadurch der Besteuerung entzogen wer- den, dass eine zeitlich gestaffelte Auszahlung vereinbart wird.
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Finanzhaushaltgesetz. Aenderung Loi sur les finances de la Confédération. Modification
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.040
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.12.1986 - 08:00
Date
Data
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740-742
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Pagina
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