Krankenversicherung. Teilrevision
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86.029
Rüstungsreferendum. Volksinitiative Référendum en matière de dépenses militaires. Initiative populaire
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Beschluss des Nationalrates vom 24. September 1986 Décision du Conseil national du 24 septembre 1986
Schlussabstimmung - Vote final
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
An den Nationalrat - Au Conseil national
37 Stimmen 2 Stimmen
81.044
Krankenversicherung. Teilrevision Assurance-maladie. Révision partielle
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 697 hiervor - Voir page 697 ci-devant
Ziff. Ibis Titel, Ziff. 1 Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Ibis titre, ch. 1 préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 336e Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2
Mehrheit
.... der Sperrfrist fortgesetzt. (Rest streichen) Minderheit (Masoni) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 336e al. 1 let. c et al. 2 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2
Majorité
.... la fin de la période. (Biffer le reste) Minorité (Masoni) Adhérer à la décision du Conseil national
Hansenberger, Berichterstatter: Wir haben diese von uns akzeptierte Gesetzesänderung in die Vorlage A aufgenom- men. Sie sehen den Vorschlag des Bundesrates auf Seite 26 der Fahne in der Vorlage B. Die Kommission hat sich der Fassung des Nationalrates fast vollständig angeschlossen. Absatz 2 dieses Artikels 336e wurde vom Nationalrat geän-
dert. Die Kommissionsmehrheit stimmt dem zu, will jedoch den letzten Satz streichen. Der Nationalrat hat diesen Satz im Plenum aufgenommen, ohne eine Diskussion darüber zu führen, aber mit dem Hinweis, der Zweitrat solle das dann noch prüfen. Das haben wir in der Kommission getan und schlagen Streichung dieses letzten Satzes vor. Der beige- fügte Satz mit der sehr kurzen Frist von 14 Tagen wurde in der Kommission bekämpft, unter anderem mit dem Argu- ment, dass auch beim Militärdienst keine Anzeigepflicht bestehe und nicht einzusehen sei, warum die Schwanger- schaft anders behandelt werden müsse. Mit acht zu einer Stimme wurde deshalb Streichung dieses letzten Satzes beschlossen und damit Rückkehr zur Fassung des Bundes- rates.
Die übrigen Obligationenrechtsänderungen sind diskus- sionslos in der Fassung von Bundesrat und Nationalrat durchgegangen. Von mir aus könnte man den Abschnitt Obligationenrecht in globo behandeln.
Masoni: Wir haben zugleich eine andere Kommission, die an dieser Bestimmung arbeitet, die Kommission «Kündi- gungsschutz».
Die herkömmliche Bestimmung ist noch nicht sehr alt. Jetzt wird hier eine Aenderung vorgeschlagen, die dann noch- mals in der Kommission «Kündigungsschutz» geprüft wer- den wird. Mir scheint, unser Recht sollte eine gewisse Beständigkeit haben. Man soll nicht immer wieder ändern. Man sollte diese Bestimmung, die in die Kündigungsschutz- reform einbezogen wird, hier nicht wiederum diskutieren. Das war der Grund meiner Opposition. Es ist nun eine Opposition pro forma, nachdem die Mehrheit der Kommis- sion anderer Auffassung ist. Es scheint mir jedoch unange- messen, über eine solche Bestimmung im Rahmen des Sofortprogramms beim Krankenversicherungswesen zu befinden - anstatt in der sedes materiae, also beim Kündi- gungsschutz, wo die Bestimmung hingehört - mit dem Risiko, in einigen Monaten zu einem anderen Beschluss kommen zu müssen. Deswegen habe ich die Streichung empfohlen, obschon ich weiss, dass diese prinzipielle Stel- lungnahme keine Erfolgschancen hat.
Hansenberger, Berichterstatter: Wenn ich Herrn Masoni richtig verstehe, ist sein Antrag auf der Fahne nicht vollstän- dig aufgeführt. Er möchte das Obligationenrecht in diese Revision überhaupt nicht einbeziehen. Das bedeutet nach Version Masoni Streichung, Nichtbehandlung im Sofortpro- gramm.
Unsere Kommission hat sehr deutlich anders beschlossen. Hingegen möchten wir den letzten Satz weglassen. Ich bitte Sie, der Formulierung der Mehrheit zuzustimmen.
Hefti: Warum möchte die Kommission den letzten Satz weg- lassen?
Schmid: Der Grund ist recht einfach: deswegen, weil Arti- kel 336e Absatz 1 Buchstabe c die einzige Aenderung ist hinsichtlich des bestehenden Artikels 336e. Bei allen übri- gen Tatbeständen der sogenannten Sperrfrist ist man auch ohne Zusatz, der nun dem Absatz 2 angehängt werden soll, ausgekommen. Es ist nicht einzusehen, weswegen dieser Zusatz gerade bei der Schwangerschaft gelten soll. In allen anderen Fällen hätte man auch ähnliche Gründe gehabt, um eine Anzeigepflicht zu statuieren; man hat es unterlassen. Ich glaube, die Diskriminierung der Schwangeren ist in dieser Hinsicht unnötig.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit 2 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 28 Stimmen
Art. 361 Abs. 1, Art. 362 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
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1986
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IV
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Sessione invernale
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Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
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Geschäftsnummer 86.029
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Datum 04.12.1986 - 08:00
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