Crédit à la consommation. Loi
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4 décembre 1986
unserer Kommission nicht auf den Text des Nationalrates, wie man es zu verstehen hätte, sondern auf den Text des Bundesrates. Ich möchte darüber vom Kommissionspräsi- denten Aufschluss erhalten.
Hänsenberger, Berichterstatter: Absatz 2 ist hier ganz klar dargestellt. Absatz 2 würde als Ersatz heissen: «Die Kosten- entwicklung in der Krankenversicherung sowie die Finanz- lage des Bundes sind dabei zu berücksichtigen.» Absatz 3 und Absatz 4, die wir streichen, beziehen sich hingegen - wie Herr Hefti richtig sagt - auf die Version des National- rates.
Weber: Ich möchte noch einmal unterstreichen, dass mich die spezielle Erwähnung einfach stört, da sonst noch nie in einem solchen Gesetzeswerk oder in einem Bundesbe- schluss ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Finanz- lage des Bundes auch zu berücksichtigen sei. Warum soll das ausgerechnet in einem Sozial-Gesetz festgehalten wer- den? Das stört mich. Es könnte wirklich so ausgelegt wer- den, dass die Finanzlage des Bundes in anderen Bereichen überhaupt keine Rolle spielt.
Zum zweiten: Es geht ja hier nicht darum, dass die Teuerung ausgeglichen wird, sondern nur, dass die Teuerungsent- wicklung berücksichtigt wird. Ich kann mir vorstellen, dass schon in dieser Fassung eine Bremse eingebaut ist. Es stört mich, und es wird von den Kassen nicht verstanden.
Bundespräsident Egli: Ich glaube, Herr Hefti hat die gewünschte Antwort nicht richtig erhalten.
Es ist richtig - ich teile Ihre Auffassung -, dass die Fahne bei Absatz 2 nicht ganz systematisch ist. Ueblicherweise bezieht sich der neue Text auf den Beschluss des Erstrates, aber hier muss auf den Beschluss des Bundesrates Bezug genommen werden, weil der Text ja in anderer Weise gar keinen Sinn erhielte.
Zu Herrn Weber: Die Finanzlage des Bundes wird hier spe- ziell erwähnt, weil vorher auch die Kostenentwicklung erwähnt wird. Man kann sich ebensogut darauf berufen, dass in keinem Bundesgesetz die Kostenentwicklung als Massstab für die Erhöhung der Beiträge genommen wird. Wenn das erwähnt wird, muss natürlich auch die Finanzlage berücksichtigt werden.
Weber: Indexiert wird es. Aber das ist hier nicht der Fall.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Weber Für den Antrag der Kommission
11 Stimmen 31 Stimmen
Art. 38ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Hansenberger, Berichterstatter: Hier wird nun verfügt, dass die Kantone die Hälfte der Aufwendungen des Bundes nach Artikel 38bis zu tragen haben. Die Aufteilung auf die einzel- nen Kantone erfolgt nach dem Schlüssel, wie er in Absatz 2 enthalten ist. Dieser Artikel wird jedoch erst in Kraft treten - das ist in Buchstabe f der Uebergangsbestimmungen auf Seite 19 der Fahne geordnet -, wenn die erste Stufe der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen eine angemessene Entlastung der Kantone in anderen Bereichen bringt. Hauptkompensationspunkt ist der Kan- tonsbeitrag an die AHV, der sukzessive abnehmen soll.
Angenommen - Adopté
Art. 39 Antrag der Kommission Randtitel Statistik
Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2
Bund und Kantone können in gegenseitiger Abstimmung und in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisatio- nen im Bereich der Krankenversicherung statistische Erhe- bungen durchführen, insbesondere bei Kassen, Aerzten und Heilanstalten.
Art. 39
Proposition de la commission Titre marginal N. Statistique Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
La Confédération et les cantons peuvent procéder, de façon coordonnée, avec le concours des organisations intéres- sées, à des enquêtes statistiques ....
Hänsenberger, Berichterstatter: Die Mitwirkung der Kan- tone bei den statistischen Erhebungen wurde von der Kom- mission noch verdeutlicht, nachdem ein entsprechender Antrag im Nationalrat nur knapp unterlegen ist. Die Kommis- sion hat gewünscht, dass ich hierzu eine Erklärung abgebe. Auch wenn das Berufsgeheimnis hier nicht ausdrücklich erwähnt ist, bleibt es selbstverständlich vorbehalten. Die Angaben zu statistischen Zwecken werden bloss allgemei- ner Natur sein (Alter, Geschlecht usw.), aber keine Informa- tionen persönlicher Natur enthalten, wie Name oder Adresse.
Angenommen - Adopté
Präsident: Bevor wir zum letzten Abschnitt, der Aenderung der Bundesgesetze übergehen, nehmen wir gemäss Tages- ordnung die Schlussabstimmungen vor.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
78.043
Konsumkreditgesetz Crédit à la consommation. Loi
Siehe Seite 583 hiervor - Voir page 583 ci-devant
Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 1986 Décision du Conseil national du 4 décembre 1986
Schlussabstimmung - Vote final
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen 11 Stimmen 25 Stimmen
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Konsumkreditgesetz Crédit à la consommation. Loi
In
Dans
In
Jahr
1986
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
78.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.12.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
700-700
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20 014 904
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