697
Krankenversicherung. Teilrevision
Vierte Sitzung - Quatrième séance
Donnerstag, 4. Dezember 1986, Vormittag Jeudi 4 décembre 1986, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Dobler
81.044
Krankenversicherung. Teilrevision Assurance-maladie. Révision partielle
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 679 hiervor - Voir page 679 ci-devant
Art. 22octies Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 23 Randtitel, Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2
Dem Versicherten ist eine detaillierte Rechnung zuzustellen. Der Bundesrat umschreibt die Angaben, die in der Rech- nung enthalten sein müssen.
Art. 23 titre marginal, al. 1 phrase 2 et al. 2 Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2
L'assuré doit recevoir une facture détaillée. Le Conseil fédé- ral fixe les indications qui doivent figurer sur les factures.
Hänsenberger, Berichterstatter: Der bisher unter dem Mar- ginale «Wirtschaftlichkeit der Behandlung» im Gesetz ste- hende Text wird bloss ergänzt.
In Absatz 1 weisen wir darauf hin, dass die Kassen ein Rückforderungsrecht haben, wenn die Beteiligten sich nicht auf die Leistungen beschränken, die im Interesse des Versi- cherten liegen und vom Behandlungszweck gedeckt sind. Wir stimmen dieser Formulierung zu.
In Absatz 2 hat die Kommission eine Verkürzung vorgenom- men. Damit nähert sich der Text wieder dem lapidaren Satz des Bundesrates. Die Verständlichkeit einer Rechnung für den Versicherten, so dass er selber sieht, welche Kosten er verursacht, scheint der Kommission sehr wichtig zu sein. Der Versicherte soll nicht eine verschlüsselte Rechnung bekommen, sondern sehen, wieviel die einzelnen Massnah- men seiner Behandlung kosten. Davon versprechen wir uns einen Spareffekt wie auch eine Förderung des Kostenbe- wusstseins des Versicherten.
Angenommen - Adopté
Art. 25 Abs. 4bis, 26 Abs. 1, 3, 3bis und 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 25 al. 4bis, 26 al. 1, 3, 3bis et 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 28
Hänsenberger, Berichterstatter: Ich habe noch eine Erklä- rung abzugeben zu Artikel 28, der nicht auf der Fahne steht. Bundesrat und Nationalrat haben ihn nicht ändern wollen. Artikel 28 besteht aus einem Satz, der wie folgt lautet: «Die Kassen dürfen ihre Mittel nur zu Zwecken der Versicherung verwenden.» Dieser Satz gab in der Kommission Anlass zu einer Aussprache. Der Kommissionspräsident wurde beauf- tragt, eine Erklärung abzugeben. Nach Meinung von Herrn Bundespräsident Egli, die in der Kommission unwiderspro- chen geblieben ist, bedeutet das Wort «Versicherung» in diesem Artikel 28 nur die Kranken- und Unfallversicherung mit allfälligen Zusatzversicherungen nach diesem KMVG- Gesetz und nicht irgendeine x-beliebige Versicherung. Eine Ergänzung des Textes mit den Worten «nur zu Zwecken der Versicherung nach diesem Gesetz» ist deshalb überflüssig, weil selbstverständlich.
Angenommen - Adopté
Art. 30ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Hänsenberger, Berichterstatter: Der im geltenden Gesetz nicht mehr bestehende Artikel 32 wird vom Bundesrat für die Regelung des Rückgriffrechts auf die Haftpflicht von Dritten benützt.
Der Nationalrat hat dabei richtigerweise auf die sinnge- mässe Anwendung der neuesten Rückgriffsregelung abge- stellt, nämlich auf diejenige des Unfallversicherungsge- setzes.
Angenommen - Adopté
Art. 32, 33 Randtitel und Abs. 1, 34 Randtitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 32, 33 titre marginal et al. 1, 34 titre marginal
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 35, 36, 36bis und 37 Antrag der Kommission Art. 37 Abs. 2
.... Dabei werden Versicherte unter 25 Jahren .... Für den Rest: Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 35, 36, 36bis et 37 Proposition de la commission Art. 37 al. 2
.... , elle tient compte des assurés de moins de 25 ans ...
Pour le reste: Adhérer à la décision du Conseil national
Hänsenberger, Berichterstatter: Hier beginnen unter dem Abschnitt M die Bestimmungen über die Beiträge der öffent- lichen Hand an die Krankenversicherung. Bis und mit Arti- kel 38 wurde der Vorschlag des Bundesrates weder vom
Assurance-maladie. Révision partielle
698
E
4 décembre 1986
Nationalrat noch von unserer Kommission geändert. Der Bund gewährt den Kassen nach Artikel 35 Beiträge, die sich nach der Anzahl der AHV- und IV-Rentner richten. Ferner trägt der Bund die Kosten der Mutterschaft (Art. 36). Der Bund gewährt auch einen Kostenausgleich nach der Zahl der versicherten Frauen (Art. 36bis).
Er übernimmt einen Teil der Kinderprämien (Art. 37).
Der Bund übernimmt dazu die Hälfte der Wartegelder in Berggebieten (Art. 37bis).
Die Kassen bezeichnen diese Leistungen als Abgeltung der Sozialhypotheken. Böse Zungen reden von Subventionen nach Giesskannensystem. Doch wenn man vorurteilslos die Dinge betrachtet, sind das alles recht vernünftige Massstäbe zur Verteilung der Bundesbeiträge an die soziale Kranken- versicherung, die das bis jetzt geltende System der Prämien- berechnung nach Köpfen erträglicher machen. Die Kassen dienen als Zahlstellen und entlasten den Bund von grossen administrativen Umtrieben. Diese Umtriebe würden gewaltig ansteigen, wenn die Beiträge auf einzelne Versicherte durch den Bund auszurichten wären. Erst wenn ein ganz anderes Finanzierungssystem für die Krankenversicherung einge- führt wird - wir werden bei der Behandlung der nationalratli- chen Motion noch darüber sprechen -, könnte auf das oft als ineffizient verschrieene System der Ausrichtung der Sub- vention verzichtet werden. Bis dahin haben weder der Bun- desrat noch der Nationalrat noch Ihre Kommission einen besseren Vorschlag gefunden. Ich ersuche Sie, den Arti- keln 35 bis 37 zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 37bis
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté
Art. 38
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Hänsenberger, Berichterstatter: Dieser Artikel verpflichtet die Kantone zu Beiträgen an die Prämien für wirtschaftlich schwächere Versicherte. Das KMVG schreibt hier den Kan- tonen einen Sozialausgleich vor, die im Bereich der Sozial- fürsorge entlastet worden sind. Es werden den Kantonen keine näheren Vorschriften gemacht. Die bisher vom Bund gewährten «Bergzuschläge» an die Kassen pro Versicherten im Berggebiet fallen weg. Sie wurden bisher unabhängig von der wirtschaftlichen Situation an Arm und Reich ausge- richtet. Hier soll der Kanton gezielt für die wirtschaftlich Schwächeren eintreten, und der Bund kann dann gemäss Absatz 3 einen Teil der Kantonsbeiträge übernehmen. Ich bitte Sie, der Fassung des Bunderates mit der Ergänzung des Nationalrates zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 38bis Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Aufwendungen des Bundes nach den Artikeln 36, 37 Absatz 2 und 37bis werden in der Staatsrechnung zusam- men und besonders ausgewiesen. Der Bund vergütet die Aufwendungen und Prämienausfälle, die im vorausgegan- genen Kalenderjahr entstanden sind.
Abs. 2
Die Höhe der übrigen jährlichen Beiträge des Bundes und der hiefür benötigte Kredit werden durch einfachen Bundes- beschluss jeweils für drei Jahre festgesetzt. Die Kostenent- wicklung in der .... Abs. 3 und 4 Streichen
Antrag Weber
Abs. 2
.... jeweils für drei Jahre festgesetzt. Die Kostenentwicklung in der Krankenpflegeversicherung ist dabei zu berücksich- tigen.
Art. 38bis Proposition de la commission
Al. 1
Les dépenses de la Confédération en vertu des articles 36, 37 alinéas 2 et 37bis figurent ensemble dans le compte d'Etat et y font l'objet d'une mention spéciale. La Confédéra- tion rembourse les dépenses et les cotisations manquantes, qui datent de l'année civile précédente.
Al. 2
Le montant des autres subsides annuels de la Confédération et le crédit nécessaire à cet effet sont fixés par arrêté fédéral simple valable trois ans. Il est tenu compte de l'évolution des coûts dans l'assurance des soins médicaux et pharmaceuti- ques ainsi que de la situation financière de la Confédération. Al. 3 et 4
Biffer
Proposition Weber
Al. 2
.... valable trois ans. Il est tenu compte de l'évolution des coûts dans l'assurance des soins médicaux et pharmaceuti- ques.
Hansenberger, Berichterstatter: Das ist für das Verhalten der Kassen gegenüber der Vorlage A ein sehr wichtiger Artikel. Sie haben heute morgen dazu auch noch einen Antrag von Herrn Weber ausgeteilt erhalten.
Es wird hier nun auf die nachschüssige Auszahlung der Bundesbeiträge umgestellt. Die Kassen bekommen somit im laufenden Jahr diejenigen Beiträge ausbezahlt, die sich aus den Aufwendungen des Vorjahres ergeben. Für den schlan- ken Uebergang zum neuen System (die Kassen haben es grundsätzlich akzeptiert) soll die Uebergangsbestimmung Buchstabe e sorgen.
Die Höhe der Beiträge soll nach Version Ihrer Kommission durch einen einfachen, d. h. nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss jeweils für drei Jahre festgesetzt werden, soweit sich diese Beiträge nicht, unbeeinflussbar vom Parla- ment, direkt aus dem Gesetz ergeben. Hier liegt meines Erachtens ein Entgegenkommen unserer Kommission an die Wünsche der Kassen vor. Sie sehen, dass wir in Absatz 1 Aufwendungen des Bundes anführen, die der Bund voll übernimmt: die Mutterschaft, die Prämie ab drittem Kind, die Wartegelder, d. h. alles, was Artikel 36, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 37bis vorschreiben. Diese Beiträge sind von kei- nem Parlamentsbeschluss abhängig. Sie ergeben sich direkt aus den gesetzlichen Verpflichtungen und können ohne Gesetzesänderung nicht gekürzt werden. Es ist also nicht mehr so zu argumentieren, wie das bisher richtig war, dass der Bund zwar sogenannt grosszügig die Mutter- schaftsleistungen übernehme, aber dafür diese von einem Gesamtplafond der Beiträge in Abzug bringe. Wenn der Rat hier der Kommission folgt, ist dies dann nicht mehr der Fall; aber es wird, davon bin ich überzeugt, den Kassen erleich- tern, zur Vorlage A ja zu sagen.
Die übrigen Bundesbeiträge - es sind diejenigen nach Arti- kel 35, 36bis, 37 Absatz 1 und 38 Absatz 3, also der Alters- ausgleich, der Beitrag an die Frauenprämie, der Beitrag an die Kinderprämien und der Anteil des Bundes an die kanto- nalen Beiträge bei Kantonen mit geringer Finanzkraft und hohem Anteil an Berggebiet - sind jeweils für drei Jahre vom Parlament festzusetzen. Bis zum Bundesgesetz von 1977 (Ausgleich des Bundeshaushalts) richteten sich die Beiträge nach den landesdurchschnittlichen Kosten der Kranken- pflege und stiegen damit proportional zur Kostensteigerung der Krankenversicherung an. 1977 wurden Höchstbeträge fixiert. Die Kassen haben verlangt, dass die Festsetzung der Bundesbeiträge in einem allgemeinverbindlichen Bundes-
699
Krankenversicherung. Teilrevision
beschluss festzulegen sei und damit dem Referendum unterworfen wäre.
Wir haben vorgestern über das Rüstungsreferendum gesprochen. Wir kennen beim Bund kein Finanzreferendum. Soweit sich die Bundesbeiträge nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (ich habe Ihnen vorhin aufgezeigt, welche Bestandteile dies hier sind), erfolgt die Festsetzung durch einfachen Bundesbeschluss. Unsere Kommission hat sich dieser Meinung angeschlossen und keine Referendums- möglichkeit schaffen wollen. Wir sehen zwar schon, dass auf den Kassen die Furcht, alle drei Jahre mit Kürzungen rechnen zu müssen, die sie nicht direkt anfechten können und die sie mit höheren Prämien ausgleichen müssen, schwer lastet. Doch glaube ich nicht, dass das Parlament bereit ist, sich bei den Anstrengungen zum Ausgleich des Bundeshaushaltes von vorneherein auf diesem Gebiet die Hände binden zu lassen. Die Bundesbeiträge sind nötig, sie sind auch in unserem heutigen System gerechtfertigt, und die Prämien müssen für den Versicherten tragbar sein. Sie sind bereits jetzt für Versicherte in wirtschaftlich schwachen Verhältnissen hoch. Es muss mit Bundesbeiträgen dafür gesorgt werden, dass nicht die guten Risiken in die Privat- versicherungen abwandern, die keine gesetzlichen Auflagen für die Grundversicherung haben, wie die Kassen.
Ich bitte den Rat, an der Fassung der Kommission festzuhal- ten, auch wenn dem Vernehmen nach der Bundesrat davon abraten wird. Wir tun damit einen auch psychologisch bedeutenden Schritt in Richtung der Wünsche der Kassen und werden ihnen die Zustimmung oder vielleicht doch das knurrende Akzeptieren der Vorlage erleichtern.
Die effektiven Kosten nach Absatz 1 von Artikel 38bis sind nach einer Anfangsschätzung dann jeweils genau berechen- bar und ihre Bezahlung ist vom Gesetz verbindlich zuge- sagt. Darüber soll es keine Auseinandersetzung in den Räten geben dürfen. Sowohl die Anzahl der Geburten wie die Anzahl der Familien mit mehr als drei Kindern lässt sich genau festhalten. Ich bin überzeugt, dass die Kassen diese Verdeutlichung des Textes, aus der hervorgeht, dass der Bund die fest zugesagten Kostenübernahmen ohne Geset- zesänderung nicht mehr in Frage stellen wird, schätzen werden.
Ich bitte Sie, bei Artikel 38bis der Fassung Ihrer Kommission zuzustimmen.
Weber: Ich stelle fest, dass sowohl der Bundesrat wie die ständerätliche Kommission zwei Vorbehalte in Absatz 2 ein- gebaut haben, während der Nationalrat darauf verzichtet hat.
Das eine ist, dass auf die Kostenentwicklung in der Kranken- pflegeversicherung Rücksicht zu nehmen sei. Es heisst nicht, dass die Teuerung ausgeglichen werde oder dass die Beiträge der Teuerung angepasst werden. Es gibt auch keine Indexlimite, dass bei soundsoviel Teuerung eine Erhö- hung stattfinde. Ich muss aber auch festhalten, dass in vielen, vielen anderen Bereichen, wo Bundesleistungen erbracht werden, wo Bauten erstellt oder wo irgend etwas unternommen wird, es mit einer grossen Selbstverständlich- keit heisst, teuerungsbedingte Mehrkosten würden durch den Bundesrat oder durch die Bundesversammlung festge- legt und ausgeglichen. Das ist hier nicht der Fall. Man sagt lediglich: «Die Kostenentwicklung in der Krankenpflegever- sicherung ist dabei zu berücksichtigen.» Wie stark, heisst es nicht. Ich finde das richtig. Ich habe bereits gesagt: Viele Bereiche bei Bundesleistungen sind indexiert. Man nimmt das mit der grössten Selbstverständlichkeit hin und prakti- ziert es auch so.
Nun das andere: Nirgends heisst es, dass beim Ausgleich der Teuerung auch die Finanzlage des Bundes zu berück- sichtigen sei. Aber nach meiner Auffassung ist es eine Selbstverständlichkeit, dass man auch darauf Rücksicht nimmt.
Heisst es - wenn hier besonders erwähnt wird, dass auch auf die Finanzlage Rücksicht genommen werden muss -, dass dieser Gedanke in allen anderen Bereichen dahinfallen soll? Oder anders gefragt: Warum muss ausgerechnet hier in Worten ausgedrückt werden, was eine Selbstverständlich- keit ist?
Wenn schon die Beiträge alle drei Jahre in einem Bundesbe- schluss - und zwar in einem ohne Referendumspflicht - festgelegt werden, ist es doch bei der Behandlung eine Selbstverständlichkeit, dass die Finanzlage des Bundes berücksichtigt wird. Ich sehe die Gefahr, dass einmal die Zeit kommen könnte, da die Kostenentwicklung in Verges- senheit gerät und nur noch die Finanzlage des Bundes miteinbezogen wird, also die Verpflichtung des Bundes gegenüber den Kassen ausser Betracht fällt.
Ich bitte Sie, der vereinfachten Formulierung, wie ich sie vorgeschlagen habe, zuzustimmen, nämlich: «Die Kosten- entwicklung in der Krankenpflegeversicherung ist dabei zu berücksichtigen.» Es heisst nicht, sie sei der Teuerung anzu- passen. Es heisst deutlich: « .... zu berücksichtigen.» Dass die Finanzlage des Bundes mitberücksichtigt wird, erachten wir - wie in allen anderen Bereichen - als selbstverständlich. Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Bundespräsident Egli: Der Bundesrat gäbe an sich der Fas- sung des Nationalrates den Vorzug, und zwar deshalb, weil mit dem jeweiligen Bundesbeschluss der jährliche Gesamt- betrag genannt würde. Bei der Fassung der ständerätlichen Kommission müsste dieser Betrag dagegen vorerst errech- net werden. Dieser ergäbe sich durch die Addition der direkt ausgabenabhängigen Beiträge und der betragsmässig durch das Parlament festzulegenden Beiträge.
Ich setze mich aber diesem Antrag nicht heftig zur Wehr, da eine Differenz zum Nationalrat entsteht. Dies bietet Gelegen- heit, diese Frage, die im Ständerat erstmals aufgeworfen worden ist, nochmals näher zu prüfen. Aus diesem Grund opponiere ich nicht gegen diesen Antrag, betone aber, dass der Bundesrat eigentlich auf der Linie des Nationalrates stände.
Zum Antrag Weber ist zu sagen, dass an sich nicht einzuse- hen ist, warum er «die Finanzlage des Bundes» streichen will, wenn das für ihn eine Selbstverständlichkeit ist. In diesem Fall können Sie es auch stehen lassen! Warum soll das Parlament seine Budgethoheit einschränken, wenn das nicht unbedingt notwendig ist? Entweder spielt die Kosten- sicherung eine Rolle, und in diesem Fall kann sie berück- sichtigt werden; oder falls sie keine Rolle spielen soll, dann müsste es ja ausdrücklich gesagt werden.
Also können Sie die Ausdrücke «Kostenentwicklung» und «Finanzlage» ebensogut im Gesetz belassen.
Hänsenberger, Berichterstatter: Ich bin sehr froh, dass sich der Bundesrat der Version des Ständerates nicht widersetzt. Ich bitte Sie, dieser Version zuzustimmen.
Noch einige Worte zum Antrag von Herrn Weber: Ich bin der gleichen Meinung wie Herr Bundespräsident Egli. Wenn es eine Selbstverständlichkeit ist, kann der Ausdruck auch stehenbleiben. Man würde mit dieser Streichung Illusionen erwecken, nachdem diese Formulierung bereits gewählt worden ist: Die Kassen könnten sich auf den Standpunkt stellen, dass - wenn die Formulierung «Berücksichtigung der Finanzlage des Bundes» herausgestrichen würde - das überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen sei. Das ist aber nicht der Fall! Ich würde also dringend raten, diesen Aus- druck « .... Finanzlage des Bundes zu berücksichtigen .... » im Text zu belassen. Illusionen sind ja leicht verdaulich, aber sie haben wenig Nährwert. (Heiterkeit)
Hefti: Ich finde den Text in der Fahne etwas missverständ- lich. Wenn ich es richtig verstehe, bezieht sich der Antrag
Crédit à la consommation. Loi
700
E
4 décembre 1986
unserer Kommission nicht auf den Text des Nationalrates, wie man es zu verstehen hätte, sondern auf den Text des Bundesrates. Ich möchte darüber vom Kommissionspräsi- denten Aufschluss erhalten.
Hänsenberger, Berichterstatter: Absatz 2 ist hier ganz klar dargestellt. Absatz 2 würde als Ersatz heissen: «Die Kosten- entwicklung in der Krankenversicherung sowie die Finanz- lage des Bundes sind dabei zu berücksichtigen.» Absatz 3 und Absatz 4, die wir streichen, beziehen sich hingegen - wie Herr Hefti richtig sagt - auf die Version des National- rates.
Weber: Ich möchte noch einmal unterstreichen, dass mich die spezielle Erwähnung einfach stört, da sonst noch nie in einem solchen Gesetzeswerk oder in einem Bundesbe- schluss ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Finanz- lage des Bundes auch zu berücksichtigen sei. Warum soll das ausgerechnet in einem Sozial-Gesetz festgehalten wer- den? Das stört mich. Es könnte wirklich so ausgelegt wer- den, dass die Finanzlage des Bundes in anderen Bereichen überhaupt keine Rolle spielt.
Zum zweiten: Es geht ja hier nicht darum, dass die Teuerung ausgeglichen wird, sondern nur, dass die Teuerungsent- wicklung berücksichtigt wird. Ich kann mir vorstellen, dass schon in dieser Fassung eine Bremse eingebaut ist. Es stört mich, und es wird von den Kassen nicht verstanden.
Bundespräsident Egli: Ich glaube, Herr Hefti hat die gewünschte Antwort nicht richtig erhalten.
Es ist richtig - ich teile Ihre Auffassung -, dass die Fahne bei Absatz 2 nicht ganz systematisch ist. Ueblicherweise bezieht sich der neue Text auf den Beschluss des Erstrates, aber hier muss auf den Beschluss des Bundesrates Bezug genommen werden, weil der Text ja in anderer Weise gar keinen Sinn erhielte.
Zu Herrn Weber: Die Finanzlage des Bundes wird hier spe- ziell erwähnt, weil vorher auch die Kostenentwicklung erwähnt wird. Man kann sich ebensogut darauf berufen, dass in keinem Bundesgesetz die Kostenentwicklung als Massstab für die Erhöhung der Beiträge genommen wird. Wenn das erwähnt wird, muss natürlich auch die Finanzlage berücksichtigt werden.
Weber: Indexiert wird es. Aber das ist hier nicht der Fall.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Weber Für den Antrag der Kommission
11 Stimmen 31 Stimmen
Art. 38ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Hansenberger, Berichterstatter: Hier wird nun verfügt, dass die Kantone die Hälfte der Aufwendungen des Bundes nach Artikel 38bis zu tragen haben. Die Aufteilung auf die einzel- nen Kantone erfolgt nach dem Schlüssel, wie er in Absatz 2 enthalten ist. Dieser Artikel wird jedoch erst in Kraft treten - das ist in Buchstabe f der Uebergangsbestimmungen auf Seite 19 der Fahne geordnet -, wenn die erste Stufe der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen eine angemessene Entlastung der Kantone in anderen Bereichen bringt. Hauptkompensationspunkt ist der Kan- tonsbeitrag an die AHV, der sukzessive abnehmen soll.
Angenommen - Adopté
Art. 39 Antrag der Kommission Randtitel Statistik
Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2
Bund und Kantone können in gegenseitiger Abstimmung und in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisatio- nen im Bereich der Krankenversicherung statistische Erhe- bungen durchführen, insbesondere bei Kassen, Aerzten und Heilanstalten.
Art. 39
Proposition de la commission Titre marginal N. Statistique Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
La Confédération et les cantons peuvent procéder, de façon coordonnée, avec le concours des organisations intéres- sées, à des enquêtes statistiques ....
Hänsenberger, Berichterstatter: Die Mitwirkung der Kan- tone bei den statistischen Erhebungen wurde von der Kom- mission noch verdeutlicht, nachdem ein entsprechender Antrag im Nationalrat nur knapp unterlegen ist. Die Kommis- sion hat gewünscht, dass ich hierzu eine Erklärung abgebe. Auch wenn das Berufsgeheimnis hier nicht ausdrücklich erwähnt ist, bleibt es selbstverständlich vorbehalten. Die Angaben zu statistischen Zwecken werden bloss allgemei- ner Natur sein (Alter, Geschlecht usw.), aber keine Informa- tionen persönlicher Natur enthalten, wie Name oder Adresse.
Angenommen - Adopté
Präsident: Bevor wir zum letzten Abschnitt, der Aenderung der Bundesgesetze übergehen, nehmen wir gemäss Tages- ordnung die Schlussabstimmungen vor.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
78.043
Konsumkreditgesetz Crédit à la consommation. Loi
Siehe Seite 583 hiervor - Voir page 583 ci-devant
Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 1986 Décision du Conseil national du 4 décembre 1986
Schlussabstimmung - Vote final
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen 11 Stimmen 25 Stimmen
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Krankenversicherung. Teilrevision Assurance-maladie. Révision partielle
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 81.044
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.12.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
697-700
Page
Pagina
Ref. No
20 014 903
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.