Protection physique des matières nucléaires. Convention 528
E
30 septembre 1986
Für den Fall, dass die Minderheit Ill gewinnt, stelle ich das Resultat der Minderheit IV gegenüber.
Für den Fall, dass die Minderheit III obsiegt, beantragt Herr Hansenberger, dass man den Minderheitsantrag III dem Minderheitsantrag I gegenüberstellt.
Das Resultat, das aus dieser Abstimmung entsteht, stelle ich dem Nationalrat und dem Bundesrat gegenüber.
Für den Fall, dass die Minderheit IV gewinnt, stelle ich dieses Resultat dem Nationalrat und dem Bundesrat gegen- über.
Sind Sie mit diesem Abstimmungsmodus einverstanden? Das scheint der Fall zu sein.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit III
26 Stimmen 17 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit 27 Stimmen Für den Antrag Bundesrat/Nationalrat 11 Stimmen
Präsident: Damit ist der Mehrheitsantrag zum Beschluss erhoben.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
22 Stimmen
18 Stimmen
Abschreibung - Classement
Präsident: Wir können somit das Postulat 82.401 abschrei- ben. Sind Sie damit einverstanden?
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
85.036
Physischer Schutz von Kernmaterial. Uebereinkommen Protection physique des matières nucléaires. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 22. Mai 1985 (BBI II, 361) Message et projet d'arrêté du 22 mai 1985 (FF II, 353) Beschluss des Nationalrates vom 2. Dezember 1985 Décision du Conseil national du 2 décembre 1985
Schaden herbeiführt oder herbeiführen könnte, sei es an Sachen oder Leib und Leben, unzulässige Einwirkungen auf das Kernmaterial und dessen Entwendung sind von den Vertragsstaaten angemessen zu bestrafen, was auch für Versuch und Teilnahmehandlungen gilt, wobei es aber Sache der Vertragsstaaten bleibt, ihr Recht so zu gestalten, wie sie dies im einzelnen tun wollen. Sodann ist Rechtshilfe zu leisten.
In der Schweiz bestehen bereits analoge Strafnormen, so dass wir mit der Frage des fakultativen Referendums nicht in Berührung kommen.
In Artikel 4 des Abkommens verpflichtet sich jeder Staat, Kernmaterial nur aus- oder einzuführen, wenn während des internationalen Transports die Einhaltung der Bestimmun- gen des Abkommens gewährleistet ist, wobei dies nach Möglichkeit auch für die Durchfuhr gilt. In der Kommission erhob sich die Frage, ob das nicht zu weit gehe, haben doch bis jetzt erst 44 Staaten unterzeichnet und davon derzeit nur 16 ratifiziert. Die Verwaltung beruhigte, mit Staaten, für welche das Abkommen noch nicht verbindlich sei, würden jeweils entsprechende bilaterale Abmachungen getroffen und in der Praxis werde das Abkommen zu keinen Schwie- rigkeiten bei unserer Versorgung mit Kernmaterial führen. Sofern sich die Parteien nicht anders einigen, kann bei Streitigkeiten jede den Internationalen Gerichtshof oder den Uno-Generalsekretär ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu einer schiedsgemässen Beilegung solcher Differenzen zu ernennen, wobei, falls die Parteien divergie- ren, der Generalsekretär den Vorrang hat.
Das Abkommen ist auf 180 Tage kündbar.
Der Bundesrat stützt sich für seine Kompetenz einfach auf Artikel 8 BV. Das ist ohne weiteres zulässig, da der Bund auch innerstaatlich zuständig ist. Wäre letzteres aber nicht der Fall, möchte ich persönlich ausdrücklich festhalten, dass dann Artikel 8 nicht oder nur beschränkt als Kompe- tenznorm angerufen werden könnte.
Die Kommission beantragt einstimmig Eintreten, Zustim- mung und Behandlung in globo.
Bundesrat Schlumpf: Ich danke Herrn Kommissionspräsi- dent Hefti für die Orientierung. Sie ist vollständig. Ich habe nichts beizufügen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes
22 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates
Proposition de la commission Entrer en matiètre et adhérer à la décision du Conseil national
Hefti, Berichterstatter: Dieses Uebereinkommen regelt inter- nationale Transporte von Kernmaterial, wie dasselbe gela- gert, transportiert und geschützt werden soll und was im Falle einer Entwendung vorzukehren ist. Die Vertragsstaa- ten haben sich dabei zu benachrichtigen und zu unterstüt- zen. Vorsätzlicher Verstoss gegen diese Regeln, der einen
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Physischer Schutz von Kernmaterial. Uebereinkommen Protection physique des matières nucléaires. Convention
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.036
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 30.09.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
528-528
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