Revision of parliamentary procedure law and motion rules

20014781Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)24.09.1986Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Council of States debated a parliamentary initiative to revise the Business of Parliament Act. It accepted the statutory definition of the motion, including a limitation to matters within Parliament's decision-making competence, and approved the introduction of the recommendation as a non-binding instrument. It also agreed to abolish the special supervisory regime of the Alcohol Commission and transfer oversight of the Federal Alcohol Administration to the Finance and Audit Committees. The draft was approved in the overall vote and sent to the National Council.

Omnilex-Regeste

Parliamentary procedure law; motion and parliamentary recommendation; scope of the motion may be statutorily confined to matters falling within Parliament's decision-making competence, and the recommendation may be conceived as a non-binding political wish without directive or obligatory effect. The allocation of parliamentary supervisory tasks is a matter for Parliament; a special commission regime may be abolished in favor of ordinary audit and finance committees where rationalization and unification of oversight so require (consid. not specified in the record).

Gesamter Gesetzestext

Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats)

500

E 24 septembre 1986

86.226

Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates) Geschäftsverkehrsgesetz. Revision Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats) Loi sur les rapport entre les conseils. Révision

Bericht und Gesetzentwurf des erweiterten Büros des Ständerates vom 19. Juni 1986 (BBI II, 1381) Rapport et projet de loi du Bureau élargi du Conseil des Etats du 19 juin 1986 (FF II, 1410)

Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1986 (BBI III) Avis du Conseil fédéral du 17 septembre 1986 (FF III)

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Dobler, Berichterstatter: Wir können uns mehr oder weniger auf die Diskussion, die wir jetzt im Zusammenhang mit unserem Reglement gehabt haben, beschränken. Aber nachdem sich sogar die Vertreterin des Bundesrates zu uns bemüht, wollen wir uns doch etwas näher mit dieser ganzen Angelegenheit befassen.

Wir haben bereits im Zusammenhang mit dem Reglement das Motionsrecht neu geordnet, indem wir - ich möchte das noch einmal festhalten - die Motion nicht mehr auf den delegierten Rechtsetzungsbereich oder den ausschliessli chen Zuständigkeitsbereich des Bundesrates beziehen wol- len. Wir haben hierfür als Ersatz die Empfehlung ausgear- beitet.

Das zweite ist das Postulat von Ständerat Affolter, der eine Reorganisation der Alkoholkommission befürwortet. Das erweiterte Büro hat diesem Postulat stattgegeben. Mit ande- ren Worten: Die parlamentarische Oberaufsicht über die Eidgenössische Alkoholverwaltung wird von den Alkohol- kommissionen auf die Geschäftsprüfungs- und die Finanz- kommission übertragen. Wir sind der Meinung, dass damit eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Kontrolltätig- keit gegeben ist. Die Bestimmungen des Geschäftsverkehrs- gesetzes über die Rechte und Pflichten der Alkoholkommis- sion sind demgemäss aufzuheben.

Es ist unseres Erachtens wichtig, dass diese beiden Abände- rungen, die wir in bezug auf das Geschäftsverkehrsgesetz beantragen, eine logische Konsequenz sind aus den Abän- derungen, die wir nun in bezug auf das Reglement getroffen haben. Auch der Nationalrat wird, insbesondere in bezug auf das Instrumentarium der Vorstösse, Stellung nehmen. Wir wären natürlich glücklich, wenn der Nationalrat uns in dieser Beziehung unterstützen würde.

Ich beantrage Ihnen darum, auf diese Abänderung des GVG einzutreten und auch die entsprechenden Anträge, die wir detailliert vorbringen, zu genehmigen.

Bundesrätin Kopp: Das erweiterte Büro Ihres Rates hat den Bundesrat schriftlich eingeladen, zu folgenden Vorschlägen Stellung zu nehmen: einmal zu einer gesetzlichen Umschreibung der parlamentarischen Vorstösse, sodann zur Uebertragung der Oberaufsicht über die Eidgenössische Alkoholverwaltung auf die Geschäftsprüfungs- und die Fi- nanzkommissionen.

Was die Oberaufsicht über die Alkoholverwaltung betrifft, hat der Bundesrat nicht Stellung genommen; denn er ist der Auffassung, dass es Sache des Parlamentes sei, darüber zu befinden, wem es die Oberaufsicht anvertrauen will.

Betroffen ist der Bundesrat hingegen von der gesetzlichen Umschreibung der parlamentarischen Vorstösse, soweit er

deren Adressat ist. Mit dem erweiterten Büro des Rates ist der Bundesrat der Auffassung, dass die bisherige Lösung auf Stufe Ratsreglemente nicht zu befriedigen vermochte. Eine einheitliche und klare gesetzliche Umschreibung ver- mag den Mangel zu beheben. Das gilt für allem für die Motion. Seit Jahren vertritt der Bundesrat - mehr oder weniger erfolgreich - den Standpunkt, im delegierten Recht- setzungsbereich sei die Motion nicht zulässig. Mit seiner Legal-Definition schliesst sich das erweiterte Büro Ihres Rates diesem Rechtsstandpunkt an, was der Bundesrat mit Genugtuung zur Kenntnis nimmt. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, dieser Legal-Definition zuzustimmen.

Der Bundesrat bekundet aber auch Verständnis für den Vorschlag - sozusagen als Ersatz -, ein neues Instrument einzuführen, nämlich die Empfehlung. So wie das erweiterte Büro die Empfehlung definiert, respektiert sie die gegensei- tigen Verantwortlichkeiten und Befugnisse von Bundesver- sammlung und Bundesrat als - wie dies Herr Ständerat Muheim ausdrückt - sich zugeordneten Instanzen. Die Emp- fehlung hat nämlich keinen Weisungs- und auch keinen Auftrags- oder sonst irgendwie verpflichtenden Charakter. Sie ist immer Ausdruck eines politischen Wunsches an den Bundesrat, im eigenen Zuständigkeitsbereich tätig zu wer- den. Der Entscheid bleibt also definitionsgemäss - verbun- den mit dem Begriff «Empfehlung» - dem Bundesrat vorbe- halten. In diesem Sinne sind wir einverstanden.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Anträge des erweiterten Büros siehe BBI II, 1381 Propositions du Bureau élargi voir FF II, 1410

Titel und Ingress - Titre et préambule Angenommen - Adopté

Art. 15 Dobler, Berichterstatter: Artikel 15 kann aufgehoben wer- den, nachdem nun der neue Artikel 22, der nachstehend kommt, an dessen Stelle tritt.

Angenommen - Adopté

Art. 16 Abs. 1 - Art. 16 al. 1 Angenommen - Adopté

Art. 22 (neu) Antrag des Büros Zustimmung zum Entwurf des Büros

Antrag Jagmetti Abs. 2 Eine Motion kann sich nur auf einen Gegenstand beziehen, der in die Entscheidungskompetenz der Bundesversamm- lung fällt.

Art. 22 (nouveau) Proposition du Bureau Adhérer au projet du Bureau

Proposition Jagmetti Al. 2

Une motion ne peut avoir trait qu'à une affaire qui tombe dans la compétence de l'Assemblée fédérale.

Dobler, Berichterstatter: Hier kann ich auf die Ausführun- gen, die im Zusammenhang mit dem Reglement gemacht worden sind, verweisen.

Jagmetti: Ich erlaube mir, Ihnen einen Antrag zur Fassung von Artikel 22 Absatz 2 vorzulegen. Mit diesem Antrag möchte ich keine andere Grundhaltung einnehmen als jene, die vom erweiterten Büro eingenommen worden ist und die

  1. September 1986 S

501

Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates)

Zustimmung des Bundesrates gefunden hat. Ich möchte Ihnen nur eine andere Fassung beliebt machen, und zwar aus zwei Gründen:

Der erste ist nur ein formeller. Ich hätte lieber eine positive Aufzählung als eine negative Umschreibung.

Nun aber materiell: Der Antrag, wie er uns vom erweiterten Büro vorgelegt wird, war für mich nicht durchwegs ver- ständlich. Das gilt insbesondere für den Ausschluss der Motion dort, wo die Bundesversammlung abschliessend zuständig ist.

Sind denn Massnahmen, die in die ausschliessliche Zustän- digkeit der Bundesversammlung fallen, solche, bei denen es kein Referendum gibt? Wenn das so wäre, dann hätte ich gegen den Antrag des Büros erhebliche Bedenken. Ich halte es für absolut wünschbar, dass die Motion auch einen Bundesbeschluss zum Gegenstand haben kann, der nicht dem Referendum untersteht, also etwa einen delegierten Bundesbeschluss, wie jenen über die Nationalstrassen, den wir gestern behandelt haben, oder einen Kreditbeschluss. Meines Erachtens sollte der Weg der Motion für solche Bundesbeschlüsse offen bleiben, bei denen die Bundesver- sammlung abschliessend und ohne Referendum entschei- det. Vielleicht war das mit der vorgelegten Formulierung auch gemeint.

Ich habe sie aber anders verstanden. Sie gibt meines Erach- tens zu Fehlinterpretationen Anlass. Das Entscheidende, das wir wollen, ist doch, dass wir durch die Motion den Bundesrat nicht zu etwas verpflichten, das nachher gar nicht auf der Geschäftsliste der Bundesversammlung erscheint, sondern nur solche Vorschläge von ihm erbeten, die von uns behandelt werden.

Ich hätte eine Lösung gesehen, bei der alles, was in die Entscheidungskompetenz des Parlaments fällt, Gegenstand einer Motion bilden kann. Deshalb mein Antrag; er ist kür- zer. Ich hoffe, er erfasse, was das Büro erfassen wollte.

Dobler, Berichterstatter: Ich habe zuerst, als ich diesen Antrag von Herrn Jagmetti gesehen habe, die Meinung gehabt, dass es eine rein formelle Aenderung sei und keine materielle. Darf ich aber auf den Text, den das erweiterte Büro im Entwurf des GVG vorgesehen hat, verweisen ? Es ist so, dass hier eine Motion erwähnt wird, die eine Massnahme verlangt. Es ist schon eine andere materielle Formulierung als das, was meines Erachtens Herr Jagmetti in seinem Abänderungsantrag vorschlägt, wobei die Tendenz zweifels- ohne dahingeht, dass wir ja das Motionsrecht auf den Zuständigkeitsbereich des Parlaments beschränken wollen. Alles weitere, ob referendumspflichtig ja oder nein, ist mei- nes Erachtens eine sekundäre Frage. Die Formulierung, die das erweiterte Büro vorschlägt, ist ausführlicher und nicht unverständlicher.

Jagmetti: Eine Massnahme könnte in einem Bundesbe- schluss ihren Ausdruck finden, der in die abschliessende Zuständigkeit der Bundesversammlung fällt .. Ich sehe nicht ganz ein, welche Massnahmen denn anvisiert sind mit jenen, die in die ausschliessliche Zuständigkeit der Bundesver- sammlung fallen und vom Motionsrecht ausgeschlossen sein sollen. In meinen Vorschlag hatte ich zuerst den Rela- tivsatz mit der Massnahme eingebaut. Dann habe ich mir aber gesagt, dass er eigentlich nicht notwendig sei. Wenn wir den Absatz so fassen, wie ich es Ihnen beantrage, bezieht er sich auf alles, was in Absatz 1 steht, inklusive Massnahme.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag des Büros Für den Antrag Jagmetti

12 Stimmen 9 Stimmen

Art. 22bis, 22ter, 22quater Angenommen - Adopté -

Art. 22quinquies Präsident: Wir haben über diese Frage bereits abgestimmt.

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité

Art. 23, 51 - 53

Mme Bauer: Je lis à la page 15, chapitre 7, section 3, arti- cles 51 et 53, alinéa 26 du rapport concernant les commen- taires du bureau élargi: «Propositions de révision de la loi sur les rapports entre les conseils: Nous vous proposons d'abroger les articles 51 et 53 de la loi sans les remplacer. L'article 20 de la loi sur le contrôle fédéral des finances pourra être également supprimé.» Je rappelle que cette disposition prévoit que les prescriptions qui règlent les rapports entre le contrôle des finances et les Commissions des finances ainsi que la délégation sont applicables, par analogie, aux Commissions de l'alcool et à leur délégation. A ce sujet, Monsieur le président, je voudrais rappeler ici que la commission qui s'appelait Commission de l'alcool et qui vient de se transformer en Commission de la santé publique et de l'environnement a également décidé de conserver la haute surveillance sur la Régie des alcools, dans sa dernière séance de commission. Elle n'est pas disposée à la transférer à la Commission des finances et de gestion. En tant que présidente, je me dois de vous en informer.

Dobler, Berichterstatter: Was Madame Bauer uns soeben unterbreitet, ist natürlich nicht unbekannt. Wir haben die Stellungnahme der Alkoholkommission auch bekommen. Wir haben aber auch die Stellungnahmen der Geschäftsprü- fungskommission und der Finanzkommission erhalten, die an sich einhellig damit einverstanden sind, dass wir diesen Sonderstatus der Alkoholkommission aufheben. Wir haben im erweiterten Büro von diesen Stellungnahmen Kenntnis genommen und beantragen Ihnen, diese Sonderregelung im Geschäftsverkehrsgesetz in bezug auf die Alkoholkommis- sion ersatzlos zu streichen.

Mme Bauer: Je suis chargée de rapporter quant à la déci- sion de la commission, mais mes autres collègues faisant partie de celle-ci pourront donner également leur avis.

Affolter: Ich bitte Sie, dem Vorschlag des erweiterten Büros zuzustimmen. Wir sprechen heute sehr viel von Rationalisie- rung, von EFFI, von Zusammenlegung von Arbeitsabläufen, kurz, von effizienter Verwaltungstätigkeit. Wir versuchen, in der Bundesverwaltung überall solche Bemühungen durch- zusetzen. Nun kommt auch der Experte, der auf parlamenta- rischen Anstoss hin die Alkoholverwaltung durchleuchtet hat, zum Schluss, dass man die Kontrollfunktionen über die Alkoholverwaltung denjenigen parlamentarischen Gremien übertragen sollte, die dafür über die entsprechenden Instru- mente verfügen. Sämtliche anderen parlamentarischen Gre- mien wie die Finanzkommissionen, die Geschäftsprüfungs- kommissionen, die diese Mechanismen kennen, bezeugen durch ihre Zustimmung, dass es keine plausiblen Gründe mehr gibt, diese Kontrollaufgaben weiterhin durch ein sepa- rates parlamentarisches Organ wahrnehmen zu lassen. Es wäre nun wirklich ein Rückschritt, wenn wir wegen der Opposition in der Alkoholkommission eine Lösung, die sich tatsächlich aufdrängt, ablehnen. Meine eigenen Erfahrun- gen haben mich gelehrt, wie stumpf das Instrumentarium der Alkoholkommission ist, um gegenüber der Alkoholver- waltung solche Kontrollfunktionen wirkungsvoll auszuüben.

Gadient: Der Sache zuliebe eine kurze Ergänzung. Die Finanzprobleme und die Fragen der Geschäftsprüfung las- sen sich gerade in diesem Bereich nur schwer von den sachpolitischen Fragen trennen. Die Aktivitäten der Alkohol- verwaltung setzen nun einmal die Formulierung sachpoliti- scher Schwerpunkte voraus. Diese finden dann zum Bei- spiel im Budget oder auch im Geschäftsbericht ihren Nie- derschlag. Bei einer Trennung von Sachpolitik und Finanz- politik müssen wir uns vergegenwärtigen, dass es dann für die im letzteren Bereich als Kontrollinstanz tätigen Parla- mentarier schwierig sein wird, die sachpolitischen Zusam-

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Crédit à la consommation. Loi.

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E 25 septembre 1986

menhänge zu erkennen. Es sind bei uns auch Bedenken angemeldet worden gegen die geplante Kompetenzanhäu- fung bei der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungs- kommission. Für die Alkoholkommission steht fest, dass die gesundheitspolitischen Fragen auch nach erfolgter Kompe- tenzübertragung immer noch von dieser Kommission behandelt werden müssten, was dann eben Doppelspurig- keiten mit sich bringen wird.

Aus all diesen Gründen hielten wir einstimmig daran fest, die zur Diskussion stehende Kompetenz dort zu belassen. Wie ich gehört habe, soll die nationalrätliche Kommission Ueber- legungen in ähnlicher Richtung angestellt haben. Ich stimme dem Antrag Bauer zu.

Schoch: Es ist richtig, was Frau Bauer gesagt hat. Die Alkoholkommission will sich nicht ausschalten lassen als Kontrollinstanz der Alkoholverwaltung. Der Entscheid ist aber in der Alkoholkommission nicht einstimmig gefallen, sondern ich habe mich anders geäussert. Ich habe den Standpunkt vertreten, es sei zweckmässiger, wenn die mit Kontrollaufgaben vertrauten Kommissionen des Parlamen- tes, also die Geschäftsprüfungs- und die Finanzkommission, auch die Kontrolle der Alkoholverwaltung übernehmen. Ich bin der Auffassung, dass es richtig wäre, dem Antrag des Büros zuzustimmen.

Belser: Ich kann Herrn Schoch und Herrn Affolter nur bei- pflichten. Ich war auch in der Alkoholkommission. Aber da müssen wir nun einen Schritt tun und die Aufsicht den ordentlichen Prüfungskommissionen (Finanzkommission und Geschäftsprüfungskommission) übertragen. Wir sollten nicht auch da noch zögern - weil eine Kommission das Gefühl hat, man nehme ihr etwas weg -, sondern Behar- rungsvermögen zeigen.

Masoni: Meine Vorredner haben die Sache so gut vertreten, dass ich auf weitere Begründungen verzichten kann. Die GPK wünscht nicht einfach eine Ausdehnung der Tätigkeit; das ist eine Sache der Rationalität, der Einheit der Aufsicht. Wir würden gerne darauf verzichten. Aber wir müssen uns auch der Pflicht unterziehen, das Gesamte nach einheitli- chen Kriterien zu prüfen.

Mme Bauer: M. Schoch l'a dit, la commission n'a pas été unanime, mais dans sa majorité elle souhaitait conserver cette haute surveillance. A titre personnel, je dois dire que je me rends aux arguments qui on été exprimés ici-même; par souci de rationalité, j'estime que nous devons renoncer à cette haute surveillance sur la Régie des alcools. MM. Do- bler, Affoler et Belser m'ont convaincue et, à titre personnel donc, je me range à cette proposition.

Präsident: Herr Gadient hat mir soeben gesagt, dass das Abstimmungsverhältnis in der Kommission 7 zu 1 lautete. Es besteht kein Antrag auf Abänderung. Somit ist Artikel 23 in der vorgeschlagenen Form genehmigt.

Angenommen - Adopté

Ziff. II - Ch. II Dobler, Berichterstatter: Die Aufhebung von Artikel 20 hängt mit derjenigen der Artikel 51 bis 53 zusammen, die ersatzlos gestrichen sind.

Ziff. III - Ch. III Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Gesetzentwurfes 23 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

Schluss der Sitzung um 13.15 Uhr La séance est levée à 13 h 15

Vierte Sitzung - Quatrième séance

Donnerstag, 25. September 1986, Vormittag Jeudi 25 septembre 1986, matin

8.00 h

Vorsitz - Présidence: Herr Gerber

78.043

Konsumkreditgesetz Crédit à la consommation. Loi

Siehe Jahrgang 1984, Seite 204 - Voir année 1984, page 204

Beschluss des Nationalrates vom 11. März 1986 Décision du Conseil national du 11 mars 1986

Differenzen - Divergences

Art. 226 Affolter, Berichterstatter: Bei Artikel 226 besteht keine mate- rielle Differenz mehr. Dem Nationalrat ist beizustimmen, wenn er statt Streichung Aufhebung derjenigen OR-Bestim- mungen über den Abzahlungskauf beschlossen hat, die heute noch Gültigkeit haben. Dies betrifft Artikel 226a bis 226m. Wir können also die eigentliche Differenzenbereini- gung bei Artikel 227 aufnehmen.

Art. 227 Abs. 2 Ziff. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 227 al. 2 ch. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 227 Abs. 3 - Art. 227 al. 3 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir

Affolter, Berichterstatter: Bei Absatz 3 beantragt Ihnen die Kommission Festhalten an der Fassung des Ständerates. Sie ist klarer. Der erste Teil enthält eine Generalklausel, im zweiten Teil ist der Sonderfall der unechten Sukzessivliefe- rung aufgeführt.

Angenommen - Adopté

Art. 227a Abs. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 227a al. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Affolter, Berichterstatter: Bei diesem Artikel beantragt Ihnen die Kommission Zustimmung zur nationalrätlichen Fassung. Dies ist eine redaktionelle Anpassung einerseits; anderer- seits wird auf die Angabe des Berufes verzichtet.

Angenommen - Adopté

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates) Geschäftsverkehrsgesetz. Revision Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats) Loi sur les rapport entre les conseils. Révision

In

Dans

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In

Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1986

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

03

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

86.226

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 24.09.1986 - 08:00

Date

Data

Seite

500-502

Page

Pagina

Ref. No

20 014 781

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Schlagwörter

parliamentary proceduremotionrecommendationoversightcommittee competencealcohol administrationlegislative revisionnon-binding instrument

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the draft should redefine parliamentary motions by statute and replace the former regulatory solution.

Extrahierter Entscheid

The statutory definition of the motion was approved, including the limitation of motions to matters within parliamentary decision-making competence.

Extrahierte Begründung

The Council followed the extended bureau and the Federal Council that the former regulation-based solution was unsatisfactory and that a clear statutory definition was preferable.

Kernrechtsfrage

Whether a new non-binding parliamentary instrument, the recommendation, should be introduced as a substitute or complement to the motion.

Extrahierter Entscheid

The recommendation was accepted as a non-binding expression of political will without directive or obligatory effect.

Extrahierte Begründung

It preserves the respective responsibilities of Parliament and the Federal Council while allowing Parliament to express wishes within the Federal Council's own sphere of competence.

Kernrechtsfrage

Whether parliamentary oversight of the Federal Alcohol Administration should be transferred from the Alcohol Commission to the audit and finance committees.

Extrahierter Entscheid

The transfer of supervisory competence to the audit and finance committees was approved and the special regime of the Alcohol Commission was abolished.

Extrahierte Begründung

The Council considered the change a rationalization and unification of supervisory activity, supported by the relevant committees.

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