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Parlamentarische Initiative (Muheim)
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Parlamentarische Initiative (Muheim) Geschäftsreglement des Ständerates. Ergänzung Initiative parlementaire (Muheim) Règlement du Conseil des Etats. Complément
Siehe Jahrgang 1985, Seite 244 - Voir année 1985, page 244 Bericht des erweiterten Büros des Ständerates vom 15. Mai 1986 (BBI II, 1289) Rapport du Bureau élargi du Conseil des Etats du 15 mai 1986 (FF II, 1317)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Dobler, Berichterstatter: Im Jahre 1978 hat Herr Ständerat Muheim eine parlamentarische Initiative mit dem Ziel einge- reicht, eine Revision des Geschäftsreglementes durchfüh- ren zu lassen. Der Ständerat selber hat am 21. März 1985 beschlossen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Das erweiterte Büro wurde beauftragt, diese Revi- sion auszuarbeiten.
Das erweiterte Büro hat in sechs Sitzungen getagt und legt Ihnen nun Bericht und Antrag zur Revision des Geschäftsre- glements vor. Gleichzeitig wird Ihnen auch ein ausgearbeite- ter Entwurf zur Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes un- terbreitet.
Formell ist festzuhalten, dass am Aufbau und am Inhalt des geltenden Reglementes aus dem Jahre 1975 grundsätzlich nichts geändert wurde. Die wesentlichen Reformvorschläge kann ich in folgenden drei Punkten zusammenfassen:
Ständige Kommissionen: Die Wahlen in diese Kommissio- nen sollen in Zukunft nicht mehr durch den Rat, sondern durch das Büro erfolgen. Auch die Festlegung der Anzahl der Kommissionsmitglieder wird im Reglement festgehalten. In bezug auf die Organisation ist zu sagen, dass eine Zusam- menlegung der Petitions- und der Gewährleistungskommis- sion beantragt wird. Ebenfalls wird eine Umwandlung der Alkoholkommission in die Kommission für Gesundheit und Umwelt vorgeschlagen.
Der weitere Reformpunkt sind die parlamentarischen Vor- stösse. Hier ist entscheidend, dass in bezug auf das Motionsrecht wesentliche Aenderungen gegenüber dem geltenden Reglement vorgeschlagen werden, und zwar wird die Motion im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Bundesrates ausdrücklich ausgeschlossen. Dafür wird als notwendiges Ersatzinstrument die Empfehlung geschaffen. Der dritte Punkt: An der Vertraulichkeit der Kommissionssit- zungen und der Information wird auch künftig festgehalten, ja der Grundsatz wird noch bekräftigt.
Neben kleineren Abänderungsvorschlägen schlagen wir Ihnen auch eine Anzahl von systematischen und sprachli- chen Verbesserungen des Reglementes vor.
Ich beantrage Ihnen namens des erweiterten Büros Eintre- ten auf die Vorlage.
Muheim: Ein Geschäftsreglement ist für viele Ratsmitglieder bei nur vordergründiger Betrachtung ein nebensächliches Geschäft. Bei näherer Prüfung hat es aber eine grosse staatsrechtliche und staatspolitische Bedeutung, insbeson- dere, wenn man sich vor Augen hält, dass Reglemente als Verfahrensvorschriften im engsten Zusammenhang mit den materiellen Kompetenzen und mit unseren Verantwortlich- keiten bei der politischen Willensbildung im Bund stehen. Reglemente sind Verfahrensnormen, die das Hauptziel haben, den Prozess der Entscheidfindung so zu regeln, dass sie auch wirklich allen politischen Strömungen im Land, die schliesslich in eine Mehrheitsentscheidung münden sollen,
Rechnung tragen. Verfahrensrechte sind die Grundlage zur gesicherten Gewährleistung materieller Kompetenzen und Rechte. So kennt denn das Geschäftsreglement Normen, die unsere «innere Ordnung» betreffen und die Abwicklung unserer Arbeit regeln; es regelt aber auch die Beziehungen des Ständerates zum Bundesrat.
Bundesrat und Parlament sind zwei Staatsgewalten, die einander zu-, nicht aber über- oder untergeordnet sind. Es ist daher in Erinnerung zu behalten, dass daraus Span- nungsverhältnisse entstehen, die wir in Kauf zu nehmen haben. Ein Reglement hat also dazu zu dienen, dass unsere parlamentarischen Ideen, Kräfte, Stimmungen und Ueberle- gungen geordnet zum Ausdruck gebracht werden können und zwar so, dass schliesslich unser wahrer Wille zustande kommt.
Unsere Kommission hat eine Reihe von Verbesserungen vorgeschlagen. In einem Punkt haben wir wohl darüber diskutiert, wir sind uns aber nicht einig geworden; er sei hier kurz angesprochen: Es geht um das Problem der «Steue- rung der parlamentarischen Arbeit». Der Bundesrat hat ver- fassungsrechtlich die Kompetenz, nach seinem Ermessen die ihm gutscheinenden Geschäfte zu dem ihm gutschei- nenden Zeitpunkt beim Parlament hängig zu erklären. Das Parlament seinerseits hat kein Instrument, um die anfallen- den Geschäfte aus seiner Sicht, d. h. aus unserer politischen Optik und aus der Sicht unserer politischen Prioritäten, zu ordnen. Wir haben also die Geschäfte zu behandeln, wie sie an uns herangetragen werden.
Die Kommission ist zur Ueberzeugung gelangt, dass eine solche «Steuerungsordnung» kaum auf Reglementsstufe geregelt werden könnte. Das müsste im Geschäftsverkehrs- gesetz, also auf Gesetzesstufe, erfolgen. Aber es liegt hier ein Problem verborgen: Wie kann das Parlament die anfal- lenden Geschäfte nach seinen Ideen selbständig ordnen? Es ist nämlich Zufall, ob das eine Geschäft in den Kommis- sionen und dann im Plenum rasch oder langsam behandelt wird. Das heisst also, dass in der politischen «Spannung» zwischen Bundesrat und Parlament der Bundesrat eine ganz gewaltige Uebermacht und eine klare Vorrangstellung innehat, und zwar nicht wegen der Verfassung, sondern weil das Parlament seinerseits keine eigenen Steuerungsinstru- mente geschaffen hat.
Die Regierungsrichtlinien über vier Jahre hinweg sind nur eine ganz grobe Steuerungsmöglichkeit. Die Traktandenli- ste ihrerseits erlaubt eine Feinsteuerung aller bereitstehen- den Geschäfte. Wir haben aber keine Möglichkeit, Prioritä- ten für unsere Tätigkeit zu setzen. Hier liegt eine Aufgabe für die Zukunft.
Gadient: Erlauben Sie mir eine kurze Vorbemerkung. Umstellungen des Sessionsprogramms sollten nur in wirk- lich zwingenden Fällen erfolgen. Eine Arbeitsplanung, die auch einem Parlamentarier gestattet sein müsste, setzt entsprechende Programme voraus, und für Nichtkommis- sionsmitglieder ist die Umstellung in der Regel noch gravie- render.
Die Vorverschiebung der jetzt zu behandelnden Geschäfte ist uns gestern am Schluss der Sitzung, und das ohne Begründung, angekündigt worden. Ich nehme nicht an, dass dies nur geschehen ist, um uns die Notwendigkeit der Revision des Geschäftsreglementes vor Augen zu führen. Ich bitte Sie, meinem Wunsche künftig Rechnung zu tragen. Dass von Zeit zu Zeit Geschäftsreglement und Geschäftsver- kehrsgesetz einer Ueberprüfung unterzogen werden, ist sicher zweckmässig. Es ist nun am Rat, die vom erweiterten Büro vorgelegten Vorschläge zu würdigen.
Aufgrund der gemachten Erfahrungen kann man es nur begrüssen, wenn die Motion in dem Sinne verwesentlicht wird, dass sich die auf eine Massnahme zielende Motion künftig weder auf den ausschliesslichen Zuständigkeitsbe- reich des Bundesrates oder der Bundesversammlung noch auf den an den Bundesrat delegierten Rechtsbereich bezie- hen kann. Wenn das Büro jedoch glaubt, deswegen ein Ersatzinstrument anbieten zu müssen, ist zu bemerken, dass dazu nicht die geringste Veranlassung besteht, denn das
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Postulat genügt im von der Motion nicht abgedeckten Raum durchaus. Abgesehen davon wäre die in ausländischen Geschäftsordnungen bekannte Empfehlung weder ein taug- liches, geschweige denn gar ein notwendiges Ersatzinstru- ment, wie der Bericht dies meint.
Wenn sich der Europarat zum Beispiel mangels anderer Instrumente der Resolution und Empfehlung bedienen muss, die dort umfangreiche Vorbereitungen und Debatten bewirken - es gab dort in der vergangenen Woche eine solche Debatte, wurden doch insgesamt 41 Anträge gerade zu einer Empfehlung eingebracht! - , ist das verständlich. Aber es ist nicht einzusehen, weshalb wir unser umfassen- des und ausreichendes Instrumentarium durch eine derart fragwürdige Interventionsmöglichkeit anreichern sollten, welche die Verwaltung erfahrungsgemäss kaum entlasten wird und lediglich zu einer Ausuferung unserer ohnehin immer länger werdenden Debatten führen kann. Man denke aber auch an die Signalwirkung, die unsere Geschäftsord- nung für diejenige des Nationalrates haben wird, und an die damit verbundenen Konsequenzen für die dortigen Ver- handlungen.
Auch ist der im Bericht enthaltene Hinweis, dass das Postu- lat rechtlich nicht weniger verbindlich sei als die Motion, eher theoretischer Art. Das mag, rein auf den Auftrag bezo- gen, stimmen. Massgeblich ist jedoch vielmehr, dass die objektbezogene Trennlinie klar gegeben ist und dass sie mit der Neugestaltung der Motion in Zukunft noch leichter aus- zumachen sein wird. Es ist nicht zwingend, das Postulat im Bereich der ausschliesslichen oder delegierten Zuständig- keit des Bundesrates nicht mehr zuzulassen und dann gleichzeitig mit der Empfehlung sozusagen einen «Gemein- platz», der nahezu alles ermöglicht, zu schaffen.
Noch einige Gedanken zu Punkten, die mit der Revision nicht angegangen worden sind: Man hat zwar keine Totalre- vision der Geschäftsordnung angestrebt, aber es sei mir, wenn wir schon davon sprechen, gestattet, einige Bemer- kungen anzubringen. Leider hat man es unterlassen, die Abschaffung der meines Erachtens völlig überflüssigen par- lamentarischen Initiative auch nur zu diskutieren. Minde- stens stelle ich im Bericht nicht fest, dass man sich darüber unterhalten hätte.
Was sodann die Geheimhaltung betrifft, schafft der neu vorgeschlagene Artikel 16a eine recht wenig überzeugende Regelung. Eine derart strikte Abriegelung der Kommissions- tätigkeit ist meines Erachtens ganz einfach nicht mehr zeit- gemäss.
Ein Beispiel: Es müsste doch gesagt werden, dass die Mit- glieder unseres Rates berechtigt sind, alle Akten einzuse- hen, die sich im Besitze des Rates oder einer Kommission befinden. Auch Nichtkommissionsmitglieder müssen sich zeitgerecht und umfassend orientieren können; zu solchen Orientierungen gehören ohne Zweifel auch Kommissionsak- ten und -protokolle. Vielleicht müsste man alsdann eine Abstufung der Vertraulichkeit von Akten und Verhandlun- gen vornehmen. Das sind alles Fragen, die nach ihrer Gewichtung einer baldigen Klärung bedürfen und die man weiterverfolgen sollte.
Die Revision des Geschäftsreglementes müsste auch einmal die Arbeit des Protokollierungsdienstes einer Ueberprüfung unterziehen. Tonbandgeräte sind in den Kommissionssit- zungen zu einer permanenten, aber keineswegs nötigen Einrichtung geworden. Statt in knappster Zusammenfas- sung werden die Voten oft zu ausführlich abgefasst und bei der notorischen Ueberlastung des Protokollierungsdienstes in der Folge mit grosser Verzögerung zugestellt. Ich möchte nicht missverstanden werden. Dieser Vorwurf richtet sich beileibe nicht an unsere Protokollführer, die ein ganz gewal- tiges Pensum zu leisten haben und in Anbetracht der Perso- nalknappheit vor fast unlösbaren Aufgaben stehen. Der Vor- wurf trifft nicht die Protokollführer, sondern unser eigenes Unvermögen in diesen organisatorischen Belangen. In vie- len Kommissionssitzungen dürfte ein Beschlussprotokoll durchaus ausreichen.
Wenig erfreulich - auch das muss einmal gesagt werden - ist die verspätete Zustellung der Akten und der Programme
für die Sessionen. In der Regel tagen die Fraktionen Freitag/ Samstag der vorletzten Woche vor Sessionsbeginn. Seit Jahren treffen die Akten aber erst am Mittwoch oder gar am Donnerstag davor ein. Hat man in diesen Tagen - am Don- nerstag - eine Kommissionssitzung, befinden sich die Akten zu Hause und nicht dort, wo man sie effektiv benötigen würde. Das mag das Klagelied eines peripher domizilierten Parlamentariers sein. Ich meine aber, dass wir alle auch in dieser Hinsicht Anspruch auf Gleichbehandlung haben müssten und dass diese Unzulänglichkeiten endlich einmal auszuräumen sind.
Es wäre im Grunde genommen auch zu fordern, dass Geschäfte, deren abschliessende Akten nicht mindestens zwei Wochen vor Sessionsbeginn im Besitze der Parlamen- tarier sind, in der Regel nicht mehr in dieser Session behan- delt werden dürfen. Das würde es dann auch ermöglichen, dass die Sessionsprogramme mindestens 14 Tage vor Ses- sionsbeginn im Besitze der Parlamentarier sind.
Ich habe noch einige Bemerkungen zu der in Aussicht genommenen Umstellung bei der Alkoholkommission anzu- bringen. Wir haben in der Kommission darüber beraten. Ich werde Ihnen diese jedoch in der Detailberatung unter- breiten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Anträge des erweiterten Büros siehe BBI II, 1381 Propositions du Bureau élargi voir FF II, 1317
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Büros
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Bureau
Angenommen - Adopté
Art. 5
Dobler, Berichterstatter: In bezug auf die Frage der Steue- rungsfunktion hat Kollege Muheim bereits seine Andeutun- gen im Eintretensvotum gemacht.
Ich möchte hier nur ganz konkret zu Artikel 5 festhalten, dass sich das erweiterte Büro verschiedentlich Gedanken darüber gemacht hat, ob nicht bei dieser Steuerungsfunk- tion, und zwar insbesondere bei der zeitlichen Gestaltung der Kommissionssitzungen, vermehrt Einfluss zu nehmen sei. Wir sind zum Schluss gekommen, dass hier eine Einwir- kung seitens des Büros nicht notwendig ist, d. h., dass wir der Freizügigkeit der Kommissionsgestaltung keine Gren- zen setzen wollen. Selbstverständlich bleibt offen, ob nicht im Plenum in Fällen von Verzögerungstaktik entsprechend vorgegangen werden soll und ob eine Kommission nötigen- falls angehalten werden kann, zum Rechten zu sehen. Somit bleibt es - auch inhaltlich - bei Artikel 5 bei der geltenden Wortwahl.
Art. 6 Antrag des Büros Zustimmung zum Entwurf des Büros
Antrag Schmid Ziff. 2 Streichen
Art. 6 Proposition du Bureau Adhérer au projet du Bureau
Proposition Schmid Ch. 2 Biffer
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Schmid: Der Antrag zur Streichung von Artikel 6 Ziffer 2 hat einfach zum Gegenstand, dass wir in Zukunft als Rat unsere Kommissionen selbst wählen und diese Kompetenz nicht an das Büro abgeben. Wir müssten dann in Artikel 10 noch Modifikationen vornehmen, indem wir dort statt «das Büro wählt» jeweils sagen «der Rat wählt». Die Begründung, die das Büro auf Seite 53 der Botschaft dafür gibt, lautet wie folgt: «Die Erfahrung hat gezeigt, dass Wahlvorschlägen des Büros bisher im Rat kaum je widersprochen wurde, so dass es sich rechtfertigt, die Wahl durch das Büro vornehmen zu lassen.» Das ist meines Erachtens eine Feststellung, aber keine Begründung.
Die ganze Revision ist, wie Herr Kollege Muheim das bereits erwähnt hat, darauf angelegt, dass der Verfahrensablauf gestrafft wird und dass Steuerungsmechanismen effizienter gestaltet werden. Mit diesem Antrag straffen Sie nichts, und Sie gestalten auch nichts effizienter. Sie kennen das Verfah- ren bei einer Wahl. Während die normale Debatte weiter- geht, kursiert die Urne, und wir wählen unsere Mitglieder in die ständigen und in die nichtständigen Kommissionen. Das braucht keine Zeit; das ist vom Zeitaufwand her gesehen geradezu zu vernachlässigen.
Wenn Sie nun aber das System wechseln, geben Sie wieder eine Kompetenz, die Sie haben, an einen Ausschuss, an ein Büro. Ich bitte Sie: Was soll das? Belassen Sie doch - wenn keine Not am Mann ist - Kompetenzen, die wir haben, bei uns und geben Sie nur das Allernotwendigste an Kompeten- zen an das Büro ab; denn das Büro hat hie und da doch auch etwas autoritäre Anwandlungen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, mich zu unterstützen, d. h. diese Ziffer 2 zu streichen und auch Artikel 10 und 11 in meinem Sinn zu modifizieren.
Dobler, Berichterstatter: Ich möchte Ihnen beliebt machen, dass Sie beim Vorschlag des erweiterten Büros bleiben und diese Delegation an das Büro geben. Wenn Herr Kollege Schmid autoritative Allüren von seiten des Büros befürchtet, muss ich ihn eines besseren belehren. Es war effektiv nur die Feststellung, dass es in der Praxis eine Vereinfachung des Verfahrens wäre, wenn die Mitglieder der Kommissio- nen vom Büro gewählt würden. Im übrigen möchte ich Herrn Kollege Schmid darauf aufmerksam machen, dass auch ihm einmal das Glück blühen kann, im Büro Einsitz zu nehmen und dass er dann ebenfalls die Möglichkeit hätte, mit dieser vermehrten Autorität zu wirken, wie das im Kan- ton Appenzell ja schon längst der Fall ist.
Masoni: Ich unterstütze den Antrag Schmid. Scheinbar ist die Zuteilung einer Kompetenz, die Kommission zu wählen, eine Formsache. In Wirklichkeit ist es aber anders. Jeder von uns ist sich der Bedeutung der Kommissionen bewusst. Sie bereiten alle Geschäfte vor, und ihre Empfehlungen sind besonders im Ständerat von Bedeutung. Organe, die eine solche Bedeutung haben, sollten meines Erachtens dem Grundsatz nach vom Rat selbst bezeichnet werden, selbst dann, wenn die Anträge des Büros meist übernommen werden.
Ich glaube, die Zuständigkeit sollte beim Rat bleiben. Es ist eine Grundsatzfrage - obschon es nur als eine Formalität erscheint -, ob die Bestellung der wichtigsten Organe des Rates dem Rat selbst oder dem Büro zusteht.
Deswegen bitte ich Sie, den Antrag Schmid zu unterstützen.
Hefti: Ich hatte auch einmal die Ehre, dem Büro anzugehö- ren, und trotzdem unterstütze ich die Anträge Masoni/ Schmid; denn man gibt doch etwas mehr acht bei der Kommissionsbestellung, wenn man weiss, dass allenfalls im Rat die Sache geändert werden könnte, als wenn man die Sache abschliessend behandeln kann. Noch ein Moment: Im Büro sind nicht immer alle parteimässigen `Gruppierungen unseres Rates vertreten. Von diesem Gesichtspunkt aus erachte ich es auch als Ventil, wenn der Rat das letzte Wort hat.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Schmid Für den Antrag des Büros
17 Stimmen 9 Stimmen
Dobler, Berichterstatter: Gestatten Sie, dass ich zu Artikel 6 namens des Büros eine Mitteilung mache, und zwar eine Definition in bezug auf die verschiedenen Sessionen, die wir haben.
Wir unterscheiden drei Sessionstypen: Einmal die ordentli- chen und die ausserordentlichen Sessionen; sie beruhen auf Artikel 86 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der Bundesverfassung. Dann kommen die Sondersessionen; sie beruhen auf der internen Regelung des Parlamentes. Was die ausserordent- lichen Sessionen betrifft, hat das Büro nur den Vollzug, das heisst die Festlegung von Ort, Zeit und gegebenenfalls der Traktanden zu beschliessen.
Gemäss Artikel 86 Absatz 2 können durch Beschluss des Bundesrates, oder wenn ein Viertel des Nationalrates oder fünf Kantone es verlangen, Sondersessionen einberufen werden. Dies zur Klarstellung in bezug auf die verschiede- nen Formulierungen von ordentlicher, ausserordentlicher und Sondersession.
Art. 7 Abs. 4 - Art. 7 al. 4
Jelmini: Es tut mir leid, dass mein Antrag nicht schriftlich ausgeteilt worden ist; das ist auf die Umstellung des Pro- gramms zurückzuführen. Es handelt sich übrigens um eine relativ kleine Sache.
In Artikel 7 Absatz 4, wie er im geltenden Geschäftsregle- ment steht, ist vorgesehen, dass der Präsident für die Erledi- gung der Geschäfte zwischen den Sessionen besorgt ist und das Sekretariat beaufsichtigt. Man will jetzt eine neue, etwas weitergehende Fassung einführen: Dem Präsidenten würde die Möglichkeit und der Auftrag gegeben, zusammen mit dem Präsidenten des Nationalrates die Aufsicht über die Parlamentsdienste auszuüben. Die Bestimmung, nach wel- cher der Ratspräsident die Aufsicht über die Parlaments- dienste ausüben soll, steht im Widerspruch zum Geschäfts- verkehrsgesetz und zum Bundesbeschluss über die Parla- mentsdienste. Nach dem Geschäftsverkehrsgesetz (Artikel 8octies, in Kraft seit 1. Januar 1985), unterstehen die Parla- mentsdienste fachlich-funktionell bestimmten Ratsorganen, die im Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste (Arti- kel 1 Absatz 2) umschrieben sind. Ich lese: «Für die Aus- übung ihrer Funktionen sind die Parlamentsdienste unab- hängig von Bundesrat und Bundeskanzlei. Es unterstehen: der Generalsekretär dem Ratspräsidenten, der Dokumenta- tionsdienst der Dokumentationskommission, die Sekreta- riate der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungs- kommissionen sowie die Beamten der Kommissionsdienste den Kommissionen, für die sie tätig sind.» Das heisst, nur der Generalsekretär oder das Generalsekretariat ist dem Ratspräsidenten unterstellt. Die anderen Dienste sind ande- ren Parlamentsorganen unterstellt.
Was bedeutet die Aufsicht der Ratspräsidenten über die Parlamentsdienste, von der im Artikel 7 des Revisionsent- wurfes die Rede ist? Konkret ausgedrückt: Ich bin Präsident der Dokumentationskommission, der die Aufsicht über den Dokumentationsdienst obliegt (Artikel 18 Absatz 2 des Bun- desbeschlusses über die Parlamentsdienste). Werden jetzt die Ratspräsidenten die Aufsicht über die Dokumentations- kommission ausüben oder werden zwei Aufsichten gleich- zeitig ausgeübt? Dasselbe gilt für die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission und alle anderen Kom- missionen, denen ein Sekretär (Parlamentsdienste) unter- stellt ist. Das wäre etwas ganz Neues. Das könnte nicht Gegenstand des Reglementes eines Rates für eine Kommis- sion sein, die wie die Dokumentationskommission aus Mit- gliedern beider Räte besteht. Das würde der Unabhängigkeit der Kommissionen widersprechen. Soweit die rechtliche Ueberlegung.
Ein Gedanke praktischer Natur: Glauben Sie, dass die Rats- präsidenten, die nur ein Jahr im Amt sind und in diesem Jahr so viel beansprucht werden, wirklich die Zeit und den Willen
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finden werden, um eine kontinuierliche Aufsicht über die Parlamentsdienste und ihre Organe auszuüben? Das Regle- ment des Ständerates kann übrigens nicht bestimmen, wie es hier der Fall ist, was der Präsident des Nationalrates zu tun habe.
Deswegen bitte ich Sie, in Artikel 7 Absatz 2 das Wort «Par- lamentsdienste» durch das Wort «Generalsekretär» zu erset- zen, was dem Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste (Artikel 1 Absatz 2) genau entspricht.
Le président veille à l'expédition des affaires courantes entre les sessions et assure la surveillance du secrétariat. Dans la nouvelle proposition faite par le bureau élargi, le président devrait assurer la surveillance du secrétaire et du traducteur ainsi que, d'entente avec le président du Conseil national, celle des services du Parlement. Or, il faudrait remplacer: «les services du Parlement» par «le secrétaire général».
Dobler, Berichterstatter: Die neu vorgeschlagene Fassung bringt materiell überhaupt nichts Neues; sie ist nur eine terminologische Angleichung an das GVG. Ich zitiere Artikel 8octies GVG: «Die Parlamentsdienste stehen unter der Lei- tung des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Sie arbeiten aber nach Weisung der Ratsorgane, denen sie fachlich unterstehen.» Mit anderen Worten will hier gesagt sein, dass eine Aufteilung zwischen der funktionellen und der administrativen Aufgabe vorgesehen ist. Hier heisst das, dass die Präsidenten der beiden Räte für die Erledigung der administrativen Arbeiten zuständig sind. Es handelt sich also nur um eine terminologische Angleichung.
Jelmini: Es handelt sich nicht um eine Aufsicht, sondern nur um eine gewisse Kontrolle. Ich möchte auf Artikel 18 Absatz 2 des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdien- ste aufmerksam machen. Dort heisst es: «Der Kommission» (in diesem Fall der Dokumentationskommission) «obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit des Dokumentationsdien- stes.» Das heisst, die Aufsicht wird von der Kommission geführt. Das gleiche gilt für die Geschäftsprüfungskommis- sion und für die Finanzkommission. Hier würde mit diesem Artikel dem erweiterten Büro vorgeschlagen, eine doppelte Aufsicht vorzusehen, was nicht dem Bundesbeschluss entspricht.
Dobler, Berichterstatter: In Anlehnung an die bereits gege- bene Begründung muss ich Ihnen beantragen, bei der Ver- sion des erweiterten Büros zu bleiben und den Antrag von Herrn Jelmini abzuweisen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Jelmini
Für den Antrag des Büros
17 Stimmen
13 Stimmen
Art. 10 Antrag des Büros Zustimmung zum Entwurf des Büros
Antrag Schmid Abs. 1 Der Rat wählt Abs. 1ter Der Rat wählt für besondere Geschäfte ...
Abs. 2
Der Rat bestimmt .... Abs. 3
... angehören. Der Rat kann ...
Art. 10 Proposition du Bureau Adhérer au projet du Bureau
Proposition Schmid Al. 1 Le conseil constitue ....
Al. 1ter Le conseil peut élargir .... Al. 2
Le conseil désigne ...
Al. 3
.... exceptionnels, le conseil peut prolonger ....
Präsident: Hier hätten wir die Aenderungen gemäss Beschluss bei Artikel 6 vorzunehmen.
Gadient: Zu Ziffer 5: Ich beantrage Ihnen, die Bezeichnung «Kommission für Gesundheit und Umwelt» zu ändern in «Kommission für Gesundheitsfragen». Ich bedaure, dass ich diesen Antrag nicht schriftlich aufgelegt habe; das ist infolge der Umstellung nicht mehr möglich gewesen.
Zur Begründung: Die Bezeichnung der Kommission umschreibt die Tätigkeit, die ihr zugedacht ist. In der Alko- holkommission haben wir uns darüber beraten; wir waren einstimmig der Meinung, dass sich die Kommission in Zukunft durchaus neben den Alkoholproblemen auch mit den Bereichen der weiteren Suchtmittel wie der Betäu- bungsmittel, des Tabaks und der Medikamente befassen sollte. Indessen hielten wir mit 8 zu 2 Stimmen dafür, dass die generelle Ausweitung in den Umweltbereich hinein nicht tunlich sei, denn in sehr vielen Vorlagen spielen Umweltfra- gen eine eminente Rolle. Für eine Zuweisung an eine stän- dige Kommission für Umweltfragen wären nur diejenigen Geschäfte geeignet, die sich ausschliesslich mit diesen Fra- gen beschäftigen. Nehmen Sie das Beispiel der «Bahn 2000», des Treibstoffzolles und anderer Vorlagen. Dort ist eine solche Auftrennung gar nicht möglich. Es scheint uns zwingend, in solchen Fällen eine Ad-hoc-Kom- mission einzusetzen. Die Konsequenz der Installierung einer ständigen Umweltschutzkommission hätte nach meinem Dafürhalten auch eine Aenderung des Systems unserer Kommissionsarbeit überhaupt zur Folge. Wir müssten dann zwangsläufig alle Vorlagen, bei denen umweltpolitische Komponenten vorliegen, zusätzlich dieser Kommission zuweisen, sozusagen in ein Mitberichtsverfahren geben. Unerwünschte Doppelspurigkeiten wären die Folge.
Aus all diesen Gründen bin ich der Meinung, dass sich die Alkoholkommission mit den Gesundheitsfragen im erweiter- ten Sinne (wie ich sie dargelegt habe) befassen, dass sie jedoch nicht in eine generelle Umweltkommission umfunk- tioniert werden soll. Die Erfahrungen im Nationalrat spre- chen übrigens keineswegs für die Notwendigkeit eines sol- chen Schrittes.
Dobler, Berichterstatter: Ich bitte Sie, bei der Fassung des erweiterten Büros zu bleiben.
Auch der Nationalrat hat die Bezeichnung «Gesundheit und Umwelt» gewählt, und wir haben uns bemüht, uns in dieser Beziehung dem Nationalrat anzupassen.
Herr Gadient befürchtet, dass die Umweltschutzprobleme immer tale quale dieser Kommission zugeschoben werden sollten; dies entspricht meines Erachtens nicht den Tatsa- chen. Wir haben unzählige Beispiele von ständigen Kom- missionen; wenn es aber um eine konkrete Frage ging, die von einer besonderen Wichtigkeit war, haben wir eine spe- zielle Kommission eingesetzt. So ist es ohne weiteres mög- lich, auch bei dieser Bezeichnung spezielle Kommissionen einzusetzen.
Affolter: Ich unterstütze die Ansicht des Herrn Kommis- sionspräsidenten. Ich gehörte der Alkoholkommission an, auch der Alkoholdelegation. Was wir mit dieser Aenderung bezwecken, ist eine klare Aufwertung der Alkoholkommis- sion, indem wir sie mit einem Gebiet betrauen, das heute ausserordentliche Wichtigkeit erhalten hat. Das heisst noch lange nicht, dass alle Fragen, die auch nur einen entfernten Zusammenhang mit Umweltschutz haben, dieser Kommis- sion zugewiesen werden.
Mit dieser Aufwertung ist auch verbunden, dass sich diese Kommission in Zukunft dem sehr wichtigen Gebiet des Umweltschutzes vermehrt und vertieft zuwendet und viel-
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leicht etwas weniger Gewicht legt auf die Routinegeschäfte und häufig eher nebensächlichen Fragen der Alkoholver- waltung und der damit verwandten Gebiete. Mir scheint, man sei in der Alkoholkommission etwas zu sehr fixiert auf den bisherigen Aufgabenbereich und erkenne eigentlich zu wenig, was wir dieser Kommission bieten wollen, nämlich eine entscheidende Aufwertung der Kommissionsarbeit mit Zuweisung heute existentieller Fragenkomplexe.
Hefti: Im Gegensatz zu meinem Vorredner erlaube ich mir zu empfehlen, dem Antrag von Herrn Gadient zu folgen. Meines Erachtens ist hier die Aufwertung der Alkoholkommission nicht das Hauptproblem. Abgesehen davon hat sie ja bereits eine Erweiterung ihrer bisherigen Tätigkeit erfahren.
Aber wir müssen uns bewusst sein: Die Umweltschutzaufga- ben sind sehr vielschichtig, und sie betreffen in sehr ver- schiedenem Masse die einzelnen Gegenden und Kantone der Eidgenossenschaft. Eine unserer «raison d'être» ist doch, dass wir in gewissem Sinne die Vertreter der Kantone sind. Wir sollten daher frei und flexibel bleiben bezüglich der Zusammensetzung der Kommissionen, und das geht bei Ad-hoc-Kommissionen besser als bei ständigen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag des Büros Für den Antrag Gadient
15 Stimmen 12 Stimmen
Art. 11 - 16, 16a, 17 - 22 Angenommen - Adopté
Art. 23
Muheim: Eine Antwort ist bei dieser Gelegenheit in bezug auf ein Bedenken unseres Kollegen Gadient wohl gerecht- fertigt. Die parlamentarische Initiative konnten wir nicht prinzipiell in Frage stellen. Sie hat eine verfassungsrechtli- che Grundlage. Das ginge weit über unsere Absichten der Anpassung des Reglementes an gegebene neue Verhält- nisse hinaus. Das ist denn auch der Grund, weshalb wir darüber nicht diskutiert hatten.
Angenommen - Adopté
Art. 24 Angenommen - Adopté
Art. 25
Dobler, Berichterstatter: Hier stehen wir an einem wesentli- chen Punkt unserer Revision. Es geht einmal um die Begriffsformulierung der Vorstösse, die wir im Prinzip gleich halten wie im geltenden Reglement, und sodann um eine Neufassung in bezug auf die Motion und die Empfehlung. Ich habe bereits beim Eintreten gesagt: Wir wünschen - übrigens zusammen mit dem Bundesrat, und wir werden das auch beim Geschäftsverkehrsgesetz noch einmal hören - eine Neuformulierung der Motion, die nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich von Bundesrat und Bundesversamm- lung eingreifen soll; vielmehr soll als Ersatz hierfür die Empfehlung eingeschoben werden.
Bei Motionen hat es immer wieder Anlass zu Diskussionen gegeben, wenn der Bundesrat jeweils sagte, das betreffe seinen Zuständigkeitsbereich; im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit von Parlament und Bundesrat sei er nicht verpflichtet, diesen Vorstoss entgegenzunehmen. Man hat dann meistens versucht, auf das Postulat auszuweichen. Diese beiden Instrumente sind demnach im Sinne einer klaren Trennung dieser Zuständigkeitsbereiche zu ver- stehen.
Wir sind auch der Meinung, dass es - zumindest, was den Ständerat anbetrifft - den einzelnen Mitgliedern keine gros- sen Schwierigkeiten bereiten sollte zu unterscheiden, was in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates und was in den Zuständigkeitsbereich des Parlamentes fällt.
Gadient: Ich stelle Ihnen den Antrag, die Empfehlung zu streichen. Wenn Sie diesem Antrag folgen, hätte das die Konsequenz, dass in den Folgebestimmungen überall dort, wo die Empfehlung vorgesehen ist, ebenfalls die Streichung vorzunehmen wäre.
Ich habe Ihnen im Rahmen des Eintretens bereits begrün- det, weshalb ich von der Schaffung eines solchen Instru- mentes absehen möchte, und darf deshalb auf weitere Aus- führungen verzichten. Ich halte nach wie vor dafür, dass die Trennlinien hinreichend klar gezogen sind, insbesondere durch die Verwesentlichung der Motion, die wir mit dem heute vorgesehenen Beschluss vornehmen, so dass wir nicht ein solches Umfeld für Generaldebatten auf diesem Wege schaffen müssen.
Muheim: Ich wünsche, dass Sie in voller Kenntnis des Sach- verhaltes und seiner Tragweite Ihre Entscheidung treffen können. Zu Beginn der Debatte hatten wir erklärt, dass die formellen Instrumente im Reglement nicht einfach nach freier Wahl unseres Rates gestaltet werden können. Die formalen Instrumente, die wir einführen wollen, müssen in Uebereinstimmung mit unseren politischen und staatsrecht- lichen materiellen Kompetenzen stehen. Wenn wir diese beiden Dinge in einer Einheit sehen, erkennen wir, dass die «Motion» zu den Initiativrechten gehört, zum Recht des Parlamentes also, den Bundesrat zu verpflichten, lediglich in jener Richtung tätig zu werden, die die Kommission vorschlägt und die dann vom Parlament selbst später zu beraten ist (Verfassungs- und Gesetzesänderungen).
Die «Empfehlung» gehört nicht in unsere Kompetenz der Initiative, sondern in den Bereich des Oberaufsichtsrechtes. Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit unseres Rates, das Oberaufsichtsrecht auszuüben, beinhaltet nicht die Berech- tigung, dem Bundesrat eine Weisung zu geben. Das Ober- aufsichtsrecht ist Kontrolle, mündet daher nach jahrzehnte- langer Erfahrung und Praxis dieses Rates in «Empfehlun- gen» aus. Wir wünschen, dass der Bundesrat in eigener Kompetenz anders handelt. Er aber trägt die Verantwortung, wenn er nötigenfalls nicht so handelt.
Die Empfehlungen sind nichts Neues. Sie sind höchstens neu im Text des Reglementes. Denken Sie z. B. an die zahllosen Berichte von Geschäftsprüfungskommissionen, die immer wieder in Empfehlungen ausgemündet sind. Wir hatten z. B. das ganze Paket von Empfehlungen der Kom- mission Kündig in Sachen Gruppe für Rüstungsdienste vor Augen. Sie wollen dem Oberaufsichtsrecht kaum einfach eine «Debatte» als leere Waffe zur Verfügung stellen? Wenn Sie das Kontrollrecht des Parlamentes im Sinne der Verfas- sung ausüben wollen, müssen Sie das konforme Instrument in Form der «Empfehlung» an den Bundesrat bejahen.
Dobler,Berichterstatter: Ich habe diesen Ausführungen nichts mehr beizufügen. Ich empfehle Ihnen nach wie vor, beim Vorschlag des erweiterten Büros zu bleiben.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag des Büros Für den Antrag Gadient
24 Stimmen 6 Stimmen
Jagmetti: Ich nehme an, dass zum Absatz 1 die Debatte dann offen ist, wenn wir über das Geschäftsverkehrsgesetz sprechen. Die Umschreibung der Motion, wie wir sie hier im Geschäftsreglement finden, weckt bei mir noch einen Zwei- fel. Ich möchte diesen aber bei der Behandlung des Geschäftsverkehrsgesetzes anbringen und hoffe, dass das dann noch möglich sein wird.
Art. 26, 27, 27a, 28 - 34, 34a Angenommen - Adopté
Art. 35
Muheim, Sprecher der Minderheit: Ich lege hier einen Min- derheitsantrag vor. Sie haben ihn sicher auf Seite 52 der gedruckten Vorlage gelesen. Wenn Sie mit mir davon ausge-
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24 septembre 1986
hen, dass nach unserem staatsrechtlichen Verständnis Bun- desrat und Parlament zwei Staatsgewalten sind, die sich zugeordnet sind, dann würden Sie konsequenterweise mit mir auch sagen müssen, dass dem Parlament für seine Tätigkeit die gleichen Instrumente zustehen sollten wie dem Bundesrat. Der Bundesrat hat nach Artikel 36 des bisheri- gen Reglementes ein Recht - und soll es auch behalten -, dem Rat «Erklärungen» zu wichtigen Ereignissen oder Pro- blemen der Aussen- oder Innenpolitik abzugeben, also Erklärungen, die keine rechtlichen Wirkungen haben und die nicht irgendeine Rechtslage begründen, sondern ledig- lich eine politische Meinungsäusserung darstellen.
Meine Auffassung geht dahin, dass dem Parlament, und für unseren Fall dem Ständerat, dasselbe Recht zuzubilligen ist. Auch wir sollten in innen- und aussenpolitischen Fragen - die Redaktion des Satzes ist wortwörtlich dieselbe - wie der Bundesrat solche Stellungnahmen abgeben können. Bun- desrätliche Erklärungen finden im Grunde genommen - mit Ausnahme der Diskussion - gar keine Resonanz. Im Ver- laufe unserer Geschichte fanden sich sehr wichtige Erklä- rungen darunter, zum Beispiel die Neutralitätserklärungen im Jahre 1914 und 1939. Damit das Parlament in diesen Fällen überhaupt die nötige Bedeutung erlangen konnte, wurde die Erklärung in einen Rechtserlass eingebaut.
So bin ich der Auffassung, dass die Gleichheit der staats- rechtlichen Stellung zum Ausdruck gebracht werden muss und dass Sie daher meinen Minderheitsantrag annehmen sollten. Dieses weitere Instrument soll nicht einfach «pour la bonne forme» geschaffen werden. Ich glaube, eine tiefere Begründung für seine Notwendigkeit und Berechtigung auf- gezeigt zu haben.
Dobler, Berichterstatter: Den Antrag, der von Herrn Muheim vorgebracht wird, haben wir auch im erweiterten Büro behandelt. Wir sind zum Schluss gekommen, dass wir auf dieses neue Instrument der Erklärung verzichten sollten. Wir wissen, dass auch in bezug auf die ausländischen Parla- mente - ich erwähne lediglich die Vereinigten Staaten und den Deutschen Bundestag - Möglichkeiten gegeben sind, im Rahmen des Parlamentes Resolutionen abzugeben. In bezug auf unsere Praxis: Es ist so, dass üblicherweise der Ratspräsident zu wichtigen Ereignissen förmliche Erklärun- gen abgeben kann, wobei insbesondere inländische Ereig- nisse im Vordergrund stehen. Der Ratspräsident hat auch schon in bezug auf ausländische Vorkommnisse Erklärun- gen abgegeben.
In bezug auf Zustellungen ausländischer Parlamente war es bisher üblich, dass der Ratspräsident oder auch das Büro eine entsprechende Erklärung an den Adressaten abgege- ben hat.
Schliesslich verweise ich darauf, dass bei einer dringlichen Interpellation im Rat Diskussion beschlossen wird, so auch heute im Zusammenhang mit der Interpellation von Kollege Hefti, wo eine sehr ausgiebige Diskussion im Plenum statt- gefunden hat. Wir waren darum der Meinung, dass es angängig wäre, auf dieses Instrument der Erklärung zu verzichten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
14 Stimmen
11 Stimmen
Art. 36 - 41 Angenommen - Adopté
Art. 42
Dobler, Berichterstatter: Ueber diese Frage haben wir im erweiterten Büro eine ausgiebige Diskussion geführt. Wir sind bei der Auffassung geblieben, wonach die schickliche Kleidung auch in Zukunft für den Rat, aber auch für die anderen im Saal anwesenden Personen gelten soll. Dieser Grundsatz mag unter Umständen gewisse Schwierigkeiten bieten, wobei wir die Meinung vertreten, dass eine konkrete
Entscheidungshilfe der Habitus des Ratspräsidenten bzw. von Frau Huber ist.
Angenommen - Adopté
Art. 43 - 53 Angenommen - Adopté
Art. 54
Jelmini: Frühere Verhandlungsniederschriften können auch im Dokumentationsdienst eingesehen werden. Dies sollte im Artikel festgehalten werden.
Dobler, Berichterstatter: Ich persönlich habe dagegen nichts einzuwenden.
Kündig: Wir beginnen da, in Detailarbeit zu machen. Der Dokumentationsdienst ist eine Abteilung des Generalsekre- tariates. Man sollte wohl kaum hierzu neue Erwähnungen einfügen; denn wenn jemand im Sekretariat - das ist ja für uns zuständig - die Ware verlangt und sie dort nicht vorhan- den ist, können ja interne Stellen zum Dokumentations- dienst gehen. Ich beantrage Ihnen Festhalten am Bishe- rigen.
Jelmini: Es ist nicht richtig, was Herr Kündig sagt. Der Dokumentationsdienst ist ein Parlamentsdienst wie das Generalsekretariat, die Kommission, das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommission und das Sekretariat der Fi- nanzkommissionen.
Schmid: Das ist eine materielle Frage. Wenn das im GVG steht, hat Herr Jelmini recht. Wenn es nicht im GVG steht, bestimmen wir es autonom. Wir sollten nicht - und da bitte ich Herrn Jelmini, etwas Abstand zu nehmen - hier private Querelen vor Bundesinstanzen austragen.
Dobler, Berichterstatter: Es war offensichtlich schon die Meinung, dass gemäss Artikel 8octies GVG die Parlaments- dienste grundsätzlich unter der Leitung des Generalsekre- tärs der Bundesversammlung stehen. Dann heisst es aber: «Sie arbeiten nach den Weisungen der Ratsorgane.» Mit anderen Worten: Wir haben hier doch diese Aufspaltung zwischen der administrativen und der funktionellen Aufgabe eines Dienstes. Wenn wir bei der Fassung des erweiterten Büros bleiben, haben wir eigentlich nur das wiedergegeben, was sich aus dem GVG ergibt.
Ich beantrage Ihnen, dass wir bei der Fassung des erweiter- ten Büros bleiben.
Jelmini: Ich ziehe den Antrag zurück.
Angenommen - Adopté
Art. 55 - 80 Angenommen - Adopté
Art. 81
Dobler, Berichterstatter: Ich kann Ihnen hier lediglich sagen, dass dieses Reglement sofort in Kraft treten kann mit Aus- nahme von Artikel 10. Dort geht es um die Wahl der ständi- gen Kommissionen, die erst beim Beginn der neuen Legisla- tur nach neuem Modus erfolgen soll.
Angenommen - Adopté
Hefti: Wir haben nun schon etwas gelichtete Reihen, und die Diskussion ist manchmal etwas rasch gegangen. Wollen wir nicht die Frage, ob jemand auf einen Artikel zurückkommen will, und die Gesamtabstimmung auf morgen verschieben?
Präsident: Will jemand auf einen Artikel zurückkommen?
Schmid: Ich möchte auf Artikel 45 zurückkommen, «Zutritt zum Saal». Wir nennen in Absatz 1 Buchstabe d die Fotogra-
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Parlamentarische Initiative (Muheim)
fen und Kameraleute, die einen Ausweis des Generalsekre- tariates tragen. Es fehlen nun aber die Presseleute. Mit anderen Worten: Es werden hier hinten keine Pressevertre- ter mehr sitzen können. Man kann sich fragen, ob man das will, oder ob man das nicht will. Wenn man aber die Fotogra- fen zulässt, soll man meines Erachtens auch die Presseleute zulassen. Ich sage Ihnen das nicht nur, weil ich sonst meine Gesprächspartner verliere, sondern weil ich tatsächlich kei- nen Grund sehe, die Presseleute hier nicht hereinzulassen. Man könnte hier Buchstabe d wie folgt ergänzen: «Die Pres- severtreter, die Fotografen und Kameraleute .... » Es geht alles relativ schnell, weil wir heute völlig ungerecht- fertigt mit diesem Geschäft konfrontiert sind.
Dobler, Berichterstatter: Man hat hier absichtlich die Foto- grafen und die Kameraleute erwähnt, weil sich natürlich die Aufgabe eines Fotografen automatisch im Saal abzuspielen hat. Ein Pressemann hat meines Erachtens auch die Möglichkeit, auf der Pressetribüne Platz zu nehmen, was üblicherweise auch der Fall ist. Er hat dort auch die bessere Möglichkeit, seine Unterlagen niederzulegen. Das ist auf jenen Bänken, hinter Ihnen, Herr Kollege Schmid, kaum möglich.
Schmid: Kann man nicht diese Einschränkung hereinneh- men? Es gibt Geschäfte von solcher Brisanz und von sol- chem Interesse, bei denen so viele Pressevertreter hier im Saal sind, dass sie nicht alle da oben Platz haben. Was machen wir dann? Wir sollten da eine grössere Flexibilität an den Tag legen.
Miville: Ich meine, dass wir die Presse im wesentlichen doch als Hilfe für unsere Ratsarbeit erachten sollten. Ich halte es bei wichtigen Geschäften für hilfreich, dass die Leute auch auf diesen Bänken da arbeiten können oder sich in diesen Räumen hinter den Säulen aufhalten, was ja dann den weiteren Vorteil hat, dass sie vielleicht mit uns in Kontakt treten können, wenn es um ein Interview, wenn es um irgendein zusätzliches Gespräch gehen soll. Ich meinerseits wäre, wie Herr Schmid, froh, wenn sich die Presse in unserer Nähe aufhalten würde. Ich denke da vor allem an diese Bänke der Wand entlang. Dort stören die Journalisten ja unseren Betrieb in keiner Weise.
Hefti: Wir müssen uns bewusst sein, dass die Mitglieder des Nationalrates gelegentlich auch interessiert sind, hier zu sein. So gibt es sehr bald ein Platzproblem. Ich möchte zurückkommen auf meinen Ordnungsantrag, dass wir hier abbrechen und die Frage des Rückkommens und die Gesamtabstimmung morgen behandeln.
Dobler, Berichterstatter: Obwohl ich den Antrag Hefti ver- stehe, sollten wir ihn abweisen. Wir haben jetzt immer mehr oder weniger die Tendenz, dass wir kaum mit unseren Geschäften gemäss Tagesordnung über die Bühne kom- men. Wir haben jeden Tag Zeitschwierigkeiten. Wir sind in guter Besetzung hier anwesend - ich sehe nicht viele Absen- zen. Der einzelne Kollege ist ohne weiteres in der Lage, heute abschliessend über diese Vorlage zu befinden. Wür- den wir die Abstimmung auf morgen verlegen, dann würde eventuell auch wieder der Antrag gestellt, dass eine Diskus- sion stattfinden sollte über diesen oder jenen Artikel. Nach- dem wir uns nun aber anderthalb Stunden mit diesem Rats- reglement befasst und uns während mehreren Sitzungen auch im erweiterten Büro damit beschäftigt haben, bin ich der Ansicht, der Rat sei heute beschlussfähig.
Präsident: Hält Herr Hefti an seinem Ordnungsantrag fest?
Hefti: Der Rat soll darüber befinden. Ich möchte auch auf Artikel 35 zurückkommen.
Präsident: Rückkommmen ist zweifelsohne nicht bestritten. Herr Hefti hält an seinem Ordnungsantrag fest.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Hefti Dagegen
6 Stimmen 19 Stimmen
Präsident: Herr Hefti hat das Wort. zu Artikel 35.
Hefti: Ich verzichte.
Schmid: Ich würde einfach den Artikel 45 Absatz 1 Buchsta- be d wie folgt ergänzen: « .... Pressevertreter, sofern sie auf der Pressetribüne keinen Platz finden, die Fotografen und Kameraleute, die einen Ausweis des Generalsekretariates tragen».
Präsident: Die Verhandlungen des Rates werden natürlich per Fernsehen in alle Räume der Presse übertragen. Das muss man wissen. Bis jetzt war es Praxis, ohne dass das festgehalten wurde, dass die Presseleute bei Bedarf auch im Ratssaal Platz nehmen konnten. In der Regel sollte aber dieser Platz, so es gewünscht wird, den Nationalräten zur Verfügung stehen.
Muheim: Es scheint mir, dass die Idee unseres Kollegen Schmid vernünftig ist. Sein Antrag kann in gewissen Fällen tatsächlich praktische Bedeutung haben. Im übrigen sei erwähnt, dass in der Kommission verschiedene Meinungen herrschten. Ich könnte mir vorstellen, dass der Antrag Schmid den Gegebenheiten sehr vorteilhaft entspricht.
Miville: Ich stimme dem Antrag Schmid zu, bitte aber, die Einschränkung «sofern sie auf der Pressetribüne keinen Platz finden» beiseite zu lassen. Es geht nicht darum; es geht darum, dass unter Umständen Journalisten, die eben sonst nie auf dieser Pressetribüne sind, die wegen eines bestimmten Geschäftes zu uns in den Saal kommen, hier Platz nehmen möchten, um auch mit jemandem von uns in Kontakt zu kommen. Dieser Kontakt lässt sich leichter her- stellen, als wenn sie auf einer Tribüne postiert sein müssen.
Schmid: Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d lautet: «Pressever- treter, sofern sie auf der Pressetribüne keinen Platz haben, Fotografen und Kameraleute, die einen Ausweis des Gene- ralsekretariats tragen.»
Hefti: Ich möchte doch fragen, ob man die Pressetribünen überhaupt noch benötigt. Nachher wird alles unten sitzen und dort oben niemand. Wenn schon, dann Antrag Schmid.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Schmid
21 Stimmen
Für den Antrag Miville
5 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Schmid 10 Stimmen
21 Stimmen
Jagmetti: Ich möchte einen Rückkommensantrag ankündi- gen für den Fall, dass Sie meinem Antrag zum Geschäftsver- kehrsgesetz zustimmen würden, der soeben ausgeteilt wor- den ist.
Hefti: In gleicher Hinsicht würde ich bezüglich Artikel 35 einen Vorbehalt anbringen.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Dagegen
Für Annahme des Beschlussentwurfes 24 Stimmen 2 Stimmen
Abschreibung - Classement
Der Rat schreibt stillschweigend das Postulat 84.385 (Affol- ter) ab.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Muheim) Geschäftsreglement des Ständerates. Ergänzung Initiative parlementaire (Muheim) Règlement du Conseil des Etats. Complément
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
78.234
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.09.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
493-499
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Pagina
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20 014 780
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