Speed-limit enforcement and road subsidies

20014702Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)09.10.1986Dismissed

Zusammenfassung

In response to two interpellations, the Federal Council stated that the planned noise rules for heavy goods vehicles should not be postponed and do not conflict with minimum engine-power requirements. On speed-limit enforcement, it confirmed that policing limits is a cantonal task and that the Confederation will again contact the cantons, but it refused subsidy cuts because the applicable federal law contains no legal basis for such a sanction.

Regest

Treibstoffzollgesetz (SR 725.116.2); road-construction subsidies and enforcement of speed limits; the Confederation may urge cantons to enforce speed limits but, absent an express statutory basis, may not reduce road-construction subsidies as a sanction for insufficient enforcement. As to noise regulations for heavy vehicles, the Federal Council considered the envisaged requirements compatible with minimum power-to-weight rules and declined postponement.

Gesamter Gesetzestext

  1. Oktober 1986 N

1497

Interpellation Oehen

Lärmvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge soll nicht auf- geschoben werden.

Der Bundesrat würde eine europäische Koordination der Lärm- und auch der Abgasvorschriften sehr begrüssen. Die in Aussicht genommenen Vorschriften wurden entspre- chend unseren internationalen Verpflichtungen notifiziert, doch kam eine Harmonisierung, die unseren Zielvorstellun- gen entsprechen würde, leider nicht zustande.

  • Nach den bisherigen Erfahrungen können die neuen Lärmvorschriften bei Anwendung anderer technischer Massnahmen ohne eine Vollkapselung der Motoren erfüllt werden, so dass die geäusserten Befürchtungen unbegrün- det sind.

  • Das in der Schweiz verlangte Leistungsgewicht von 7,35 kW/t (10 PS/t) für Motorwagen, Anhängerzüge und Sat- telmotorfahrzeuge bedingt bei dem hierzulande höchstens zulässigen Gesamtzugsgewicht von 28 t eine Mindestmotor- leistung von 205,8 KW (280 PS). Gemessen an den heute - gerade auch im Ausland - üblichen Motorleistungen stellt diese Vorschrift keine Einschränkung mehr dar.

Die neuen Lärmvorschriften stehen deshalb in keinem Ziel- konflikt zu unseren Bestimmungen über die Mindestmotor- leistung.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.

86.525

Interpellation Nauer Durchsetzung der Geschwindigkeitslimiten Respect des limitations de vitesse

Wortlaut der Interpellation vom 19. Juni 1986 In unserem Rat ist wiederholt auf den Zerfall der Fahrdiszi- plin hinsichtlich Einhaltung der Tempolimiten auf den Auto- bahnen und auf dem übrigen Strassennetz hingewiesen worden.

Ist der Bundesrat bereit, jenen Kantonen die Strassenbau- subventionen zu kürzen, die sich ungenügend für die Durch- setzung der Tempolimiten einsetzen?

Texte de l'interpellation du 19 juin 1986

Les automobilistes respectent de moins en moins les limita- tions de vitesse imposées sur les autoroutes et sur le reste du réseau routier. Ce déclin de la discipline des automobi- listes a été relevé à plusieurs reprises au sein du Conseil national.

Le Conseil fédéral est-il disposé à diminuer les subventions aux constructions routières des cantons qui ne veillent pas au respect des limitations de vitesse avec la rigueur neces- saire ?

:

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Braunschweig, Gloor, Jaggi, Lanz, Leuen- berger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Neu- komm, Ott, Pitteloud, Renschler, Ruffy, Stamm Walter, Stap- pung, Uchtenhagen (19)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. September 1986

Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 septembre 1986 Die Durchsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkei ten gehört zu den Daueraufgaben der kantonalen Polizei- corps. Insbesondere bei Herabsetzungen der allgemeinen

Tempolimiten sind Sonderanstrengungen - durch wieder- holte Information sowie offene und verdeckte Kontrollen - nötig, um die Fahrzeugführer an die neuen Geschwindig- keitsgrenzen zu gewöhnen. Nach jeder Herabsetzung allge- meiner Tempolimiten kommt anfänglich der Eindruck einer gewissen Verschlechterung der Fahrdisziplin auf. Die Fahr- zeugführer müssen sich erst an die neuen, tieferen Limiten gewöhnen. Diese Angewöhnungszeit dauert natürlich län- ger, wenn die neuen Limiten von vielen Fahrzeugführern als nicht den Verhältnissen angepasst empfunden werden. Bei der letzten, aus Gründen des Umweltschutzes angeordneten Temporeduktion auf 80 bzw. 120 km/h scheint dies verbrei- tet der Fall gewesen zu sein. Abklärungen bei mehreren Kantonen haben ergeben, dass die Uebertretungsquoten bei den im Jahre 1985 durchgeführten Kontrollen durchschnitt- lich bei 6 bis 8 Prozent liegen und 1986 steigende Tendenz aufweisen. Gegenüber den bei Tempo 100/130 festgestellten Uebertretungen bedeutet dies eine massive Steigerung.

Diese Feststellung wird durch die Entwicklung der Strassen- verkehrsunfälle bestätigt. Zwar geht aus den vom Bundes- amt für Statistik publizierten Angaben über die Entwicklung der Strassenverkehrsunfälle hervor, dass sich in den vergan- genen Jahren das Unfallgeschehen ganz allgemein günstig entwickelt hat. Während die geschätzte Fahrleistung auf Schweizerstrassen zwischen 1970 und 1985 um rund 2/3 zunahm, ging die Zahl der Unfälle um rund 4 Prozent, die Zahl der Verletzten um knapp 20 Prozent und die Zahl der Toten auf fast die Hälfte zurück. Leider wurde diese erfreuli- che Entwicklung im ersten Halbjahr 1986 abrupt unterbro- chen. Bei einem um 5 Prozent gestiegenen Verkehrsauf- kommen stieg die Zahl der Unfälle um 7,4 Prozent, die der Verletzten um 4,5 Prozent und die der tödlich Verunfallten um rund 28 Prozent.

Ein halbes Jahr ist ein zu kurzer Zeitraum, um Rückschlüsse auf die längerfristige Entwicklung der Strassenverkehrsun- fälle oder der Fahrdisziplin der Fahrzeugführer zu erlauben. So kann auch die zufällige Häufung schwerer Unfälle in einem einzelnen Kanton zu einem verzerrten Bild führen. Dennoch wird der Bund, der einer konsequenten Durchset- zung der Geschwindigkeitslimiten schon bis anhin grosse Bedeutung beimass, in dieser Angelegenheit erneut an die Kantone gelangen.

Das Treibstoffzollgesetz (SR 725.116.2) vom 22. März 1985 regelt die Aufwendungen des Bundes für die Strassen- kosten. Das Gesetz enthält keine Rechtsgrundlage, um Kan- tonen die Strassenbausubventionen zu kürzen, falls sie sich ungenügend für die Durchsetzung der Tempolimiten einset- zen sollten.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.

86.464

Interpellation Oehen Untersuchung gegen Chefbeamte des Bundes Enquêtes disciplinaires à l'encontre de fonctionnaires supérieurs

Wortlaut der Interpellation vom 3. Juni 1986 Im Zusammenhang mit meinen Bemühungen, zur vermehr- ten Respektierung und Durchsetzung der vom Gesetzgeber erlassenen Normen beizutragen, stellen sich heute, ausge- löst durch den Fall Cadrolina SA/Bundesamt für Justiz, Sektion «Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus- land» einige grundsätzliche Fragen.

  1. Worin besteht die verfassungsmässige Gleichheit vor dem Gesetz, wenn für eine bestimmte Rechtsverletzung jeder

56-N

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Nauer Durchsetzung der Geschwindigkeitslimiten Interpellation Nauer Respect des limitations de vitesse

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1986

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.525

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1986 - 08:00

Date

Data

Seite

1497-1497

Page

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Ref. No

20 014 702

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speed limitsroad subsidiescantonal enforcementnoise regulationheavy vehiclestraffic safety