1491
Interpellation Schnyder-Bern
Der Bundesrat nimmt zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:
Gewässerschutzgesetz: Artikel 13 verpflichtet jedermann zur allgemeinen Sorgfaltspflicht, um die Verunreinigung der Gewässer zu vermeiden; Artikel 14 verbietet die Versicke- rung von verunreinigenden Stoffen; und Artikel 24 regelt den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Für chlo- rierte Lösungsmittel bedeutet dies konkret, dass alle erfor- derlichen Vorkehren zu treffen sind, damit diese Stoffe beim Umgang nicht in ein Gewässer gelangen können.
Verordnung über Abwassereinleitungen: Die allgemeinen und speziellen Einleitungsbedingungen umfassen auch Bestimmungen über chlorierte Lösungsmittel für gewerbli- che und industrielle Abwässer. So verbietet Artikel 15 die Ableitung flüssiger Abfallstoffe wie chlorierte Kohlenwasser- stoffe und im Anhang der Verordnung ist für chlorierte Lösungsmittel ein Grenzwert von 0,1 mg/l vorgeschrieben, der in den abzuleitenden Abwässern nicht überschritten werden darf. Ferner verbietet diese Verordnung das Ableiten flüssiger Abfälle, die chlorierte Lösungsmittel enthalten. Sol- che Rückstände müssen als Sonderabfall gesammelt und schadlos beseitigt werden.
Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wasserge- fährdenden Flüssigkeiten: Die Vorschriften über Lagerung und Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten gelten uneingeschränkt auch für chlorierte Lösungsmittel. Chlo- rierte Lösungsmittel sind der strengsten Wassergefähr- dungsklasse zugeordnet. Für diese Stoffe gelten somit die gleichen Vorschriften wie für Benzin und Heizöl.
Stoffverordnung: Nach den Bestimmungen dieser Verord- nung wird verlangt, dass bei umweltgefährdenden Erzeug- nissen wie chlorierten Lösungsmitteln auf den Etiketten Angaben über die Gefahren für die Umwelt und über die schadlose Beseitigung enthalten sein müssen. Ferner wird die Verwendung von chlorierten Lösungsmitteln in Reini- gungsmitteln verboten, die nach Art ihrer Verwendung ins Abwasser gelangen.
Luftreinhalte-Verordnung: Durch Höchstwerte wird der Ausstoss von chlorierten Lösungsmitteln in der Abluft von Gewerbe- und Industriebetrieben begrenzt.
Das Bundesamt für Umweltschutz befasst sich schon seit längerer Zeit mit den Problemen, die sich im Zusammen- hang mit dem Umgang von chlorierten Lösungsmitteln stel- len. Wie sich bei den verschiedenen Abklärungen und Unter- suchungen zeigte, sind die meisten der ermittelten Grund- wasserverunreinigungen durch einen unsachgemässen und zum Teil fahrlässigen Umgang mit diesen Stoffen entstan- den, d. h. die geltenden Gewässerschutzvorschriften wur- den nicht eingehalten. Den Verwendern von chlorierten Lösungsmitteln ist die Gefahr dieser Stoffe für die Gewässer oft nicht oder zu wenig bekannt. Im Wissen um diese Pro- bleme hat das Bundesamt für Umweltschutz bereits im Jahre 1979 für den Bereich der chemischen Kleiderreini- gung, die mit chlorierten Lösungsmitteln erfolgt, eine entsprechende Empfehlung herausgegeben. Die Ausarbei- tung weiterer Informationsschriften für andere Branchen, die chlorierte Lösungsmittel in grossen Mengen verbrau- chen, ist vorgesehen, musste jedoch in der Prioritätenliste zurückgestellt werden.
Die gegenwärtig vorhandenen Vorschriften bilden eine gute Grundlage für die Anordnung von Massnahmen zur Verhin- derung von Verunreinigungen durch wassergefährdende Flüssigkeiten, insbesondere chlorierte Lösungsmittel. Aus diesen Gründen betrachtet der Bundesrat den Erlass weite- rer Vorschriften derzeit nicht als erforderlich.
die chlorierten Lösungsmittel aber in vielen anderen Berei- chen die früher verwendeten brennbaren, gefährlichen Ben- zinkohlenwasserstoffe ersetzt haben, ist eine weitere Umstellung nur sehr begrenzt möglich. In der Metallindu- strie zum Beispiel würde die vollständige Umstellung auf wässrige Verfahren andere unerwünschte Gewässerbela- stungen bringen. Aus diesem Grunde ist ein Ersatz nur dann sinnvoll, wenn dadurch keine neuen Umweltprobleme geschaffen werden. In erster Linie gilt es deshalb, die künfti- gen Anstrengungen nicht auf Verbote für bestimmte Ver- wendungen auszurichten, sondern gestützt auf die vorhan- denen gesetzlichen Bestimmungen Massnahmen durchzu- setzen, die zu einer Verringerung der Verluste beim Umgang mit chlorierten Lösungsmitteln führen. Es ist aber Aufgabe der Industrie, im Rahmen der Selbstkontrolle nach Umwelt- schutzgesetz zu prüfen, in welchen Bereichen diese Stoffe sinnvollerweise ersetzt werden können.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
86.488
Interpellation Schnyder-Bern Gewässerschutz. Kanalisationsanschlusspflicht Interpellation Schnyder-Berne Protection des eaux. Raccordement aux réseaux de canalisation
Wortlaut der Interpellation vom 11. Juni 1986
Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der eingeleiteten Revision des Gewässerschutzgesetzes den eidgenössischen Räten die Aufhebung der Kanalisationsanschlusspflicht für landwirtschaftliche Wohnbauten auf Viehhaltungsbetrieben mit genügend Lagerraum von Hofdünger und Ausbringflä- chen zu beantragen, d.h. die Verwertung der häuslichen Abwässer im Sinne eines umfassenden landwirtschaftlichen Gewässerschutzes zu lösen?
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um der gegenwärtigen sowohl ökologisch wie wirtschaftlich unver- antwortlichen Anschlusspraxis so rasch als möglich Einhalt zu gebieten? -
Ist der Bundesrat damit einverstanden, dass sich das Eidgenössische Departement des Innern in dieser Sache an die Kantone wendet und mit diesen zusammen sofort wirk- same Möglichkeiten zur Befreiung vom Anschlusszwang prüft?
Ist der Bundesrat bereit, notfalls Antrag zu einer soforti- gen Revision von Artikel 18 des Gewässerschutzgesetzes zu stellen ?
9 octobre 1986
N
1492
Interpellation Schnyder-Berne
Texte de l'interpellation du 11 juin 1986
Le Conseil fédéral est-il prêt, dans le cadre de la révision de la loi sur la protection des eaux qui est en cours, à proposer aux Chambres fédérales de supprimer, pour les habitations rurales situées sur des domaines où l'on garde du bétail et qui disposent de suffisamment de place pour l'entreposage de l'engrais de ferme et de surface d'épan- dage suffisantes, l'obligation de se raccorder aux réseaux de canalisation, à savoir à résoudre la question des eaux usées provenant d'habitations dans le cadre plus large de la protection des eaux dans l'agriculture ?
Quelles mesures le Conseil fédéral envisage-t-il de prendre afin de mettre fin le plus rapidement possible à la pratique actuelle en matière de raccordement, qui est inac- ceptable tant sur le plan de la protection de l'environnement que du point de vue économique ?
Peut-il se déclarer d'accord que le Département fédéral de l'intérieur s'adresse dans cette affaire aux cantons et étudie immédiatement avec eux des moyens efficaces pour libérer les propriétaires en question de l'obligation de se rac- corder?
Le Conseil fédéral est-il disposé, le cas échéant, à propo- ser de réviser immédiatement l'article 18 de la loi sur la protection des eaux?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dubois, Geissbühler, Hari, Hofmann, Jung, Massy, Müller-Scharnachtal, Nussbau- mer, Perey, Reichling, Savary-Fribourg, Schnider-Luzern, Tschuppert, Zwingli (14)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 des Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 müssen alle Abwässer im Kanalisationsbereich in das Kanalisationsnetz abgeleitet werden. Ein Anschlusszwang entfällt unter ande- rem dann, wenn für die Abwässer die zentrale Reinigung aus wichtigen Gründen nicht angezeigt ist. Die zuständige kan- tonale Behörde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise besondere Arten der Behandlung der Abwässer anordnen.
Wegen des besonderen Charakters der landwirtschaftlichen Abwasserverwertung auf Betrieben mit Viehhaltung bzw. Gülleproduktion wurden von den zuständigen Bundesstel- len in einer Wegleitung aus dem Jahre 1979 für den Gewäs- serschutz in der Landwirtschaft besondere Möglichkeiten für die direkte und gewässerschützerische optimale Verwer- tung der häuslichen Abwässer zusammen mit der Gülle empfohlen. Dies geschah aus der Erkenntnis heraus, dass die sorgfältig durchgeführte landwirtschaftliche Verwertung eine weit bessere Reinigung erlaubt als die zentrale Abwas- serreinigung in den Kläranlagen. Für die Landwirtschaft besonders wichtig ist die Forderung, die ohnehin spärlichen Gelder gezielt für die Erneuerung der meist zu kleinen Güllekästen und nicht für die in dieser Hinsicht gesamtöko- logisch wenig sinnvollen Abwasserkanäle zu verwenden. Schliesslich werden viele Landwirte von den Kläranlagebe- treibern laufend dazu angehalten, Klärschlamm abzuneh- men, weil dies die wirtschaftlichere Verwertung darstellt. Die Landwirtschaft hilft so - und oft noch zu ihrem eigenen Schaden - öffentliche Gelder zu sparen.
Leider hat das Bundesgericht in mehreren Fällen die in der zitierten Wegleitung dargelegte vernünftige Lösung der direkten Verwertungsmöglichkeit als nicht gesetzeskonform abgelehnt. Heute ist man soweit, dass die denkbar schärfste Auslegung von Artikel 18 des Gewässerschutzgesetzes Pra- xis ist. Selbst weit vom Kanalisationsnetz entfernte Höfe werden heute zum Anschluss gezwungen. Diesbezüglich nimmt beispielsweise die bernische Praxis für die Landwirte katastrophale Ausmasse an. Selbst Anschlusskosten von mehreren zehntausend Franken sind in Kauf zu nehmen. Der dringend nötige Ausbau der Güllekästen könnte unter diesen Voraussetzungen oft billiger bewerkstelligt werden, was dem Gewässerschutz gesamthaft weit mehr dienen würde.
Diese unhaltbare Praxis, welche die nachgerade bekannten Gewässerschutzprobleme auf den Viehhaltungsbetrieben in keiner Weise löst, kann nicht mehr länger akzeptiert werden. Die Landwirtschaft wehrt sich entschieden gegen diese staatlich verordnete und unsinnige Geldverschleuderung. Die Stellungnahmen der Landwirtschaft zur kommenden Revision des Gewässerschutzgesetzes sind denn auch deut- lich formuliert worden. Nur eine Regelung, welche die land- wirtschaftliche Verwertung ermöglicht, kann in Frage kom- men. Bis zur Inkraftsetzung dieser vernünftigen und ökolo- gisch einzig richtigen Lösung werden noch einige Jahre vergehen. Während dieser Uebergangszeit können aber zum Schaden der Landwirtschaft noch viele Höfe zum Anschluss gezwungen werden. Dies muss mit allen Mitteln verhindert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. September 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 septembre 1986
Das Gewässerschutzgesetz befindet sich zur Zeit in Revi- sion. Der Entwurf des Departements des Innern zum neuen Gesetz durchlief bereits das Vernehmlassungsverfahren. Die Stellungnahmen der Kantone und Zweckverbände zeigten die Notwendigkeit, für den Anschluss von landwirtschaftli- chen Gebäuden an die öffentliche Kanalisation eine Rege- lung zu erlassen, die den speziellen Bedingungen des Gewässerschutzes im ländlichen Raum besser angepasst ist. Das Departement des Innern wird selbstverständlich die eingegangenen Stellungnahmen bei der Ausarbeitung des neuen Gewässerschutzgesetzes und der dazugehörigen Botschaft an den Bundesrat berücksichtigen. Der Bundesrat wird seinerseits die Vorschläge des zuständigen Departe- mentes prüfen.
Das Departement des Innern und das Bundesamt für Umweltschutz haben sich mit dem Problem bereits beschäf- tigt. Sie haben den Kantonen und betroffenen Abwasserver- bänden Lösungen aufgezeigt, die in die vom Interpellanten vorgeschlagene Richtung gehen. Der Bundesrat ist der Auf- fassung, dass die erwähnten Anstrengungen des Departe- mentes und des zuständigen Bundesamtes weiterzuführen sind.
Das Departement des Innern hat den Kantonen und Zweckverbänden aufgezeigt, dass bereits das heutige Gesetz gewisse Möglichkeiten beinhaltet, die es erlauben, den Besonderheiten des Gewässerschutzes im ländlichen Raum Rechnung zu tragen.
Nach Artikel 16 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes können für die Sanierung von verunreinigenden Einleitun- gen und Versickerungen von untergeordneter Bedeutung ausnahmsweise längere Fristen eingeräumt werden.
Nach Artikel 17 Absatz 1 des gleichen Gesetzes sind in abgelegenen Gebieten oder solchen mit geringer Bevölke- rungsdichte die Abwässer statt durch zentrale Abwasserrei- nigungsanlagen durch andere Systeme zu beseitigen, wenn es die tatsächliche Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer erlaubt.
Nach der am 20. April 1982 geänderten Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft hat die für den Entscheid über die Anschlusspflicht zuständige Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Für die Frage, wann ein solcher Härtefall bejaht werden kann, gibt es keine allgemein gültigen Kriterien. Es liegt deshalb im Ermessen der Behörden, diesen Begriff weniger restriktiv auszulegen, als es bis anhin der Fall war.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
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Interpellation Schnyder-Bern Gewässerschutz. Kanalisationsanschlusspflicht Interpellation Schnyder-Berne Protection des eaux. Raccordement aux réseaux de canalisation
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1986
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III
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Herbstsession
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Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
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Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.488
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Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1986 - 08:00
Date
Data
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1491-1492
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