Motion Ott
1467
tungskommission einstimmig, die Standesinitiative Genf ab- 85.445 zuschreiben.
Proposition de la commission Pour ce motif, la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales propose à l'unanimité de clas- ser l'initiative du canton de Genève.
Angenommen - Adopté
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
86.201
Initiative des Kantons Bern StGB. Alternativstrafen Initiative du canton de Berne Code pénal. Peines de substitution
Beschluss des Ständerates vom 25. September 1986 Décision du Conseil des Etats du 25 septembre 1986
Wortlaut der Initiative vom 18. Dezember 1985 Das eidgenössische Strafgesetzbuch ist dahingehend zu ergänzen, dass für kurze Freiheitsstrafen bis zu drei, even- tuell sechs, Monaten alternative Sanktionen neben den Frei- heitsstrafen vorgesehen werden.
Texte de l'initiative du 18 décembre 1985 Pour ce qui se rapporte aux peines privatives de liberté de courte durée - jusqu'à trois mois, éventuellement six mois - le code pénal suisse doit être complété de telle sorte que d'autres sanctions (de substitution) soient prévues, à côté des peines précitées.
Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 18. Dezember 1985 reichte der Regierungsrat des Kantons Bern eine Standesinitiative ein. Darin fordert er die eidgenössischen Räte auf, das eidgenössische Strafgesetz- buch dahingehend zu ergänzen, dass für kurze Freiheits- strafen bis zu drei eventuell sechs Monaten alternative Sank- tionen neben den Freiheitsstrafen vorgesehen werden.
Die Kommission prüfte die Standesinitiative am 21. April 1986. Sie stellte fest, dass National- und Ständerat am 21. Juni bzw. am 5. Dezember 1985 eine Motion gleichen Inhalts (85.404) sowie eine Standesinitiative des Kantons Genf vom 26. Juni 1985 überwiesen haben. Dem mit der Standesinitiative vorgebrachten Anliegen ist somit Rech- nung getragen worden.
Antrag der Kommission Aus diesem Grund beantragt die Petitions- und Gewährleis- tungskommission einstimmig, die Standesinitiative Bern ab- zuschreiben.
Proposition de la commission Pour ce motif, la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales propose à l'unanimité de clas- ser l'initiative du canton de Berne. .
Angenommen - Adopté
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Präsident: Wir kommen zur Behandlung der persönlichen Vorstösse gemäss der separaten Liste.
Motion Ott Natur- und Heimatschutz Protection de la nature et sauvegarde du patrimoine national
Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1985
Der schweizerische Natur- und Heimatschutz kann die ihm durch Artikel 24sexies BV und durch das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 zugewiesene Aufgabe nicht zureichend erfüllen. Die Rechtsgrundlagen sind zwar genügend, nicht aber der Vollzug. Das zeigt sich im fortschreitenden Landschaftszer- fall, der u. a. in dem krassen Missverhältnis begründet ist, welches zwischen dem landschaftszerstörerischen Aufwand privater und öffentlicher Bautätigkeit einerseits und den geringfügigen Mitteln zum Schutz der Landschaft anderer- seits besteht.
Angesichts dieses offenkundigen Vollzugsnotstandes wird der Bundesrat ersucht, Beschlüsse für geeignete Massnah- men vorzubereiten, um den Natur- und Heimatschutz des Bundes in finanzieller, personeller, konzeptioneller und organisatorischer Hinsicht zu stärken. Die zuständigen Dienststellen sollen in die Lage versetzt werden, wirksam und in völliger Unabhängigkeit von konkurrenzierenden Sachinteressen die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes zu vertreten.
Texte de la motion du 4 juin 1985
La tâche qui est confiée, par l'article 24sexies de la constitu- tion et la loi fédérale du 1er juillet 1966, à la protection de la nature et à celle du patrimoine national ne peut être accom- plie de manière satisfaisante. Sans doute, les bases légales sont-elles suffisantes, mais c'est l'application qui laisse à désirer. Cela s'extériorise notamment dans les progrès inquiétants que l'on observe dans la dégradation des pay- sages; or, c'est le hiatus flagrant entre les travaux de cons- truction publics et privés, c'est-à-dire la gravité de l'atteinte aux paysages que cela implique, d'une part, et les moyens très modestes mis en oeuvre pour protéger les sites, d'autre part, qui est à l'origine de cette situation déplorable.
Compte tenu de cette inefficacité manifeste dans l'applica- tion de la loi, le Conseil fédéral est chargé de préparer des arrêtés prévoyant des mesures qui soient de nature à renfor- cer, sur le plan des moyens financiers, du personnel, de la conception et de l'organisation, la protection de la nature et celle du patrimoine national. Les services administratifs compétents doivent être mis en état de défendre efficace- ment et en toute indépendance les objectifs de la protection de la nature et du paysage, face aux intérêts matériels qui leur sont contraires.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bundi, Ruch-Zuchwil (2)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Zeit dürfte endgültig vorbei sein, wo man den Natur- und Heimatschutz noch als eine marginale Staatsaufgabe mit vorwiegend idealistischer Zielsetzung betrachten konnte. Heute wird immer deutlicher, dass hier ganz vitale gesell- schaftliche und ökonomische Interessen auf dem Spiel ste- hen. Die verbliebenen Reste der Schönheit unserer schwei- zerischen Landschaft müssen heute um jeden Preis geschützt und erhalten werden, denn sie gehören zu den wenigen «Rohstoffen», die wir besitzen und auf denen auch der Wohlstand unseres Volkes beruht.
Motion Ott
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N
9 octobre 1986
Natur- und Kulturwerte verloren, oft ohne wirtschaftliche oder technische Notwendigkeit. Es besteht ein krasses Miss- verhältnis zwischen den Mitteln, die von der öffentlichen und der privaten Hand für die dringenden Anliegen des Natur- und Heimatschutzes eingesetzt werden und der Uebermacht der landschaftskonsumierenden menschlichen Aktivitäten.
In der Botschaft zum Verfassungsartikel 24sexies über den Natur- und Heimatschutz führt der Bundesrat zu Recht Klage darüber, dass seit Kriegsende wegen der «stürmi- schen Entwicklung auf allen Gebieten bereits eine beträcht- liche Zahl wertvoller Landschafts- und Ortsbilder in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt, verunstaltet oder gar vernichtet» worden ist. Dieser Umstand gebiete einen «wirkungsvollen, unmittelbaren Schutz durch den Bund». Die Gefahren hätten einen derartigen Umfang ange- nommen, dass sie «in beunruhigendem Masse auch die landschaftliche Eigenart und Kultur des ganzen Landes» berührten (BBI 1961 | 1093 ff.). Das war noch vor dem Bau- boom der Sechziger-Jahre.
In den vergangenen zwanzig Jahren sind jedoch weitere Zerstörungswellen über die Landschaft hinweggegangen und noch weit mehr Landschaftswerte vernichtet worden als im Zeitraum zwischen Kriegsende und 1962, als der Natur- und Heimatschutzartikel mit Vierfünftelsmehrheit und von allen Ständen angenommen wurde. Es geht nicht darum, einen wirtschaftlichen und technischen Aufschwung zu ver- ketzern, sondern um die Feststellung, dass ein grosser Teil der Landschaftsverluste bei verstärktem und rechtzeitigem Einsatz von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmassnahmen durchaus vermeidbar gewesen wäre ohne volkswirtschaftli- che Nachteile.
Später ist dann auch das Bundesgesetz über die Raumpla- nung in Kraft getreten. Es bringt auf dem Gebiet der Boden- nutzung eine Unterstützung des Natur- und Heimatschutzes, vermag aber dessen qualitative Ziele nicht hinreichend abzudecken. Als Querschnittsaufgabe hat die Raumplanung ungezählten andern öffentlichen und privaten Interessen zu dienen, welche zum Teil mit dem Natur- und Heimatschutz in scharfe Konkurrenz treten. Bei der Raumplanung stehen zudem nicht ideelle, sondern ordnungspolitische und weit- gehend ökonomische Ziele im Vordergrund (Art. 22quater BV). Sehr viele Schweizer Gemeinden verfügen nach wie vor nicht über zweckmässige (= landschaftsschonende) Nut- zungspläne, und bis die Richtpläne ihre Wirksamkeit entfal- ten werden, wird weitere kostbare Zeit verstreichen. In den meisten Kantonen wird erst die Zukunft zeigen, in welchem Masse die Richtpläne zu einem Schutz der bedrohten Land- schaft überhaupt beitragen können. Für manche Landschaf- ten, Natur- und Kulturdenkmäler kommt dann jede Rettung zu spät.
Die ideellen Rechtsgüter des Natur- und Heimatschutzes haben erfahrunggemäss nur eine geringe Chance, sich vor andern konkurrierenden Interessen wirksam durchzusetzen. Auch von den betroffenen Bundes- und kantonalen Aemtern kann nicht erwartet werden, dass sie bei der Abwägung ihrer Bedürfnisse (z. B. Verkehr oder Melioration) die entgegen- stehenden Interessen des Natur- und Heimatschutzes begünstigen bzw. sachgerecht berücksichtigen. Es ist der ständige Wettstreit zwischen kurzfristigem sektoriellem wirt- schaftlichtechnischem Erfolgsdenken und langfristigem Haushaltsdenken bzw. ganzheitlicher Schau. Gerade in die- ser Situation ist es darum entscheidend, dass die Bundesor- gane des Natur- und Heimatschutzes in der Bundesverwal- tung eine starke und von konkurrierenden Interessen unab- hängige Stellung einnehmen.
Umweltschutz weist vergleichsweise bereits heute, d. h. vor Inkraftsetzung des Umweltschutzgesetzes einen Personal- bestand von etwa 90 Mitarbeitern auf.) Ein Geldbetrag von nur etwa 7 Millionen Franken pro Jahr soll heute für sämtli- che Bedürfnisse (Inventare und sonstige Grundlagen, Sub- ventionen an öffentliche und private Personen, direkte Inter- ventionsmassnahmen) ausreichen! Auch für die ange- wandte Landschaftsforschung steht dem Bund lediglich eine Abteilung mit drei Fachleuten bei der Eidgenössischen Anstalt für das forstliche Versuchswesen zur Verfügung. Die verfügbaren Mittel reichen offensichtlich nicht aus, um der unaufhörlichen «Landschaftserosion» wirksam Einhalt zu gebieten. Auch wurden die Subventionsansätze des Bundes für Beiträge zur Erhaltung von schützenswerten Objekten anlässlich der Sparmassnahmen im Jahre 1977 von 50 auf maximal 40 Prozent (d. h. unproportional stark) gesenkt und reichen heute - vor allem im Bereich des Naturschutzes - nicht aus, um die notwendigen (für den Bodeneigentümer oder die interessierte Behörde aber wirtschaftlich kaum attraktiven) Massnahmen zur Erhaltung der Landschaft aus- zulösen.
In konzeptioneller Hinsicht drängt sich in erster Linie die Erarbeitung eines Berichtes über den Zustand und die Zukunft unserer Landschaft auf, der als Grundlage dienen kann für einen verstärkten, gezielten und mit Kantonen und privaten Vereinigungen koordinierten Einsatz zugunsten des Natur- und Heimatschutzes unter voller Ausnutzung des vom geltenden Recht gesteckten Rahmens. Es müsste in Form von Szenarien anschaulich gemacht werden, wie das schweizerische Landschafts- und Siedlungsbild im Jahre 2000 und 2020 aussehen wird, je nachdem, ob man die Entwicklung wie bisher weiterlaufen lässt, oder ob man bestimmte landschaftsschützerische Steuerungsmassnah- men trifft. Ein solches Leitbild würde zum Beispiel die Vor- aussetzung bilden, um bei allfälligen künftigen Massnahme- paketen zur Arbeitsbeschaffung auch die Aufgaben des Landschaftsschutzes gezielt zu berücksichtigen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. September 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 septembre 1985 1. Der Bundesrat hat seine Politik in dieser Frage in seinen Richtlinien der Regierungspolitik 1983-87 festgehalten und dabei auch die Absicht bekundet, die zu leistende Vollzugs- arbeit rasch voranzutreiben (vgl. Bericht Nr. 84.001 vom 18. Januar 1984, BBI 1984 | 167).
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist heute zu einer vorrangigen Staatsaufgabe geworden. Der Bund ver- fügt über das notwendige gesetzliche Instrumentarium für einen integralen Umweltschutz (Natur- und Heimatschutzge- setz Gewässerschutzgesetz, Raumplanungsgesetz, Umweltschutzgesetz). In den kommenden Jahren geht es darum, durch einen wirksamen Vollzug dieser Gesetze unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und schon eingetretene Schäden zu beheben. Dabei muss man sich dessen bewusst sein, dass ein koordiniertes Handeln aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der sich stellen- den Probleme vermehrte Anstrengungen auf Stufe Bund und Kantone bedingen wird.
In Kenntnis dieser Sachlage und angesichts des ausgewie- senen Vollzugsdefizites hat der Bundesrat - gestützt auf die ihm obliegenden Pflichten gemäss Artikel 24sexies BV und dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) - bereits verschiedene Mass- nahmen ergriffen und weitere vorgesehen. Sie werden in der Folge kurz erläutert.
A. Massnahmen im finanziellen Bereich
Der ordentliche Kredit zugunsten von Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes (bundeseigene Massnahmen und Beiträge an Dritte) hat sich von 1,5 Millionen Franken im Jahr 1970 auf 8,4 Millionen Franken im Jahr 1985 entwik- kelt. Für das Jahr 1986 ist eine Erhöhung auf 11,5 Millionen Franken vorgesehen.
Mit der Inkrafttretung des Treibstoffzollgesetzes vom
1469
Motion Künzi
Diese Mittel sind eher zu knapp, um alle anstehenden Sub- ventionsgeschäfte berücksichtigen zu können. Zudem könnte mit höheren Beitragssätzen die Wirkung der Schutz- und Pflegemassnahmen verstärkt werden.
Der Bundesrat ist in diesem Sinne bereit, eine weitere Anpassung der ordentlichen Kredite zur Förderung des Natur- und Heimatschutzes im Finanzplan und in den Per- spektiven sowie eine Erhöhung der geltenden Beitragssätze zu prüfen.
B. Massnahmen im organisatorischen und personellen Be- reich
Mit der am 1. Juli 1985 erfolgten Umbenennung des zustän- digen Amtes (Neu: Bundesamt für Forstwesen und Land- schaftsschutz) und der Schaffung einer zweiten, primär für den Natur- und Heimatschutz zuständigen Vizedirektoren- stelle ab 1. Januar 1986 sind erste Schritte in Richtung einer organisatorischen und hierarchischen Verstärkung des Natur- und Heimatschutzes realisiert worden. Der Personal- bestand wird um eine Etatstelle erhöht werden.
Der Bundesrat wird als zweiten Schritt eine personelle Ver- stärkung der einzelnen Dienststellen der Abteilung für Natur- und Heimatschutz prüfen.
C. Massnahmen im konzeptionellen Bereich
Eine rechtliche Verdeutlichung des Biotopschutzes ist mit den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Aenderungen der Artikel 18 (Schutz von Tier- und Pflanzenarten) und 21 NHG (Ufervegetation) erfolgt. Noch in diesem Herbst wird dem Parlament eine weitere, umfassendere Revision zur mate- riellen Verdeutlichung des Biotopschutzes im Zusammen- hang mit der Behandlung der «Volksinitiative zum Schutze der Moore - Rothenthurm-Initiative» unterbreitet.
Parallel zu diesen gesetzlichen Massnahmen ist auch die angewandte Forschung und die Erstellung weiterer fach- spezifischer Grundlagen im Hinblick auf die Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenarten von Bedeutung. Insbesondere wird der Bundesrat die Möglichkeit des Einbe- zuges des Themas «Erhaltung von Landschaft, Pflanzen- und Tierwelt in der Schweiz» (Kurztitel: Erhaltung der Pflan- zen- und Tierwelt) in einer 5. Serie von nationalen For- schungsprogrammen prüfen.
Bei den Bundesinventaren gemäss Artikel 5 NHG sind zwei - BLN und ISOS - weit gediehen. Die Arbeiten an einem dritten Inventar über die historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) sind gerade angelaufen.
Zwei Biotopinventare (Hochmoore und Auengebiete) sind bereits fertiggestellt, ein drittes (Trockenstandorte) ist weit gediehen. Die nächste gesamtschweizerische Erhebung in diesem Bereich wird die übrigen Feuchtgebiete umfassen. - Zur sachgemässen Wahrnehmung der bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Artikel 2 ff. NHG beste- henden Pflichten sollen die Arbeiten an sachbezogenen Wegleitungen und Richtlinien mit den jeweils zuständigen Bundesämtern fortgesetzt werden. Weiter wird das EDI die Bundesämter an diese Pflichten mittels Rundschreiben nochmals erinnern.
weite Bereiche nach Verfassung (Art. 24sexies Abs. 1) pri- mär Zuständige ihre Verantwortung umfassend wahrneh- men. Hiezu wird der Bundesrat ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen richten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.333
Motion Künzi
Sonderabfallentsorgung. Bundeskompetenz
Elimination des déchets spéciaux. Compétence de la Confédération
Wortlaut der Motion vom 11. März 1986
Die Sonderabfallentsorgung ist derzeit besonders unbefrie- digend: Nebst der auf unbestimmte Zeit verfügten Schlies- sung der Sondermülldeponie Kölliken fehlt es an der nöti- gen Verbrennungskapazität für organische Abfälle, die sich nicht für die direkte Deponie eignen, sondern vorgängig in einem thermischen Prozess in eine stabile Form zu überfüh- ren sind. Der Bundesrat wird daher ersucht, in Nachachtung von Artikel 31 Absatz 5 des Umweltschutzgesetzes einen Standort für eine Sondermüllverbrennungsanlage verbind- lich festzulegen.
Texte de la motion du 11 mars 1986
Actuellement, l'élimination des déchets spéciaux n'a vrai- ment rien de satisfaisant: outre le fait que la décharge pour déchets spéciaux de Kölliken a été fermée, on ne dispose pas d'une capacité d'incinération suffisante pour les déchets organiques qui ne se prêtent pas à la mise en décharge directe, mais doivent auparavant subir un traite- ment thermique qui les réduit à un état stable. C'est pour- quoi le Conseil fédéral est chargé, conformément à l'arti- cle 31, 5e alinéa, de la loi sur la protection de l'environne- ment, de fixer impérativement un emplacement pour une usine d'incinération des déchets spéciaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Eng, Müller-Meilen, Spoerry (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Schweiz fallen jährlich 100 - 150'000 Tonnen an Sonderabfällen an. Während die anorganischen Abfälle - meist nach chemisch-physikalischer Vorbehandlung - direkt einer Ablagerung in einer Sonderabfalldeponie zuge- führt werden können, fehlt für organische Sonderabfälle eine geeignete Vorbehandlungsmöglichkeit in der Nord- west-, Zentral- und Ostschweiz. Organische Sonderabfälle sind vor ihrer Ablagerung einer Hochtemperaturverbren- nung zuzuführen. Nur so nehmen die Endprodukte ein erd- krusteähnliches Verhalten an und wirken nicht mehr als Reaktor, wie dies bei der direkten Ablagerung in einer Depo- nie der Fall wäre.
Nebst der zurzeit nicht vorhandenen Deponiemöglichkeit für Sonderabfälle bildet das Fehlen einer genügend leistungsfä-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Ott Natur- und Heimatschutz Motion Ott Protection de la nature et sauvegarde du patrimoine national
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.445
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
1467-1469
Page
Pagina
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20 014 667
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