Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Nationalrat - Conseil national
1986
Herbstsession - 14. Tagung der 42. Amtsdauer Session d'automne - 14e session de la 42ª législature
Erste Sitzung - Première séance
Montag, 22. September 1986, Nachmittag Lundi 22 septembre 1986, après-midi
14.30 h
Vorsitz - Présidence: Herr Bundi
Präsident: Herr Bundesrat, meine sehr verehrten Damen und Herren Nationalräte, ich heisse Sie zur Herbstsession 1986 herzlich willkommen und erkläre Session und Sitzung als eröffnet.
Mit Schreiben an mich vom 2. September 1986 reichte Herr Bundespräsident Egli zuhanden der Vereinigten Bundesver- sammlung seine Demission als Bundesrat auf den 31. Dezember dieses Jahres ein. Wir haben diese Mitteilung mit grossem Bedauern zur Kenntnis genommen und geben unserer Hoffnung Ausdruck, dass sich Herr Eglis Gesund- heitszustand rasch bessern möge. Auf Bundespräsident Eglis Wirken im Bundesrat wird anlässlich der Wahl seines Nachfolgers im Dezember eingegangen werden.
Ferner haben die Herren Robert Levi und Raphael von Werra ihren Rücktritt aus dem Bundesgericht auf den 30. April 1987 angekündigt. Ihr Wirken wird anlässlich der Wahl ihrer Nachfolger gewürdigt werden.
Auf Ihren Pulten finden Sie eine Orientierung unseres Rats- mitgliedes Otto Nauer über unsere neue Lautsprecheran- lage. Während des Sommers wurden diverse Aenderungen vorgenommen, die eine bessere Uebertragung gewährlei- sten sollten. Die Anlage gilt weiterhin als provisorisch, da Erfahrungen während der nächsten Sessionen gesammelt und ausgewertet werden müssen. Die Damen und Herren, die es wünschen, können sich am Rednerpult mit einem Umhängemikrofon bedienen.
Schliesslich hat die Fraktionspräsidentenkonferenz für die jetzige ordentliche Session von organisierten Debatten abgesehen. Es soll aber weiterhin allgemein die Redezeitbe- schränkung von fünf Minuten für Einzelredner gelten. Für die ausserordentliche Session, die am Donnerstagnachmit- tag der dritten Woche beginnt, ist eine organisierte Debatte vorgesehen, über deren Ablauf der Rat demnächst schrift- lich orientiert wird.
85.060
Warenbezeichnung. Harmonisiertes System und Zolltarif. Anpassung
Désignation des marchandises. Système harmonisé et tarif des douanes. Adaptation
Siehe Seite 593 hiervor - Voir page 593 ci-devant
Zolltarifgesetz - Loi sur le tarif des douanes
Fortsetzung - Suite
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Mehrheit
.... unerlässlich ist. Ausgenommen sind Erhöhungen mit rein fiskalischen Zielsetzungen. Minderheit
(Meyer-Bern, Borel, Eisenring, Morf, Ruffy, Stamm Judith, Uchtenhagen)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 3 Proposition de la commission Majorité
.... par cette augmentation. Sont exceptées les augmenta- tions qui ne poursuivent que des buts purement fiscaux. Minorité
(Meyer-Berne, Borel, Eisenring, Morf, Ruffy, Stamm Judith, Uchtenhagen)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
M. Gautier, rapporteur: Je vous rappelle que la révision totale de cette loi fait partie d'un «paquet» de trois arrêtés
1-N
Marchandises. Tarif des douanes. Adaptation
1058
N
22 septembre 1986
fédéraux que le Conseil fédéral nous a soumis, pour lui permettre de ratifier la Convention internationale sur le système harmonisé de désignation et de codification des marchandises.
Alors que notre conseil, suivi par le Conseil des Etats, adoptait les deux autres arrêtés fédéraux, il a renvoyé à la Commission des affaires économiques, sur proposition de celle-ci, la révision de la loi sur le tarif des douanes. Cela s'est fait en raison d'une proposition de Mme Spoerry de modifier l'article 3 de cette loi, suggestion que la commis- sion avait jugée suffisamment importante pour qu'elle puisse l'étudier durant l'été.
La commission s'est réunie le 7 juillet, en présence de M. Stich, conseiller fédéral, et de ses collaborateurs, et a adopté, à une voix de majorité, une proposition de modifica- tion de l'article 3.
A la différence de la proposition de Mme Spoerry, qui ne permettait au Conseil fédéral d'agir seul que pour des fins de politique commerciale, celle de la commission n'exclut que les buts purement fiscaux. Cette nouvelle formule laisse une plus grande marge au Conseil fédéral, permettant notamment les augmentations pour raison de protection économique, de sauvegarde de l'agriculture, etc. Mme Spoerry s'est du reste ralliée à ce texte et a retiré sa proposi- tion.
L'étroitesse de la majorité en faveur de la proposition m'amène à tenter de résumer le plus objectivement possible les arguments des deux parties. Pour la majorité de la commission, le souvenir de ce qu'on a appelé le «coup du mazout» de février 1986 rend nécessaire un frein à l'utilisa- tion de la loi sur le tarif des douanes à des fins purement fiscales. Les débats de ce conseil, en juin dernier, sur cette augmentation des taxes sur les carburants et combustibles - selon la majorité - ont montré la volonté du Parlement de donner ce coup de frein. En effet, notre démocratie s'enor- gueillit de ce que, dans notre pays, aucun impôt ne peut être introduit ou augmenté sans une autorisation explicite ou implicite du souverain, et cela aussi bien sur le plan canto- nal, voire communal, que fédéral. Pour la majorité, l'arti- cle 3, même s'il est repris de la loi en vigueur, constitue une brèche inadmissible dans ce principe de l'acceptation de toute charge fiscale par le peuple. La mise en vigueur immédiate par le Conseil fédéral permet à la Confédération, pendant une période de plusieurs mois, de prélever une taxe fiscale contre la volonté du peuple ou du Parlement, dont le bénéfice lui reste acquis puisqu'il est, semble-t-il, pratique- ment impossible de la rembourser. Dans la version récente, le Conseil fédéral a ainsi prélevé quelque cent millions dans la poche des consommateurs contre la volonté, pour cette fois, du Parlement, qui n'a pu se manifester qu'au bout de trois mois. Telles sont les raisons qui incitent la majorité à vous recommander sa proposition à l'article 3.
Pour la minorité, l'argument principal est que seule la délé- gation de pouvoirs prévue à l'article 3 permet d'agir effica- cement en évitant la spéculation et la constitution de stocks, comme cela s'est passé lors de l'augmentation des droits sur les carburants en 1961.
Si cet argument ne manque pas de pertinence, il faut cepen- dant remarquer que si la constitution de stocks en période de prix stables ou ascendants peut être une spéculation tentante, à l'heure actuelle où les prix sont à la baisse, on voit mal un importateur gonfler ses stocks pour éviter quel- ques centimes de taxe en prenant un grand risque en cas de baisse des prix. Telles sont, rapidement évoquées, les posi- tions de la commission.
En tant que président de celle-ci et à titre personnel, je vous invite à suivre la majorité de la commission dont les argu- ments de respect des droits populaires me paraissent pri- mordiaux. C'est ce que fera également le groupe libéral.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Der Antrag unserer Kommission ist Ausfluss der Diskussionen über die vom Bundesrat am 26. Februar 1986 vorgenommene Erhöhung der Heiz- und Gaszölle. Diese Erhöhung hat sowohl inner- halb der Bevölkerung als auch im Parlament zu kontrover-
sen Auseinandersetzungen geführt. Dabei wurde nicht nur ihre Notwendigkeit angezweifelt, sondern auch die gesetzli- chen Grundlagen für eine sofortige Inkraftsetzung der Erhö- hung. So hat der Präsident der Finanzkommission in der Debatte vom 2. Juni 1986 dargelegt, dass der Zweck von Artikel 5 des Zolltarifgesetzes handelspolitischer Art sei, nämlich der, gegen eine aussenwirtschaftliche Verzerrung korrigierend einzuwirken. Das Dringlichkeitsverfahren könne nicht angewendet werden, wenn es sich um rein fiskalische Sofortmassnahmen handle, die nur den Zweck erfüllten, mehr Geld zu beschaffen. Die fiskalpolitischen Modifikationen würden keine besondere Kompetenz des Bundesrates begründen. Die extensive Interpretation von Artikel 5 des Zolltarifgesetzes bringe eine Umkehr der nor- malen Gewaltentrennung, und dies sei nicht annehmbar. Wie Sie wissen, wurde diese Meinung der Finanzkommis- sion seitens des Bundesrates bestritten. Die Mehrheit unse- res Rats lehnte aber die vom Bundesrat vorgenommene Erhöhung ab und übernahm damit indirekt auch die Ausle- gung von Artikel 5 des Zolltarifgesetzes, wie sie die Finanz- kommission vorgenommen hatte. Unsere Kollegin, Verena Spoerry, hat bei der Behandlung des neuen Zolltarifgesetzes in der Junisession diesen Ball wieder aufgenommen und den Antrag gestellt, Artikel 3 in dem Sinne zu ändern, dass die Kompetenz des Bundesrates für sofortige Zollerhöhun- gen nur bei handelspolitischen Zwecken gegeben sein soll. Auf Antrag unserer Kommission haben Sie dann die Vorlage an die Kommission zurückgewiesen mit dem Auftrag, den Antrag Spoerry zu prüfen und Antrag zu stellen. In der Kommission stand ein modifizierter Antrag von Kollege Allenspach zur Diskussion, der nach einer ausgedehnten Debatte mit 10 zu 9 Stimmen gutgeheissen wurde. Die Mehrheit der Kommission übernahm somit die bei der Behandlung der Heizöl- und Gaszollerhöhung von der Mehr- heit unseres Rates vorgenommene Interpretation des bishe- rigen Artikels 5. Sie erachtet es als notwendig, diese Ausle- gung im Gesetz zu verankern, damit in Zukunft Klarheit herrscht über Sinn und Zweck der dem Bundesrat zustehen- den Kompetenz auf sofortige Inkraftsetzung von Zollerhö- hungen. Die Kommissionsmehrheit geht von der Tatsache aus, dass es Fiskal- und Schutzzölle gibt. Zwar verschaffen beide Zollarten dem Bund Einnahmen, aber der Zweck ist ein anderer. Schutzzölle haben handelspolitische Zielset- zungen. Sie haben gegen aussenwirtschaftliche Verzerrun- gen korrigierend einzuwirken. Es geht um den Schutz der einheimischen Wirtschaft oder einheimischer Produkte. Schutzzölle sind von vorübergehender Natur. Damit sie ihre Aufgabe erfüllen können, müssen sie sofort erhöht werden können. Bei solchen Zollerhöhungen ist die Kompetenz des Bundesrates sinnvoll und notwendig. Anders ist die Aus- gangslage bei den Fiskalzöllen. Sie sind von längerfristiger Natur und haben den Zweck, Mittel für die Finanzierung der Aufgaben des Bundes zu beschaffen. Fiskalische Einnah- men wurden bei uns bis jetzt auf dem Weg der Gesetzge- bung, ja zum Teil über Verfassungsänderungen bewilligt. Dieses ordentliche Gesetzgebungsverfahren beinhaltet auch das Prinzip der Gewaltentrennung. Das heisst im vor- liegenden Fall: Der Bundesrat ist nicht zuständig für den Erlass von neuen Steuern und Belastungen. Fiskalzölle haben den Charakter von indirekten Steuern. Darum können sie nur im ordentlichen Verfahren erlassen werden. Selbst das in Artikel 89bis BV vorgesehene Dringlichkeitsverfahren wurde bis jetzt noch nie für Fiskalzwecke angerufen.
Aus diesen Darlegungen ersehen Sie, dass die Kommis- sionsmehrheit mit ihrem Antrag klare Verhältnisse schaffen will. Sie will zwar dem Bundesrat die Kompetenz zum sofor- tigen Erlass von Zollerhöhungen belassen, wenn es sich um Schutzzölle handelt. Hier ist eine solche Kompetenz sinnvoll und notwendig. Der Bundesrat muss in solchen Fällen sofort handeln können.
Aus ordnungspolitischen Ueberlegungen heraus erachtet es die Kommission auf der anderen Seite als richtig, im Gesetz die Präzisierung vorzunehmen, dass diese Kompetenz des Bundesrates bei Fiskalzöllen nicht gegeben ist. Die Kommis- sion ist auch der Meinung, dass eine Trennung in Fiskal-
Warenbezeichnung. Zolltarif. Anpassung
1059
und Schutzzölle vorgenommen werden kann. Der Bundesrat und die Kommissionsminderheit teilen diese Auffassung nicht und sind der Meinung, jeder Zollart komme eine fiskal- politische Komponente zu. Eine klare Unterscheidung könne gar nicht gemacht werden.
Die Kommissionsminderheit und der Bundesrat sind der Auffassung, die vorgesehene Aenderung begünstige, ja belohne Hamsterkäufe und Spekulationen. Die Kommis- sionsmehrheit verkennt zwar das Problem der Hamsterkäufe nicht. Sie glaubt aber, dass diesem Argument nicht jenes Gewicht zukommt, wie dies immer wieder dargetan wird. Die Gefahr von Spekulationsgewinnen besteht auch bei ande- ren Fiskalmassnahmen, zum Beispiel bei der Erhöhung der Wustsätze. Wegen der beschränkten Lagerkapazität und der beschränkten liquiden Mittel kann die Spekulation mit einer geschickt angesetzten Inkraftsetzung in Grenzen gehalten werden. Zudem wäre dies ein Gebiet für den neu ernannten Preisüberwacher.
Im Namen der Kommission bitte ich Sie, der Neufassung des Artikels 3 zuzustimmen. Sie verschafft dem Gesetz eine grössere Klarheit und damit der in der Verfassung und Gesetzgebung enthaltenen Kompetenzzuteilung bei Fiskal- abgaben die notwendige Nachachtung.
Meyer-Bern, Sprecher der Minderheit: Die neue Uebertra- gungsanlage hat - so haben wir das hinten festgestellt - den Vorteil, dass man mit ihr auf jeden Fall nicht zum Fenster hinaus sprechen kann.
Ich ersuche Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen. Ich beschränke mich auf vier Gründe.
Nicht nur das Volk versteht derartige Gesetze nicht mehr. Auch wir werden Mühe haben - um auf das Problem zurück- zukommen -, die Grenzen zwischen handelspolitischen Massnahmen - Retorsionsmassnahmen, Protektionsmass- nahmen, Lenkungsabgaben - einerseits und Fiskalmass- nahmen andererseits zu ziehen.
Die Debatte über die Preisaufschläge auf eingeführten Spei- sefetten und -ölen wird diesem Rat mit brutaler Deutlichkeit vor Augen führen, wie unscharf die Unterschiede geworden sind. Alle die Damen und Herren, die hier in diesem Saale landwirtschaftspolitische Interessen vertreten, sollten jetzt die Antennen ausfahren und etwas merken.
Wollen Sie das ein zweites Mal? Wollen Sie sich zu Kompli- zen eines fragwürdigen Spekulantentums machen?
Was wollen wir denn noch mehr? Haben Sie denn Angst vor dem Volk?
Der bisherige zollrechtliche Mechanismus hat sich bewährt. Es besteht kein Anlass, diese Bestimmung durch unnötige Belastungen zu verändern.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit und des Bundesra- tes zuzustimmen.
Grassi: Die christlichdemokratische Fraktion schliesst sich dem Minderheitsantrag an und beantragt Ihnen, Artikel 3 des Zolltarifgesetzes in seinem heutigen Wortlaut zu belas- sen. Dabei geht sie von zwei grundsätzlichen Ueberlegun- gen aus:
Erstens soll und muss der Bundesrat handlungsfähig sein, wenn es die Umstände erfordern. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn es darum geht, Massnahmen zum Schutz der einheimischen Wirtschaft zu ergreifen; also wenn Zölle aus wirtschafts- und handelspolitischen Gründen erhöht wer- den. Bei fiskalpolitischen Massnahmen ist die Begründung eine andere: hier soll durch das Ueberraschungsmoment verhindert werden, dass der Markt Spekulationsgeschäfte erlaubt und so den Zweck der Massnahme vereitelt.
Zweitens ist der Antrag der Mehrheit der Kommission wohl gut gemeint, aber in der Praxis schwer durchführbar, haben doch alle derartigen Zollerhöhungen nie rein fiskalische Aspekte, sondern können teilweise durch andere sachlich gerechtfertigte Argumente untermauert werden.
Die Ablehnung des Mehrheitsantrages durch unsere Frak- tion soll jedoch nicht bedeuten, dass wir die ausserordent- liche Kompetenz des Bundesrates dahingehend verstehen, dass dadurch der Weg freigegeben wird zu einer autonomen Fiskalpolitik über die Zollerhöhungen. Die Finanzpolitik des Bundes muss breiter abgestützt werden, und jede Mass- nahme soll in ein Gesamtbild passen. Es darf nicht auf das Geratewohl eine einzelne Massnahme ergriffen werden, um die Gunst der Stunde zu nutzen, damit dem Bund zusätzli- che Einnahmen verschafft werden; das wäre schlechte Finanzpolitik. Daher soll der Bundesrat von dieser ausseror- dentlichen Kompetenz nach wie vor nur in dringenden Aus- nahmefällen Gebrauch machen. Das Parlament wird dar- über wachen, obwohl es nur im Nachhinein zu entscheiden . hat. Das Volk wird jedenfalls immer das letzte Wort zu sagen haben, auch wenn es in der Zwischenzeit dem Bund unge- wollt zusätzliche Mittel abgeliefert hat. Der Widerruf von Zollerhöhungen über das Referendum ist auch ein Trost. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen im Namen der CVP- Fraktion, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Villiger: Die dringliche Erhöhung des Heizölzolles durch den Bundesrat hat die Frage aufgeworfen, ob der Artikel 5 des alten Zolltarifgesetzes oder der neue Artikel 3 eine rein fiska- lisch motivierte Zollerhöhung zulasse. Allerdings wurde damals die Zollerhöhung halbherzig als Umweltmassnahme bezeichnet. Da aber die Zweckbindung fehlte und ein Len- kungseffekt angesichts der Oelpreisentwicklung nicht anzu- nehmen war, wurde bald klar, dass es sich ausschliesslich um eine Fiskalmassnahme gehandelt hat.
Frau Spoerry hat nun mit ihrem Antrag die Frage aufgewor- fen, ob der Bundesrat im Dringlichkeitsverfahren über Nacht die Zölle nur zu Fiskalzwecken erhöhen dürfe. Diese Frage kann vielleicht im jetzigen Zeitpunkt, nachdem der Pulver- dampf etwas verraucht ist, nüchterner geprüft werden.
Es ist zuzugeben, dass die Zölle immer eine Doppelnatur haben. Sie haben einen fiskalischen Aspekt, indem sie Ein- nahmen des Staates darstellen; sie haben aber auch einen handelspolitischen Aspekt: sie verteuern Importware und schützen damit einheimische Produzenten, oder sie vermin- dern zumindest die Wettbewerbsfähigkeit eines importierten Gutes. Aus zwei Gründen haben die Zölle als Fiskalquelle ihre frühere dominierende Bedeutung verloren. Wegen des
Marchandises. Tarif des douanes. Adaptation
1060
N
22 septembre 1986
Freihandels wurden sie mehr und mehr abgebaut, und wegen ihrer Ausrichtung aufs Gewicht hat ihr Ertrag durch die Inflation abgenommen. Die Zölle sind also schwerge- wichtig zu handelspolitischen Instrumenten geworden. Die Aenderung eines Zollsatzes kann nun aber durchaus dring- lich sein. Vielleicht muss der Bundesrat auf eine unfreundli- che Handelsbehinderung rasch mit einer Retorsion reagie- ren können; vielleicht muss er sich gegen ein offensichtli- ches Dumpingangebot wehren; vielleicht hat er auch wirt- schafts- oder agrarpolitische Gründe. In solchen Fällen wäre es tatsächlich zu schwerfällig, wenn zuerst das parlamenta- rische Verfahren durchgeführt werden müsste.
Nun sind aber fiskalisch motivierte Erhöhungen nicht dring- lich. Der Finanzhaushalt muss langfristig im Gleichgewicht sein, und bei vorausschauendem Handeln sollten dringliche Finanzbeschaffungsaktionen nicht nötig sein; dies wäre höchstens in einem Falle akuter Finanznot gerechtfertigt. Nun läuft aber die Erhöhung von direkten und indirekten Steuern auch über ein normales Gesetzgebungsverfahren. Es ist nicht einzusehen, wieso dies bei fiskalisch motivierten Zollerhöhungen anders sein soll. Der Bürger versteht nicht, dass es zur Aenderung von Steuersätzen sogar Verfas- sungsänderungen mit Volks- und Ständemehr braucht, dass aber bei Zöllen über Nacht einige hundert Millionen abge- schöpft werden können. Bei langfristiger Betrachtungs- weise haben auch allfällige Vorratskäufe nur unwesentliche Bedeutung.
Es gibt aber noch einen weiteren Grund, der gegen das Dringlichkeitsverfahren spricht: Auch wenn Parlament oder Volk eine solche Massnahme nachträglich ablehnen, kann der Bund in der Zwischenzeit sehr viel Geld einnehmen, welches er niemals mehr wird zurückerstatten können. Die- ser Effekt wird dann besonders gross, wenn die Behandlung im Parlament oder die Volksabstimmung verzögert wird. So kommt der Bund in den Besitz bedeutender Mittel, für die es keine demokratische Legitimation gibt. Unser Parlament hat mit der Weigerung, die Heizölzollgeschichte schon im März zu behandeln, vordemonstriert, wie solche Verzögerungen zustande kommen. Ich meine deshalb auch, dass dem heute ausgeteilten Antrag von Herrn Biel zugestimmt werden kann.
Nun ist zu Recht gesagt worden, dass der Artikel 5 in 25 Jah- ren neunmal angerufen worden ist: siebenmal aus fiskalpoli- tischen, einmal aus agrarpolitischen und einmal aus wirt- schaftspolitischen Gründen. Handelspolitische Massnah- men wurden nicht darauf abgestützt, weil dafür andere Grundlagen zur Verfügung stehen. Weil die handelspoliti- schen Gründe abgedeckt sind, weil auch agrar- und wirt- schaftspolitische Gründe rasches Handeln erforderlich machen können, ist der ursprüngliche Antrag von Frau Spoerry zu eng, sie hat ihn deshalb zu Recht zurückgezo- gen. Der Kommissionsantrag verweist nun aber ausdrück- lich fiskalpolitische Massnahmen auf den normalen Geset- zesweg. Agrar- und wirtschaftspolitische Massnahmen wären aber nach wie vor im Dringlichkeitsverfahren mög- lich.
Von den fiskalpolitischen Massnahmen, die bisher mit die- sem Artikel getätigt worden sind, wurde dreimal der Zollzu- schlag auf Treibstoffen heraufgesetzt. Dieses Verfahren dürfte in Zukunft ohnehin nicht mehr realistisch sein, weil in Artikel 16 der Uebergangsbestimmung zur Bundesverfas- sung die Aenderung des Zollzuschlages auf den normalen Gesetzesweg verwiesen wird. Die freisinnig-demokratische Fraktion ist deshalb der Meinung, der Kommissionsantrag sei vernünftig und gebe dem Bundesrat dort genügend Handhabe für dringliche Massnahmen, wo sie sachlich ver- nünftig sind.
Es werden im wesentlichen drei Gründe gegen die Kommis- sionslösung ins Feld geführt:
etwas Wirtschafts- oder etwas Agrarpolitisches erreichen will. Natürlich muss sich der Bundesrat bei der neuen For- mulierung den Zweck gut überlegen, wenn er dieses Instru- ment wieder brauchen will, aber das will man damit ja auch erreichen.
Die Meinung von Herrn Meyer, dass der Artikel für das Volk unverständlicher werde, teile ich nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Man hat jetzt lange genug gerätselt, wozu dieser Artikel überhaupt diene.
Bei der Frage, ob bei einer Zollerhöhung die Spekulation interessant sei oder nicht, ist die Zollerhöhung selber nur ein Beurteilungselement. Die Preisoszillationen durch Markt- und Wechselkursschwankungen können wesentlich grösser als die Zollsprünge sein, wie das jetzt auch der Fall war. Darum kann ein Zollsprung die Spekulation nur bei den selten gewordenen völlig stabilen Preisen wirklich beein- flussen. Bei sinkenden Preisen werden die Lager in Erwar- tung noch tieferer Preise ohnehin eher klein gehalten, und bei steigenden Preisen werden die Lager gefüllt, ob eine Steuererhöhung droht oder nicht. Aber sogar wenn vor der Zollerhöhung jeder Heizungsbesitzer seinen Tank auffüllt, ist daran doch nichts Verwerfliches; das ist doch eine völlig natürliche Reaktion, die auch bei normalen Preisschwan- kungen passiert. Verwerflich ist es nur, wenn die Händler noch alte, niedrig verzollte Ware aus ihren Lagern den Konsumenten mit dem Zollzuschlag verkaufen. Diese Gefahr ist aber aus zwei Gründen nicht mehr gross:
Bei einem unkartellisierten Handel würde jeder Händler so lange wie möglich altpreisige Ware verkaufen wollen, um einen Konkurrenzvorteil zu haben. Andererseits wäre eine kartellisierte Hochpreispolitik eindeutig ein Fall für den Preisüberwacher, und zwar nach der Definition, wie sie festgelegt worden ist. Dazu kommt, dass allfällige Spekula- tionsgewinne vom Staat wieder besteuert werden.
Auch versorgungspolitisch ist das normale Zollerhöhungs- verfahren günstiger als das Dringlichkeitsverfahren. Wenn die politische Diskussion vor einer Zollerhöhung stattfindet, werden die Händler zu grösseren Lagern neigen, was ver- sorgungspolitisch richtig ist. Wird hingegen die Abschaf- fung von über Nacht dekretierten Zollerhöhungen diskutiert, werden die Händler in der Erwartung einer allfälligen Abschaffung der Erhöhung die Lager möglichst klein halten,
was zu einer prekären Versorgungssituation führen kann. 3. Es wird gewarnt, man solle dem Bundesrat nicht wieder ein Regierungsinstrument wegnehmen und ihn noch mehr zu einer Verwaltungsbehörde degradieren. Dieses Argu- ment mag da und dort etwas für sich haben; gerade bei diesem Artikel scheint es mir aber fragwürdig. Es ist in der Schweiz gute Tradition, dass das Volk selber festlegt, wel- chen Obolus es dem Staat bezahlen will. Bisher hat das Volk diesen Obolus noch immer gegeben, wenn es glaubte, er sei gerechtfertigt. Es ist nicht einzusehen, warum das gleiche Volk beim Zoll als Fiskalobjekt nicht die gleichen Rechte haben soll. Das Recht der nachträglichen Ablehnung ist aus den vorher erwähnten Gründen weniger wert als das Entscheidungsrecht vor der Tat.
Die freisinnig-demokratische Fraktion ist sich bewusst, dass das Problem nicht weltbewegend ist. Das Scheitern der Heizölvorlage würde sicherlich zur Folge haben, dass der Bundesrat auch die alte Kompetenz in Zukunft zurückhal- tender handhaben würde. Trotzdem sind wir der Meinung, die Kommissionslösung sei besser. Ich darf Ihnen im Namen meiner Fraktion Zustimmung zur Kommissionsmehrheit empfehlen.
Warenbezeichnung. Zolltarif. Anpassung
1061
Müller-Scharnachtal: Die SVP-Fraktion stimmt der Kommis- sionsmehrheit zu. Bundesrat und Kommissionsminderheit befürchten zwar umfangreiche und spekulative Käufe des Handels, falls gewisse Zollerhöhungen nicht gleichsam handstreichartig erfolgen würden. Bei der letzten Revision des Zolltarifgesetzes führte der damalige Kommissionsprä- sident vor dem Rat aus, dass sich ein Importeur der erhöh- ten Zollbelastung für eine mehr oder weniger lange Periode entziehen und den mit der Zollerhöhung verfolgten Zweck in entsprechendem Masse vereiteln könnte. Von Bundesrat und Kommissionsminderheit wird denn auch gesagt, dass das Parlament in acht von bisher neun Fällen die Vorabbe- schlüsse der Exekutive gutgeheissen habe, was die Richtig- keit dieser Delegation unterstreiche.
Als schlagendes Beispiel wird die Einführung des ersten Zollzuschlages auf Treibstoffe von 5 Rappen pro Liter ange- führt. Der Konsument habe während der Referendumsfrist diese 5 Rappen für zuschlagsfreie Ware bezahlen müssen, und die mit der Zollerhöhung bezweckten Mehreinnahmen seien längere Zeit ausgeblieben. Da gleichsam der Teufel an die Wand gemalt wird, kann sich die SVP-Fraktion mit sol- cher Argumentation nicht befreunden.
Vorerst muss klargestellt werden, dass der Bundesrat die Kompetenz für Sofortmassnahmen mit meist kurzfristigem Charakter behalten wird. Es sind dies wirtschafts- und han- delspolitische Massnahmen, die dann unverzüglich zu tref- fen sind, wenn die entsprechende Funktion der Zölle in Frage steht, so beispielsweise bei der Einfuhr von Waren zu Dumpingpreisen. Hingegen fallen nach Auffassung der SVP- Fraktion Finanzbeschaffungsmassnahmen mit langfristigem Charakter in der Regel ausserordentlich ins Gewicht. Eine Einführung durch Notrecht passt unseres Erachtens nicht in unser System.
Es ist durchaus zuzugeben, dass die jeweilige Entschei- dung, ob es sich in erster Linie um eine Fiskal-, Wirtschafts- bzw. handelspolitische Massnahme handelt, schwierig sein kann.
Mit Blick auf die in den letzten 25 Jahren gefällten Entscheide darf dieses Problem nicht überbewertet werden. Wir können gar nicht anders, als in jedem Fall möglichst klar unterscheiden, ob es sich nun um Fiskal- oder aber um Schutzzölle handelt. Zölle sind ja nicht in jedem Fall dazu da, dem Staat mehr Einnahmen zu verschaffen. Schutzzölle beispielsweise ·werden zum Schutze der einheimischen Wirtschaft erlassen. Solche Massnahmen sind oft dringlich, jedoch meistens vorübergehender Natur. Im übrigen ist mit- entscheidend, ob bestimmte Zölle in die allgemeine Bundes- kasse fliessen oder aber zweckgebunden sind.
Schliesslich möchte die SVP-Fraktion den Einwand der Gefahr des spekulativen Verhaltens relativieren, falls die Einführung von Fiskalzöllen auf dem ordentlichen Rechts- weg erwirkt würde. Eine Nacht- und Nebelaktion kann in bestimmten Situationen ganz andere Folgen haben, indem beispielsweise die Lager nicht oder nur ungenügend aufge- füllt werden, was in Krisenzeiten alles andere als erwünscht wäre. Zudem impliziert grundsätzlich jede Steuervorlage die Gefahr zu spekulativem Verhalten. Die SVP-Fraktion ist durchaus der Meinung, dass Fiskalzölle notwendig sind. Sie verhelfen uns auch aus ordnungs- und fiskalpolitischer Sicht zu einer vernünftigen Verlagerung von den direkten zu den indirekten Steuern. Als Institution dürfen sie aber keiner Ausnahmeregelung unterstehen, sondern sind systemkon- form dem ordentlichen Recht zu unterstellen.
Diejenigen, die aufgrund eines solchen Beschlusses nega- tive Folgen befürchten, sollten sich daran erinnern, mit welcher Vehemenz sie dem Preisüberwacher Geburtshilfe geleistet haben. Traut man denn dieser neuen Institution so wenig zu? Sofern der Markt nicht selbst genügend regulie- rend wirkt, gehört doch die Ahndung ungerechtfertiger Preiserhöhung zu seiner täglichen Arbeit. Meiner Auffas- sung nach kann es nur nützen, wenn wir der Marktwirtschaft wiederum mehr Vertrauen entgegenbringen.
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Frau Uchtenhagen: Ich bitte Sie, der Minderheit Meyer und dem Bundesrat zuzustimmen. Sie unterlag in der Kommis- sion - das muss ich Ihnen doch auch sagen - mit 9 gegen 10 Stimmen; und nachdem ich jetzt einige Redner gehört habe, muss ich feststellen, dass wir jetzt die Mehrheit wären, da einige - offensichtlich nach besserer Einsicht - nun der Minderheit zustimmen.
Was ursprünglich wohl eine Art Demonstration für die abge- lehnte Heizöl- und Benzinzollzuschlag-Vorlage war, kann doch wohl einer sachlichen Ueberprüfung nicht standhal- ten. Zwar ist der nicht sehr überlegte Antrag Spoerry, der alle Zolltariferhöhungen, mit Ausnahme der handelspoliti- schen, der Inkraftsetzungskompetenz des Bundesrates entziehen wollte (handelspolitische Zölle müssen gar nicht unter diesen Artikel fallen), durch den besseren Artikel Allenspach ersetzt worden; aber die Klarheit des Antrages Allenspach ist nur sehr vordergründig. Sobald man die Wirklichkeit anschaut, sieht man, dass man ungeheure Schwierigkeiten hat, festzustellen, ob ein Zoll finanzpoliti- sche, agrarpolitische, wirtschaftspolitische oder andere Ziele hat. Sehr häufig sind diese Dinge miteinander ver- knüpft. So dürfte es sich bei den meisten agrarpolitisch begründeten Zollerhöhungen letzlich um Fiskalzölle han- deln. Deswegen habe ich überhaupt nicht begriffen, dass die SVP und Herr Müller, die hier auch die Bauern vertreten sollten, zu solchen Schlussfolgerungen kommen. Wenn der Mehrheitsantrag Zustimmung findet, dann werde ich lächelnd abwarten, was mit den agrarpolitischen Zöllen geschieht. Nehmen Sie zum Beispiel den Zuckerzoll: Das war ursprünglich ein Fiskalzoll, wurde aber immer mehr zur Lenkungssteuer. Bei Oelen und Fetten desgleichen: zuerst Fiskalzoli, dann Lenkungssteuer. Jetzt aber dürfte der Zuschlag bei Fetten und Oelen wieder eher ein Fiskalzoll sein, da man nämlich mehr oder weniger belegen kann, dass sowohl der Butterkauf wie der Margarinekauf praktisch nicht mehr auf die Preise reagieren. Dann kann es keine Lenkungssteuer sein. Dazu kommt, dass der Margarinekon- sum nur einen Viertel des besteuerten Fettkonsums aus- macht. Drei Viertel betreffen andere Oele, die überhaupt nicht in Konkurrenz zur Butter stehen. Diese Vorlage könnte - bei Annahme des Kommissionsantrages - auf keinen Fall mehr dringlich in Kraft gesetzt werden, wenn das nötig wäre. Ich hoffe, dass die Bauern zumindest ein bisschen daran denken. Ich war schon in der Kommission sehr erstaunt, dass auch ein Bauernvertreter seine Interessen nicht gesehen hat und der Mehrheit zustimmte.
Es berührt überhaupt eigenartig, dass jene, die für eine Erhöhung der indirekten Steuern sind, jetzt plötzlich Schwierigkeiten machen wollen, wenn man diese einführen und vorsorglich in Kraft setzen will. Man kann reichlich beschönigend sagen, dass «gewisse Hamsterkäufe» in Kauf genommen werden müssen. Bei der Heizöl- und Benzinzoll- vorlage hat der Bundesrat damit rechnen müssen, dass für 53 Millionen Franken Spekulationsgewinne entstehen. Er konnte nicht wissen, dass die Preise noch mehr fallen. Zur Zeit seiner Vorlage waren die Heizöl- und Benzinzölle ja bereits sehr tief. Wie würden Sie es verantworten, wenn für 53 Millionen Franken Spekulationsgewinne gemacht wer- den können und erst noch während sehr langer Zeit die Zollerhöhungen gar nicht in die Bundeskasse fliessen, das Ziel also gar nicht erreicht werden kann? So beschönigend darf man das nicht sagen. Es ist kein Zufall, dass im Jahre 1961, als der Bundesrat das einzige Mal versucht hat, den Benzinzollzuschlag auf dem ordentlichen Weg, ohne vor- sorgliche Einführung, vorzunehmen, dies eine derartige Wut im Volk ausgelöst hat, dass der Bundesrat erklären musste, in Zukunft wieder mit diesem Instrument, das wir ihm jetzt wegnehmen wollen, zu arbeiten, damit keine derartigen Spekulationsgewinne erzielt werden können. Dieses Instru- ment hat während 25 Jahren relativ gut funktioniert, das Parlament kommt zum Zug, und auch der Volkswille wird berücksichtigt. Es war ja unser Entscheid, dass die Heizöl- und Benzinzoll-Vorlage nicht sofort behandelt wurde. Wir haben es in der Hand, die Vorlage dann zu behandeln, wenn wir wollen.
Marchandises. Tarif des douanes. Adaptation
1062
N
22 septembre 1986
Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit zustimmen, müssen Sie sehen, dass in Zukunft die Erhebung von Fiskalzöllen prak- tisch verunmöglicht wird, und das wird auch die agrarpoliti- schen und wirtschaftspolitischen Massnahmen generell tref- fen, weil zum Teil die Zollerhöhungen Finanzierungsinstru- ment für agrarpolitische Massnahmen und deswegen letzt- lich Fiskalzölle sind.
Ich bitte Sie, Vernunft walten zu lassen und diese Vernunft nicht erst dem Ständerat, der sie sicher haben wird, zu überlassen, sondern bereits jetzt der Minderheit und dem Bundesrat zuzustimmen.
Giudici: Wir müssen uns bemühen, die Debatte ausserhalb der leichten Polemik zu führen. Gemäss einem sturen Schema will die Mehrheit die Finanzsanierung verhindern und dem Departement und sogar dessen Vorsteher Schwie- rigkeiten bereiten. Die Minderheit hingegen verteidigt angeblich den Staat und die Sanierung seiner Finanzen. Dies ist ein zu primitives Schema. Die durch den Vorschlag der Mehrheit gestellte Frage betrifft in Wirklichkeit einen Hauptaspekt der institutionellen Beziehungen in diesem Staat. Wer hat die Kompetenz, auf dem Gebiet der Steuer- einnahmen zu entscheiden?
Kollege Koller hatte diesen Aspekt bereits in seinem ausge- zeichneten Votum in der Sommersession hervorgehoben. Es ist institutionell ein alter Gegensatz. England hat ihn als erstes Land im 17. Jahrhundert mit der Bill of rights zugun- sten des Parlaments gelöst. In unserem Land wird der Regierung und selbst dem Parlament diese Kompetenz rigo- ros entzogen. Die Bundessteuer, deren Höhe, die Abzüge, die Geltungsdauer sind im Artikel 41ter BV und im Artikel 8 der Uebergangsbestimmung geregelt, die vom Volk gutge- heissen worden sind. Die Schweizer Bürger haben das Privi- leg, ihre Steuern selbst zu bestimmen. Darauf sind wir stolz. Das Regieren ist zwar umso schwieriger, doch lassen sich die Resultate durchaus mit dem Ausland vergleichen.
In diesem politischen und institutionellen Zusammenhang muss der Artikel 3 des Zolltarifgesetzes betrachtet werden. Jede Tariferhöhung bedarf der Zustimmung des Parlamen- tes, gegebenenfalls des Volkes, falls das fakultative Refe- rendum ergriffen wird. Dies gilt auch für Tariferhöhungen mit rein fiskalischem Charakter. Sie sind möglich mit dem alten und dem neuen Recht auf dem ordentlichen gesetzge- berischen Weg. Regierung und Parlament können also die Fiskaleinnahmen des Bundes durch Tariferhöhungen stei- gern, ohne unbedingt vors Volk zu treten, wie dies für die anderen, die direkten und indirekten Steuern, der Fall ist. Das Zolltarifgesetz stellt also eine Ausnahme vom Privileg dar, welches das Volk berechtigt, sich zur Steuererhöhung zu äussern. Der Artikel 3 des Zolltarifgesetzes bildet in der Fassung des Bundesrates und der Minderheit eine Aus- nahme in der Ausnahme. Er erlaubt dem Bundesrat, mittels einer Verordnung die Zolltarifsätze zu erhöhen, indem er sich der Parlaments- und Volkskontrolle entzieht, minde- stens bis zum Zeitpunkt, in welchem der Gesetzänderungs- vorschlag gleichen Inhaltes von den Räten geprüft wird, wie dies der Artikel 8 vorsieht. Die zusätzlichen Einnahmen kön- nen aus praktischen Gründen nicht zurückerstattet werden, auch nicht im Falle von später erfolgter negativer Entschei- dung des Parlamentes und des Volkes.
Der Mehrheitsvorschlag will diese staatsrechtlich bedenkli- che Kompetenzdelegation verhindern. Wir wollen aber Tarif- erhöhungen durch Verordnung und Dringlichkeitsverfahren nicht absolut, sondern nur, wenn die Zielsetzung fiskali- scher Natur ist, verhindern. Tariferhöhungen zur Wahrneh- mung wesentlicher wirtschaftspolitischer Interessen müs- sen seitens des Bundesrates auf dringlichem Weg möglich sein. Der Dringlichkeitscharakter ist hier gegeben. Die Dringlichkeit und der Ausnahmecharakter sind jedoch nicht gegeben, wenn die Erhöhung finanzpolitische Ziele verfolgt, das heisst die Sanierung der Bundesfinanzen. Die Bundesfi- nanzen sind ständig unter Kontrolle zu halten, und ihre Sanierung ist eine permanente Aufgabe, welche planmässig verfolgt werden muss.
Niemand schliesst aus, dass auch Zolltariferhöhungen in
diesem Rahmen eine Rolle spielen könnten, aber sie sollten dann im ordentlichen Verfahren genehmigt werden. Es ist nicht zulässig, dass die Sanierung der Bundesfinanzen einerseits durch die notwendigen verfassungsrechtlichen Revisionen und anderseits durch ein ausserordentliches Rechtsetzungsverfahren erfolgt.
Aus diesen rechtsstaatlichen Gründen legen wir Ihnen nahe, dem Mehrheitsvorschlag zuzustimmen.
Frau Spoerry: Ich möchte der Wirtschaftskommission und der Verwaltung danken, dass Sie meinen Antrag aus der Sommersession aufgenommen, einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und dabei die Vor- und Nachteile aufgelistet haben.
Der neuen Fassung stimme ich zu. Sie bringt die Absicht, die hinter meinem Antrag stand, verfeinert zum Ausdruck. Es geht dabei nicht darum, den Bundesrat zu entmachten, sondern lediglich darum, festzustellen, dass ein bescheide- ner Artikel in einem Zolltarifgesetz nicht dazu herhalten kann, über Nacht langfristige Finanzpolitik mit gewichtigen Sanierungsmassnahmen von dauerndem Charakter für den Bundeshaushalt zu betreiben. Solche Massnahmen sind unserem System fremd - ich erinnere an die diesbezügli- chen Ausführungen unseres Kollegen Arnold Koller -, zudem finanzpolitisch auch nicht notwendig. Der Erfolg blieb ihnen denn auch meistens verwehrt.
Nun wird aber gegen die beabsichtigte Aenderung der Vor- wurf erhoben, damit leiste man der Spekulation Vorschub; wenn der Bundesrat nicht überraschend handeln könne, sondern das Parlament von Anfang an begrüssen müsse, schaffe man quasi eine Rechtsgrundlage für die Spekula- tion. Der Beweis dafür sei das Jahr 1961, als dies zur Empö- rung von Bundesrat, Parlament und Volk recht massiv geschehen sei.
Wir nehmen diesen Vorwurf ernst. Die Kommissionsspre- cher und andere Vorredner haben festgehalten, dass auch wir die Spekulation ablehnen, übrigens auch die Spekula- tion des Staates, dass man aber durchaus über Mittel ver- fügt, ihr zu begegnen, zum Beispiel mit dem Instrument des Dringlichkeitsrechtes oder auch mit dem Preisüberwacher. Ich möchte aber noch etwas weiteres, sehr Wichtiges anfü- gen: Die Situation von 1961 lässt sich in keiner Weise mehr mit der heutigen vergleichen. Das kann man in diesem Haus doch eigentlich als bekannt voraussetzen. 1961 lebten wir unter dem System der festen Wechselkurse; heute haben wir flexible Wechselkurse. Zudem war der Oelpreis 1961 entscheidend tiefer als heute und vor allen Dingen viel stabiler. Da man sich somit 1961, im Gegensatz zu heute, auf die Wechselkurse verlassen konnte, mochte es verlockend sein, bei sicheren Preisen Vorräte ohne Zollzuschlag zu horten, soweit dies die begrenzte Lagerkapazität überhaupt zuliess. Heute haben wir aber flexible Wechselkurse mit den entsprechenden beträchtlichen Wechselkursschwankun- gen. Dazu kommt die unsichere Preisentwicklung. Wenn man heute aus Spekulation hortet, stellt dies ein beachtli- ches Risiko dar. Diese Situation können Bundesrat und Parlament ausnützen, wenn ein Zollzuschlag auf dem ordentlichen Weg beschlossen werden sollte. Das Parla- ment kann nach gewalteter Diskussion und nach gefälltem Entscheid dem Bundesrat überlassen, wann er die beschlos- sene Erhöhung in Kraft setzen will.
Das heisst: Die Zollerhöhung wird in aller Offenheit beschlossen, aber der Bundesrat wird ermächtigt, diese im Rahmen einer bestimmten Zeitspanne, die recht lang dau- ern kann, über Nacht und überraschend in Kraft zu setzen. Das allein ist der entscheidende Punkt, weil damit allfälligen Spekulationsgelüsten wegen der Unsicherheit der Wechsel- kurse und der Preisentwicklung mit Erfolg die Spitze gebro- chen werden kann. Mit dieser einfachen Methode und den weiteren flankierenden Massnahmen lassen sich die Beden- ken über unseriöse Spekulationsgewinne zerstreuen, ohne dass das Parlament übergangen und das Volk verärgert wird. Die finanzpolitischen Ziele langfristiger und gewichti- ger Art müssen wir zusammen anstreben und nicht gegen- einander. Aus diesem Grunde kann man dem Mehrheitsan-
Warenbezeichnung. Zolltarif. Anpassung
1063
trag der Wirtschaftskommission mit gutem Gewissen zu- · On nous a dit, d'autre part, qu'il était très difficile de savoir si stimmen.
Allenspach: Es geht bei dieser Debatte um mehr als um ein Nachhutgefecht über die vom Bundesrat vorgenommene und vom Parlament abgelehnte Zollerhöhung auf Heizöl; es geht um eine grundsätzliche Auseinandersetzung über die Fiskalkompetenzen des Bundesrates und des Parlamentes. Fiskalzölle sind den indirekten Steuern gleichzusetzen, denn Fiskalzölle wollen ebenfalls dem Bund langfristig zusätzliche Einnahmen verschaffen. Fiskalzölle sollen nicht in einer Nacht- und Nebelaktion beschlossen werden kön- nen. Wir wollen im Fiskalbereich keineswegs, dass der Bun- desrat allein, rasch und ohne Konsultationen handelt. Erin- nern wir uns daran, dass das Bewilligungsrecht für Steuern am Anfang des modernen Parlamentarismus stand, dass die Parlamente in allen Ländern ihre Fiskalkompetenz immer wieder verteidigt haben, dass die Parlamente über Jahrhun- derte ihre Kraft aus dem Recht - und zwar aus dem alleini- gen Recht -, Steuern bewilligen zu können, schöpften. Wenn man den Argumenten der Minderheit folgt, wird näch- stens auch bei den indirekten Steuern mit den gleichen Argumenten (wie Spekulation usw.) eine umfassende Kom- petenz des Bundesrates verlangt, und mit dem gleichen Argument wird die Kompetenz des Parlamentes im Fiskalbe- reich erst ausgehöhlt, dann ausgeschaltet.
.
Die Kommissionsminderheit weist zwar darauf hin, dass das Parlament und das Volk doch nicht ausgeschaltet würden, da der Bundesrat sofort eine Gesetzesänderung vorzuschla- gen habe. Parlament und Volk können die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen rückgängig machen. Der Bun- desrat hat aber in der Zwischenzeit Geld kassiert, und er braucht dieses Geld nicht mehr zurückzuerstatten. Dabei hat es der Bundesrat durchaus in der Hand, die Volksab- stimmung über diese Fiskalmassnahmen, wenn ein Refe- rendum ergriffen wird, herauszuschieben. Wir wissen ja, wie souverän der Bundesrat Volksabstimmungen über die vom Parlament beschlossenen Vorlagen hinausschiebt. Zurzeit wird ein dem obligatorischen Referendum unterliegender Parlamentsbeschluss schon seit mehr als einem Jahr nicht dem Volke zum Entscheid unterbreitet, weil es dem Bundes- rat so in seinen Kram hineinpasst. Auf diese Weise hätte der Bundesrat auch hier die Möglichkeit, sich gegen den Willen des Parlamentes und des Volkes fiskalische Einnahmen zu verschaffen, wenn auch nur vorübergehend. Dass diese vorübergehenden fiskalischen Einnahmen unter Umständen Hunderte von Millionen ausmachen können, hat die Heizöl- zollgeschichte gezeigt.
In der Kommission lag keine Erklärung des Bundesrates vor, er werde Artikel 3 nie mehr für derartige rein fiskalische Zielsetzungen anrufen. Man hört sogar, dass gelegentlich eine Neuauflage der abgelehnten Heizölzollzuschläge erwo- gen wird. Wir möchten den Bundesrat durchaus nicht daran hindern, tatkräftig zu handeln. Er hat viele Gelegenheiten, seine Tatkraft zu beweisen. Wir möchten aber die fiskali- schen Kompetenzen des Parlamentes ungeschmälert erhal- ten. Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissions- mehrheit zuzustimmen.
M. Gautier, rapporteur: Je crois qu'il n'est pas, contraire- ment à ce que l'on a dit, nécessaire d'épiloguer beaucoup sur ce que nous voulons. La commission veut que le Conseil fédéral garde la possibilité de mesures urgentes sur le plan économique ou commercial, qui visent à protéger l'écono- mie de notre pays contre des baisses de prix à l'extérieur, contre des mesures prises par d'autres pays. Là, il est évident que le Conseil fédéral doit pouvoir agir vite et dans le plus grand secret si l'on veut éviter la spéculation.
En revanche, quand le Conseil fédéral vise un but purement fiscal, il n'y a aucune raison d'accepter que ces mesures soient urgentes et cachées, dissimulées. Nous ne voyons vraiment pas de cas où depuis 1848 ou 1874, la Confédéra- tion se soit trouvée dans une situation financière si grave qu'elle ait dû subitement augmenter des droits de douane pour pouvoir payer les fonctionnaires à la fin du mois.
une mesure visait un but purement fiscal ou non. Le Dépar- tement des finances nous a très aimablement remis la liste des huit augmentations de droits de douane proposées par le Conseil fédéral et acceptées ou refusées ensuite par le Parlement. Sur ces huit, il y en a sept que l'administration reconnaît comme fiscales. Une seule a échappé au qualifica- tif, c'est celle du 26 mai 1976 sur la majoration du droit de douane sur la choucroute qui était une mesure agricole. Les sept autres étaient à but fiscal, six fois sur les combustibles ou les carburants, ou tous les deux, et une fois - je vous le cite parce que la liste en vaut la peine - sur le froment, le méteil, le seigle, ainsi que les farines, gruaux, semoules, flocons et grains mondés, perlés, concassés et aplatis de ces céréales. La plupart de ces mesures sont purement fiscales; le Conseil fédéral a donc tout loisir de le dire, il n'y a pas de confusion possible. Je défie M. Stich et Mme Uchten- hagen de me démontrer qu'aucune de ces augmentations de taxes sur les carburants ou les combustibles avaient un but de protection de l'économie suisse. Je ne crois pas qu'il soit nécessaire de protéger la production indigène de pétrole ou que cela soit utile au commerce ou à l'agriculture. Dans ces conditions, personnellement, je suis extrêmement favorable à une amélioration de la proportion entre les impôts indirects et directs, mais dans le respect des droits populaires à se prononcer sur les impôts aussi bien indirects que directs.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Ich kann mich jetzt kurz fassen; die Herren Villiger, Allenspach, Müller-Schar- nachtal, Giudici und Frau Spoerry haben sich sehr einläss- lich zu diesem Thema geäussert und Gedanken vorgetra- gen, die auch denjenigen der Kommissionsmehrheit entsprechen. Es geht hier letztlich um die Frage, wer in unserem Land für die Bewilligung von neuen direkten und indirekten Steuern zuständig ist. Das ist die Grundfrage der ganzen Auseinandersetzung. Ich erinnere Sie noch einmal an die Debatte im Juni, wo dies auch klar zum Ausdruck kam - ich denke zum Beispiel an das Votum von Herrn Koller. Er hat dargelegt, dass es aus staatsrechtlichen Ueberlegungen hier nur darum gehen kann, dass handelspolitische Zollzu- schläge und Erhöhungen vom Bundesrat sofort in Kraft ·gesetzt werden können, währenddem alle anderen Zollerhö- hungen, die Fiskalcharakter haben, den ordentlichen Weg der Gesetzgebung gehen müssen. Ich glaube, es ist ohne weiteres möglich, bei diesen Zöllen festzustellen, ob sie fiskal- oder handelspolitisch begründet sind.
Es wurden in der Diskussion noch zwei Argumente vorge- bracht, die ich doch noch irgendwie zu entkräften versu- chen will:
Herr Meyer-Bern hat gesagt, das Volk verstehe eine solche Gesetzgebung nicht mehr. Wenn wir die Diskussionen die- ses Jahres über die Zollerhöhungen überblicken, können wir feststellen, dass das Volk tatsächlich manches nicht verstanden hat: Der Bundesrat hat im Februar Steuern erlas- sen, die dann im Juni aufgehoben wurden. Diejenigen aber, die die Zollerhöhung bezahlt haben, haben nichts zurückbe- kommen, während diejenigen, die später eingekauft haben, keinen Zoll zahlen mussten. Das versteht das Volk nicht mehr! Hier möchten wir klare Verhältnisse schaffen. In Zukunft soll im Gesetz klar stehen, wann das Volk die Fiskalerhöhungen gutheissen muss.
Von Frau Uchtenhagen wurde dargelegt, es gehe vor allem bei den verschiedenen Zuschlägen im Agrarsektor häufig auch um Fiskalabgaben - sie verwies auf die Vorlage über Speiseöle und Speisefette, die auch bei uns liegt. Hier liegt aber eindeutig eine Lenkungsabgabe vor. Der Bundesrat schreibt denn auch in seiner Botschaft: «Um den Butterab- satz nicht zu gefährden, d. h. um die Preisrelation nament- lich zwischen der Kochbutter und den Speiseölen, insbe- sondere der Margarine, nicht allzu stark zum Nachteil der Butter zu verschlechtern, haben wir auf den Zeitpunkt der Milchpreiserhöhung die Preiszuschläge auf den importier- ten Fettstoffen angehoben.» Hier ist es klar, dass es um eine Lenkungsabgabe geht und nicht um eine Fiskalabgabe.
Marchandises. Tarif des douanes. Adaptation
1064
N
22 septembre 1986
Darum ist die Gefahr gar nicht vorhanden, dass in Zukunft der Bundesrat solche Massnahmen im Bereich der Agrar- wirtschaft, aber auch anderer gefährdeter Wirtschaftsge- biete, nicht ergreifen könnte.
Ich bitte Sie aus all diesen Ueberlegungen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Ich möchte Sie noch einmal daran erinnern: Es geht um die Frage: Wer ist ist in diesem Land zuständig für die Erhöhung der Steuern?
Bundesrat Stich: Das Zolltarifgesetz vom 19. Juni 1959 ist nunmehr seit über 25 Jahren in Kraft; denn die Inkraftset- zung ist auf den 1. Januar 1960 erfolgt. Während diesem Vierteljahrhundert hat der Bundesrat insgesamt in neun Fällen, einschliesslich des Beschlusses vom 27. Februar 1986, von Artikel 5 des Zolltarifgesetzes Gebrauch gemacht. In fünf Fällen sind die Erhöhungen durch das Parlament und, weil kein Referendum erfolgte, indirekt auch durch das Volk gutgeheissen worden. Einzig die Erhöhung des Zolles auf Oelen zu Feuerungszwecken wurde am 8. Juni 1975 bei der Volksabstimmung knapp verworfen. Die Erhöhungen des Zollzuschlages auf Treibstoffen 1974 sowie des Zolles auf Brotgetreide und Produkten daraus wurden dagegen vom Volk gutgeheissen (Abstimmungen vom 8. Juni 1975 und vom 28. Mai 1978).
Darf ich Sie darauf hinweisen, dass alle erwähnten Beschlüsse entweder fiskal- oder agrarpolitische Massnah- men betrafen, aber nie handelspolitische Massnahmen? In acht von neun Fällen hat das Parlament den getroffenen Massnahmen zugestimmt und sie demzufolge als zweck- dienlich erachtet. Sämtliche bisher gestützt auf Artikel 5 des Zolltarifgesetzes erlassenen Beschlüsse betrafen nicht Massnahmen, die handelspolitischen Zwecken dienten; dafür bestehen andere gesetzliche Grundlagen, nämlich das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen sowie Artikel 4 und 7 des Zolltarifgesetzent- wurfes bzw. 4 und 8 des geltenden Zolltarifgesetzes. Sämtli- che bisher im Zusammenhang mit Artikel 5 des geltenden Zolltarifgesetzes getroffenen Massnahmen waren, nebst den zum Teil vorhandenen wirtschaftlichen Aspekten, vor allem von fiskalpolitischen Ueberlegungen inspiriert und dienten allesamt zur Verbesserung der Einnahmen des Bundes. Im Falle des Brotgetreides hatte die Massnahme auch die Entlastung der Bundeskasse in bezug auf die Uebernahme- preise des Inlandgetreides zum Zweck, genauso wie heute die neue Massnahme über Speiseöle und Speisefette rein fiskalpolitische Aspekte hat; denn das ist der Zweck: die Bundeskasse zu entlasten und den Konsumenten zu bela- sten. Es ist infolgedessen auch nicht eine Lenkungsabgabe. Wenn Sie von einer Lenkungsabgabe sprechen, könnten Sie uns, Herr Fischer, höchstens vorwerfen, dass wir bei unserer Zollerhöhung zu massvoll gewesen sind. Sie müssen einmal den Anhang Il der Botschaft über die Erhöhung der Preiszu- schläge auf eingeführten Speiseölen und Speisefetten anse- hen, dann werden Sie das auch feststellen.
Eine Einschränkung des Geltungsbereichs des Artikels 3 durch Ausklammerung von fiskal- und agrarpolitischen Massnahmen würde im Widerspruch zu den mit diesem Artikel verfolgten Zwecken stehen. Eine vorsorgliche Inkraftsetzung von Zollerhöhungen erweist sich gerade bei Fiskalzöllen als unerlässlich, wenn vermieden werden soll, dass die Importeure durch Voreindeckung die Erhöhung auf längere Zeit hinaus unwirksam werden lassen. In den ver- gangenen 25 Jahren hat der Bundesrat im Zusammenhang mit Treibstoffzollzuschlägen dreimal von Artikel 5 des Zoll- tarifgesetzes Gebrauch gemacht. Diese Erhöhungen sind sowohl vom Parlament als auch vom Volk - in zwei Fällen indirekt und in einem Fall durch Volksabstimmung - gutge- heissen worden. Gerade in diesen Fällen hat sich gezeigt, dass durch diese vorsorglichen Erhöhungen des Zollzu- schlags spekulative Importe verhindert werden konnten. Dagegen wurde bei Einführung des ersten Zollzuschlages auf Treibstoffen von 5 Rappen je Liter während der Refe- rendumsfrist so viel Treibstoff eingeführt, dass bei der Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses vom 29. September 1961 am 15. Januar 1962 praktisch sämtliche Lager mit
zuschlagsfreier Ware gefüllt waren. Der Handel hingegen forderte vom Konsumenten sofort den um 5 Rappen je Liter erhöhten Preis, obwohl er während längerer Zeit noch die ohne Zollzuschlag abgefertigten Mengen absetzte. Die mit der Zollerhöhung bezweckten Mehreinnahmen blieben zunächst längere Zeit aus. Dieser Ablauf stiess damals in der Oeffentlichkeit und im Parlament auf heftige Kritik. Um eine Wiederholung solcher Vorkommnisse und die Erzielung von spekulativen Gewinnen zu verhindern, stellten die beteilig- ten Departementschefs, nämlich vom Finanzdepartement und vom Departement des Innern, in Aussicht, bei zukünfti- gen Erhöhungen alle rechtlichen Möglichkeiten auszu- schöpfen. Diese rechtlichen Möglichkeiten haben wir. Wenn Sie anders beschliessen, haben wir keine mehr. Sie haben also heute die Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass in Zukunft spekulative Gewinne gemacht werden können. Ich glaube nicht, dass das der Sinn der Gesetzgebung sein kann.
Eine Ergänzung von Artikel 3 im beantragten Sinne würde denselben grundsätzlich jeglicher Substanz berauben und gleichzeitig zu einer Doppelspurigkeit mit andern gesetzli- chen Grundlagen führen. Der Bundesrat wäre dann des für die Innenfront erforderlichen Instrumentariums für zolltari- farische Massnahmen beraubt. Insbesondere könnten dann aufgrund des Zolltarifgesetzes nebst den fiskalischen auch keine agrarpolitischen Massnahmen auf dem Gebiete des Zolltarifs mehr beschlossen werden. In der Diskussion ist die fiskalpolitische Kompetenz des Parlaments und des Volkes sehr heftig verteidigt worden; aber Sie haben ja selber bewiesen, dass es Ihnen möglich ist, einen Beschluss auch wieder aufzuheben, so dass Sie diese Kompetenz auch nach dem heute geltenden Gesetz behalten.
Aus all diesen Ueberlegungen bitte ich Sie, der Minderheit und dem Bundesrat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
65 Stimmen 77 Stimmen
Art. 4-7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Biel Abs. 1
.... Gesetzesänderung. Sie ist von der Bundesversammlung in der auf die Tariferhöhung unmittelbar folgenden Session zu behandeln. Im Falle eines Referendums ist die Volksab- stimmung am nächstmöglichen Termin durchzuführen.
Art. 8 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Biel
.... de modification de la loi. Celle-ci sera traitée par l'As- semblée fédérale à la session qui suit immédiatement le relèvement tarifaire. En cas de référendum, la votation popu- laire aura lieu le plus tôt possible.
Biel: Wir haben nun lange darüber diskutiert, was fiskalisch und was nicht fiskalisch ist. Diese Frage wird uns auch nächste Woche bei anderen Beschlüssen beschäftigen. Dort werden sich im Rat wahrscheinlich andere Fronten bilden. Das ist so in der Politik.
Hier geht es um die Konsequenz des ganzen Verfahrens. Noch einmal: Mit diesem Gesetz hat der Bundesrat eine gewisse Handlungsfähigkeit. Sie ist darauf zurückzuführen,
Warenbezeichnung. Zolltarif. Anpassung
1065
dass er eben in Bereichen tätig ist, in denen er rasch handeln muss. Wir als Gesetzgeber tagen ja nicht in Perma- nenz, sondern nur in bestimmten Zeitabständen. Das bedingt von der Sache her, dass man dem Bundesrat eine gewisse Kompetenz gibt. Das bedingt aber andererseits auch, dass wir, sobald wir zusammentreten, Beschlüsse des Bundesrates entweder ratifizieren oder verwerfen. Es geht natürlich nicht an, dass wir die Dinge auf die lange Bank schieben.
Hier muss ich noch einmal zurückblenden. Am 29. August 1974 hatte der zuständige Bundesrat - er hatte allerdings eine andere Parteifarbe als der jetzige Finanzminister - vorzeitig Treibstoffzollzuschläge und eine Erhöhung des Heizölzolles in Kraft gesetzt. In der September-Session 1974 haben wir das Geschäft behandelt, das Referendum ist ergriffen worden, und die Volksabstimmung fand am 8. Juni 1975 statt. Der Beschluss war nur neun Monate in Kraft; denn bekanntlich ist damals die Heizöl-Zollerhöhung ver- worfen worden. Es wäre möglich gewesen, Ende Januar/ Anfang Februar die Volksabstimmung durchzuführen. Das hat man nicht gemacht. Dadurch hat die Bundeskasse etwa fünf Monate länger als bei einem ordentlichen Verfahren einkassiert. Natürlich konnte man dieses Geld nicht zurück- geben.
Diesmal war es wieder so. Wir waren durchaus in der Lage gewesen, sofort nach der Erhöhung des Heizölzolls die Vorlage zu behandeln; denn wir haben getagt. Das Parla- ment hat es abgelehnt. Wir haben erst in der Junisession Nichteintreten beschlossen. Mir scheint, das war nicht in Ordnung. So hat der Bund während einiger Monate einkas- siert. Das ist auch unangenehm und unmöglich denjenigen gegenüber, die dann eben bezahlen müssen, im Unter- schied zu den anderen, die nicht bezahlen müssen. Mir scheint dieses Verfahren nicht in Ordnung.
Mit wenigen Ausnahmen befindet bekanntlich das Parla- ment, wann es etwas behandeln will. Der Bundesrat befindet darüber, wann die Abstimmung stattfindet.
Wir haben allerdings einen Präzedenzfall: Bei den Preiszu- schlägen auf Fett und Oel steht verbindlich im Gesetz, wann die Zuschläge im Parlament behandelt werden müssen. Wir sollten diese Angelegenheit generell so regeln, dass in der unmittelbar auf eine Erhöhung folgenden Session diese Dinge zu behandeln sind - das entspricht unserem Rechts- staat, das entspricht auch unserem demokratischen Empfin- den - und dass dann im Falle eines Referendums die Volks- abstimmung am nächstmöglichen Termin stattfindet und nicht neun Monate später. Dann hätten wir zumindest auch von unserer Rechtsordnung her, vom demokratischen Emp- finden her eine saubere Lösung und würden nicht je nach Opportunität einmal so und einmal anders handeln.
In dem Sinne empfehle ich Ihnen, Artikel 8 Absatz 1 zu ergänzen. Nach der Abstimmung von vorhin haben wir kla- ren Tisch. Wir werden uns nicht mehr über fiskalisch oder nichtfiskalisch zu unterhalten haben, sondern über ein ein- faches Verfahren.
Ich empfehle Ihnen im Interesse einer klaren Rechtsordnung und in Anbetracht des Rechtsempfindens, wie es im Volk verankert ist, diese Ergänzung zu akzeptieren.
M. Gautier, rapporteur: La commission n'a pas tranché la proposition de M. Biel, telle qu'il nous la transmet aujour- d'hui, mais sur une proposition semblable qu'il avait faite précédemment, à la différence près qu'à ce moment-là M. Biel nous proposait de fixer aussi un délai de trois mois pour le vote populaire en cas de référendum. Cela nous avait semblé impossible pour deux raisons, à savoir une raison pratique: il est difficile de fixer toujours dans les trois mois un vote populaire sur le plan fédéral; d'autre part, pour un principe général de droit: ce n'était pas à une loi fédérale de fixer la date d'une votation par l'Administration fédérale, de l'avis de certains membres de la commission. C'est pour- quoi la commission avait alors refusé cette proposition par 8 voix contre 6. Actuellement, après que vous ayez, malheu- reusement à mon sens, refusé notre proposition à l'article 3, la proposition de M. Biel me paraît personnellement - puis-
que la commission n'en a pas débattu - une bonne proposi- tion. Nous atténuerions ainsi un peu le danger que le Conseil fédéral puisse prélever, sans consulter ni le Parle- ment ni le peuple, un impôt supplémentaire.
A défaut de l'article 3 et à titre personnel, je soutiendrai la proposition de M. Biel.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Wir haben in der Kom- mission einen ähnlichen Antrag von Herrn Biel behandelt, den die Kommission mit 8 zu 6 Stimmen abgelehnt hat. An und für sich ist die Kommission mit dem Anliegen von Herrn Biel einverstanden. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Vorlagen möglichst schnell im Parlament behandelt und möglichst schnell dem Volk unterbreitet werden müs- sen, damit Steuern - wie wir heute gehört haben - eben nicht lange Zeit erhoben und vielleicht später wieder aufge- hoben werden.
Es ging uns in der Kommission um die Frage: Ist es eine gute Gesetzgebung, wenn wir diese Bestimmung in das Gesetz aufnehmen? Oder sollten wir uns nicht an das Geschäftsverkehrsgesetz halten, in dem das Dringlichkeits- verfahren näher umschrieben ist? Wir glauben, die Lösung, wir wir sie bis jetzt gehabt haben, ist die bessere. Aber das Problem, das Herr Biel angeschnitten hat, besteht. Die Kom- mission hat es als wichtig erachtet, glaubt jedoch, der Weg, den Herr Biel vorschlägt, sei nicht der beste.
Darum beantrage ich Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission, den Antrag Biel abzulehnen.
Bundesrat Stich: Der erste Satz dieses Vorschlages: «Sie ist von der Bundesversammlung in der auf die Tariferhöhung unmittelbar folgenden Session zu behandeln» ist eine gesetzliche Vorschrift, die nur Sie betrifft. Er bringt für Sie die Einschränkung. Sie müssen bisher entscheiden, ob Sie, wenn der Bundesrat so etwas beschlossen hat, es in der folgenden Session tatsächlich behandeln wollen oder nicht. Hier aber wird der Termin durch das Gesetz bestimmt; grundsätzlich kann uns das gleichgültig sein.
Der zweite Satz: «Im Falle eines Referendums ist die Volks- abstimmung zum nächstmöglichen Termin durchzuführen.» wird möglicherweise mit Schwierigkeiten verbunden sein. Nehmen wir an, eine solche Gesetzesänderung würde in der Frühjahrssession beschlossen, und die nächste angesetzte Volksabstimmung fände bereits anfangs April statt. Das wäre sicher der nächste Termin, aber es wäre ausgeschlos- sen, in so kurzer Zeit dem Volk etwas zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, weil bekanntlich Gesetzesänderun gen mindestens drei Wochen vor einer Abstimmung durch die Gemeinde an die Stimmbürger verteilt sein müssen. Diese Bestimmung ist unter Umständen also nicht realisier- bar, und das ist an sich nicht gut.
Wenn Sie einen solchen Entwurf einbringen wollen, wäre er besser in jenem Gesetz untergebracht, welches die Vorla- gen ganz generell behandelt; hier wirkt er störend; er ist zu wenig durchdacht.
Ich bitte Sie deshalb, den zweiten Satz abzulehnen. Der erste stört uns nicht.
Biel: In der Kommission habe ich «innert 3 Monaten>> bean- tragt. Man gab mir zu verstehen, das sei zu starr; wenn schon, müsse es «nächstmöglich» heissen. Jetzt ist «nächst- möglich>> offensichtlich auch wieder nicht richtig. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen: «Nächstmöglich» heisst natürlich, dass man minimale Fristen zum Verteilen des Materials usw. berücksichtigt.
Abstimmung - Vote
Abs. 1 - Al. 1
Für den Antrag Biel Für den Antrag der Kommission
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
61 Stimmen 53 Stimmen
2-N
Entrepôts à Berne. Acquisition
1066
N
22 septembre 1986
Art. 9 - 14 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 9 à 14 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes
96 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
86.004
Liegenschaft Schwarzenburgstrasse 31 in Bern. Erwerb Entrepôts Schwarzenburgstrasse 31 à Berne. Acquisition
Botschaft und Beschlussentwurf vom 12. Februar 1986 (BBI I, 701) Message et projet d'arrêté du 12 février 1986 (FF 1, 693) Beschluss des Ständerates vom 3. Juni 1986 Décision du Conseil des Etats du 3 juin 1986
Aregger, Berichterstatter: Wenn Sie nichts von diesem Geschäft verstehen, werde ich das nicht etwa Ihrem Sach- verstand, sondern den dilettantischen Experimenten mit unserer Lautsprecheranlage zuschreiben.
Die erweiterte Bautengruppe hat am 26. Juni 1986 das Lagergebäude Schwarzenburgstrasse 31 in Bern besichtigt. Das Gebäude wurde 1958/59 von der Coop erstellt und befindet sich technisch in einem guten Zustand. Es besitzt auf der einen Längsseite einen Geleiseanschluss der Station Bern-Weissenbühl, auf der anderen Längsseite eine Vor- halle mit mehreren Anpassrampen für Lastwagenverkehr. Das Gebäude liegt in der Industrie- und Gewerbezone der Stadt Bern; die Parzelle ist zu fast 90 Prozent überbaut, was einer aussergewöhnlich hohen Nutzung entspricht. Die Bruttogeschossfläche beträgt 16 000 m2. Sie kann mit einem Ausbau des Attikageschosses auf rund 17 000 m2 erhöht werden.
Die Coop hat nach Errichtung eines Neubaus in Bumpliz das zur Diskussion stehende Lagerhaus zur Vermietung freige- geben. Der Bund ist unter gleichzeitigem Abschluss eines Kaufrechtsvertrages auf den 1. Januar 1985 in ein Mietver- hältnis mit der Coop eingetreten. Der Mietpreis beträgt 750 000 Franken pro Jahr. Seit Mietbeginn wurde das Lager- haus vom Bundesamt für Zivilschutz und vom Amt für Bun- desbauten genutzt.
Das Bundesamt für Zivilschutz lagert hier Material zur Ein- richtung von Anlagen und Schutzräumen sowie Material zur Ausrüstung für Schutzdienstpflichtige, Formationen und Zivilschutzorganisationen. Das Amt für Bundesbauten bewirtschaftet hier das gesamte Mobiliar der allgemeinen Bundesverwaltung und betreibt eine eigene Kleinschreine- rei und einen Transportdienst. Seit dem Mietbeginn konnten beim Amt für Zivilschutz drei und beim Amt für Bundesbau- ten sogar sechs Lagerstandorte aufgegeben werden. Nach Ausbau des Attikageschosses fallen sechs weitere dezen- trale Lagerstandorte dahin.
Diese Konzentration der Lagerflächen in einem zentralen Gebäude erlaubt auf einer um 24 Prozent reduzierten Fläche wesentlich rationellere Bewirtschaftungsmöglichkeiten, was
die Einsparung von total 5,7 Personaleinheiten zur Folge hat.
Nach eingehender Prüfung aller Varianten bezüglich Miete, Ausbau im Baurecht, Unterhalts- und Betriebskosten stellt der Bundesrat den Antrag, das vertraglich vereinbarte Kaufsrecht vorzeitig auszuüben. Der angeforderte Objekt- kredit von 18,55 Millionen Franken wird wie folgt verwendet: 13 Millionen Franken als Kaufpreis, 10 000 Franken für Kaufskosten, 3,14 Millionen Franken für zusätzliche Investi- tionen wie Ausbau des Attikageschosses, Sanierung ver- schiedener Einrichtungen und Erhöhung der Brandsicher- heit.
Schliesslich gehört zum Objektkredit auch die Uebernahme der noch nicht amortisierten Sanierungskosten von 2,4 Mil- lionen Franken. Die Coop hatte seinerzeit, vor Beginn des Mietverhältnisses, Anpassungs- und Sanierungsarbeiten für 3 Millionen Franken vorgenommen. Der Bund ist nach Miet- vertrag verpflichtet, zusätzlich zum Mietpreis an diese Inve- stition eine jährliche Amortisation von 300 000 Franken zu leisten. Bei Ausübung des Kaufrechts wird der noch nicht amortisierte Rest zur Zahlung fällig.
Es bleibt noch zu erwähnen, dass die zu leistenden Zahlun- gen im Voranschlag 1986 und in den Finanzplänen 1987 und 1988 enthalten sind.
Unter Würdigung aller erwähnten Faktoren kommen wir zum Schluss, dass der Erwerb des Lagergebäudes Schwar- zenburgstrasse 31 für den Bund eine zweckmässige und finanziell vorteilhafte Gelegenheit ist. Wir empfehlen Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage.
M. Cavadini, rapporteur: En tant que rapporteur de langue française, je pourrais être d'un laconisme décisif. A l'unani- mité, votre commission vous recommande d'approuver l'ar- rêté fédéral relatif à l'acquisition et à l'aménagement des entrepôts sis au 31 de la Schwarzenburgstrasse à Berne qui seront affectés à l'Office de la protection civile et à l'Office des constructions fédérales. La Confédération avait un droit d'emption sur ces entrepôts. Elle peut exercer ce droit dès cette année. La proposition nous paraît raisonnable dans la mesure où l'entreposage est rationnel et où il s'ensuivra une diminution du personnel nécessaire à la gestion du matériel. On compte pouvoir réduire de trois postes sur seize le personnel de gestion à l'Office des constructions et de 2,7 unités sur 25 à la protection civile. Pour tout autre chiffre, nous vous renvoyons au message du Conseil fédéral et nous vous invitons à accepter ce crédit d'ouvrage pour 18 550 000 francs.
Präsident: Verschiedene Fraktionssprecher haben erklärt, dass ihre Fraktionen zustimmen werden. Andere haben sich nicht gemeldet. Der Bundesrat verzichtet auf das Wort.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 80 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Warenbezeichnung. Harmonisiertes System und Zolltarif. Anpassung Désignation des marchandises. Système harmonisé et tarif des douanes. Adaptation
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.060
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.09.1986 - 14:30
Date
Data
Seite
1057-1066
Page
Pagina
Ref. No
20 014 602
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.