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Loi sur la chasse
vieler neuer Kontrollberichte oder die Schaffung eines läh- menden ausgedehnten Kontrollapparates.
Unsere Prüfung hat jedenfalls erst begonnen und wird unsere Kommission in diesem Jahr noch stark beanspru- chen. Ein erster Eindruck: Auch wir unterscheiden zwischen begleitender und beobachtender, meist nachträglicher Kon- trolle. Die begleitende Kontrolle erfolgt durch den Vorge- setzten bei einer delegierten Aufgabe zum gleichen Zeit- punkt, in dem diese erfüllt wird. Sie hat die wichtige Funk- tion, beeinflussend, präventiv zu wirken. Der Vorgesetzte greift dabei korrigierend oder anspornend ein. Dies geschieht überall dort, wo die delegierte Aufgabe bloss der Vorbereitung einer Entscheidung dient, die im Kompetenz- bereich des Vorgesetzten liegt. Diese Kontrolle ist Bestand- teil der Geschäftserledigung.
Die beobachtende Kontrolle erfolgt aus der Distanz dessen, der nicht mit Eigenverantwortung an der Erledigung des Geschäftes beteiligt ist. Diese Kontrolle hat die Funktion, nachträglich die Aufgabenerfüllung ganzheitlich zu würdi- gen bzw. von Zeit zu Zeit auch die Aufgabenstellung als solche und die Organisation der Aufgabenausführung kri- tisch zu überprüfen. Sie dient der längerfristigen Steuerung, sie kann durch Linien- oder Stabsorgane wahrgenommen werden. Sie kann auch durch die in anderen Zusammenhän- gen bereits angeregte Befristung von Spezialgesetzen und Subventionen indirekt gefördert werden.
Ob und bis wann eine solche Befristung allgemein Platz finden wird, steht nicht fest, so dass die Ueberprüfung der heutigen Organisation einer systematischen beobachtenden Kontrolle, durch die der Bundesrat seine Aufsicht über die Verwaltung ausübt, von eminenter und aktueller Bedeutung erscheint. Dabei ist stets der Zusammenhang von Planung, Führung und Kontrolle zu beachten. Kontrolle ist ein Teil der Führung und setzt eine Planung voraus, deren Verwirkli- chung der Aufsicht unterstellt werden kann. Nach der heuti- gen Lehre der Unternehmensführung setzt Kontrolle voraus, dass relevante Aufgaben und Tätigkeiten festgelegt und genügend konkretisiert werden, um daraus klare überprüf- bare Zielsetzungen zu formulieren.
Die bisherigen Ergebnisse zeigen uns, dass in allen Departe- menten mehr oder weniger ausgeprägte begleitende Kon- trollen stattfinden. Die beobachtende Kontrolle hingegen ist nur beschränkt vorhanden. Sie wird in erster Linie durch die eidgenössische Finanzkontrolle ausgeübt. Im Justiz- und Polizeidepartement ist ein ausgeklügeltes System der begleitenden Kontrolle erarbeitet worden. Es geht auf eine umfassende Studie zurück, die das Departement 1974 durch die Hochschule St. Gallen erstellen liess. Im Eidgenössi- schen Militärdepartement sind die Planungen am weitesten fortgeschritten. Wir werden uns der Frage widmen, ob aus diesen und anderen Modellen für dritte Departemente Schlüsse gezogen werden können, wie solche Methoden allenfalls angepasst werden könnten. Es geht uns in erster Linie um die Frage, ob Departementsvorsteher und Bundes- rat von Zeit zu Zeit genügend Distanz von der Geschäftserle- digung nehmen, um den Gesamtüberblick zu gewinnen. Hierüber werden wir Ihnen nächstes Jahr berichten.
Ich möchte noch dem Herrn Bundespräsidenten, dem Bun- desrat und der Verwaltung für die grosse Arbeit im vergan- genen Jahr herzlich danken. Dieser Dank richtet sich auch an die Beamten aller Stufen und kann, so glaube ich, im Namen des ganzen Parlaments ausgesprochen werden. In der Arbeit haben uns Kommissionssekretär und Mitarbei- ter in der Kommission besonders unterstützt. Ihnen gilt auch unsere Anerkennung. Namens der Geschäftsprüfungskom- mission beantrage ich Ihnen, den Geschäftsbericht des Bun- desrates zu genehmigen.
Präsident: Sie haben von diesen Ausführungen Kenntnis genommen. Ich schlage Ihnen vor, dass wir, bevor wir auf die Geschäfte des Departements des Innern eintreten, die Differenzen zum Jagdgesetz bereinigen.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
83.033
Jagdgesetz Loi sur la chasse
Siehe Seite 218 hiervor - Voir page 218 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 1986 Décision du Conseil national du 9 juin 1986
Differenzen - Divergences
Art. 5 Abs. 1, Bst. i Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 al. 1 let. i Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Zuerst möchte ich mich entschuldigen, dass sich Ihre Kommission verspätet hat. Dafür kann ich Ihnen nun «Jagd vorbei» signalisieren. Wir haben uns nämlich in sämtlichen Differenzen dem National- rat angeschlossen. Mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i soll das Eichhörnchen unter Schutz gestellt werden. Wir können uns dem anschliessen und verweisen ausdrücklich auf Arti- kel 11 Absatz 4, der besagt, dass ein Abschuss möglich ist, wenn das Tier übermässigen Schaden verursacht. Wir haben hier eine Möglichkeit, den seinerzeitigen Bedenken, das Tier vollständig unter Schutz zu stellen, Rechnung zu tragen. Dass es sich um eine emotionelle Frage handelt, geht schon daraus hervor, dass ich von Vegetariergruppen angeschrieben wurde, wir möchten doch auf unseren Beschluss zurückkommen, obwohl das Eichhörnchen ja nie und nimmer eine Jagdspeise in diesem Sinne sein kann. Wir beantragen Ihnen also, dem Nationalrat zuzustimmen.
Knüsel: Wir hatten vorhin eine Kommissionssitzung zur Bereinigung der noch anstehenden Differenzen. Ich möchte mich kurz fassen. Wir sind jetzt in der Zeit, in der der Jäger den Sommerbock legt. Er ist gestreckt, es lebe das Eich- hörnchen. Wir stellen im Nationalrat fest, wie Frau Kommis- sionspräsidentin dargelegt hat, dass das Eichhörnchen, das niedliche, drollige Tier, für den Beschauer Gegenstand von Emotionen wird. Das Eichhörnchen kann aber für den Wald- besitzer und denjenigen, der den Wald zu pflegen hat, mit seiner grossen Vermehrungspotenz in einem begrenzten Gebiet zur Plage werden und die natürliche Verjüngung des Waldes sehr in Gefahr bringen. Kommt dazu, das werden mir die Herren der Jagd zugestehen, dass das Eichhörnchen für die Jagd zweifelsfrei nicht das interessanteste Tier ist. Ich stimme dem Nationalrat zu; aber die früheren Erfahrun- gen zeigen, dass die Verfahren zwischen den Kantonen und dem Bund von Gesetzes wegen lange dauern. Ich möchte deshalb den Herrn Bundespräsidenten bitten, den Kantonen eine kurze Erklärung dazu abzugeben, dass ihnen in sol- chen Fällen die Sonderbewilligung rasch erteilt wird, damit die natürliche Waldverjüngung auch tatsächlich sicherge- stellt werden kann.
Bundespräsident Egli: Wir hätten im Nationalrat den Kom- promissvorschlag angenommen, nach welchem das Eich- hörnchen eine Schonzeit hätte, aber grundsätzlich jagdbar wäre. Nun soll es unter Schutz gestellt werden. Ich kann die von Ihnen verlangte Erklärung gerne abgeben: Ich kann wie die Frau Kommissionsreferentin auf Artikel 11 Absatz 4 ver- weisen, wonach die Kantone mit Zustimmung des Bundes auch geschützte Arten jagen lassen können. Wenn Eich- hörnchen Schaden anrichten, würde der Bundesrat diese Zustimmung selbstverständlich geben.
Angenommen - Adopté
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Jagdgesetz
Art. 5 Abs. 1 Bst. k Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 al. 1 let. k Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Diese Differenz fehlt auf Ihrer Fahne. Es geht um das Rebhuhn. Der Nationalrat bietet uns einen Kompromiss an: Er nimmt das Rebhuhn unter die jagdbaren Arten auf und stimmt auch unserer Uebergangs- bestimmung in Artikel 29 zu, wonach das Rebhuhn zehn Jahre lang nicht gejagt werden kann, setzt aber die Schon- frist für Birkhuhn, Schneehuhn und Rebhuhn gemeinsam gemäss Bundesrat fest, d. h. vom 1. Dezember bis zum 15. Oktober.
Ihre Kommission hat dieser nationalrätlichen Fassung zuge- stimmt.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 7 al. 2bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier geht es um den Stein- bock. Der Nationalrat hat einen speziellen Artikel eingefügt, der die Regulierung des Steinbockbestandes ermöglichen soll. Wir können uns dem Beschluss des Nationalrates an- schliessen.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10 al. 2bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier ist zu sagen, dass die bestehenden eidgenössischen Bannbezirke nur im Einver- nehmen mit dem Bundesrat aufgehoben oder durch gleich- wertige ersetzt werden können. Wir können uns auch die- sem Beschluss anschliessen. Es ist an sich eine Selbstver- ständlichkeit.
Angenommen - Adopté Art. 15 Abs. 1bis und 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 15 al. 1bis et 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier haben wir uns mit 7 gegen 1 Stimme nur mit gewissen Bedenken dem National- rat angeschlossen. Es geht um die Versicherungsvorbe- halte, wonach die Ansprüche eines Frevlers gegenüber einem anderen Frevler nicht versichert werden können. Das haben wir seinerzeit beschlossen. Das gilt auch für Scha- denersatzansprüche des Pächters oder des Patentkantons auf Ersatz des widerrechtlich erlegten Wildes oder eines anderen Schadens.
Der Nationalrat hat daran festgehalten, und wir können uns mit einigen Bedenken anschliessen.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Abs. 1 Bst. abis und b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 17 al. 1 let. abis et b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Am meisten zu reden gaben diese Differenzen. Es geht hier um eine heikle Abgrenzung: Einerseits möchte man die Wilderei verhindern, und ande- rerseits darf keine allzu grosse Schikane für die Bergbevöl- kerung entstehen. Das war das Dilemma, in dem wir uns befanden.
Der Nationalrat bietet uns auch hier einen Kompromiss an. Er hat beschlossen, dass das Betreten eines Jagdgebietes ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe nicht mehr unter Vergehen, sondern unter Uebertretungen subsu- miert sein soll. Es ist hier also eine deutliche Abschwä- chung. Andererseits möchte der Nationalrat darauf nicht ganz verzichten. Wir legen Wert darauf, festzustellen, dass es nicht einfach heisst «mit einer Schusswaffe betritt», son- dern «ohne ausreichenden Grund», und damit glauben wir, den Bedenken der Bergbevölkerung, dass sie allzu sehr schikaniert werden könnte, Rechnung getragen zu haben. Wir können uns dem Nationalrat anschliessen.
Arnold: Wenn ich das Wort ergreife, geschieht es, damit im Protokoll festgehalten wird, wie wir diese Bestimmung ver- standen und ausgelegt haben möchten, nämlich nicht als eine Schikane gegen die Bergbevölkerung. Die Formulie- rung des Nationalrates ist aus der Sicht eines Bergkantons mit Patentjagd nicht sehr glücklich. In unseren Bergkanto- nen mit Patentjagd gibt es keine abgegrenzten Jagdgebiete. Es gibt die Schutz- und Banngebiete, die ausgeschieden und klar abgegrenzt sind. Das ganze übrige Kantonsgebiet - mit Ausnahme der eigentlichen Siedlungen - ist zur Jagdzeit Jagdgebiet. Dort darf man auf die Pirsch gehen. Wir müssen nun einfach darauf hinweisen, dass ein bedeutender Teil unserer Bergbevölkerung in diesem sogenannten Jagdge- biet wohnt. Sie sind dort zu Hause, betreten dieses Gebiet nicht einfach gelegentlich, sondern wohnen dort. Und nun haben sie auch das Recht, bei sich zu Hause ihre Sportwaf- fen oder ihre Jagdgewehre aufzubewahren - wie der Bewohner im Tal. Wenn wir generell sagen, im Jagdgebiet dürften ohne ausreichenden Grund keine Schusswaffen vorhanden sein, könnte das dazu führen, dass man bei unse- rer Bergbevölkerung schikanöse Hausdurchsuchungen machen würde und dass sie ihre Waffen abliefern müsste, und dies gerade in einem Gebiet, wo man am ehesten auf einen gewissen Selbstschutz angewiesen ist, wenn unbe- liebte Gäste auftauchen. Aber das ist nicht etwa der Haupt- grund meiner Intervention, sondern ich möchte einfach, · dass man das Problem sieht. Ein Teil unseres Volkes wohnt im Jagdgebiet. Es betritt nicht das Jagdgebiet, sondern es wohnt das ganze Jahr dort. Wenn es dort seine Waffen aufbewahrt hat, sollte das kein Straftatbestand sein. Man kann diese Bestimmung vernünftigerweise nur so handha- ben, dass man unter Strafe stellt, wenn der Bergbewohner ausserhalb der Jagdzeit mit einer Waffe ins Gelände geht in der Absicht, etwas zu erlegen. Das wäre eine vernünftige Auslegung; aber nicht, dass bereits das Aufbewahren der Sport- und Jagdwaffen bei sich zu Hause in diesen Gebieten ein Straftatbestand wäre.
Affolter: Ich möchte nochmals in aller Klarheit festhalten, dass diese Bestimmung, nämlich das Betreten der Schutz- gebiete bzw. offenen Jagdgebiete mit einer Schusswaffe ohne ausreichenden Grund, in keiner Art und Weise als gegen legitime Interessen oder altvertraute Freiheitsrechte der Bergbevölkerung gerichtet aufzufassen ist. Es ist eine klare Bestimmung gegen die Wilderei, und es steht ausser Frage, dass heute noch ausserordentlich viel in diesem Lande gewildert wird. (Heiterkeit) Es gibt Leute, die sich gar nicht so sehr daran stossen, weil der Freischütz immer noch
Gestion du Conseil fédéral
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eine legendäre Figur ist. Wir können den Wilddieb aber nicht noch gesetzlich schützen. Wir haben also hier eine Bestimmung, die klar gegen Wilderei gerichtet ist, und des- halb glaube ich auch, dass die Einschränkung «ohne ausrei- chenden Grund» genügend Gewähr gibt, dass sich die Berg- bevölkerung, wenn sie die Schusswaffe entweder führt oder aufbewahrt, nicht in ihrer Freiheit im Umgang mit Waffen eingeengt fühlen muss. Es wäre falsch, wenn man diese Bestimmung des Jagdgesetzes als Spitze gegen unsere Landsleute in den Bergen auffassen würde.
Im übrigen sind auch unter Bergbewohnern die Meinungen geteilt. Ich möchte Herrn Arnold darauf aufmerksam machen, dass die Bestimmung, die wir jetzt diskutieren, meines Wissens von einem Mitglied des Nationalrates aus einer Berggegend in die Vorlage eingebracht und warm unterstützt worden ist.
Die letzte Bemerkung: Wir haben nach dem Vorschlag des Nationalrates diese Bestimmung bezüglich Betreten der Jagdgebiete in den Abschnitt «Uebertretungen» transpo- niert, womit die Strafandrohung bedeutend geringer ist, als wenn man den Tatbestand unter «Vergehen» subsumieren würde.
Kurz zusammengefasst: Ich glaube, wir sollten hier auch dem Nationalrat folgen. Ich danke Herrn Arnold, wenn er auf einen Antrag auf Festhalten verzichtet.
Bundespräsident Egli: Ich kann Herrn Arnold beruhigen. Was Herr Affolter gesagt hat, trifft auch aus meiner Sicht zu. Wir dürfen bestimmt erwarten, dass die Strafverfolgungsbe- hörden diese Bestimmung vernünftig anwenden und nicht Bewohner eines Jagdgebietes, welche eine Waffe aufbe- wahren, zur Verantwortung ziehen werden.
Frau Bührer, Berichterstatterin: Zu Buchstabe b müsste man vielleicht noch ein Wort sagen. Es ist zwar so, dass das zu Buchstabe abis Gesagte auch für Buchstabe b gilt. Aber wir müssen formell auch diesen Punkt behandeln. Auch hier geht es eindeutig gegen die Wilderei. Man möchte nicht erlauben, dass Alphütten, die nicht das ganze Jahr bewohnt sind, als Versteck für Wildererwaffen benutzt werden. Aber auch hier ist eindeutig zu sagen: Die Bestimmung soll nicht als Schikane gegen die Bergbevölkerung gehandhabt werden.
Angenommen - Adopté
Steiner: Sehe ich recht, dass in Artikel 18 (Verjährungsarti- kel) ebenfalls noch eine Differenz besteht? Wir haben ja gestrichen und wollten festhalten.
Frau Bührer, Berichterstatterin: Darüber ist uns nichts gemeldet worden.
Präsident: Hier hatte sich der Ständerat bei der ersten Bereinigung dem Nationalrat angeschlossen.
Frau Bührer, Berichterstatterin: Ich habe hier das Protokoll; der Nationalrat hat sich dem Ständerat angeschlossen. Es müsste also im Nationalrat etwas passiert sein, was mir nicht gemeldet wurde.
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Präsident: Die Sachlage ist so, wie ich eben feststellte. Können wir damit diese Differenzbereinigung abschliessen ?
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.021
Geschäftsbericht des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 1985
Gestion du Conseil fédéral, du Tribunal fédéral et du Tribunal fédéral des assurances 1985
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 306 hiervor - Voir page 306 ci-devant
Departement des Innern - Département de l'intérieur
Moll, Berichterstatter: Die Debatten im Plenum über den Geschäftsbericht sollen ja vor allem dazu dienen, über bestimmte Fragen, die der Bericht aufwirft, vertiefte Antwor- ten zu erhalten.
Ich gehe aus von Seite 109, wo über die Wassersportanlage Ipsach zwei knappe Sätze stehen, nämlich dass die Vorar- beiten für die Botschaft an die eidgenössischen Räte nicht im ursprünglich vorgesehenen Rahmen weitergeführt wer- den konnten und daher geprüft werde, ob sich ein ver- einfachtes Projekt verwirklichen lasse.
In der Sommersession 1984 hat der Chef des damals zustän- digen Departementes, nämlich des Militärdepartementes, namens des Bundesrates die Vorlage einer Botschaft über das Wassersportzentrum zuhanden der eidgenössischen Räte zugesichert. Dabei ging es vor allem darum abzuklä- ren, ob die Interessen des Bundes beim Abschluss der Verträge im Jahre 1983 genügend gewahrt worden sind. Dies deshalb, weil einerseits der Tauschvertrag zwischen der Eidgenössischen Turn- und Sportschule und der Binu- bag nur rund die Hälfte des nach der Planung notwendigen Seeanstosses umfasste und andererseits der Wert von Lei- stung und Gegenleistung zum Nachteil des Bundes in sehr ungleicher Weise bestimmt war. Es ging der Geschäftsprü- fungskommission auch darum, dass die notwendigen Mass- nahmen getroffen werden, um ein Anwachsen des Scha- dens zu verhindern. Nachdem nun die Schwierigkeiten in Ipsach offenbar grösser sind als vor Jahresfrist angenom- men, stelle ich namens der Geschäftsprüfungskommission dem Bundesrat die Frage: Wie beurteilt er den Stand und die Entwicklungsrisiken des Geschäftes heute?
Bundespräsident Egli: Wie Sie wissen, hat seinerzeit das Militärdepartement mit der BINUBAG einen Landtausch- Vorvertrag abgeschlossen. Hiernach sollen Landteile in Ipsach gegen Landteile in Nidau abgetauscht werden.
Dabei war der Wert des Landes, das die BINUBAG erwerben sollte, höher als der Wert des Landes, das der Bund erwer- ben sollte. Um diese Wertdifferenz auszugleichen, hätte die BINUBAG gemäss Vertrag Architektur- und Tiefbauarbeiten auf dem erworbenen Grundstück des Bundes ausführen sollen. Nun ist es richtig, dass sich nach Abschluss des Vertrages gewisse Schwierigkeiten ergeben haben. Es stand nicht ohne weiteres fest, ob das geplante Bauvorhaben allenfalls ausgeführt werden könnte. Es steht auch heute noch nicht fest, wie die erworbene Parzelle überbaut wer- den kann, weil die planungsrechtlichen Verfahren der zuständigen Behörden noch nicht abgeschlossen sind.
Angesichts dieser Sachlage hat dann das Finanzdeparte- ment mit der BINUBAG Verbindung aufgenommen und neue Verhandlungen eingeleitet. Was ich Ihnen jetzt berichte, weiss ich daher nur vom Finanzdepartement. Es konnte eine relativ günstige Vereinbarung abgeschlossen werden. Man hat vereinbart, dass alle Verträge aufgehoben würden, also der Tauschvorvertrag und der Generalplaner- vertrag. Es wurde aber beschlossen, dass der Tausch vollzo- gen würde und zwar per Ende 1986. Dabei hätte die BINU-
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Jagdgesetz Loi sur la chasse
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1986
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
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Numéro d'objet
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Datum 11.06.1986 - 08:00
Date
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