229
Motion Meier Hans
geschiedenen Ehegatten, die Eltern, Nachkommen oder Geschwister, sofern sie auf die Unterstützung angewiesen sind und der Vorsorgenehmer zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat. Ich glaube, da ist einmal grundsätzlich zu sagen, dass diese Vorschriften zu restriktiv sind. Sie nehmen auf die Absichten des Gesetzgebers, nämlich Mindestvor- schriften im Bereich des BVG zu statuieren und den bisheri- gen Vorsorgeformen nach Möglichkeit freien Lauf zu lassen, zuwenig Rücksicht. Sie nehmen also Eingriff in die Gestal- tungsfreiheit, ein ganz wesentliches Moment, das wir bei der Beratung des BVG immer in den Vordergrund gestellt haben. Wenn man damals, bei der Beratung des Gesetzes, derartige Vorschriften in bezug auf den begünstigten Kreis eingeführt hätte, wäre mit Bestimmtheit das Referendum ergriffen worden! Denn auch die Kapitalabfindung ist im Gesetz vorgesehen, und damit sind auch andere Begün- stigte absolut zu berücksichtigen. Die bestehenden Vorsor- geformen kennen hier andere Formen, die nach meinem Dafürhalten auch nach Artikel 91 BVG gestattet sind und geschützt werden müssen, denn hier wird ja auf die erwor- benen Rechte Rücksicht genommen. Dabei hat man wohl übersehen, dass die geschiedene Frau im Obligatorium des BVG zu den obligatorisch Begünstigten gehört, und zwar nicht nur dann, wenn eine wesentliche Unterstützungs- pflicht vorhanden war, sondern ganz generell. Wenn also eine Kasse den obligatorischen Vorschriften, nämlich Unter- stützung einer geschiedenen Frau, nachkommen würde, würde sie den Vorschriften, die nun erlassen wurden, wider- sprechen und damit die Steuerfreiheit aufs Spiel setzen, was ja mit Bestimmtheit nicht die Absicht der Vorschrift sein kann.
In diesem Sinne, Herr Bundesrat, bitte ich Sie, Ihren Aeusse- rungen Gewicht zu geben und die hängigen Fragen mit den interessierten Verbänden, aber auch mit den beunruhigten Organisationen in der beruflichen Vorsorge zu besprechen, damit hier eine vernünftige Lösung gefunden werden kann.
Bundesrat Stich: Zur Gleichwertigkeit ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die Verhältnismässigkeit berücksichti- gen muss. Das ist selbstverständlich und darf auch von der Steuerverwaltung erwartet werden. Die geschiedene Frau gehört zu den obligatorisch Versicherten, und deshalb ist das sicher auch kein Grund. In dieser Hinsicht haben wir kaum wesentliche Differenzen. Umgekehrt ist aber doch auch zu sagen, dass man gerade im Zusammenhang mit den Lösungen, die man jetzt zur steuerrechtlichen Entlastung geschaffen hat, auch einiges an Lücken produziert hat. Ich möchte hier nicht darauf eingehen, denn es ist nicht meine Aufgabe zu zeigen, wie man Steuern einsparen kann. Aber deshalb bitte ich Sie doch auch um Verständnis dafür, dass die Richtlinien einigermassen klar sind. Wenn sie dann im Detail vernunftgemäss und angemessen ausgelegt werden, ist vermutlich allen am besten gedient; das kann ich Ihnen auch im Namen der Steuerverwaltung zusichern.
Präsident: Herr Kündig ist berechtigt, eine Erklärung abzu- geben, ob er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist oder nicht.
Kundig: Ich bin von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt und möchte ihm danken.
86.410
Motion Meier Hans Steuerbelastung für Familien. Milderung Allégement de la charge fiscale de la famille
Wortlaut der Motion vom 20. März 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ohne Verzug einen besonderen Bundesbeschluss zu unter- breiten, damit die im Rahmen der laufenden Beratungen über das neue Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom Ständerat beschlossenen familienfreundlichen Verbes- serungen bei den Tarifen und Sozialabzügen vorweg in Kraft treten können.
Texte de la motion du 20 mars 1986
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre sans délai aux conseils législatifs un projet d'arrêté fédéral spécial afin qu'on puisse mettre en vigueur par anticipation les allege- ments en matière de tarifs et de déductions sociales, allége- ments favorables à la famille et qui ont été arrêtés par le Conseil des Etats dans le cadre des délibérations en cours sur la nouvelle loi concernant l'impôt fédéral direct.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, Binder, Cavelty, Dobler, Dreyer, Hophan, Jelmini, Lauber, Meier Josy, Muheim, Reichmuth, Schaffter, Schmid, Schönenberger, Zumbühl (15)
Meier Hans: Die Diskussion über die Tarife der direkten Bundessteuer anlässlich der Frühjahrssession bewies mit aller Klarheit, dass unsere direkte Bundessteuer in keiner Weise familien- und kinderfreundlich ist. Die Belastungsun- terschiede stehen im Widerspruch zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie sind dem Rat aus den Verhandlungen bestens bekannt, bestehen doch bekanntermassen zum Beispiel Steuerersparnisse von Kon- kubinatspaaren gegenüber Ehepaaren bis zu 60 Prozent. Nun hat das Bundesgericht bekanntlich gegenüber den Kantonen entschieden, dass Ehepaare nicht wesentlich stär- ker besteuert werden dürfen als Konkubinatspaare. Auch wenn die Bundesgesetze und -beschlüsse der verfassungs- gerichtlichen Ueberprüfung durch das Bundesgericht nicht unterstehen, müssen die grossen Mehrbelastungen der Ehe- paare bei der direkten Bundessteuer dennoch als verfas- sungswidrig gelten. Es kann doch nie die Meinung sein, die kleinere steuerliche Mehrbelastung in den Kantonen halte vor der Bundesverfassung nicht stand, beim Bund hinge- gen, wo die Verhältnisse noch krasser sind, verstosse eine solche Regelung jedoch nicht gegen die Verfassung. Diese Tatsache kann und darf der Bund nicht übersehen und nicht übergehen. Das Problem ist in diesem Rat allgemein bekannt, weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich daher.
Mit der Motion wird nun verlangt, dass der Bundesrat ohne Verzug einen besonderen Bundesbeschluss unterbreitet, damit die bei der Beratung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer von unserem Rat beschlossenen fami- lienfreundlichen Verbesserungen bei den Tarifen und Sozialabzügen vorweg in Kraft treten können. Die gerecht- fertigte Entlastung der kleinen und mittleren Einkommen kann nicht noch Jahre auf sich warten lassen. Die krassen, unserer Bundesverfassung widersprechenden Ungerechtig- keiten in der Familienbesteuerung müssen nun so rasch als möglich weitgehend gemildert werden. Die Neuregelung nach den Beschlüssen unseres Rates bringt gemäss der Schätzung der eidgenössischen Steuerverwaltung, Abtei- lung Statistik und Dokumentation, vom 21. Februar 1986 Steuerausfälle von rund 300 Millionen Franken und dies in
Loi sur l'asile. Révision
230
E 3 juin 1986
einer Phase, wo seit Jahren alles versucht wird, einem ausgeglichenen Bundesfinanzhaushalt näher zu kommen. Aber selbst die Tatsache von Steuerausfällen kann kein Grund sein, die Verletzung der Bundesverfassung in diesem Ausmass weiter andauern zu lassen, vor allem wenn ande- rerseits das Bundesgericht den Kantonen Mindereinnahmen zumutet und entsprechende Korrekturen aufzwingt.
Das Bundesgericht hat bei seinem Entscheid auch nicht darauf Rücksicht genommen, ob den Kantonen Kompensa- tionen möglich sind. So darf auch beim Bund die Lösung nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Ausfälle aus einer teilweisen Eliminierung der Mehrbelastung kompen- siert werden können.
In diesem Zusammenhang sei auch auf folgendes hinge- wiesen:
Die Initiative der FDP bedingt schätzungsweise rund 510 Millionen Franken Ausfälle bezogen auf das Jahr 1985. Kompensation ist ebenfalls nicht vorgesehen. Man kann aber davon ausgehen, dass aufgrund der günstigen Wirt- schaftslage die Ausfälle gegenüber den heutigen Erträgen nicht die geschätzte Höhe erreichen. Zudem dürften bei einer andauernden günstigen Konjunkturlage und tiefer Teuerung in absehbarer Zeit die Einnahmen wieder auf die heutigen Beträge ansteigen.
Da Dringlichkeit und Notwendigkeit der Korrektur nicht bestritten werden können, bitte ich Sie, der Motion zuzu- stimmen.
Bundesrat Stich: Die vom Ständerat in der Märzsession bei der Beratung des Gesetzesentwurfes über die direkte Bun- dessteuer beschlossenen Erleichterungen für Ehegatten und Familien bilden Bestandteil dieses Gesetzes. Es wäre nicht sachgerecht, sie aus dem Gesamtzusammenhang des genannten Gesetzes herauszubrechen. Abgesehen davon wäre ihre Einführung mit einer neuen, vom Bundesrat erst noch zu schaffenden Vorlage kaum früher möglich als mit dem vom Ständerat nunmehr bereits behandelten Gesetzes- entwurf über die direkte Bundessteuer. Wie rasch im übri- gen dieses Gesetz in Kraft gesetzt werden kann, hängt ausschliesslich von seiner weiteren Behandlung in den eid- genössischen Räten ab. Seine Koppelung mit dem Steuer- harmonisierungsgesetz ist dabei nicht unabdingbar. Trotz gemeinsamer Botschaft liesse sich das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gegebenenfalls auch zeitlich vor- ziehen.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Präsident: Der Bundesrat beantragt Umwandlung der Motion in ein Postulat. Ich frage den Herrn Motionär an, ob er damit einverstanden ist.
Meier Hans: Nein.
Präsident: Damit ist die Diskussion offen. Wird das Wort aus der Mitte des Rates gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung als Motion Dagegen
22 Stimmen 4 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
85.072 Asylgesetz. Revision Loi sur l'asile. Révision
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 2. Dezember 1985 (BBI 1986 1, 1) Message et projets de loi du 2 décembre 1985 (FF 1986 1, 1)
Beschluss des Nationalrates vom 19. März 1986 Décision du Conseil national du 19 mars 1986
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Miville, Berichterstatter: Die Revision des Asylgesetzes, ver- bunden mit einer Aenderung des ANAG und einer Aende- rung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesse- rung des Bundeshaushaltes, gehört zu den sogenannten «heissen» Themen unserer Innenpolitik. Es handelt sich um eine Materie, die dazu geeignet ist, ganz verschieden gear- tete Konzeptionen - und zwar beiderseits in hohem Masse emotionell aufgeladen - gegeneinander antreten zu lassen. Da sind die einen, die unsere Heimat als durch fremden Zustrom gefährdet erachten - im Sinne eben der Ueberfrem- dung, der kulturellen und materiellen Schädigung -, und da sind die anderen, die aus einer weltumspannenden Ethik heraus, zum Teil auch motiviert durch eine Art von schlech- tem Gewissen, weil es uns im Weltvergleich so gut geht, Tür und Tor so weit als möglich öffnen wollen. Diese beiden Lager befinden sich recht weit auseinander. Ihre Anhänger haben denn auch eine gewisse Polarisierung in unserer Bevölkerung bewirkt. Mit Polarisierung meine ich unter anderem eine Leidenschaftlichkeit des Streites, die den nor- malen Rahmen unserer gewohnten demokratischen Ausein- andersetzung sprengt und ihre ganz eigene Gefahren in sich birgt. Von unserer gesetzgeberischen Arbeit kann leider nicht erhofft werden - wie auch immer unsere Beschlüsse ausfallen -, dass wir den Erwartungen des einen oder ande- ren Lagers oder gar beider Seiten gerecht werden. Bereits wird denn auch von Anhängern einer besonders grosszügi- gen Asylpraxis die Unterschriftensammlung für ein Refe- rendum organisiert, ein Referendum, das dann wohl auch von vielen Unzufriedenen der Gegenseite unterschrieben werden dürfte.
Ich vertrete hier als Kommissionspräsident in einem einzi- gen Votum den Antrag auf Eintreten für alle drei Vorlagen, also auch ANAG und Bundesgesetzmassnahmen. Hier ist nämlich nur das Asylgesetz aufgeführt, Herr Präsident. (Prä- sident: Also wir behandeln das Gesamtpaket.) Ich danke. Das geltende Asylgesetz ist im Oktober 1979 verabschiedet worden und am 1. Januar 1981 in Kraft getreten. Seither hat es auf diesem Gebiet nie Ruhe gegeben, aber das war nicht Ausfluss einer gesteigerten legislativen Gestaltungsbereit- schaft, sondern es war die Folge einer sich rasch verändern- den Situation. In den letzten Jahren hat die Zahl der in der Schweiz Zuflucht suchenden Asylanten rasch zugenommen. Im Jahr 1985 wurden fast 10 000 Gesuche gestellt, zehnmal so viele, wie es noch vor wenigen Jahren der Regel und dem Durchschnitt entsprochen hat. Hinzu kam, dass diese Flüchtlingsströme nicht mehr aus uns nähergelegenen Län- dern, wie zum Beispiel der Tschechoslowakei oder Polen, kamen, sondern aus entfernten Kulturkreisen, es waren nun Türken und Kurden, Tamilen, Zairer und andere Menschen aus entlegenen Kontinenten. Das führte zu Spannungen, zur weit verbreiteten Unzufriedenheit - auch bei Behörden und Kantonen, die mit besonders grossem Zuzug belastet waren und zum Teil noch sind und die nur schwer zu lösende Probleme der Unterbringung und Betreuung zu bewältigen hatten.
Nun sind ja die Behörden bisher den Schwierigkeiten nicht
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Meier Hans Steuerbelastung für Familien. Milderung Motion Meier Allégement de la charge fiscale de la famille
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1986
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.410
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.06.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
229-230
Page
Pagina
Ref. No
20 014 530
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.