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20 juin 1986
974
Interpellation Eppenberger-Nesslau
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. April 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 avril 1986
Die Motion der Kommission für Soziale Sicherheit vom 1. Juni 1981 verlangt eine Revision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung. Die Verwaltung hat die Vorar- beiten für eine Totalrevision des aus dem Jahre 1949 stam- menden Bundesgesetzes über die Militärversicherung unge- säumt aufgenommen; ein Vorentwurf wurde bereits erstellt. Die vom Departement des Innern eingesetzte Expertenkom- mission hat im Herbst 1985 mit ihrer Beratung begonnen. Die parlamentarische Behandlung der geplanten Revision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung ist für die kommende Legislaturperiode vorgesehen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
86.380
Interpellation Eppenberger-Nesslau Berufliche Wiedereingliederung verheirateter Frauen Réinsertion professionnelle des femmes mariées
Wortlaut der Interpellation vom 19. März 1986 Ich frage den Bundesrat an:
Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das Obligatorium des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) für Frauen, die nach einem längeren Unterbruch wieder in das Berufsleben einsteigen möchten, sich für deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt diskriminierend auswirken kann?
Ist der Bundesrat bereit, zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung verheirateter Frauen aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 BVG auf dem Verordnungswege eine Son- derregelung zu schaffen?
Texte de l'interpellation du 19 mars 1986
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
N'estime-t-il pas lui aussi que l'obligation faite par la loi fédérale sur la prévoyance professionnelle (LPP) peut avoir des effets très durs pour les femmes qui désirent se réinsé- rer dans la vie professionnelle après avoir arrêté de travailler un certain temps, leurs chances sur le marché de l'emploi risquant de se trouver diminuées ?
Le Conseil fédéral est-il disposé, dans le but d'encourager la réinsertion professionnelle des femmes mariées, de créer par voie d'ordonnance une réglementation spéciale, en se fondant sur l'article 2, 2e alinéa de la LPP?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Aubry, Auer, Biel, Bonnard, Bremi, Chopard, Cincera, Cou- tau, Eisenring, Flubacher, Früh, Giger, Hofmann, Kühne, Morf, Ogi, Schnyder-Bern, Schwarz, Spoerry, Stucky, Thé- voz, Villiger, Weber-Schwyz, Weber Monika, Wellauer, Wyss (28)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstellt grundsätzlich alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer der obligatorischen Ver- sicherung. Darunter fallen somit auch die verheirateten Frauen, die aus familiären Gründen ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben, diese aber zu einem späteren Zeit- punkt wieder aufnehmen möchten, wobei ihnen wegen des BVG-Obligatoriums bei der Bewerbung um eine Anstellung erhebliche Nachteile entstehen können.
In seinem Bericht über das Rechtssetzungsprogramm «Glei- che Rechte für Mann und Frau» weist der Bundesrat u. a. darauf hin, dass sich das Sozialversicherungsrecht inskünf- tig nicht mehr am herkömmlichen Familienmodell, nach welchem die Frau den Haushalt führt und der Mann den Lebensunterhalt verdient, orientieren dürfte.
Wir teilen diese Meinung. Dennoch entscheiden sich immer noch viele Frauen dafür und werden sich inskünftig dafür entscheiden, nach der Heirat, aber vor allem dann, wenn sich Nachkommenschaft ankündigt, ihre berufliche Tätig- keit einzustellen, um sich vollständig der Familie widmen zu können. Andererseits besteht aber bei immer mehr Frauen der Wunsch, in das Berufsleben wieder einzutreten, wenn ihre Kinder allmählich erwachsen werden. Früh verwitwete oder geschiedene Frauen sind oft aus finanziellen Gründen überhaupt gezwungen, eine Berufstätigkeit wieder aufzu- nehmen.
Es ist schon bisher für Frauen nicht immer leicht gewesen, nach längerem Unterbruch erneut eine Anstellung zu fin- den, vor allem wenn sie einen Beruf ausgeübt hatten, in welchem sich in der Zwischenzeit erhebliche Veränderun- gen vollzogen haben. Das Obligatorium des BVG schafft aber noch zusätzliche Schwierigkeiten und führt zu einer eigentlichen Diskriminierung. Da der Beitritt zu einer berufli- chen Vorsorgeeinrichtung für jedermann, der das 25. Alters- jahr zurückgelegt hat, mit zum Teil erheblichen Nachzahlun- gen verbunden sein kann, neigen die Arbeitgeber ohnehin zur Zurückhaltung bei Neuanstellungen von älteren Arbeit- nehmern. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Interpellation Allenspach (85.533), die sich mit diesem Pro- blem, besonders bezogen auf die Neuanstellungen bei den SBB, befasst hat.
Besonders hart trifft das BVG-Obligatorium Frauen im Alter zwischen 40 und 55 Jahren, die nach einem längeren Unter- bruch ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen möchten, die aber nicht in der Lage sind, von einer früheren Anstellung her Freizügigkeitsleistungen in eine berufliche Vorsorgeein- richtung einzubringen. Liegen für die Neubesetzung einer Stelle namentlich mehrere Bewerbungen vor, sind ältere Frauen gegenüber jüngeren Konkurrentinnen praktisch chancenlos, und zwar selbst dann, wenn beruflich bessere Qualifikationen vorliegen.
Bei der Schaffung des BVG hat sich der Gesetzgeber ein- lässlich mit dem Problem der sog. «Eintrittsgeneration» auseinandergesetzt. Das von uns angesprochene Problem bezieht sich aber nicht nur auf die Einführungsphase des BVG. Die jungen Mütter von heute werden innerhalb der beruflichen Altersvorsorge die «Eintrittsgeneration» von morgen sein. Die dadurch entstehenden Probleme, auf wel- che der Bundesrat in seinem Bericht zur Gleichstellung von Mann und Frau ebenfalls hinweist, liessen sich auch damit nicht vollends lösen, indem eine verheiratete Frau nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Freizügigkeitsleistungen hinterlegen könnte, anstatt sich diese bar ausbezahlen zu lassen.
Darüber hinaus muss aber unbedingt eine Lösung für jene Frauen gefunden werden, die schon heute wieder arbeiten möchten, aber wegen des BVG-Obligatoriums keine Stelle finden.
Artikel 2 Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, Arbeitnehmer «aus besonderen Gründen» nicht der obliga- torischen Versicherung zu unterstellen. Wir sind der Mei- nung, dass für Frauen, die aus familiären Gründen ihre Berufstätigkeit für längere Zeit unterbrochen haben, solche «besonderen Gründe» gegeben sind. Wir fragen deshalb den Bundesrat, ob er bereit ist, auf dem Verordnungswege Sonderbestimmungen für diese Frauen zu erlassen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Juni 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 juin 1986
Ein Unterbruch in der Erwerbstätigkeit kann angesichts der dadurch fehlenden Versicherungsjahre in der Vorsorgeein- richtung zu einer Verminderung der eigenen Altersvorsorge der 2. Säule führen. Davon betroffen sind einerseits gewiss
Interpellation Gehler
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hauptsächlich Frauen, welche wieder in das Berufsleben einsteigen möchten. Bei verheirateten Frauen, die sich im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit die Freizügig- keitsleistungen bar ausbezahlen liessen, ist diese Vorsorge- lücke besonders einschneidend, da sie nun mit der Vor- sorge wieder von neuem beginnen müssen. Der Problem- kreis wurde bei den parlamentarischen Beratungen zum BVG eingehend diskutiert.
In der Praxis können vor allem bei Leistungsprimatkassen derartige Vorsorgelücken durch eine Nachzahlung als Ein- kauf in die fehlenden Versicherungsjahre geschlossen wer- den. Heute besteht dabei vermehrt die Tendenz, die Zahlung solcher Einkaufssummen dem Versicherten anheimzustel- len und, hat er sich dazu entschlossen, ihm diese vollum- fänglich zu überbinden, so dass der Arbeitgeber nicht zusätzlich belastet wird.
Das BVG-Obligatorium bewirkt in dieser Hinsicht keine wesentliche Aenderung der Lage. Die gesetzlichen Leistun- gen sind Mindestleistungen und werden aufgrund des vom Versicherten während seiner Versicherungszeit erworbenen Altersguthabens berechnet. Fehlende Versicherungsjahre haben Auswirkung auf die Höhe des Altersguthabens und somit auch auf jene der Leistungen. Der Einkauf in die fehlenden Versicherungsjahre ist im BVG weder vorge- schrieben noch auf andere Weise vorgesehen. Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge ist er jedoch weiterhin mög- lich.
Zweifellos dürfte die Wiedereingliederung in das Berufsle- ben für Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit für längere Zeit unterbrochen haben, öfters mit Schwierigkeiten verbunden sein. Neben der gesellschaftlichen Stellung der Frau in der Arbeitswelt sind auch Faktoren dafür verantwortlich, die mit der jeweiligen Wirtschaftslage zusammenhängen. Der Bun- desrat ist daher nicht der Ansicht, dass sich das BVG- Obligatorium für diese Kategorie von Arbeitnehmerinnen diskriminierend für ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt aus- wirken kann. Ihre berufliche Wiedereingliederung würde durch einen Ausschluss aus der obligatorischen Versiche- rung gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 BVG nicht gefördert. Ein solcher Ausschluss könnte sich in bezug auf ihre Altersvor- sorge in rechtlicher und sozialer Hinsicht vielmehr als pro- blematisch erweisen. In der Tat ist der Gesetzgeber in Anleh- nung an die verfassungsmässige Zielsetzung davon ausge- gangen, dass auch der wieder erwerbstätig gewordenen Frau wie jedem anderen Arbeitnehmer ein, wenn auch ver- minderter Vorsorgeschutz jedenfalls zukommen muss, besonders wenn sie wegen Verwitwung oder Scheidung auf die Erwerbstätigkeit angewiesen ist. Die von der Interpellan- tin anvisierte Lösung würde indessen gerade den Verlust dieses Versicherungsschutzes gegen Alter, Tod und Invalidi- tät bewirken. Zudem würde für die gleichaltrigen übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Wettbewerbs- nachteil geschaffen. Aus diesen Gründen sieht der Bundes- rat keinen Anlass, im Sinne der Interpellantin für Frauen, die aus familiären Gründen ihre Berufstätigkeit für längere Zeit unterbrochen haben, eine Ausnahme von der obligatori- schen BVG-Versicherung vorzusehen.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates nicht befriedigt.
86.395
Interpellation Gehler Französische Schule in Bern Ecole cantonale de langue française de Berne
Wortlaut der Interpellation vom 20. März 1986 Wie beurteilt der Bundesrat die Situation der französischen Schule in Bern und die diesbezüglichen Ereignisse der letzten Zeit? Was kann er in dieser Angelegenheit tun?
Texte de l'interpellation du 20 mars 1986 Quel jugement le Conseil fédéral porte-t-il sur la situation de l'école cantonale de langue française de Berne et des der- niers événements y relatifs et quels sont ses moyens d'inter- vention éventuels en l'espèce ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Blocher, Bon- nard, Borel, Brélaz, Butty, Candaux, Cavadini, Cevey, de Chastonay, Christinat, Clivaz, Cottet, Cotti Flavio, Cotti Gian- franco, Couchepin, Coutau, Darbellay, Dubois, Dupont, Eggly-Genève, Etique, Frey-Neuchâtel, Friedli, Gautier, Gloor, Grassi, Jeanneret, Longet, Magnin, Maitre-Genève, Martin, Massy, Meizoz, Perey, Petitpierre, Pidoux, Pini, Rebeaud, Rime, Robbiani, Salvioni, Savary-Fribourg, Savary-Vaud, Schüle, Soldini, Thévoz, Vannay (48)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Depuis plus d'un demi-siècle, le problème de l'Ecole fran- çaise de Berne mobilise les énergies et a draîné les sacrifi- ces financiers des Romands de la ville fédérale, avec des motivations qui sont largement légitimes et reconnues.
La promotion de cet établissement au rang d'école cantona- lisée n'a pas répondu aux espoirs initiaux puisque, pour des raisons diverses et très partiellement justifiées, cette institu- tion combien nécessaire vit toujours dans des locaux no- toirement inadaptés et insalubres et que des frictions entre la direction de l'ECLF et le canton de Berne ont provoqué la démission du président François Landgraf.
Malgré la cantonalisation de cet établissement, force est de constater que la situation est très loin d'être satisfaisante, ce qui a des implications négatives multiples, sur le plan fédé- ral également.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Juni 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 juin 1986
La convention qui lie la Confédération, le canton, la ville de Berne et la Société de l'Ecole de langue française de Berne prévoit l'engagement pour le canton de «construire une nouvelle école dans les meilleurs délais». La convention a été signée en 1982. Mais l'engagement de construire un nouveau bâtiment n'a pas encore pu être tenu, le Tribunal fédéral ayant annulé la décision du Grand Conseil bernois accordant le crédit nécessaire à cet effet. L'école, dont nous reconnaissons la nécessité, est donc actuellement encore logée dans des locaux inadaptés.
De même que l'interpellateur, le Conseil fédéral considère cette situation comme insatisfaisante et il est d'avis qu'il faut chercher à y remédier.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Eppenberger-Nesslau Berufliche Wiedereingliederung verheirateter Frauen Interpellation Eppenberger-Nesslau Réinsertion professionnelle des femmes mariées
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1986
Anno
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Volume
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Sommersession
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Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.380
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Datum 20.06.1986 - 08:00
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