Postulat de la commission Route nationale N9
946
N 19 juin 1986
Die Kommission hat am 30. Oktober 1985 den Initianten angehört und das Geschäft behandelt.
Sie kam dabei zu folgenden Feststellungen:
2.1. Stand der Arbeit der Bundesversammlung zum gleichen Gegenstand
Am 5. Februar 1985 hat die Fraktion der PdA/PSA/POCH eine Motion mit folgendem Wortlaut eingereicht:
Der Umfang des schweizerischen Strassennetzes, welches dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich zugänglich ist, darf den am 30. April 1986 festgestellten Umfang bezüglich der bedeckten Oberfläche nicht über- schreiten.
Neue Strassen und Strassenerweiterungen dürfen nur gebaut werden, wenn gleich grosse Flächen des bestehen- den, dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich zugänglichen Strassennetz in der gleichen Region anderen Zwecken zugeführt werden.
Kantonale Ausnahmebewilligungen sind zulässig, falls in einer dünn besiedelten Region eine unzureichende Erschliessung nicht anders zu lösen ist.
Der Nationalrat hat diesen Vorstoss noch nicht behandelt. 2.2. Aufwand der parlamentarischen Arbeit
Der Aufwand für die Ausarbeitung der vom Initianten gefor- derten rechtlichen Grundlagen wäre ausserordentlich gross. Die Strassenhoheit liegt bei den Kantonen; es müsste auf Verfassungsstufe eine Einschränkung eingeführt und von Volk und Ständen angenommen werden. Die Gesetzgebung wäre ebenfalls sehr aufwendig: Es müsste definiert werden, was unter «Umfang des schweizerischen Strassennetzes» zu verstehen ist: die Länge aller Strassen oder die von Strassen beanspruchte Landfläche? Eine Regelung für separate Radwege müsste gefunden werden, denn diese dienen zum Teil auch dem motorisierten Verkehr. Jeder Bau von Trottoirs, Velowegen und separaten Wegen für den Landwirtschaftsverkehr schafft für den Autoverkehr mehr Kapazität. Es müsste festgelegt werden, ob und wie diese wieder reduziert werden müsste. Aeusserst komplex wäre das Verfahren für den Ersatz neu gebauter Strassenflächen. Müsste zum Beispiel die gleiche Gemeinde beim Bau einer Umfahrungsstrasse auch entsprechend Strassen im Gemeindegebiet aufheben? Die Definition der Ausnahmen, wie sie der Initiant vorsieht, wäre sehr schwierig.
2.3. Verhältnis zur Volksinitiative «Stopp dem Beton - für eine Begrenzung des Strassenbaus!»
Am 25. Februar 1986 wurde eine Volksinitiative «Stopp dem Beton - für eine Begrenzung des Strassenbaus» einge- reicht. Die Initiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 36quater (neu)
Abs. 1
Der Umfang des schweizerischen Strassennetzes, welches dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich zugänglich ist, darf den am 30. April 1986 festgestellten Umfang bezüglich der bedeckten Oberfläche nicht über- schreiten. Abs. 2
Neue Strassen und Strassenerweiterungen dürfen nur gebaut werden, wenn gleich grosse Flächen des bestehen- den, dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich zugänglichen Strassennetzes in der gleichen Region anderen Zwecken zugeführt werden. Abs. 3
Die Kantone können in folgenden Fällen eine Ausnahmebe- willigung erteilen:
a. falls in einer dünn besiedelten Region infolge unzurei- chender Erschliessung untragbare Verhältnisse herrschen und keine andere Lösung ins Auge gefasst werden kann; b. falls infolge Aufgabe eines Strassen- oder Autobahnpro- jektes Anpassungen ans Strassennetz vorgenommen wer- den müssen.
Abs. 4
Normen von Kantonen und Gemeinden über die Mitwirkung der Stimmberechtigten bei Entscheidungen über den Stras- senbau bleiben vorbehalten.
Die Verkehrskommission ist der Auffassung, dass dieser Volksinitiative nicht vorgegriffen werden soll.
2.4. Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit einer Motion zu erreichen
Die Fraktion, welcher der Initiant angehört, hat am 5. Februar 1985 eine Motion mit praktisch gleichem Inhalt eingereicht (siehe Seite 1 dieses Berichtes).
Antrag der Kommission
Die Verkehrskommission beantragt mit 13 zu 1 Stimme, der Initiative keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La Commission des transports et du trafic propose par 13 voix contre une de ne pas donner suite à l'initiative.
Präsident: Die Verkehrskommission beantragt, der Initiative Strassenbaubegrenzung keine Folge zu geben.
Herr Herczog verzichtet auf das Wort. - So beschlossen.
Zustimmung - Adhésion
Ad 84.094
Postulat der Kommission des Nationalrates Nationalstrasse N 9. Anschluss Corsy-La Perraudettaz Postulat de la commission du Conseil national Route nationale N 9. Bretelle Corsy-La Perraudettaz
Wortlaut des Postulates vom 5. Juni 1986 (ersetzt das Postulat der Kommission vom 23. Januar 1986, siehe Fahne 84.094-1)
Angesichts des negativen Vorentscheides der Waadtländer Bevölkerung über den Nationalstrassen-Anschluss Corsy- -La Perraudettaz wird der Bundesrat eingeladen, in Zusam- menarbeit mit den Behörden des Kantons Waadt jede mögli- che andere zweckmässige Lösung ab Corsy zu prüfen.
Falls bestimmte technische Anforderungen erfüllt werden, könnte die gewählte Lösung vom Bund unterstützt werden.
Texte du postulat du 5 juin 1986
(remplace le postulat de la commission du 23 janvier 1986, voir dépliant 84.094-1)
Vu le préavis négatif donné par le peuple vaudois concer- nant la bretelle de raccordement au réseau national de Corsy à la Perraudettaz, le Conseil fédéral est prié d'étudier en collaboration avec les autorités du canton de Vaud toute autre solution judicieuse à partir de Corsy.
Moyennant le respect d'un certain nombre d'exigences techniques, la solution retenue pourra bénéficier du soutien financier de la Confédération.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat der Kommission des Nationalrates Nationalstrasse N 9. Anschluss Corsy-La Perraudettaz Postulat de la commission du Conseil national Route nationale N 9. Bretelle Corsy-La Perraudettaz
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1986
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer Ad 84.094
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.06.1986 - 15:00
Date
Data
Seite
946-946
Page
Pagina
Ref. No
20 014 411
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.