National Council refuses follow-up to road-network limitation initiative

20014410Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)19.06.1986Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

National Councillor Herczog submitted a parliamentary initiative seeking legal conditions to prevent any increase in the current extent of the Swiss road network, subject to exceptions for poorly served regions. After commission review and hearing of the initiator, the National Council followed the commission's proposal and decided not to give the initiative follow-up. The debate noted the complexity of the required constitutional and statutory changes and the existence of a related popular initiative.

Omnilex-Regeste

Parliamentary initiative; follow-up may be refused where the proposed legislative project would require extensive constitutional and statutory implementation and where the council, on the commission's recommendation, considers the matter unsuitable for further processing. The existence of a parallel motion or popular initiative does not by itself require follow-up (consid. not specified).

Gesamter Gesetzestext

Parlamentarische Initiative (Herczog)

945

  1. Juni 1986 N

des Leistungsauftrages beinhaltet ist und dass das Parla- ment die entsprechende Kompetenz haben soll, mitzube- stimmen bzw. die Genehmigung dazu zu erteilen habe.

M. Kohler Raoul, rapporteur: Selon le projet du Conseil fédéral, c'est lui-même qui fixe le montant de la contribution que devront verser les Chemins de fer fédéraux à la Confé- dération pour les dépenses d'infrastructure.

La majorité de la commission vous propose de transférer cette compétence à l'Assemblée fédérale, car la dimension qu'il faudra donner à cette indemnité influencera considéra- blement les résultats financiers que les CFF présenteront chaque année dans leurs comptes. Dès lors que les frais d'infrastructure sont entièrement à la charge de la Confédé- ration, le niveau que devra atteindre l'indemnité des Che- mins de fer fédéraux revêt une importance considérable. Il est donc justifié et judicieux que le Parlement ait son mot à dire.

Par 12 voix contre 8, la commission vous invite à approuver l'adjonction qu'elle vous propose à l'article 7, alinéa 2.

Bundesrat Schlumpf: Es musste einmal passieren, dass der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit nicht übereinstim- men. Hier gibt es drei Gründe, warum wir nicht zustimmen können: Der erste und wichtigste Grund:

Wir sagen im Artikel 2 Absatz 3 dieses Beschlusses: «Die Bundesbahnen haben Beiträge zu leisten an den Infrastruk- turaufwand. Der Bundesrat legt diese so fest, dass sie die Bundesbahnen zu grössten unternehmerischen Anstren- gungen zwingen! Artikel 7 Absatz 2 ist Vollzugsbestim- mung. In Artikel 7 und 8 des Bundesgesetzes über die SBB sind die Kompetenzen von Bundesversammlung und Bun- desrat festgelegt. Dort heisst es in Artikel 7, Seite 3, dass der Bundesversammlung die Festlegung der Grundsätze des Leistungsauftrages zusteht. Artikel 8 hält die Aufgaben des Bundesrates fest, u. a. »die Beiträge der Bundesbahnen an die Infrastrukturaufwendungen festzulegen«. Das ist im Gesetz so geregelt, so dass wir hier im Artikel 7 Absatz 2 des Bundesbeschlusses nicht etwas anderes sagen können. Es gibt aber auch noch zwei materielle Gründe. Es geht um ein Steuerungsinstrument für den Bundesrat gegenüber den SBB. Dessen ist man sich bei den SBB bewusst. Und man hatte auch gewisse Bedenken gegen diesen Artikel 2 Absatz 3, weil man dort sagt: «Der Bundesrat legt diese Beiträge, die die SBB zu leisten haben, so fest, dass sie zu grössten unternehmerischen Anstrengungen gezwungen werden.»

Nun muss man sich vorstellen, wie das etwa herauskommen könnte, wenn wir diese Frage für die Jahre 1987 und 1988 und nachher jeweils in Dreijahresperioden mit den beiden Kammern diskutieren müssten. Da würden natürlich das Problem des Infrastrukturaufwandes, das Problem der Bei- tragsleistungen, da würden hüben und drüben sicher sehr viele nichtunternehmerische, sondern vielmehr politische Gesichtspunkte in die Diskussion eingebracht. Das ist die materielle Begründung.

Eine dritte Ueberlegung: Wenn man das machen wollte - natürlich wäre das Gesetz noch anzupassen -, dann müsste das verbunden werden mit der jeweiligen Budgetvorlage. Aber die beste Lösung ist, wenn Sie dem Bundesrat folgen und diesen Zusatz der Kommission ablehnen, also auf eine Genehmigungskompetenz der Bundesversammlung ver- zichten.

Ich möchte Sie darum bitten.

M. Bonnard: Nous venons d'adopter, à l'article 6, la proposi- tion de minorité Müller-Meilen, qui prévoit des crédits d'en- gagements pluriannuels pour les investissements. Or, ces investissements doivent être fixés en fonction de l'indemnité et de la contribution des CFF aux dépenses d'infrastructure stipulées à l'article 7, cela faisant un tout.

Par conséquent, dès l'instant que nous avons adopté la proposition de minorité concernant l'article 6, ne va-t-il pas de soi que l'article 7 doit aussi être soumis à l'Assemblée fédérale ?

Bundesrat Schlumpf: Da besteht kein Sachzusammenhang. Die Genehmigung dieser mehrjährigen Verpflichtungskre- dite für Investitionen steckt einfach ab, was zulasten des Bundes in einer bestimmten Periode gemacht werden kann. Es sind also Verpflichtungskredite. Hier geht es aber darum, was im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses den Bundesbahnen aufzuerlegen ist - und durch wen -, damit sie zu grösstmöglichen unternehmerischen Anstrengungen gezwungen werden, ganz unabhängig davon, ob wir ihnen neue, grössere oder kleinere, Verpflichtungskredite gewäh- ren oder nicht. Wir wollen mit diesem Artikel 2 Absatz 3 ein Instrument in den Händen haben, um auf die unternehmeri- sche Tätigkeit der SBB Einfluss nehmen zu können. Das ist eines der wirksamsten; ein Sachzusammenhang besteht also nicht. Man kann das unterschiedlich oder auch gleich regeln.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates

55 Stimmen 35 Stimmen

Art. 8 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen

88 Stimmen 4 Stimmen

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

85.238

Parlamentarische Initiative (Herczog) Strassenbaubegrenzung Initiative parlementaire (Herczog) Limitation du réseau routier

Wortlaut der parlamentarischen Initiative vom 20. Juni 1985

Es sind die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der gegenwärtige Umfang des schweizerischen Strassen- netzes, welches dem motorisierten Strassenverkehr dient, nicht vergrössert werde. Ausnahmen seien vorzusehen, falls insbesondere für schwach besiedelte Regionen durch unzu- reichende Erschliessung untragbare Verhältnisse bestehen.

Texte de l'initiative parlementaire du 20 juin 1985

Il convient de créer les conditions juridiques permettant d'empêcher une extension du réseau routier actuel de notre pays qui sert au trafic motorisé. Des exceptions doivent toutefois être prévues en particulier dans les régions peu peuplées pour lesquelles des voies d'accès insuffisantes constitueraient des conditions insupportables.

Herr Aregger unterbreitet im Namen der Verkehrskommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht:

  1. Inhalt der Initiative

Am 20. Juni 1985 hat Nationalrat Herczog eine Initiative in Form einer allgemeinen Anregung eingereicht (Text siehe oben).

55-N

Postulat de la commission Route nationale N9

946

N 19 juin 1986

  1. Ergebnis der Vorprüfung

Die Kommission hat am 30. Oktober 1985 den Initianten angehört und das Geschäft behandelt.

Sie kam dabei zu folgenden Feststellungen:

2.1. Stand der Arbeit der Bundesversammlung zum gleichen Gegenstand

Am 5. Februar 1985 hat die Fraktion der PdA/PSA/POCH eine Motion mit folgendem Wortlaut eingereicht:

Der Umfang des schweizerischen Strassennetzes, welches dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich zugänglich ist, darf den am 30. April 1986 festgestellten Umfang bezüglich der bedeckten Oberfläche nicht über- schreiten.

Neue Strassen und Strassenerweiterungen dürfen nur gebaut werden, wenn gleich grosse Flächen des bestehen- den, dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich zugänglichen Strassennetz in der gleichen Region anderen Zwecken zugeführt werden.

Kantonale Ausnahmebewilligungen sind zulässig, falls in einer dünn besiedelten Region eine unzureichende Erschliessung nicht anders zu lösen ist.

Der Nationalrat hat diesen Vorstoss noch nicht behandelt. 2.2. Aufwand der parlamentarischen Arbeit

Der Aufwand für die Ausarbeitung der vom Initianten gefor- derten rechtlichen Grundlagen wäre ausserordentlich gross. Die Strassenhoheit liegt bei den Kantonen; es müsste auf Verfassungsstufe eine Einschränkung eingeführt und von Volk und Ständen angenommen werden. Die Gesetzgebung wäre ebenfalls sehr aufwendig: Es müsste definiert werden, was unter «Umfang des schweizerischen Strassennetzes» zu verstehen ist: die Länge aller Strassen oder die von Strassen beanspruchte Landfläche? Eine Regelung für separate Radwege müsste gefunden werden, denn diese dienen zum Teil auch dem motorisierten Verkehr. Jeder Bau von Trottoirs, Velowegen und separaten Wegen für den Landwirtschaftsverkehr schafft für den Autoverkehr mehr Kapazität. Es müsste festgelegt werden, ob und wie diese wieder reduziert werden müsste. Aeusserst komplex wäre das Verfahren für den Ersatz neu gebauter Strassenflächen. Müsste zum Beispiel die gleiche Gemeinde beim Bau einer Umfahrungsstrasse auch entsprechend Strassen im Gemeindegebiet aufheben? Die Definition der Ausnahmen, wie sie der Initiant vorsieht, wäre sehr schwierig.

2.3. Verhältnis zur Volksinitiative «Stopp dem Beton - für eine Begrenzung des Strassenbaus!»

Am 25. Februar 1986 wurde eine Volksinitiative «Stopp dem Beton - für eine Begrenzung des Strassenbaus» einge- reicht. Die Initiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 36quater (neu)

Abs. 1

Der Umfang des schweizerischen Strassennetzes, welches dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich zugänglich ist, darf den am 30. April 1986 festgestellten Umfang bezüglich der bedeckten Oberfläche nicht über- schreiten. Abs. 2

Neue Strassen und Strassenerweiterungen dürfen nur gebaut werden, wenn gleich grosse Flächen des bestehen- den, dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich zugänglichen Strassennetzes in der gleichen Region anderen Zwecken zugeführt werden. Abs. 3

Die Kantone können in folgenden Fällen eine Ausnahmebe- willigung erteilen:

a. falls in einer dünn besiedelten Region infolge unzurei- chender Erschliessung untragbare Verhältnisse herrschen und keine andere Lösung ins Auge gefasst werden kann; b. falls infolge Aufgabe eines Strassen- oder Autobahnpro- jektes Anpassungen ans Strassennetz vorgenommen wer- den müssen.

Abs. 4

Normen von Kantonen und Gemeinden über die Mitwirkung der Stimmberechtigten bei Entscheidungen über den Stras- senbau bleiben vorbehalten.

Die Verkehrskommission ist der Auffassung, dass dieser Volksinitiative nicht vorgegriffen werden soll.

2.4. Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit einer Motion zu erreichen

Die Fraktion, welcher der Initiant angehört, hat am 5. Februar 1985 eine Motion mit praktisch gleichem Inhalt eingereicht (siehe Seite 1 dieses Berichtes).

Antrag der Kommission

Die Verkehrskommission beantragt mit 13 zu 1 Stimme, der Initiative keine Folge zu geben.

Proposition de la commission

La Commission des transports et du trafic propose par 13 voix contre une de ne pas donner suite à l'initiative.

Präsident: Die Verkehrskommission beantragt, der Initiative Strassenbaubegrenzung keine Folge zu geben.

Herr Herczog verzichtet auf das Wort. - So beschlossen.

Zustimmung - Adhésion

Ad 84.094

Postulat der Kommission des Nationalrates Nationalstrasse N 9. Anschluss Corsy-La Perraudettaz Postulat de la commission du Conseil national Route nationale N 9. Bretelle Corsy-La Perraudettaz

Wortlaut des Postulates vom 5. Juni 1986 (ersetzt das Postulat der Kommission vom 23. Januar 1986, siehe Fahne 84.094-1)

Angesichts des negativen Vorentscheides der Waadtländer Bevölkerung über den Nationalstrassen-Anschluss Corsy- -La Perraudettaz wird der Bundesrat eingeladen, in Zusam- menarbeit mit den Behörden des Kantons Waadt jede mögli- che andere zweckmässige Lösung ab Corsy zu prüfen.

Falls bestimmte technische Anforderungen erfüllt werden, könnte die gewählte Lösung vom Bund unterstützt werden.

Texte du postulat du 5 juin 1986

(remplace le postulat de la commission du 23 janvier 1986, voir dépliant 84.094-1)

Vu le préavis négatif donné par le peuple vaudois concer- nant la bretelle de raccordement au réseau national de Corsy à la Perraudettaz, le Conseil fédéral est prié d'étudier en collaboration avec les autorités du canton de Vaud toute autre solution judicieuse à partir de Corsy.

Moyennant le respect d'un certain nombre d'exigences techniques, la solution retenue pourra bénéficier du soutien financier de la Confédération.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Parlamentarische Initiative (Herczog) Strassenbaubegrenzung Initiative parlementaire (Herczog) Limitation du réseau routier

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

Année

1986

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

85.238

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.06.1986 - 15:00

Date

Data

Seite

945-946

Page

Pagina

Ref. No

20 014 410

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Schlagwörter

parliamentary initiativeroad networkfollow-upconstitutional revisionpublic infrastructureexceptionscommission report

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the parliamentary initiative should be given follow-up.

Extrahierter Entscheid

The National Council decided not to give follow-up to the initiative.

Extrahierte Begründung

The commission considered the required legal framework too extensive and complex, and the council accepted the commission's recommendation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.