Approval of social security convention with Finland

20014404Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)18.06.1986Granted

Zusammenfassung

The National Council considered the federal decree approving the social security convention with Finland. After the commission’s report, it decided without objection to enter into the matter and, in the final vote, adopted the decree unanimously. The debate emphasized that the convention would close a gap in bilateral social security coordination and bring the treaty relations with Finland into line with Swiss practice with other states.

Regest

Approval of an interstate social security convention; where a bilateral agreement fills a treaty gap, aligns the regime with existing Swiss social security coordination, and entails limited financial and administrative burdens, the approving chamber may enter into the matter without objection and adopt the decree unanimously. The decisive considerations are the practical benefits for insured persons and the limited scope of the expected additional expenditures (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Soziale Sicherheit. Abkommen mit Finnland

897

  1. Juni 1986 N

85.064 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Dänemark Sécurité sociale. Avenant à la convention avec le Danemark

Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. November 1985 (BBI III, 506) Message et projet d'arrêté du 13 novembre 1985 (FF III, 471) Beschluss des Ständerates vom 5. März 1986 Décision du Conseil des Etats du 5 mars 1986

Herr Leuenberger-Solothurn unterbreitet im Namen der Kommission für Soziale Sicherheit den folgenden schriftli- chen Bericht:

  1. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Dänemark auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit sind derzeit durch das Abkommen vom 5. Januar 1986 geregelt. Dieses Abkom- men brachte sowohl für die dänischen Staatsbürger in der Schweiz als auch für die Schweizer in Dänemark gewichtige Vorteile. Kurz nach Inkrafttreten des Abkommens kam es in Dänemark zu einer grundlegenden Aenderung der Sozial- versicherungsgesetzgebung, die einen Teil der Abkom- mensbestimmungen revisionsbedürftig machte.

  2. Das vorliegende Zusatzabkommen passt die zwischen- staatlichen Regelungen zwischen Dänemark und der Schweiz dem letzten Stand der dänischen Gesetzgebung an. Darüber hinaus enthält es auch zwei Verbesserungen im Bereich der Invaliden- und der Altersversicherung:

Schweizer Bürger, die während mindestens drei Jahren Wohnsitz in Dänemark hatten, können künftig auch dann eine vorzeitige Pension erhalten, wenn sie bei Eintritt der Invalidität nicht mehr in Dänemark versichert sind. Eine solche Leistung wird allerdings nur in Dänemark oder in der Schweiz ausbezahlt. Die Schweiz gewährt diesbezüglich Gegenrecht.

Die Auszahlung der dänischen Alterssozialpension soll künf- tig auch möglich sein, wenn ein Schweizer die Mindesttätig- keitsdauer in Dänemark nicht aufweist. Erforderlich ist lediglich noch eine Mindestaufenthaltsdauer von zehn Jah- ren zwischen dem 15. und 67. Altersjahr, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Antragstellung.

Die Tragweite des vorliegenden Zusatzabkommens ist gering, da lediglich 1800 Dänen in der Schweiz und 1650 Schweizer in Dänemark wohnen. Die Mehrausgaben (vor allem Invalidenrenten) dürften 50 000 bis 100 000 Franken nicht übersteigen.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig - bei einer Enthaltung -, auf das Abkommen einzutreten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen.

Proposition de la commission La commission propose, à l'unanimité moins une absten- tion, d'adopter l'avenant et d'approuver l'arrêté fédéral.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté 49-N

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 94 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

85.066

Soziale Sicherheit. Abkommen mit Finnland Sécurité sociale. Convention avec la Finlande

Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. November 1985 (BBI III, 519) Message et projet d'arrêté du 13 novembre 1985 (FF III, 485)

Beschluss des Ständerates vom 5. März 1986 Décision du Conseil des Etats du 5 mars 1985

Herr Leuenberger-Solothurn unterbreitet im Namen der Kommission für Soziale Sicherheit den folgenden schriftli- chen Bericht:

  1. Während die Schweiz mit den übrigen skandinavischen Staaten zum Teil seit Jahrzehnten durch bilaterale Abkom- men über Soziale Sicherheit verbunden ist, fehlte bisher mit Finnland jegliche staatsvertragliche Regelung auf diesem Gebiet. Hauptursachen waren dabei die völlig verschiede- nen Rentenversicherungssysteme. Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine von unseren in Finnland lebenden Mitbürgern zunehmend beanstandete Lücke geschlossen. 2. Erste Besprechungen zwischen finnischen und schweize- rischen Sozialversicherungsexperten fanden in den Jahren 1978 bis 1980 statt. Da aber vorerst keine Einigung über die Grundzüge eines Abkommens erzielt werden konnte, kamen die Verhandlungen zum Stillstand. Sie wurden erst Ende 1984 wieder aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen. Auf schweizerischer Seite umfasst das Abkommen die AHV, die Unfallversicherung, die Familienzulagen in der Landwirt- schaft sowie in gewissem Umfange die Krankenversiche rung. Auf finnischer Seite sind die Rentenversicherung, die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, das Kindergeld, die Krankenversicherung und die Mutterschaftshilfe sowie die Invalidenfürsorge und das Invalidengeld einbezogen. Das Abkommen folgt in allen wesentlichen Teilen den von der Schweiz mit anderen Staaten getroffenen Regelungen und trägt den internationalen Grundsätzen der Gleichbe- handlung der Angehörigen der beiden Vertragsstaaten Rechnung. Die Tragweite des Abkommens ist angesichts der relativ kleinen Zahl von betroffenen Personen (1420 Finnen in der Schweiz; 685 Schweizer in Finnland) begrenzt. Da sich das Fehlen einer vertraglichen Regelung im Einzel- fall aber sehr nachteilig auswirkt, dürfen die Vorteile für die betroffenen Personen nicht unterschätzt werden. Die Mehr- aufwendungen dürften jährlich für die AHV/IV eine halbe Million Franken nicht übersteigen und fallen für die übrigen Versicherungen kaum ins Gewicht. Der zusätzliche Verwal- tungsaufwand dürfte weniger als eine halbe Arbeitskraft ausmachen.

Antrag der Kommission Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig - bei einer Enthaltung -, auf das Abkommen einzutreten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen.

Proposition de la commission

La commission propose au conseil - à l'unanimité moins une abstention - d'adopter la convention et d'approuver l'arrêté fédéral.

Sécurité sociale. Convention avec Finlande

898

N 18 juin 1986

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abstimmung - Vote

Für den Ordnungsantrag Hösli Dagegen

43 Stimmen

45 Stimmen

Schluss der Sitzung um 19.15 Uhr La séance est levée à 19 h 15

Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes

93 Stimmen

(Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

Ordnungsantrag Hösli Die Reihenfolge der Geschäfte 86.009, Oeffentlicher Ver- kehr, und 85.070, SBB. Leistungsauftrag 1987, sei auszutau- schen.

Motion d'ordre Hösli Renverser l'ordre des objets 86.009 Transports publics et 85.070 CFF. Mandat de prestations 1987.

Präsident: Wir befinden noch über den Ordnungantrag von Herrn Hosli.

Hösli: Schon die Nummer dieser beiden Geschäfte zeigt Ihnen, dass der Bundesrat zuerst den die Nummer 85.070 tragenden Leistungsauftrag 1987 der SBB verabschiedet hat. In der logischen Folge hat dann das Departement das Geschäft 86.009 - Tariferleichterungen im öffentlichen Ver- kehr - bearbeitet und dem Bundesrat unterbreitet. Ich sehe nicht ein, wieso wir umgekehrt vorgehen und das Pferd am Schwanz aufzäumen sollen.

Entscheidend für meinen Antrag ist allerdings nicht die Nummer, sondern die Tatsache, dass zwischen beiden Geschäften ein gewisser Zusammenhang besteht und der Leistungsauftrag 1987 mindestens teilweise als Konsequenz die Tariferleichterungen mit sich brachte und nicht umge- kehrt. Laut Protokoll der Kommission hat denn auch Herr Bundesrat Schlumpf zum Geschäft «Tariferleichterungen» ausgeführt, dass mit dem Leistungsauftrag 1987 an die SBB die entsprechenden Grundlagen geschaffen werden. Uebri- gens möchte ich darauf hinweisen, dass sowohl im ursprünglichen wie im bereinigten Wochenprogramm, das Sie erhalten haben, die Reihenfolge festgelegt ist, die ich Ihnen jetzt beantrage.

Bircher: Nur ganz kurz. Es ist sinnvoll, wenn wir morgen beide Geschäfte behandeln. Hingegen sehe ich keine Not, von der jetzt einmal gewählten Traktandierung abzusehen. Sie sehen im Anhang der Tarifmassnahmen, dass sich die Tarifbotschaft eindeutig auf das neue Transportgesetz abstützt und nicht auf den Leistungsauftrag; das ist die rechtliche Grundlage. Wir müssen doch auch politisch ein bisschen werten: Im Volk, auch von seiten der Transportun- ternehmungen, wünscht man jetzt, dass diese Tariferleichte- rungen kommen. Wenn wir morgen in einen gewissen Zugs- zwang geraten, haben wir wieder eine sehr pitoyable Situa- tion.

Ich bitte Sie doch, bei der gewählten Reihenfolge zu bleiben, und stelle den Gegenantrag.

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Soziale Sicherheit. Abkommen mit Finnland Sécurité sociale. Convention avec la Finlande

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1986

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II

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Session d'été

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Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.066

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

18.06.1986 - 15:00

Date

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897-898

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