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Motion Weder-Bâle
648
N 5 juin 1986
befugter, der Sprengarbeiten ausführt, nur dann zu bestra- fen, wenn er die anerkannten Sprengregeln und die aner- kannten Regeln der Baukunde grobfahrlässig missachtet hat.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Mai 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 mai 1986
In der Praxis hat die in Artikel 19 Absatz 3 des Spreng- stoffgesetzes geforderte Angabe des äussersten Verwen- dungstermins bisher nur für die Sprengstoffe Bedeutung erlangt. Mit Bezug auf die Zündmittel konnte dieses Erfor- dernis noch nicht durchgesetzt werden, weil die Hersteller durch keine ausländische Gesetzgebung gezwungen sind, ihre Produkte mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Den zur Handhabung der Sprengstoffgesetzgebung berufe- nen Bundesinstanzen sind bislang keine Klagen aus Wirt- schaftskreisen zugegangen, wonach sich die vom Postulan- ten beanstandete Spezifikation bei den Sprengstoffen nicht bewährt hätte. Sie leistet vielmehr einen wertvollen Beitrag zur Unfallverhütung, denn anhand des äussersten Verwen- dungstermins verlassen sich Verantwortliche von Verbrau- chermagazinen und Sprengleiter auf der Sprengstelle auf die grundsätzliche Verwendbarkeit des ausgelieferten Sprengstoffs. Eine vergleichbare Situation ist auf dem Gebiet der Lebensmittelpolizei anzutreffen, wo ebenfalls zum Schutze der Endverbraucher bei fertigverpackten, leicht verderblichen Nahrungsmitteln (pasteurisierte Milch, Fleischwaren) ein letztzulässiges Verkaufsdatum anzugeben ist. Die Sprengstoffverordnung schreibt übrigens vor (Art. 62 Abs. 2), dass gleichartige Sprengstoffe in der Reihenfolge ihrer Herstellung zu verbrauchen sind. Ueberlagerter Sprengstoff darf nur verwendet werden, wenn er vorher auf seine Tauglichkeit und Handhabungssicherheit geprüft wor- den ist; andernfalls ist er zu vernichten (Art. 87 Abs. 1 Sprengstoffverordnung). Bei vorschriftsgemässer Lagerung erweist sich die Ueberalterung des Lagergutes als Hauptur- sache von dessen Mangelhaftigkeit. Die Lagerfähigkeit der Sprengstoffe variiert je nach deren Art und Beschaffenheit. So verderben selbst bei besten Lagerbedingungen Slurry- Sprengstoffe rasch, während plastifizierter und patronierter Sprengstoff eine wesentlich längere Haltbarkeit aufweist. Nach dem Gesagten ist der Bundesrat der Meinung, dass an dem vom Postulanten beanstandeten gesetzlichen Erforder- nis aus Gründen der Arbeitssicherheit unbedingt festzuhal- ten ist.
Artikel 27 des Gesetzes beruht auf dem Grundsatz der sogenannten Gefährdungshaftung. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Unternehmer, der mit Sprengmitteln umgeht, durch diese wirtschaftliche Tätigkeit einen Zustand von besonderer Gefährlichkeit schafft, aus dem er einen Nutzen zieht. Ihn als den organisatorischen und finanziellen Träger der gefährlichen Tätigkeit soll daher - unabhängig von einem Verschulden - die Verantwortlichkeit treffen, wenn die seinem Betrieb inhärente Gefahr sich zulasten eines Dritten verwirklicht. Die selbst beim befugten Umgang mit Sprengstoffen stets latent vorhandene Gefährdung von fremdem Leben und Gut ist, wie die zahlreichen Schaden- sprengungen beweisen, zweifellos vergleichbar mit der Betriebsgefahr des Motorfahrzeuges im Strassenverkehrs- recht, welches nicht bloss die Gefährdungshaftung sondern auch noch die Versicherungspflicht des Halters kennt. Der bundesrätliche Entwurf eines Sprengstoffgesetzes (Art. 23) sah anstelle der Gefährdungshaftung das einschneidendere Versicherungsobligatorium vor, das jedoch in der parlamen- tarischen Beratung aus Praktikabilitätsgründen fallengelas- sen wurde. Das aber führte zur Notwendigkeit, die materielle und prozessrechtliche Stellung des Geschädigten zu ver- bessern, dem nicht zugemutet werden konnte, nebst der Beweislast auch noch ein erhebliches Prozessrisiko zu tra- gen. Es ist deshalb folgerichtig, dass der für eine Schaden- sprengung ins Recht gefasste Unternehmer grundsätzlich haftet, es sei denn, es gelinge ihm der Entlastungsbeweis. Diese Gefährdungshaftpflicht durch die Verschuldenshaf-
tung (Art. 41 OR) ersetzen zu wollen, erscheint als nicht zu rechtfertigender Rückschritt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Wellauer: Der Bundesrat lehnt mein Postulat ab. Ich bedaure dies. Ich wollte mit meinem Postulat nur eine diffe- renzierte Haftpflichtregelung verlangen. Bei der heutigen Regelung ist nämlich jeder Bauunternehmer, der Spreng- stoff lagert oder Sprengstoff braucht, ein möglicher Terro- rist. Man sollte doch unterscheiden, ob einer für Berufs- zwecke oder andere Zwecke den Sprengstoff braucht. Ich werde dem Bundesrat nicht opponieren, dieses Problem aber in einer anderen Form wieder aufwerfen.
Le président: M. Wellauer accepte la proposition du Conseil fédéral.
Abgelehnt - Rejété
85.459
Motion Weder-Basel Baurecht. Oeffentliche Hand
Motion Weder-Bâle Droit de superficie. Collectivités publiques
Wortlaut der Motion vom 11. Juni 1985
Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Rahmengesetzge- bung betreffend Landvergabe im Baurecht zu schaffen. Namentlich soll diese folgende Punkte enthalten:
a. Die Landvergabe im Baurecht ist der Oeffentlichkeit vor- zubehalten.
b. Die Anpassung von Baurechtszinsen ist dem Preisüber- wacher zu unterstellen (Bindung an Lebenskostenindex, nicht aber an Bodenpreissteigerung).
Texte de la motion du 11 juin 1985
Le Conseil fédéral est invité à élaborer une loi-cadre sur l'octroi de droits de superficie. Cette loi devra notamment disposer
a. que le droit de superficie est réservé aux collectivités publiques;
b. que la modification des rentes de droits de superficie est soumise à l'approbation du préposé aux prix (les rentes doivent être liées au taux de l'indice des prix à la consom- mation et non au prix des terrains).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Dünki, Euler, Fetz, Grendelmeier, Günter, Herczog, Hubacher, Jae-
Motion Weder-Basel
649
ger, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Müller-Bachs, (16) Rebeaud, Robert, Weber Monika
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es gibt immer mehr Gemeinden, welche gemeindeeigenes Land im Baurecht gegen Entschädigung gemäss ZGB Arti- kel 779 ff. an Private, Genossenschaften oder Gesellschaf- ten abgeben. Diese Landabgabe im Baurecht ist sehr zu begrüssen. Das Land wird damit kurzfristig der Spekulation entzogen und langfristig bleibt es im Verfügungsrecht der Oeffentlichkeit, d. h. auch die nächste Generation kann unbelastet, ohne Kostenfolge oder Rechtsstreite, zum Ver- wendungszweck des Landes Stellung nehmen. Im Hinblick auf die Landes- und Raumplanung ist dies von grosser Wichtigkeit. Auch allfällige Mehrwerte, welche bekanntlich vor allem durch Investitionen der Oeffentlichkeit - aus Steu- ergeldern - entstehen, können bei einer periodischen ver- nünftigen Anpassung des Baurechtszinses dem Fiskus, dem sie gerechterweise gehören, wieder zugeführt werden. Neuerdings haben nun auch Private und Immobilien-Händ- ler die Möglichkeiten des Baurechts entdeckt. Der Bau- rechtszins wird für den Baurechtgeber ein regelmässiges, risikofreies Einkommen - eine «ewige Rente». Bei der heuti- gen Tendenz zur Konzentration des Bodens in immer weni- ger Händen besteht die Gefahr der Bildung eines Neofeuda- lismus. Landabgabe im Baurecht gehört also grundsätzlich in die Hand der Oeffentlichkeit.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985
Das Baurecht erlaubt dem Grundeigentümer, Bauland zu mobilisieren, ohne selber bauen oder Eigentum aufgeben zu müssen; der Baurechtsnehmer seinerseits vermag sich Gebäulichkeiten zu beschaffen, ohne die Kosten des Land- erwerbs auslegen zu müssen. Dem Gewerbetreibenden ins- besondere bietet das Baurecht die Möglichkeit, sein Kapital für betriebliche Investitionen freizuhalten; überdies bleibt er als Baurechtsnehmer in örtlicher Hinsicht bedeutend beweglicher als der an seine Liegenschaft gebundene Eigentümer. Nicht zuletzt um diesen praktischen Bedürfnis- sen zu genügen, sind die zivilrechtlichen Bestimmungen über das Baurecht 1965 revidiert worden (vgl. BBI 1963 1, 976 f.). Man kann seine Zweifel haben, ob die öffentliche Hand allein in der Lage wäre, die Nachfrage nach Baurech- ten zu befriedigen; dafür müsste sie - was heute kaum durchwegs der Fall ist - über ausreichend Grundeigentum an guter Lage verfügen. Ueberdies verfolgen auch öffentli- che Baurechtsgeber oftmals nicht nur eine gemeinnützige Vergabepolitik; der Baurechtsnehmer dürfte sich ihnen gegenüber nicht merklich weniger in Abhängigkeit begeben als privaten Baurechtsgebern gegenüber. Und endlich ist zu bedenken, dass das Baurecht zur optimalen Auslastung der Bauzonen beiträgt: Insofern unterstützt es das Anliegen der Raumplanung, Boden haushälterisch zu nutzen; auch unter diesem Gesichtspunkt sind Baurechtsverträge - gleich wel- cher Herkunft - erwünscht.
Nach Artikel 31septies BV werden der Preisüberwachung «Preise und Preisempfehlungen für Waren und Leistungen marktmächtiger Unternehmungen und Organisationen, ins- besondere von Kartellen und kartellähnlichen Gebilden, des öffentlichen und privaten Rechts» unterstellt. Unter diesem Verfassungswortlaut lässt sich das Anliegen der Motion kaum verwirklichen. Gewiss fallen Baurechtszinsen - als Entgelt für eine Leistung - in den sachlichen Geltungsbe- reich des Preisüberwachungsartikels. In persönlicher Hin- sicht jedoch dürfte eine Unterstellung der Baurechtsgeber unter das ordentliche Verfahren der Preisüberwachung - wenn überhaupt - nur in seltensten Fällen gegeben sein, weil das Erfordernis der Marktmacht (d. h. die Existenz eines Kartells oder einer kartellähnlichen Organisation) fehlt. Pri- vate Baurechtsgeber dürften nur in Einzelfällen über Markt- macht verfügen. Geht man davon aus, dass der Markt für Baurechte ein relevanter Markt im Sinne von Artikel 1 des Entwurfs für ein Preisüberwachungsgesetz (PUEG) wäre, so
würden öffentliche Baurechtsgeber bei einer Regelung, wie die Motion sie verlangt, wohl über ein Angebotsmonopol verfügen. Aber der Preisüberwacher könnte nach dem jetzi- gen Stand der Beratungen zum Preisüberwachungsgesetz aus staatspolitischen Gründen zu den von einer Legislative oder Exekutive festgelegten Baurechtszinsen nur Empfeh- lungen abgeben, nicht jedoch Verfügungen erlassen. (vgl. Art. 13 PUEG, BBI 1984 |I, 800, 775 f .; Amtl. Bull. N 1985 227 ff.). Im weiteren könnte nicht einfach an den Lebensko- stenindex angeknüpft werden. Höhere Preissteigerungen wären nicht ohne weiteres missbräuchlich (vgl. Art. 11 und 12 PUEG).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Weder-Basel: Mit meiner Motion verlange ich, es sei eine Rahmengesetzgebung betreffend Landvergabe im Baurecht durch Private zu schaffen. Deren Fehlen hat schmerzliche Auswirkungen. Es besteht die Tendenz der Konzentration des Bodens in immer weniger Händen. Grosse Immobilien- händler, Pensionskassen, Versicherungen und viele andere finanzstarke Kreise haben längst erkannt, dass ihnen der Boden respektive der daraus erzwingbare Pacht- oder Bau- rechtszins ein regelmässiges, risikofreies Einkommen garantiert. Die unbedingte Abhängigkeit des Menschen vom Boden und seinen Schätzen verschafft seinem Besitzer eine Monopolstellung, die er sich in Form der Grundrente bezah- len lässt. Die Vermehrung der Bevölkerung, der wachsende Wohlstand, der Wunsch, AHV-Gelder mündelsicher sowie private Gelder lukrativ anlegen zu können und der zuneh- mende Bodenbedarf unserer Industrie und Wirtschaft stei- gern die Nachfrage nach Boden und damit seinen Preis. Ohne irgendwelche Leistung seitens des Grundeigentümers steigt sein Vermögen unaufhaltsam. Boden ist aus diesem Grund «lukrativer Tummelplatz» für Spekulanten einerseits und dient andererseits kapitalkräftigen Institutionen des In- und Auslandes als sichere, dem Kaufkraftschwund entzo- gene Anlage, immer mit der rosigen Aussicht, im Schlafe weitere Planungs-Millionengewinne einstreichen zu kön- nen. Es mahnt zur Aufmerksamkeit, dass sich heute mehr als 40 Prozent aller bäuerlichen Betriebe im Besitze von Nichtlandwirten befinden. Ein neuer Landfeudalismus ist sich zu entwickeln im Begriff, befindet sich doch der gesamte Boden der Schweiz im Eigentum von höchstens 10 Prozent der Bevölkerung, und diese Prozentzahl ist stän- dig am Absinken.
Anlässlich einer Tagung über Bodenrecht und Raumpla- nung vom 2. Mai 1985 in Solothurn hielt Frau Bundesratin Kopp eine vielbeachtete eindrückliche Rede. Sie führte aus: «Wir müssen uns fragen, ob unsere Eigentumspolitik diesen Namen verdient, wenn der Boden für den kleinen Selbstnut- zer unerschwinglich bleibt. Wir werden nicht darum herum- kommen, das geltende Recht zu überprüfen.» Und weiter: «Wirklicher Wandel braucht nicht nur neues Recht, wirkli- cher Wandel braucht auch ein neues Denken von jedem einzelnen. Heute ist festzustellen: Unsere täglichen Gedan- ken und Taten hinken der Zeit beträchtlich nach. Wir haben aufzuholen, beginnen wir damit heute!» Soweit Frau Bun- desrätin Kopp.
Mit meinem Vorschlag, Frau Bundesrätin, komme ich Ihrer Aufforderung nach. Es ist doch unübersehbar, dass in letz- ter Zeit, insbesondere unter dem Druck der sicheren Anlage- pflicht der Pensionskassengelder, Pensionskassen, Versi- cherungen und andere finanzstarke Kreise die Möglichkeit des Baurechts neu entdeckt haben. Wenn zukünftig dieser Trend anhält - und wer zweifelt schon daran - werden in Kürze die kapital- und kaufkraftstarken Kreise den Boden- markt noch mehr beherrschen. Dies wird zu einem Neofeu- dalismus führen, weswegen uns die nächste Generation kaum loben wird. Wollen wir wirklich tatenlos zusehen, bis die Ballung von immer mehr Grund und Boden in wenigen Händen Wirklichkeit ist?
18~N
Postulat Stamm Walter
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N 5 juin 1986
Heute gilt es doch, beim Boden nicht nur die Interessen privater Eigentümer zu wahren - diese gilt es auf jeden Fall zu wahren -, sondern auch die Interessen der Oeffentlich- keit zu schützen. Effektiver Umweltschutz, Heimat- und Naturschutz sowie Raumplanung werden nur möglich sein, wenn die Oeffentlichkeit auch einen gewissen Anteil an Grund und Boden besitzt. Wenn wir schon Eigentum und Nutzung des Bodens trennen, wie es beim Baurechtsvertrag geschieht, sollten wir dem Schwächeren der beiden Kontra- henten beistehen und ihm mit einer Rahmengesetzgebung unter die Arme greifen.
Ich habe ein gewisses Verständnis, Frau Bundesrätin, dass Sie meinen Vorschlag nicht als Motion entgegennehmen wollen. Ich bitte jedoch darum, ihn als Postulat anzuneh- men, denn die offenen Fragen im Zusammenhang mit dieser Rahmengesetzgebung müssen geklärt werden, und die Aus- arbeitung dieser Rahmengesetzgebung ist heute vordring- lich. Ich bitte Sie also sehr darum.
Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat hat zu dieser Motion schriftlich Stellung genommen. Es würde wohl kaum der Rationalisierung des Ratsbetriebes dienen, wenn ich nun die Argumente, die schriftlich vorliegen, auch noch münd- lich wiederholen würde. Diese Argumente zeigen auch, wes- halb der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Hin- gegen möchte ich doch einige Gedanken aufnehmen und Fragen beantworten, die Herr Weder zu Recht in den Raum gestellt hat.
Sie haben, im Gegensatz zur Begründung Ihrer Motion, hier nun die ganze Bodenpolitik zur Diskussion gestellt, und da darf ich Sie darauf hinweisen, dass gerade in diesem Zusam- menhang sehr viel von seiten des Bundesrates unternom- men wurde. Das Bodenproblem ist viel zu komplex, als dass wir es nur mit einer einzigen Vorschrift, wie Sie es jetzt anstreben, in den Griff bekommen könnten.
Sie stellen zu Recht fest, dass viel Landwirtschaftsland im Besitz von Personen ist, die es nicht selber bewirtschaften. Das ist genau die Stossrichtung des neuen Bäuerlichen Bodenrechts, das vor 14 Tagen vom Bundesrat in die Ver- nehmlassung geschickt wurde.
Das Bundesamt für Versicherungswesen erarbeitet neue Anlagevorschriften für die privaten Lebensversicherungsge- sellschaften, die den Druck auf den Boden aus Kapitalanla- gen vermindern sollen, indem sie den weniger weitgehen- den Vorschriften des BVG unterstellt werden. Zur Lösung dieses Problems arbeiten wir in die gleiche Richtung, die auch sie verfolgt haben.
Im übrigen ist der Bundesrat auch bereit, die Motion von Herrn Loretan entgegenzunehmen, und Ihr Rat hat sie auch kommentarlos überwiesen. Ich hoffe sehr, dass sie noch in dieser Session auch im Ständerat zur Diskussion kommt, weil auch sie zur Lösung dieses Problems beitragen könnte. Sie sehen also, Herr Weder, wir sind beim Problem, das Sie und uns beschäftigt, nicht untätig. Es ist sehr vieles in Gang gekommen, auch die Frage, ob nicht die Pensionskassen- gelder zur vermehrten Förderung des Wohneigentums ein- gesetzt werden könnten, um die Selbstnutzer nicht nur in der Landwirtschaft, sondern auch in den städtischen Gebie- ten zu fördern. Nach Ansicht des Bundesrates sind alle diese Schritte besser geeignet als die Schaffung von neuen Rah- mengesetzen, die übrigens dann auch sehr stark in die Kompetenz der Gemeinden eingreifen, oder als die Unter- stellung unter den Preisüberwacher. Ich bin der Meinung, es gäbe genügend neue Vorlagen, die in Ihre Richtung gehen, aber das Mittel, das Sie hier vorschlagen, ist nicht geeignet. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat Ihre Motion ab- lehnt.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung der Motion Dagegen
34 Stimmen 61 Stimmen
85.952
Postulat Stamm Walter Regelung der Grenzkontrollen. Finanzielle Beteiligung des Bundes Contrôles à la frontière. Participation financière de la Confédération
Wortlaut des Postulates vom 11. Dezember 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, sich mit Bundesmitteln an den erheblichen Kosten der Grenzkantone für die grenzpoli- zeiliche Kontrolle der internationalen Eil- und Schnellzüge finanziell zu beteiligen.
Texte du postulat du 11 décembre 1985
Le Conseil fédéral est invité à accorder, sur les crédits de la Confédération, une contribution aux cantons frontaliers au titre des dépenses considérables qu'ils ont pour assurer les contrôles de police à la frontière dans les trains internatio- naux express ou directs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bratschi, Meyer-Bern, Neukomm, Rohrer (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Grenzkantone haben die Pflicht, die grenzpolizeiliche Kontrolle an den Eingangsstellen unseres Landes wahrzu- nehmen. Wenn auch der Bund an den Strassenzollämtern und Schifflandeplätzen diese an sich in die Kompetenz der Grenzkantone fallende Aufgabe treuhänderisch übernom- men hat, belastet doch die Kontrolle der internationalen Eil- und Schnellzüge einzelne Kantone finanziell in erheblichem Masse. Die Ausübung dieser grenzpolizeilichen Aufgabe liegt aber eindeutig auch im Interesse der übrigen Kantone und des Bundes. Nachdem der Bundesrat angesichts eini- ger unliebsamer Vorkommnisse die Absicht bekundet hat, die Personenkontrollen an den Grenzen zu verstärken, ist es sicher richtig, die Grenzkantone bei ihrer im Gesamtinter- esse des Bundes liegenden Aufgabe finanziell zu unter- stützen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1986
Die Personenkontrolle an der Grenze ist eine Aufgabe der Grenzkantone. Diese werden dadurch entlastet, dass die Zollorgane des Bundes die Personenkontrolle auf allen Strassenübergängen und teilweise auch im Schiffsverkehr sowie in den Zügen im Lokalverkehr ausüben. Zudem obliegt die Ueberwachung der Grenze ausserhalb der geoff- neten Grenzübergangsstellen dem Grenzwachtkorps. Die Grenzkantone führen nur noch die Personenkontrolle in den internationalen Bahnhöfen und Flughäfen durch.
Der Personalbestand der Eidgenössischen Grenzkontrollor- gane hatte sich nach dem Zweiten Weltkrieg laufend zurück- gebildet. Zudem wurden zahlreiche Grenzposten aufgeho- ben oder sie sind nur noch während beschränkter Zeit geöffnet. Die inzwischen von den eidgenössischen Räten beschlossenen Erhöhungen des Zoll- und Grenzwachtper- sonals haben zum Zweck, die persönliche Sicherheit der Grenzkontrollbeamten zu erhöhen, die im Zusammenhang mit den Verkehrsabgaben aufkommenden Aufgaben zu erfüllen und zum Teil die Einführung der 42-Stunden-Woche zu gewährleisen. Die angeordnete Verstärkung der Gelände- überwachung, die auf Kosten der Grenzkontrollen auf den Zollstrassen erfolgt, muss auch seitens des Bundes mit dem bestehenden Personalbestand durchgeführt werden.
Eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grenzkantone für die Personenkontrolle an der Grenze ist
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Sommersession
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Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
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85.459
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.06.1986 - 08:00
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Data
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648-650
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Pagina
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