Graubünden initiative on electricity tax apportionment archived

20014353Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)04.06.1986Dismissed

Zusammenfassung

The National Council, on the commission’s proposal, decided to archive the Canton of Graubünden’s initiative concerning tax profit adjustments for electricity partner works. The commission held that the matter could not be resolved by a federal law based on Art. 46(2) BV because existing cantonal tax legislation already provides the necessary basis for any adjustment, and the real issue is largely financial-policy oriented. It also noted that the later amendment of the Water Rights Act had partly satisfied the initiative’s objective.

Regest

Art. 46 Abs. 2 BV; Standesinitiative betreffend steuerliche Gewinnberichtigung bei Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft; a federal law is not the proper instrument where existing cantonal tax laws already permit case-by-case correction of profits. The decisive point is the concrete factual and legal assessment in the individual tax case; the problem is not one of creating a special federal tax norm, but primarily of financial policy. Where later legislation substantially meets the initiative’s financial objective, archiving may be justified.

Gesamter Gesetzestext

PTT. Gestion 1985

596

N 4 juin 1986

80.202

.

Standesinitiative Graubünden Elektrizitätswerke. Steuerausscheidung Initiative du canton de Grisons Centrales électriques. Ventilation de l'impôt

Beschluss des Ständerates vom 16. Dezember 1982 Décision du Conseil des Etats du 16 décembre 1982

Wortlaut der Initiative vom 27. Mai 1980

Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung für interkantonale Verhält- nisse eine Gesetzesvorlage zur steuerlichen Gewinnberichti- gung bei Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft zu verab- schieden.

Texte de l'initiative du 27 mai 1980

Le Confédération est invitée à adopter, en vertu de l'ar- ticle 46, 2e alinéa, de la constitution, une loi permettant à l'autorité de taxation de rectifier les bénéfices déclarés par les entreprises en participation du secteur de l'électricité, lorsque ces bénéfices proviennent de la livraison de courant à des sociétés sises dans d'autres cantons.

Herr Martignoni unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:

  1. Am 27. Mai 1980 reichte die Regierung des Kantons Grau- bünden eine Standesinitiative ein, worin die eidgenössi- schen Räte eingeladen werden, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 BV für interkantonale Verhältnisse eine Gesetzes- vorlage zur steuerlichen Gewinnberichtigung bei Partner- werken der Elektrizitätswirtschaft zu verabschieden.

Die Kommission des Nationalrates hat am 23. Februar 1983 die Standesinitiative eingehend behandelt. Sie hat sich dabei im wesentlichen den Schlussfolgerungen des bundes- rätlichen Berichtes vom 20. September 1982 und dem Beschluss des Erstrates (SR: Sitzung vom 16.12.82) ange- schlossen:

Das angesprochene Problem kann nicht durch Erlass eines auf Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung gestützten Bundesgesetzes gelöst werden, denn sämtliche kantonalen Steuergesetze sind bereits mit den für allfällige Gewinnbe- richtigungen erforderlichen Rechtsgrundlagen ausgestattet. Die Lösung zu diesem Problem ist somit im Einzelfall durch Anwendung des geltenden Rechts anzustreben, was in der Praxis die Abklärung des Sachverhalts und schliesslich des steuerlich relevanten Tatbestandes bedingt.

  1. Der erste Versuch der Steuerbehörden des Kantons Grau- bünden, eine dahingehende Praxisänderung bei der Veran- lagung der stromproduzierenden Partnerwerke zu verwirkli- chen, ist jedoch am 21. Juni vorigen Jahres vom Bundesge- richt nicht geschützt worden.

Die diesbezüglichen bundesgerichtlichen Erwägungen zei- gen, dass weitere Versuche der Steuerbehörden, eine Praxisänderung bei der Veranlagung der Partnerwerke der Elektrizitätswirtschaft herbeizuführen, keine Aussicht auf Erfolg hätten. Die extreme Langfristigkeit der abgeschlosse nen Verträge (im wesentlichen: Strombezugsrecht gegen Kostendeckungsgarantie während der ganzen Konzessions- dauer) und die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Elektrizitätswirtschaft (keine Gewinnmaximierung trotz starrer Nachfrage) gestatten es kaum, von einer steuerlich relevanten Gewinnverschiebung zulasten der stromprodu- zierenden Kantone zu sprechen. Das Problem ist also auch aufgrund des geltenden Steuerrechts praktisch nicht lösbar. Daraus erhellt, dass die von der Standesinitiative aufgewor- fene Frage weniger eine steuerrechtliche als eine finanzpoli- tische ist.

Diese gewissermassen neuen Erkenntnisse haben den Unterzeichneten veranlasst, bei den bisherigen und den neuen Mitgliedern abzuklären, ob eine weitere Kommis- sionssitzung gewünscht werde. Ein derartiger Wunsch ist jedoch von keinem Mitglied geäussert worden.

  1. Mit der von den eidgenössischen Räten am 21. Juni 1985 verabschiedeten Aenderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte wird innert fünf Jahren eine Verdoppelung des Wasserzinsmaximums bei gleichzei- tiger Aufhebung der Qualitätsstufen eintreten. Der finanzpo- litische Aspekt der Standesinitiative ist dadurch entschärft und deren Zielsetzung - wenn auch ausserhalb des Steuer- rechts - weitgehend erfüllt worden.

Antrag der Kommission Abschreibung der Initiative Proposition de la commission Classer l'initiative

Angenommen - Adopté

86.025

PTT. Geschäftsbericht 1985 PTT. Gestion 1985

Bericht vom 16. April 1986 Rapport du 16 avril 1986

Beschlussentwurf siehe Seite 51 des Berichtes Projet d'arrêté voir page 51 du rapport Bezug bei der Generaldirektion PTT, Viktoriastrasse 21, Bern S'obtiennent auprès de la Direction générale des PTT, Viktoria- strasse 21, Berne

Bratschi, Berichterstatter: Bei den PTT steht das gute Rech- nungsergebnis im Vordergrund. Mit 360 Millionen Franken Einnahmenüberschuss hat sich das Huhn, das der Eidge- nossenschaft goldene Eier legt, wieder einmal selbst über- troffen. Der Dank gebührt allen Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern der PTT, vorab der Generaldirektion und ihrem Prä- sidenten Hans Werner. Dies muss hervorgehoben werden, weil die Verwaltung von den Massenmedien nicht nur kon- trolliert, sondern oft auch über die Massen schikaniert wird. Die Angelegenheit Nobel ist heute dank der grossen Bemü- hungen der Kommission Eng bereinigt. Der Berg hat auch hier nur eine Maus geboren. Entschuldigen Sie diese Bemerkung, das ist meine persönliche Meinung.

Das Rechnungsergebnis und die Höhe der Abgabe an den Bund ist Sache der Finanzkommission. Die Geschäftsprü- fungskommission interessiert in diesem Zusammenhang eigentlich nur die aufgeworfene Frage der Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen. Die Neue Zürcher Zei- tung hat in ihrer Ausgabe vom 17. und 18. Mai unter dem Titel «Vom Golden Girl zum subventionierten Gelben Rie- sen» einen interessanten Artikel veröffentlicht. Darin wird der Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen das Monopol der PTT entgegengehalten. Dies trifft zwar für verschiedene Sparten der PTT zu, ist aber in Bereichen, in denen die PTT mit Teilen der Privatwirtschaft konkurrieren, d. h. beispielsweise beim Automobildienst, nicht der Fall. In diesem Bereich konkurrieren PTT und SBB mit dem privaten Automobilgewerbe. Ich verzichte auf weitere Beispiele, da die ganze Frage erst aufgeworfen worden ist und in den nächsten Jahren ausdiskutiert werden muss.

Neben Fragen wie der Rekrutierung guter Fachleute, der Schliessung der Postschalter schon um 18.00 Uhr, des Miss- erfolgs der Verbilligung der Mehrfahrtenkarten für Jugendli- che im Jahr der Jugend, der Störung unseres Radios durch ausländische Privatsender usw. ist auch von der Notwendig-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Standesinitiative Graubünden Elektrizitätswerke. Steuerausscheidung Initiative du canton de Grisons Centrales électriques. Ventilation de l'impôt

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03

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Seduta

Geschäftsnummer 80.202

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Datum 04.06.1986 - 08:00

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