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Medizinalprüfungen. Gebührenverordnung
chen Mehraufwendungen für Leistungen im sozialen Sicherheitsbereich eine halbe Million Schweizerfranken nicht übersteigen werden.
Die einstimmige Kommission beantragt Ihnen, auf die Vor- lage einzutreten und dem Bundesbeschluss betreffend das Abkommen uber soziale Sicherheit mit Finnland zuzu- stimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.085 Medizinalprüfungen. Gebührenverordnung Examens des professions médicales. Ordonnance sur les taxes
Botschaft und Beschlussentwurf vom 12. November 1984 (BBI III, 1104) Message et projet d'arrêté du 12 novembre 1984 (FF 1985 1, 1112)
Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 1985 Décision du Conseil national du 3 décembre 1985
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na- tional
Matossi, Berichterstatter: Die Gebühren und Entschädigun gen für die Medizinalprüfungen wurden bisher in einem Tarif aus dem Jahre 1965 beziehungsweise in einem Regle- ment für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 22. Dezember 1964 geregelt. Dieses Reglement wurde am 1. Oktober 1982 durch die sogenannte Allgemeine Medizi- nalprüfungsverordnung abgelöst. Mit dieser Revision wur- den die bisherigen Entschädigungen den heutigen Verhält- nissen angepasst, nachdem die Prüfungsorgane während 18 Jahren praktisch dieselben Entschädigungen bezogen hatten. Mit dem heute zur Diskussion stehenden Bundesbe- schluss wollte der Bundesrat angesichts der angespannten Finanzlage des Bundes und im Gegensatz zum bisherigen System die erhöhten Kosten für die Medizinalprüfungen durch angepasste Prüfungsgebühren voll decken. Nach dem Willen des Bundesrates hätten demzufolge die Gebüh- ren um durchschnittlich 110 Prozent erhöht werden müs- sen, was Mehreinnahmen von 1,39 Millionen gebracht hätte. Damit wären die Kosten für die Medizinalprüfungen gedeckt gewesen. Zu Lasten des Bundes wären lediglich die Verwal- tungskosten sowie die Kosten für die Dienstleistungen des Institutes für Ausbildungs- und Examenforschung der Uni- versität Bern geblieben, und zwar im Betrage von rund 800 000 Franken.
Schon in der Kommission des Nationalrates als Erstrat stiess diese massive Erhöhung der Prüfungsgebühren um
110 Prozent auf Kritik. Der Bundesrat erklärte sich auf Ersu- chen der nationalrätlichen Kommission bereit, die Vorlage nochmals zu überprüfen. Das Ergebnis der Ueberprüfung finden Sie auf der Fahne zu diesem Geschäft. Keine der einzelnen Positionen wurde um mehr als 50 Prozent erhöht, was zur Folge hat, dass der Bund die Differenz von 420 000 Franken decken muss.
Die Kommission für Wissenschaft und Forschung des Stän- derates behandelte das Geschäft in einer Sitzung Ende Januar 1986. Sie stellte zunächst fest, dass das Bundesge- setz vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals den Bundesrat zum Erlass von Aus- führungsvorschriften ermächtigt, im gleichen Artikel aber festhält, dass diese der Genehmigung durch die Bundesver- sammlung bedürfen. Aus diesem Grunde haben wir heute keine Möglichkeit, in Form einer Detailberatung an der Verordnung Aenderungen vorzunehmen. Wir können ihr nur zustimmen oder sie an den Bundesrat zurückweisen.
Nachdem aber der Bundesrat dem Beschluss des National- rates vom 3. Dezember in der vergangenen Wintersession mit 117 zu 1 Stimmen zugestimmt hat, wollte unsere Kom- mission keine Differenzen schaffen. Zudem hätte Nichtein- treten das Inkraftbleiben der geltenden Verordnung zur Folge mit beträchtlich höheren Verlusten beziehungsweise mit beträchtlich höheren Beiträgen des Bundes. Ich emp- fehle Ihnen deshalb im Namen der einstimmigen Kommis- sion für Wissenschaft und Forschung, den Ansätzen gemäss Fahne beziehungsweise dem Bundesbeschluss, wie er auf Seite 11 der Botschaft formuliert ist, zuzustimmen.
Erlauben Sie mir noch zwei kurze Bemerkungen zu den Diskussionen in unserer Kommission:
Einige Kommissionsmitglieder haben es bedauert, dass man vom Prinzip der Kostendeckung durch erhöhte Prü- fungsgebühren abgekommen ist. In jedem Fall darf der Bundesrat nicht nochmals 20 Jahre mit einer Revision der entsprechenden Ansätze zuwarten.
Ihre Kommission ist der Ansicht, dass das Freizügigkeits- gesetz aus dem Jahre 1877 (es entstand 6 Jahre nach Been- digung des Deutsch-Französischen Krieges und im gleichen Jahre, als das erste eidgenössische Fabrikgesetz in Kraft trat) bezüglich der Kompetenzregelung geändert werden sollte. Der Bundesrat teilt diese Auffassung und liess uns wissen, dass er schon vor einigen Jahren die Bundeskanzlei beauftragt habe, die gesamte Gesetzgebung nach Gesetzen mit Genehmigungsvorbehalten zu durchforsten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 35 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Medizinalprüfungen. Gebührenverordnung Examens des professions médicales. Ordonnance sur les taxes
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.085
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.03.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
31-31
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20 014 296
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