N 19 mars 1986
354
Motion Wick
Zu denken wäre an eine Form der Internierung in offenen Zentren unter Aufsicht des Bundes, etwa entsprechend dem Vorschlag des Kantons Jura in der seinerzeitigen Vernehm- lassung zum Asylgesetz. Dadurch würde den Betroffenen die Wahrung ihrer kulturellen Identität erleichtert und die fortdauernde Verankerung in ihrem Kulturkreis gefördert; die Assimilation in unserem Land dagegen würde abge- schwächt, ohne den notwendigen und wünschbaren Kon- takt mit der schweizerischen Bevölkerung ganz zu unterbin- den. Eine künftige Heimschaffung nach einer zu erhoffen- den Beruhigung der Lage im Herkunftsland würde somit nicht präjudiziert. Zumindest im Falle der Tamilen entspricht dies auch dem Wunsch der meisten Betroffenen, sobald als möglich wieder in ihre Heimat zurückzukehren.
Diese anzustrebende Lösung hätte neben der Würde und der Kultur der Asylanten auch die Anliegen breiter Kreise der schweizerischen Bevölkerung zu berücksichtigen; so wäre namentlich darauf zu achten, dass die Asylanten beschäftigt werden könnten. Auf diese Weise fielen sie einerseits dem Staatssäckel nicht länger zur Last und andererseits stünden sie nicht weiter untätig auf öffentlichen Plätzen und Bahn- höfen herum, was allenthalben Anstoss erregt hat. Die Beschäftigung brächte zudem auch für die Asylanten unbe- streitbare psychische Vorteile und wäre das wohl tauglich- ste Mittel zur Prävention vereinzelt aufgetretener Kriminali- tät. Es wäre dabei durchaus denkbar, den Asylanten nur einen Teil des. erarbeiteten Lohnes für den laufenden Lebensunterhalt auszubezahlen und den Rest teilweise für die allgemein anfallenden Kosten der Internierung (eine Art Internierungssteuer) zu verwenden und andernteils auf ein Sperrkonto zur späteren Auszahlung als Rückkehrhilfe an- zulegen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Februar 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 février 1986
Im Bereich der Flüchtlings- und Asylfragen werden sich die Behörden auch weiterhin strikte an das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und an das Asylgesetz halten, welche beide den Grundsatz des Non-refoulement enthalten. Auf diesen können sich Perso- nen beziehen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 Asylgesetz besitzen.
In einem weiteren Sinn ist der Grundsatz aber auch in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten, der auf alle Personen Anwendung findet, unab- hängig davon, ob sie um Asyl nachgesucht haben oder nicht. Im Rahmen des Auslieferungsrechtes führte diese Bestimmung das Bundesgericht z. B. dazu, trotz bestehen- dem Auslieferungsvertrag Auslieferungen an Argentinien nicht zu bewilligen, als dort noch die Militärs an der Macht waren.
Gleichzeitig muss die Schweiz auch Sorge dafür tragen, dass die Einrichtung des Asylrechtes um der eigentlichen Flüchtlinge willen bestehen bleibt und nicht ausgehöhlt wird. Es ist deswegen damit zu rechnen, dass unter voller Beachtung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung in bestimmten Fällen Rückschaffungen auch weiterhin durch- geführt werden müssen. Solche Rückschaffungen werden nur nach umfangreichen Abklärungen beschlossen werden. Ueber das endgültige Los der von solchen Massnahmen betroffenen Personen vermag aber in keinem Fall vor der Rückschaffung Gewissheit in allen Punkten zu bestehen, da nie auf absolute Garantien abgestellt werden kann.
Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, wird der Aufenthalt des Ausländers im Sinne einer Ersatz- massnahme gemäss den Bestimmungen über die Internie- rung geregelt. Die bestehende Regelung hat sich bewährt. Sie soll im Rahmen der Revisionen des Asylgesetzes und des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder auf Gesetzesstufe detailliert verankert werden. Nach wie vor kann dabei den besonderen Gegebenheiten der Anwesenheit des Ausländers Rechnung getragen werden. Ob sich freiheitsbeschränkende Massnahmen, wie sie bei- spielhaft für den Fall abgewiesener tamilischer Asylbewer-
ber angeführt werden, unter dem Gesichtspunkt der Verhält- nismässigkeit verantworten lassen, kann nicht generell beantwortet werden. Immerhin wird eine Aufenthaltsgestal- tung in offenen Zentren unter dem Titel der vorläufigen Aufnahme durchaus möglich sein.
Da der Bundesrat dem Parlament eine dem Postulat entsprechende gesetzliche Regelung vorschlägt, erweist sich dieses als unnötig.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Abschreibung
Ott: Der Sinn meines Postulates ging in eine ähnliche Rich- tung wie der Antrag, den ich heute in der Debatte gestellt habe und der zur Prüfung entgegengenommen worden ist, nämlich eine Zwischenlösung für bestimmte Kategorien von Flüchtlingen zu schaffen, eine Zwischenlösung, welche die Situation für die Flüchtlinge erleichtert und für die Behör- den vereinfacht.
Ich darf sagen, dass ich von der Antwort des Bundesrates, der erklärt, dass dies heute schon aufgrund des Gesetzes möglich sei, und wie er sich eine Realisierung im einzelnen vorstellt, befriedigt bin und in diesem Sinne der Abschrei- bung meines Postulates zustimme.
Darf ich, Herr Präsident, da ich unmittelbar nach der Inter- pellation von Herrn Oehen das Wort habe, im Sinne einer persönlichen Erklärung noch folgendes feststellen: Ich kann dem Standpunkt, wie er von bundesrätlicher Seite bezüglich des sogenannten Kirchenasyls dargelegt wurde, selber zustimmen. Ich habe mich meinerseits diesbezüglich schon in der Presse geäussert und darauf hingewiesen, dass wir in einem demokratischen Rechtsstaat leben und mit demokra- tisch-rechtsstaatlichen Mitteln kämpfen müssen. Das ändert aber nichts an der moralischen und der glaubensmässigen Verpflichtung der Kirchen, für die Unterdrückten alles zu tun, was in diesem Rahmen möglich ist, und nötigenfalls auch sehr demonstrativ ihren Einsatz für die Verfolgten, für die Unterdrückten zu bezeugen.
Präsident: Der Bundesrat beantragt Abschreibung des Postulates. Ein anderer Antrag ist nicht gestellt.
Zustimmung - Adhésion
85.991 Motion Wick Abgewiesene Asylbewerber. Aufenthalt in der Schweiz Demandeurs d'asile. Statut provisoire
Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1985
Humanitäre Gründe können in Ausnahmefällen (lange Ver- zögerung angesichts des Pendenzenberges) die Auswei- sung eines abgewiesenen Asylbewerbers verunmöglichen. Weder im Asylgesetz noch im Bundesgesetz über den Auf- enthalt und die Niederlassung der Ausländer (ANAG) ist aber der weitere Aufenthalt eines abgewiesenen Asylbewerbers in unserem Land befriedigend geregelt.
Der Bundesrat wird deshalb im Sinne einer Uebergangsre- gelung ersucht, zusammen mit den Kantonen ein Konzept zu erarbeiten, das den Status eines abgewiesenen Asylbe- werbers, dem aus humanitären Gründen erlaubt wird, weiter in unserem Lande zu verbleiben, in befriedigender Weise regelt.
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Motion Wick
Texte de la motion du 19 décembre 1985
Dans certains cas exceptionnels (long délai d'attente dû à un amoncellement de demandes), il n'est plus possible, pour des raisons humanitaires, d'expulser une personne dont la demande d'asile a été rejetée. Cependant, la ques- tion du séjour en Suisse d'une telle personne, après que la décision de renvoi a été prise, n'est réglée de façon satisfai- sante ni dans la loi sur l'asile, ni dans la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers (LSEE).
C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé d'élaborer, à titre de réglementation transitoire et en collaboration avec les cantons, une conception qui permette de régler de façon satisfaisante le statut d'une personne dont la demande d'asile a été rejetée, mais qui est autorisée, pour des raisons humanitaires, à rester dans notre pays.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Blunschy, Cantieni, Columberg, Darbellay, Grassi, Humbel, Keller, Koller Arnold, Kühne, Nussbaumer, Oester, Ott, Ruckstuhl, Rüttimann, Savary-Fribourg, Schmidhalter, Segmüller, Seiler, Stamm Judith, Weber Leo (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Asylbewerber, die viele Jahre auf ihren Entscheid warten müssen, sind in Ausnahmefällen derart in unserem Land integriert, dass eine Ausweisung aus humanitären Gründen nicht mehr möglich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine ganze Familie um Asyl nachgesucht hat, die Kinder bei uns zur Schule gehen, die Eltern im Arbeitsprozess voll integriert sind.
Nach einem negativen Entscheid fallen diese Asylbewerber nicht mehr unter das Asylgesetz. Sie sind in der gleichen Lage wie ein Ausländer, der sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhält. Gemäss dem Bundesgesetz über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) können sol- che abgewiesene Asylbewerber theoretisch eine Aufent- haltsbewilligung vom Kanton erhalten, aus diversen Gründen dürfte dies aber selten zutreffen. Insbesondere deshalb, weil solche Aufenthaltsbewilligungen kontingen- tiert sind. Des weiteren werden die im ANAG aufgezählten Möglichkeiten der besonderen Situation der abgewiesenen Asylbewerber nicht gerecht. Die Toleranzbewilligung wie selbst die offene Internierung ist als Dauerbewilligung recht problematisch. Es muss deshalb ein Konzept augearbeitet werden, das den rechtlichen Status abgewiesener Asylbe- werber, denen aus humanitären Gründen erlaubt wird, wei- ter in unserem Land zu verbleiben, befriedigend zu regeln vermag.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Februar 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 février 1986
Die Situation eines Aylbewerbers, dessen Gesuch abgelehnt wurde und der zur Ausreise aus der Schweiz verhalten wird, ist identisch mit derjenigen eines Ausländers, gegen den eine Wegweisungsverfügung getroffen werden musste. Sofern in beiden Fällen weder innerstaatliche noch völker- rechtliche Grundsätze den Vollzug einer Wegweisungs- massnahme hindern, so können keine unterschiedlichen Massstäbe hinsichtlich der Zumutbarkeit der Ausreise aus unserem Land angelegt werden. Dies hat zur Folge, dass in allen Fällen humanitäre Ueberlegungen, wie sie beispielhaft in der Motion aufgeführt werden, nur im Rahmen der Stabili- sierungspolitik des Bundes zur Begrenzung der Zahl der ausländischen Wohnbevölkerung angestellt werden kön- nen. Die Nichtbeachtung der fremdenpolizeilichen Zielset- zung im Falle abgewiesener Asylbewerber würde aus diesen Gründen eine Präjudizwirkung im Bereich des Vollzugs der gesamten Ausländergesetzgebung auslösen und bewirken, dass die Zuwanderung von Ausländern nicht mehr unter Kontrolle gehalten werden könnte.
Die vorstehenden Ueberlegungen zeigen, dass nur in Aus- nahmefällen Integrationskriterien als ausschlaggebendes Element einer ansonsten zumutbaren und durchführbaren Entfernungsmassnahme entgegenstehen können. Der Auf-
enthalt dieser Personen kann in befriedigender Weise gelöst werden. Im Falle abgewiesener Asylbewerber steht dabei die Internierung im Vordergrund. Um humanitären Anliegen, wie sie auch vom Motionär ausgedrückt werden, besser entsprechen zu können als bisher, schlagen wir im Rahmen der laufenden Revision des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vor, die bisher praktizierte Form der offenen Internierung als vorläufige Aufnahme auf Gesetzesstufe zu verankern. Damit verbunden ist auch eine Verankerung der Stellung im arbeitsmarktlichen und fürsor- gerischen Bereich. Angesichts der Tatsache, dass schon heute der individuellen Lage angepasste Lösungen verwirk- licht werden können und dies in Zukunft noch vermehrt der Fall sein wird, erübrigt sich eine vom Motionär verlangte Uebergangsregelung.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Abschreibung
Wick: Ich möchte Ihnen beliebt machen, meiner Motion zuzustimmen. Ich widersetze mich mit anderen Worten der Abschreibung und will Ihnen erklären, warum.
Ich habe bereits in meiner Motion geschrieben, dass es sich erstens um eine Uebergangsregelung handle, welche nur so lange in Kraft wäre, wie - bedingt durch den hohen Penden- zenberg - die Behandlung von Asylbewerbungen so lange dauert. Infolge dieser langen Dauer kommt es immer wieder zu humanitären Fällen. Ich möchte eine Familie mit recht vielen Kinder erwähnen, die aus einem Land eingereist ist, wo sie überhaupt nicht bedroht ist; das heisst, sie sind falsche Asylbewerber, da gibt es gar keinen Zweifel. Deswe- gen wurden sie auch abgelehnt, dagegen ist gar nichts zu sagen. Aber jetzt sind sie seit 4 Jahren in der Schweiz; zwei oder drei der Kinder haben bereits geheiratet, das Problem für diese ist also gelöst. Die Eltern aber sollten wieder ausgeschafft werden; was mit den anderen Kinder gesche- hen soll, ist noch vollständig offen.
Selbstverständlich schreibt nun der Bundesrat in seiner Antwort, dass hier die vorläufige Aufnahme auf Gesetzes- stufe eintreten könne. Aber was heisst das, wenn wir es genau lesen? Es bedeutet eine Aufenthaltsbewilligung, die immer wieder um 12 Monate verlängert wird und eine solche Familie eben doch vollständig in der Schwebe lässt. Solche ganz vereinzelte Fälle führen zu keinem neuen Berg oder zu einem Unterlaufen der Ausländergesetzgebung. Das will ich auch nicht, das möchte ich betonen. Für diese einzelnen Fälle muss eine andere, vernünftige und dauerhafte Lösung gefunden werden, die aber bis jetzt in den Gesetzen nicht vorgesehen ist. Die einzige andere Möglichkeit ist zurzeit die Ueberführung in eine Aufenthaltsbewilligung. Sie wissen aber ganz genau, was das bedeutet: die Ueberführung in das Kontingent. Und Sie wissen auch, wofür wir die Kontin- gente haben: Wir haben sie zum Beispiel in Basel, um einen Universitätsprofessor anzustellen, oder wir haben sie, um irgendeinen Forscher oder einen bestimmten benötigten Fachmann in der Industrie, im Bildungswesen oder im Thea- ter anzustellen; aber wir haben das Kontingent nicht, um humanitäre Probleme zu lösen. Diese wenigen Fälle spielen wahrscheinlich in anderen Kantonen kaum eine Rolle. Es kann nur dort eine Rolle spielen, wo die Zahl der Asylbewer- ber eben besonders gross gewesen ist. Dass man gerade deswegen in Basel nicht auf Verständnis stossen kann, leuchtet mir auch ein. Aber dennoch muss ich sagen: Die Lösung, wie sie der Bundesrat vorschreibt, ist keine Lösung für solche humanitäre Fälle. Ich bin überzeugt, dass das gleiche Problem in anderen Kantonen mit grosser Anzahl von Asylbewerbern auch spielt, dass es z. B. auch in Genf vorhanden ist. Und ich muss Ihnen sagen: Was ich Ihnen jetzt erzählt habe, ist nicht auf meinem Mist gewachsen. Ich habe es in ausführlichen Diskussionen mit dem Chef der Basler Fremdenpolizei besprochen. Dieser wäre sehr froh, wenn hier eine bessere Lösung auf Gesetzesstufe vorhan- den wäre. Deshalb möchte ich Sie bitten: Machen Sie es
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N 19 mars 1986
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Réexamen de tronçons de routes nationales
einmal umgekehrt als üblich. Stimmen Sie einmal einem Anliegen des Kantons Basel-Stadt zu!
Präsident: Herr Wick beantragt, an der Motion festzuhalten.
Bundesrätin Kopp: Nationalrat Wick, ich wäre natürlich bereit, das sorgfältig anzusehen, auch wenn es auf Ihrem Mist gewachsen wäre und nicht auf demjenigen der Frem- denpolizei. Aufgrund Ihrer Ausführungen bin ich bereit, Ihre Motion als Postulat entgegenzunehmen.
Präsident: Herr Wick ist damit einverstanden.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
84.094
Ueberprüfung von Nationalstrassenstrecken Réexamen de tronçons de routes nationales
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. Dezember 1984 (BBI 1985 1, 534) Message et projet d'arrêté du 17 décembre 1984 (FF 1985 1, 541)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ordnungsantrag Günter
Es sei eine ordentliche Eintretensdebatte zu führen und auf die Beschränkung der Eintretensdebatte auf die Kommis- sionssprecher zu verzichten.
Ordnungsantrag Herczog Es wird eine Eintretensdebatte bzw. eine allgemeine Aus- sprache durchgeführt.
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Motion d'ordre Günter
Prévoir un véritable débat d'entrée en matière et ne pas limiter la discussion générale aux interventions des rappor- teurs.
Motion d'ordre Herczog Prévoir un débat d'entrée en matière (discussion générale).
Steinegger, Berichterstatter: Zur Ausgangslage darf ich Sie vorerst an den Verfassungsauftrag erinnern. In Artikel 36bis Absatz 1 heisst es: «Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Errichtung und Benutzung eines Netzes von Nationalstrassen sicherstellen.» Allerdings wird bereits im Absatz 3 der Auftrag gegeben, den wirtschaftlich nutzba- ren Boden nach Möglichkeit zu schonen.
Dieser Verfassungsartikel ist in der Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 angenommen worden. Er war Teil des Gegen- entwurfes gegen ein Volksbegehren für eine Verbesserung des Strassennetzes, das noch wesentlich weiter gegangen wäre.
Sie haben also immer noch den Verfassungsauftrag, ein Nationalstrassennetz zu bauen, und nicht die Aufgabe, die Fertigstellung des Netzes grundsätzlich zu verhindern. Auf der Grundlage dieses Verfassungsartikels hat der Bundesrat am 3. Juli 1959 den Entwurf für das Nationalstrassengesetz und am 5. Februar 1960 die Botschaft für die Festlegung des Nationalstrassennetzes unterbreitet. Das vorgeschlagene Nationalstrassennetz stützte sich auf die Arbeiten der Pla- nungskommission für die Planung des Hauptstrassennet-
zes, welche ihre Arbeiten bereits 1954 begann. Dieser Bericht der Kommission wurde im April 1958 erstattet.
Nun war dieser Bericht beileibe nicht euphorisch. Man hat damals für 1980 mit 800 000 Automobilen gerechnet. Diese 800 000 Automobile waren bereits 1963 erreicht, und wir hatten 1980 statt dessen 2,2 Millionen. Die damalige Volks- abstimmung 1958 fand also in Kenntnis dieser Vorstellun- gen über das Nationalstrassennetz statt.
Die eidgenössischen Räte sind auch bei der Erweiterung dieses Netzes sehr zurückhaltend gewesen. Es ist bis heute dreimal erweitert worden: 1965 durch den Gotthardtunnel, 1972 durch die Umfahrung Zürichs und 1984 durch die Transjurastrasse.
1974 wurde die Volksinitiative «Demokratie im National- strassenbau» eingereicht. Diese Initiative hätte viele Kompe- tenzen an die eidgenössischen Räte verlagert und ein fakul- tatives Referendum eingeführt. 1978 ist diese Initiative mit 1,2 Millionen Nein zu 700 000 Ja und allen Standesstimmen abgelehnt worden.
Immerhin haben die Räte bei der Behandlung dieser Volks- initiative eine Motion überwiesen, die eigentlich den Auslö- ser für die heutige Debatte bildet. Der Bundesrat wurde nämlich beauftragt, in einem Bericht darzulegen und zu beantragen, ob und wieweit das Nationalstrassennetz zu revidieren sei. Es wurden einige Strecken namentlich aufge- führt. Schliesslich wurde gewünscht, dass in der Zwischen- zeit bei diesen Strecken keine Baubeschlüsse usw. gefasst würden.
Um den Vollzug dieser Motion vorzubereiten, hat der Bun- desrat eine Kommission zur Ueberprüfung von National- strassenstrecken unter dem Präsidium unseres Kollegen Biel eingesetzt, die Kommission NUP. Der Schlussbericht dieser Kommission trägt das Datum Dezember 1981. 1982 wurde ein grosses Vernehmlassungsverfahren zu diesem Bericht veranstaltet. 1983 hat sich auch die beratende Kom- mission für den Nationalstrassenbau damit befasst, und die vorliegende Botschaft ist vom Bundesrat im Dezember 1985 verabschiedet worden.
In verschiedenen Kantonen haben zu verschiedenen Natio- nalstrassenteilstücken auch Volksabstimmungen stattge- funden. Diese regional-demokratischen Veranstaltungen sind natürlich problematisch und können das im übergeord- neten Interesse zu erstellende Nationalstrassennetz nicht in Frage stellen. Da diese Abstimmungen nicht gegen die Beschlüsse und Kompetenzen des Bundes aufkommen, sind sie teilweise zu eigentlichen Frustrationsauslösern geworden. Es handelt sich um Uebungen mit konsultativem Wert. Wir müssen die Ergebnisse dieser Abstimmungen angemessen in die Beurteilung einbeziehen und insbeson- dere dort berücksichtigen, wo es nicht um die Verhinderung von Teilstücken geht, sondern lediglich um Varianten der Linienführung.
Zu den massgebenden Kriterien:
Verkehrsfreiheit: Diese bedeutet nicht Anspruch auf Strassenbau. Verkehrsfreiheit bedeutet aber grundsätzlich freie Wahl der Verkehrsmittel. Wie die Verkehrsfreiheit kei- nen Anspruch auf Strassenbau beinhaltet, so verbietet sie andererseits auch die systematische Diskriminierung und Behinderung irgendeines Verkehrsmittels.
Gesamtsystem: Mindestens seit der Erarbeitung der Gesamtverkehrskonzeption sollten wir in der Lage sein, den Verkehr als Gesamtsystem zu begreifen.
Die kritischere Einstellung zum Strassenbau, die sicher rich- tig ist, darf uns andererseits nicht dazu verleiten, nur noch sektoral und nach Abschnitten zu denken.
«Bahn 2000» und Leistungsauftrag SBB gehen davon aus, dass kein über die Vollendung des Nationalstrassennetzes hinausgehender Bau von Hochleistungsstrassen durchge- führt wird. Wir sind also von dieser Seite her nicht behindert. Ich darf auch sagen, dass die im Verkehrsmodell der GVK prognostizierte Verkehrsentwicklung sich in etwa bestätigt hat. Und wir haben hier eine besondere Verantwortung, weil mit der zunehmenden Fertigstellung die Realisierung der letzten Teilstücke politisch immer schwieriger wird und weil wir bezüglich Entlastung vom Strassenverkehr immer weni-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.991
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1986 - 15:00
Date
Data
Seite
354-356
Page
Pagina
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20 014 182
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