Postulat Ott
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hat Stellung genommen. Wenn ich mich nun hier dieser Frage zuwende, so weiss ich, dass ich mich nicht in erster Linie an Sie richte, sondern an die Organisationen, die Herr Oehen angesprochen hat.
Im Namen des Bundesrates stelle ich fest, dass unser Rechtsstaat von der Verbindlichkeit des Rechts lebt. Er lebt von der Gleichheit aller vor dem Gesetz und von der Geset- zestreue seiner Bürger. Niemand ist berechtigt, seine sub- jektiven Auffassungen zum Massstab für sein Verhalten zu machen und sich über das geltende Recht hinwegzusetzen. Wer unter Berufung auf ethische und moralische Gründe bewusst Recht bricht, nimmt letztlich für sich in Anspruch, selbst darüber bestimmen zu dürfen, welche Normen er einhält und welche nicht. Damit stellt er die Rechtsordnung als solche in Frage. Ein freiheitlich-demokratischer Rechts- staat ist aber auf die Dauer nur lebensfähig, wenn Rechts- verletzungen als das geächtet werden, was sie sind: nämlich als zutiefst demokratie- und zutiefst freiheitsfeindlich.
Eine scharfe Absage muss vor allem dem Versuch erteilt werden, solche Rechtsverletzungen juristisch zu rechtferti- gen und ein legitimes Recht auf Widerstand durch offene oder verhüllte Missachtung von Gesetzen und behördlichen Anordnungen zu proklamieren. Gegen rechtsstaatliches Handeln gibt es keine Legitimation zum Widerstand. Wer diesen Grundsatz in Frage stellt, nimmt in Kauf, dass der Rechtsstaat zum Spielball radikaler politischer Gruppen und seine Schutzfunktion ausser Kraft gesetzt wird. Der Bundes- rat hat diese seine Ueberzeugung in der schriftlichen Stel- lungnahme bereits wiederholt dargelegt.
Uebrigens sind auch Behörden an die Gesetze gebunden, und damit nehme ich zu einer weiteren in der Interpellation aufgeworfenen Frage Stellung: Sie sind nicht frei, beliebig Dispens von der Pflicht zum Rechtsgehorsam zu gewähren, auch nicht gegenüber Kirchen und kirchlichen Organisatio- nen. Ich denke namentlich an das in den vergangenen Monaten von gewissen Kreisen ins Rampenlicht gerückte kirchliche Asylrecht.
Dazu möchte ich folgende kurze Klarstellung anbringen: Die Kirchen können heute staatskirchenrechtlich weder ein Asylrecht noch Immunität beanspruchen. Unserer staatli- chen Rechtsordnung liegt stillschweigend die allgemeine Rechtsbefolgungspflicht zugrunde. Diese gilt sowohl gegenüber Erlassen wie gegenüber staatlichen Verfügun- gen. Dem Vorrang des staatlichen Rechtes können weder die kirchliche Autonomie noch die religiösen Freiheitsrechte entgegengehalten werden.
Ich habe eingangs gesagt: Nicht an Sie richte ich in erster Linie diese Worte, sondern an alle diejenigen, die in krasser Art und Weise unsere Gesetze missachten und sich dabei auf religiöse oder ethische Motive berufen. Unser Staat hat im 19. Jahrhundert und in diesem Jahrhundert zahlreiche Möglichkeiten geschaffen, auf die demokratische Willensbil- dung Einfluss zu nehmen. Wir haben ein ganzes Instrumen- tarium bereitgestellt. Dieses ist zu ergreifen, und es ist deshalb nicht legitim, sich gegen rechtmässig ergangene Verfügungen zu stellen.
Ich hoffe, dass sich diese Leute Rechenschaft darüber geben, in welchem Mass sie unserem Rechtsstaat und damit auch unserer Freiheit kurz- und langfristig schaden.
Oehen: Ich bin von der Antwort von Frau Bundesrätin Kopp sehr befriedigt, und ich danke Ihnen für Ihre klare Stellung- nahme.
85.989 Postulat Ott Flüchtlinge. Provisorischer Status Réfugiés. Statut provisoire
Wortlaut des Postulates vom 19. Dezember 1985
Nach der jüngeren Praxis zum Asylgesetz erhalten nur noch diejenigen Personen in der Schweiz Asyl, die eine persönli- che Verfolgung glaubhaft machen können, welche das für ihre Volks- und Religionsgenossen übliche Mass übersteigt. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Asylsuchende abgewie- sen werden, obwohl eine Gefahr für Leib und Leben aus den im Asylgesetz aufgezählten Gründen nicht a priori von der Hand zu weisen ist.
Wenngleich ihre generelle Gefährdung im Herkunftsstaat den Anforderungen des Asylgesetzes nicht genügen mag, so erfüllt sie doch die Voraussetzungen des völkerrechtli- chen Prinzips des Non-Refoulement und steht somit einer Heimschaffung der abgewiesenen Asylanten zumindest vor- übergehend im Wege.
Der Bundesrat wird eingeladen, Möglichkeiten für eine menschliche und rechtsstaatliche Provisoriumslösung im Sinne einer offenen Internierung in besonderen Zentren zu prüfen.
Texte du postulat du 19 décembre 1985
Selon la façon dont la loi sur l'asile est appliquée ces temps derniers, on n'accorde plus l'asile en Suisse qu'aux per- sonnes qui invoquent de manière plausible le fait qu'elles sont exposées, dans leur pays, à des menaces plus graves que celles qui touchent leurs compatriotes ou leurs coreli- gionnaires. Cela a pour conséquence que l'on rejette la demande d'asile de nombreuses personnes dont on ne peut affirmer a priori que, dans leur pays, leur vie ou leur intégrité corporelle ne sont pas en danger, au sens indiqué dans la loi sur l'asile.
Même s'il semble que les menaces générales auxquelles ces personnes sont exposées dans leur pays d'origine ne sont pas graves au point qu'on puisse leur accorder le statut de réfugié en vertu de la loi sur l'asile, il est cependant admis que ces risques sont suffisants pour que l'on applique le principe du non-refoulement et qu'on suspende provisoire- ment leur renvoi dans leur pays.
Le Conseil fédéral est invité à examiner la possibilité d'appli- quer une solution provisoire qui soit humanitaire et digne d'un Etat fondé sur le droit, en l'occurrence un internement ouvert dans des centres spéciaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Blunschy, Braunschweig, Eggenberg-Thun, Euler, Friedli, Grendelmeier, Jaeger, Leuenberger-Solothurn, Longet, Mauch, Neukomm, Pini, Ruch-Zuchwil, Ruckstuhl, Stamm Judith, Wick, Widmer, Ziegler (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Diese Situation zeigt sich besonders deutlich im Falle der Tamilen aus Sri Lanka, und der Bundesrat hat ihr denn auch durch seinen Entscheid vom 10. Dezember 1984 Rechnung getragen. Weil nun aber die abgewiesenen tamilischen Asy- lanten, entgegen dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 des Asylgesetzes, trotz des bundesrätlichen Eingeständnisses einer die Heimschaffung ausschliessenden Situation in Sri Lanka pro forma weggewiesen werden - wobei auf den Vollzug dieser Wegweisung vorläufig verzichtet wird -, gera- ten sie in ein rechtliches und auch psychisches Vakuum. Nachdem die Zahl der sich in diesem gesetzlich nicht gere- gelten Zustand befindenden Personen stetig zunimmt, drängt sich die Suche nach einer menschenwürdigen und rechtsstaatlichen Provisoriumslösung auf, die so lange grei- fen muss, als die akute Bedrohung im Herkunftsland der abgewiesenen Asylanten andauert.
45-N
N 19 mars 1986
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Motion Wick
Zu denken wäre an eine Form der Internierung in offenen Zentren unter Aufsicht des Bundes, etwa entsprechend dem Vorschlag des Kantons Jura in der seinerzeitigen Vernehm- lassung zum Asylgesetz. Dadurch würde den Betroffenen die Wahrung ihrer kulturellen Identität erleichtert und die fortdauernde Verankerung in ihrem Kulturkreis gefördert; die Assimilation in unserem Land dagegen würde abge- schwächt, ohne den notwendigen und wünschbaren Kon- takt mit der schweizerischen Bevölkerung ganz zu unterbin- den. Eine künftige Heimschaffung nach einer zu erhoffen- den Beruhigung der Lage im Herkunftsland würde somit nicht präjudiziert. Zumindest im Falle der Tamilen entspricht dies auch dem Wunsch der meisten Betroffenen, sobald als möglich wieder in ihre Heimat zurückzukehren.
Diese anzustrebende Lösung hätte neben der Würde und der Kultur der Asylanten auch die Anliegen breiter Kreise der schweizerischen Bevölkerung zu berücksichtigen; so wäre namentlich darauf zu achten, dass die Asylanten beschäftigt werden könnten. Auf diese Weise fielen sie einerseits dem Staatssäckel nicht länger zur Last und andererseits stünden sie nicht weiter untätig auf öffentlichen Plätzen und Bahn- höfen herum, was allenthalben Anstoss erregt hat. Die Beschäftigung brächte zudem auch für die Asylanten unbe- streitbare psychische Vorteile und wäre das wohl tauglich- ste Mittel zur Prävention vereinzelt aufgetretener Kriminali- tät. Es wäre dabei durchaus denkbar, den Asylanten nur einen Teil des. erarbeiteten Lohnes für den laufenden Lebensunterhalt auszubezahlen und den Rest teilweise für die allgemein anfallenden Kosten der Internierung (eine Art Internierungssteuer) zu verwenden und andernteils auf ein Sperrkonto zur späteren Auszahlung als Rückkehrhilfe an- zulegen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Februar 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 février 1986
Im Bereich der Flüchtlings- und Asylfragen werden sich die Behörden auch weiterhin strikte an das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und an das Asylgesetz halten, welche beide den Grundsatz des Non-refoulement enthalten. Auf diesen können sich Perso- nen beziehen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 Asylgesetz besitzen.
In einem weiteren Sinn ist der Grundsatz aber auch in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten, der auf alle Personen Anwendung findet, unab- hängig davon, ob sie um Asyl nachgesucht haben oder nicht. Im Rahmen des Auslieferungsrechtes führte diese Bestimmung das Bundesgericht z. B. dazu, trotz bestehen- dem Auslieferungsvertrag Auslieferungen an Argentinien nicht zu bewilligen, als dort noch die Militärs an der Macht waren.
Gleichzeitig muss die Schweiz auch Sorge dafür tragen, dass die Einrichtung des Asylrechtes um der eigentlichen Flüchtlinge willen bestehen bleibt und nicht ausgehöhlt wird. Es ist deswegen damit zu rechnen, dass unter voller Beachtung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung in bestimmten Fällen Rückschaffungen auch weiterhin durch- geführt werden müssen. Solche Rückschaffungen werden nur nach umfangreichen Abklärungen beschlossen werden. Ueber das endgültige Los der von solchen Massnahmen betroffenen Personen vermag aber in keinem Fall vor der Rückschaffung Gewissheit in allen Punkten zu bestehen, da nie auf absolute Garantien abgestellt werden kann.
Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, wird der Aufenthalt des Ausländers im Sinne einer Ersatz- massnahme gemäss den Bestimmungen über die Internie- rung geregelt. Die bestehende Regelung hat sich bewährt. Sie soll im Rahmen der Revisionen des Asylgesetzes und des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder auf Gesetzesstufe detailliert verankert werden. Nach wie vor kann dabei den besonderen Gegebenheiten der Anwesenheit des Ausländers Rechnung getragen werden. Ob sich freiheitsbeschränkende Massnahmen, wie sie bei- spielhaft für den Fall abgewiesener tamilischer Asylbewer-
ber angeführt werden, unter dem Gesichtspunkt der Verhält- nismässigkeit verantworten lassen, kann nicht generell beantwortet werden. Immerhin wird eine Aufenthaltsgestal- tung in offenen Zentren unter dem Titel der vorläufigen Aufnahme durchaus möglich sein.
Da der Bundesrat dem Parlament eine dem Postulat entsprechende gesetzliche Regelung vorschlägt, erweist sich dieses als unnötig.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Abschreibung
Ott: Der Sinn meines Postulates ging in eine ähnliche Rich- tung wie der Antrag, den ich heute in der Debatte gestellt habe und der zur Prüfung entgegengenommen worden ist, nämlich eine Zwischenlösung für bestimmte Kategorien von Flüchtlingen zu schaffen, eine Zwischenlösung, welche die Situation für die Flüchtlinge erleichtert und für die Behör- den vereinfacht.
Ich darf sagen, dass ich von der Antwort des Bundesrates, der erklärt, dass dies heute schon aufgrund des Gesetzes möglich sei, und wie er sich eine Realisierung im einzelnen vorstellt, befriedigt bin und in diesem Sinne der Abschrei- bung meines Postulates zustimme.
Darf ich, Herr Präsident, da ich unmittelbar nach der Inter- pellation von Herrn Oehen das Wort habe, im Sinne einer persönlichen Erklärung noch folgendes feststellen: Ich kann dem Standpunkt, wie er von bundesrätlicher Seite bezüglich des sogenannten Kirchenasyls dargelegt wurde, selber zustimmen. Ich habe mich meinerseits diesbezüglich schon in der Presse geäussert und darauf hingewiesen, dass wir in einem demokratischen Rechtsstaat leben und mit demokra- tisch-rechtsstaatlichen Mitteln kämpfen müssen. Das ändert aber nichts an der moralischen und der glaubensmässigen Verpflichtung der Kirchen, für die Unterdrückten alles zu tun, was in diesem Rahmen möglich ist, und nötigenfalls auch sehr demonstrativ ihren Einsatz für die Verfolgten, für die Unterdrückten zu bezeugen.
Präsident: Der Bundesrat beantragt Abschreibung des Postulates. Ein anderer Antrag ist nicht gestellt.
Zustimmung - Adhésion
85.991 Motion Wick Abgewiesene Asylbewerber. Aufenthalt in der Schweiz Demandeurs d'asile. Statut provisoire
Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1985
Humanitäre Gründe können in Ausnahmefällen (lange Ver- zögerung angesichts des Pendenzenberges) die Auswei- sung eines abgewiesenen Asylbewerbers verunmöglichen. Weder im Asylgesetz noch im Bundesgesetz über den Auf- enthalt und die Niederlassung der Ausländer (ANAG) ist aber der weitere Aufenthalt eines abgewiesenen Asylbewerbers in unserem Land befriedigend geregelt.
Der Bundesrat wird deshalb im Sinne einer Uebergangsre- gelung ersucht, zusammen mit den Kantonen ein Konzept zu erarbeiten, das den Status eines abgewiesenen Asylbe- werbers, dem aus humanitären Gründen erlaubt wird, weiter in unserem Lande zu verbleiben, in befriedigender Weise regelt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Ott Flüchtlinge. Provisorischer Status Postulat Ott Réfugiés. Statut provisoire
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.989
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1986 - 15:00
Date
Data
Seite
353-354
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Pagina
Ref. No
20 014 181
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