N 6 mars 1986
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Motion d'ordre
Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Donnerstag, 6. März 1986, Vormittag Jeudi 6 mars 1986, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: M. Cevey
Le président: Le premier objet à l'ordre du jour, comme vous le savez, est une motion d'ordre relative à l'examen du projet de majoration des droits sur le mazout, qui a été annoncée par les groupes radical-démocratique et libéral.
Ordnungsantrag betreffend Behandlung der Vorlage über die Erhöhung des Heizölzolls Motion d'ordre relative à l'examen du projet de majoration des droits sur le mazout
Antrag der freisinnig-demokratischen und der liberalen Fraktion
Die Botschaft des Bundesrates über die Erhöhung des Heiz- ölzolles vom 26. Februar 1986 sei in dieser Frühjahrssession durch den Nationalrat zu beraten.
Proposition des groupes radical-démocratique et libéral Le Conseil national traitera encore durant la présente ses- sion de printemps le message du Conseil fédéral à l'appui d'une majoration des droits de douane sur le mazout.
Bremi: Sie fragen sich, wie hier innerhalb einer Session eine materielle Beratung, wie wir das beantragen, geschehen könne. Sie fragen sich, ob die antragstellenden Parteien etwa wegen des in bezug auf das Vorgehen missratenen Verfahrens des Bundesrates dermassen verärgert seien, dass eine konstruktive Arbeit nicht mehr angeboten werden könne.
Wir verstehen diese Fragen und teilen auch Ihre Bedenken. Die Liberale Fraktion und die Fraktion der Freisinnigen wollen konstruktiv mit Ihnen an einer langfristigen Finanz- politik mitwirken. Wir möchten das ohne die Belastung eines vorweggenommenen Entscheides tun. Gemäss einem Wunsch der interfraktionellen Konferenz werde ich nicht materiell diskutieren, sondern mich auf formale Punkte be- schränken.
Rechtlich stützt sich der Bundesrat auf das Bundesgesetz über den schweizerischen Zolltarif in Artikel 5. Im Artikel 5 steht, dass der Bundesrat solche Massnahmen vorsorglich verfügen und einführen kann, wenn diese Massnahmen für die Gewährleistung des Zwecks unerlässlich sind. Wir und die Bezahler dieser Steuern fragen Sie hier: Welches ist der Zweck, für den diese Massnahmen gerade jetzt unerlässlich sind? Das sind die beiden Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, um eine vorsorgliche Inkraftsetzung zu beschlies- sen. Ist dieser Zweck die Bundeskasse, sind es die Finan- zen? Zum ersten Mal seit Jahren leben wir in einem Jahr mit einem Budget, das einigermassen ausgeglichen ist. Zum ersten Mal seit etwa 15 Jahren zeigen die Bundesfinanzen eine etwas positivere Entwicklung, sicher mit Bedenken, ob längerfristiger Natur. Aber immerhin: Im Verlauf der letzten und nächsten Jahre war und ist nicht der Zeitpunkt einer finanziellen Notlage!
Wenn nicht die Finanzen der Zweck sind, sind es dann die Umweltschutzmassnahmen? Der Bundesrat erklärt selbst, dass das nicht so sei, sondern er argumentiert in der uns noch nicht zugeteilten Botschaft vor allem mit finanziellen Massnahmen. Die Umweltschutzmassnahmen erwähnt er als eine mögliche Verwendung, aber nicht als Zweck. Das genannte Bundesgesetz zitiert dann einige mögliche Zwecke, also zum Beispiel in Artikel 8 (Notlagen). Ist der Bundesrat eben der Meinung, wir hätten jetzt eine finan- zielle Notlage?
Andere Zwecke wären «ausserordentliche Verhältnisse in den Beziehungen mit dem Ausland». Auch das kann sicher nicht angeführt werden.
Sie werden also die Frage nicht loswerden: Welchen Zweck rief der Bunderat an, um vorsorgliche Massnahmen zu rechtfertigen? In Klammern füge ich bei, dass im gleichen Artikel noch vorgeschrieben ist, dass, wenn solche Mass- nahmen vorsorglich eingeführt werden wollen, gleichzeitig eine Botschaft an die eidgenössischen Räte vorgelegt wer- den sollte. Auch das ist nicht geschehen.
Die Belastung, die über dieser Vorlage und über der Bera- tung liegt, können wir loswerden. Wir können sie loswerden, wenn wir von unserer Kompetenz Gebrauch machen, rasch zu handeln, und durch Ablehnung der Vorlage die vorsorgli- chen Massnahmen wieder aufheben und dann eine solche Botschaft im ordentlichen Verfahren diskutieren. Der Bun- desrat hat rasch gehandelt. Wir anerkennen das. Aber das Parlament kann auch rasch handeln. Es sollte gleich beweg- lich sein.
Zwei Wege stehen uns nun zur Verfügung: Der eine Weg, dass wir unter dieser Belastung beraten. Unter dieser Bela- stung beraten heisst auch - wie wir das gestern gehört haben, also wenn wir im Juni in beiden Räten die Vorlage behandeln wollen -, dass wir dann eigentlich nur die Ver- werfung vorbereiten, dass viele, die jetzt nicht diskutieren wollen, vielleicht mehr Zeit haben wollen, um die Verwer- fung vorzubereiten. Das würde mir scheinen, sei eine Politik mit einem doppelten Boden. Die andere Möglichkeit, die uns zur Verfügung steht, ist, ohne Druck zu arbeiten, diese behördlichen Hinterhalte wegzuschaffen und dann - wie alle Bunderatsparteien zusammen mit dem Bundesrat beschlossen haben - die langfristige Finanzpolitik an die Hand zu nehmen.
Weder der Bundesrat noch eine Partei kann hier allein in diesem Land Politik betreiben, wie das in anderen Ländern vielleicht eher möglich ist. Wir brauchen ein erhöhtes Mass an Vertrauen und Zusammenarbeit. Mir schiene, wenn diese Notmassnahmen jetzt vom Tisch wären, wäre die Vertrau- ensbasis für eine positive Politik besser.
Wir bitten Sie deshalb, unserem Antrag zuzustimmen.
Le président: La Conférence des présidents de groupe a délibéré à propos de cet objet. Elle a chargé M. Zbinden d'exprimer le point de vue de sa majorité.
Zbinden: Die Fraktionspräsidentenkonferenz beantragt Ihnen mit 6 zu 3 Stimmen, den Ordnungsantrag der freisinni- gen und der liberalen Fraktion abzulehnen und die bundes- rätliche Vorlage über die Erhöhung der Heizölzölle vom 26. Februar 1986 nicht im Verlaufe der März-Session zu beraten. Wie vereinbart, werde ich mich hier in keiner Weise materiell über die bundesrätlichen Beschlüsse äussern, son- dern nur über das zeitliche Vorgehen. Ich sage auch nichts zur Rechtsgrundlage oder zur Zweckmässigkeit der bundes- rätlichen Beschlüsse und auch nichts zu seinem Vorgehen. Die Behandlung dieser Vorlage kann gemäss Artikel 5 des Zolltarifgesetzes nur zum Ziele haben, entweder den Bun- desratsbeschluss in beiden Kammern zu bestätigen, womit er unter Vorbehalt des Referendums endgültig rechtskräftig würde, oder ihn abzulehnen, womit er ohne Verzug ausser Kraft gesetzt würde. Eine ernsthafte Behandlung der Beschlüsse über die Heizölzollerhöhung in der März-Ses- sion, welche ohnehin in 15 Tagen ausläuft, wäre nicht mög- lich. Soeben habe ich erfahren, dass die Botschaft den Mitgliedern der Räte erst am kommenden Montag zur Verfü- gung stehen wird.
Die Finanzkommission, welche mit diesem Geschäft beauf- tragt ist, hätte zweifelsohne grosse zeitliche Probleme, um die Vorlage und die bundesrätliche Begründung intensiv zu beraten und begründete Anträge auszuarbeiten. Sodann wäre es ausserordentlich schwierig, wenn auch nicht unmöglich, das Sessionsprogramm kurzfristig entspre- chend abzuändern. Schliesslich sollten auch die Fraktionen Gelegenheit haben, die Anträge der Finanzkommission zu prüfen und darüber zu beraten. Und letztlich hat das Büro
Parlamentarische Initiative
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des Ständerates beschlossen - dies scheint endgültig zu sein -, das Geschäft nicht bereits in der März-Session zu behandeln. Das bedeutet, dass wir an der weiteren Erhe- bung der erhöhten Heizölzölle ohnehin nichts ändern kön- nen. Es kommt hinzu, dass wir vier Interpellationen über die Bundesratsbeschlüsse als dringlich erklärt haben und eine Aussprache in unserem Rat in der letzten Woche stattfinden wird. Zustimmung und Kritik am bundesratlichen Vorgehen und an der Vorlage selbst werden Sie bei dieser Gelegenheit zum Ausdruck bringen können.
Die Fraktionspräsidentenkonferenz vertritt die Auffassung, dass dieses wichtige Geschäft, welches neben Zustimmung auch recht massiven Unwillen hervorgerufen hat, in der Juni-Session - und zwar in beiden Räten und mit kühlen Köpfen - abschliessend behandelt werden kann und soll. In diesem Sinne beantragen wir Ihnen Ablehnung des Ord- nungsantrages.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Dagegen
66 Stimmen 88 Stimmen
78.232 Parlamentarische Initiative Bundesverfassung. Presseförderung Initiative parlementaire Constitution fédérale. Mesures en faveur de la presse
Bericht und Beschlussentwurf der Kommission des Nationalrates vom 26. Februar 1980 (BBI II, 189)
Rapport et projet d'arrêté de la commission du Conseil national du 26 février 1980 (FF II, 184)
Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Oktober 1981 (BBI III, 972) Rapport du Conseil fédéral du 28 octobre 1981 (FF III, 940)
Zusatzbericht des Bundesrates und Beschlussentwurf vom 24. August 1983 (BBI III, 799)
Rapport complémentaire du Conseil fédéral et projet d'arrêté du 24 août 1983 (FF III, 827)
Zusatzbericht und Beschlussentwurf der Kommission des Nationalrates vom 15. November 1983 (BBI 1984 1, 603)
Rapport complémentaire et projet d'arrêté de la commission du Conseil national du 15 novembre 1983 (FF 1984 1, 610)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschlussentwurf
Antrag Graf Nichteintreten
Antrag Oehler Rückweisung der Kommission mit dem Auftrag, eine kon- kretere Vorlage vorzulegen.
Antrag Lüchinger Art. 55 Abs. 1 Die Pressefreiheit ist gewährleistet. Abs. 2 (neu)
Der Bund berücksichtigt bei der Ausübung der ihm zuste- henden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse einer freien und vielfältigen Presse.
Abs. 3 (neu)
Der Bund regelt das Verfahren zur Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses.
Abs. 4 (neu) Der Bund kann die berufliche Aus- und Weiterbildung im Pressebereich unterstützen.
Eventualantrag Cincera
(falls der Antrag Graf auf Nichteintreten abgelehnt wird) Art. 55bis Abs. 1
Der Bund berücksichtigt bei der Ausübung der ihm zuste- henden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse einer freien und vielfältigen Presse.
Eventualantrag Coutau (falls der Antrag Graf auf Nichteintreten abgelehnt wird) Titel und Ingress Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 55bis Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Streichen
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet d'arrêté
Proposition Graf Ne pas entrer en matière
Proposition Oehler Renvoi à la commission en l'invitant à présenter un projet plus concret.
Proposition Lüchinger Art. 55 Al. 1
La liberté de presse est garantie.
Al. 2 (nouveau)
La Confédération tient compte des besoins d'une presse libre et diversifiée, dans l'exercice des pouvoirs qui lui sont conférés et dans les limites de la constitution.
Al. 3 (nouveau)
Elle règle la procédure garantissant le secret de rédaction. Al. 4 (nouveau) Elle peut encourager la formation et le perfectionnement dans le secteur de la presse.
Proposition subsidiaire Cincera
(en cas de rejet de la proposition de non-entrée en matière Graf)
Art. 55bis al. 1
Dans l'exercice des pouvoirs qui lui sont conférés et dans les limites de la constitution, la Confédération tient compte des besoins d'une presse libre et diversifiée.
Proposition subsidiaire Coutau
(en cas de rejet de la proposition de non-entrée en matière Graf)
Titre et préambule Adhérer au projet du Conseil fédéral Art. 55bis Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 Biffer
Renschler, Berichterstatter: Seit rund 15 Jahren steht nun die Presseförderung zur Diskussion. Dazu wurden über ein Dutzend parlamentarische Vorstösse aus allen politischen Lagern eingereicht. Die direkt Interessierten, die Verbände der Zeitungsverleger und der Journalisten, gelangten eben- falls mit Eingaben an den Bundesrat. Im März 1972 beauf- tragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Prof. Leo Schürmann, die sich im Zusammenhang mit der
14-N
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In
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Jahr
1986
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Anno
Band
I
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.03.1986 - 08:00
Date
Data
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