Reglement der Finanzkommissionen
2041
unter dem Vorsteher des Finanzdepartementes jeweils anfangs 1987 und 1988 anhand der Vollzugsmeldungen neu beurteilen, ob Organisationsüberprüfungen oder der Beizug externer Beratungsfirmen angeordnet werden müssen. Aus den dargelegten Gründen bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen und die Motion als Postulat zu überweisen.
Dirren: Wir haben soeben von den Auswirkungen des Systems EFFI gehört. Als Präsident der zuständigen Sektion der Geschäftsprüfungskommission möchte ich Sie dahinge- hend orientieren, dass wir jetzt keine Diskussion wollen, um die beiden Systeme EFFI und GRAL einander gegenüberzu- stellen, weil nach verschiedenen Methoden vorgegangen wurde.
Das System EFFI - effizient, wie der Name sagt - muss bis Ende 1987 realisiert werden. Ihre Sektion und die Geschäfts- prüfungskommission werden an der Januarsitzung einen abschliessenden Bericht über EFFI verabschieden und Ihnen womöglich verteilen, damit Sie auch Gelegenheit haben, auf die weiteren Schritte eingehen zu können.
Das System GRAL ist eine ganz andere Methode, die nur in gewissen Teilen des EMD durchgeführt wurde. Bereits heute kann ich Ihnen sagen, dass Herr Bundesrat Stich, der die Delegation EFFI leitet, bereit ist, auch die in der Motion des Ständerates verlangten interdepartementalen Reserven zu schaffen und dies als weiteren Schritt vorzusehen, um allenfalls auch in anderen Sektionen und anderen Departe- menten ein analoges System GRAL oder Mckinsey oder wie der Name auch sei, durchzuführen. Ich möchte also nicht, dass man jetzt dieser Diskussion vorgreift und Systeme vergleicht, die man nicht vergleichen kann, und beantrage, dass man dieser Motion in der vorliegenden Fassung zu- stimmt.
Schwarz, Berichterstatter: Den Ausführungen des Vertreters der Geschäftsprüfungskommission, Herrn Dirren, habe ich nichts mehr beizufügen. Wir sind genau dieser Auffassung. Die Kommission schlägt Ihnen mit 12 zu 6 Stimmen vor, die Motion zu überweisen.
Mme Jaggi: Notre commission, ainsi que vient de le rappe- ler son président, a effectivement donné suite, sous forme de motion, au texte du Conseil des Etats relatif à la gestion des emplois, pratiquement à la création d'un pool. M. Stap- pung nous propose d'accepter cette idée, mais de transfor- mer la motion en postulat. Je crois qu'ici la forme importe moins que l'intention plus ou moins de réaliser la proposi- tion en question. Un postulat peut, si la volonté politique de le mettre en pratique existe, déployer au moins autant d'ef- fets qu'une motion transmise telle quelle et acceptée par le Conseil fédéral contre son gré.
Votre commission, pour sa part, vous recommande d'accep- ter ce texte sous forme de motion.
Bundesrat Stich: Ich mache mir keine Illusionen, wenn ich im Namen des Bundesrates gegen diese Motion antrete. Wir sind uns sehr wohl bewusst, dass Gemeinkosten-Wertanaly- sen heute die Hits jedes Unternehmensberaters sind und natürlich auch hier hoch angesehen sind.
Darf ich einfach darauf hinweisen, dass es der Verwaltung nicht zuzumuten ist, ein Programm EFFI durchzuführen und gerade anschliessend weitere Gemeinkosten-Wertanalysen anzustellen.
In bezug auf die Stellenbewirtschaftung: Der Bundesrat hat diese Frage in diesem Jahr im Zusammenhang mit dem Budget geprüft. Er ist zum Schluss gekommen, dass es jetzt nicht denkbar sei - die Gründe habe ich schon angeführt, wir müssen im nächsten Jahr 130 Stellen zurückgeben, wir müssen 2,3 Millionen Stunden einsparen und so weiter -, noch eine zusätzliche Reserve zu schaffen. Aber der Bun- desrat ist bereit, diese Frage anlässlich des nächsten Bud- gets wieder zu diskutieren. Ganz grundsätzlich ist festzuhal- ten, dass der Bundesrat nicht in der Lage ist, Motionen entgegenzunehmen, die seinen eigenen Kompetenzbereich betreffen.
Ich bitte Sie also, der Umwandlung in ein Postulat zuzustim- men.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung als Postulat 37 Stimmen Für die Ueberweisung als Motion 81 Stimmen
Ueberwiesen - Transmis
Präsident: Wir kommen noch zum Postulat der Finanzkom- mission des Nationalrates.
Postulat der Finanzkommission des Nationalrates Verbesserung der Führungsstruktur der ETH
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten mit der Botschaft für das Budget 1987 einen Bericht über den dannzumaligen Stand der Vorarbeiten
zur Verbesserung der Führungsstruktur der ETH,
zur Intensivierung der Aufgabenteilung zwischen ETHZ und ETHL sowie zwischen diesen und den kantonalen Hochschulen, und
zum Abbau oder zur Aufhebung verzichtbarer Aufgaben der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihrer Annexanstalten vorzulegen.
Der Bericht soll der Bundesversammlung aufzeigen, dass alles Zumutbare unternommen wurde und noch unternom- men werden wird, um den Einsatz zusätzlicher Mittel und Personalstellen bei den neuen Technologien in einem ver- tretbaren Masse durch Einsparungen zu kompensieren.
Postulat de la commission des finances du Conseil na- tional Amélioration de la structure de la gestion des EPF
Le Conseil fédéral est invite à soumettre aux Chambres fédérales, en même temps que le budget pour 1987, un rapport sur l'avancement des travaux préliminaires en vue 1. d'améliorer la structure de la gestion des EPF;
d'intensifier la répartition des tâches entre l'EPFZ et l'EPFL ainsi qu'entre ces deux écoles et les universités cantonales et
de réduire ou de supprimer les tâches auxquelles il est possible de renoncer dans les Ecoles polytechniques fédé- rales et leurs instituts annexes.
Le rapport doit montrer à l'Assemblée fédérale que toutes les mesures que l'on peut raisonnablement attendre, ont été ou seront encore prises pour compenser dans une mesure acceptable, par des économies, l'utilisation des moyens et des postes supplémentaires au service des technologies nouvelles.
Ueberwiesen - Transmis
85.063
Reglement der Finanzkommissionen Règlement des Commissions des finances
Herr Nationalrat Schwarz und Herr Ständerat Belser unter- breiten im Namen der Finanzkommissionen den folgenden schriftlichen Bericht (texte français voir Bulletin officiel du Conseil des Etats, session d'hiver):
Auf Antrag der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte haben die Finanzkommissionen im November 1984 beschlossen, das aus dem Jahre 1963 stammende gemein- same Reglement zu revidieren. Eine Arbeitsgruppe beste-
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hend aus Mitgliedern der beiden Finanzkommissionen und der Finanzdelegation wurde beauftragt, bis zu den Budget- beratungen 1986 einen Entwurf für ein neues Reglement auszuarbeiten.
Der von der Arbeitsgruppe fristgerecht ausgearbeitete Reglementsentwurf wurde im Oktober und November 1985 der Finanzdelegation und den Finanzkommissionen vorge- legt. Diese haben ihn einstimmig verabschiedet.
Gemäss Artikel 8bis Absatz 2 und Artikel 8quinquies Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie Artikel 10 Absatz 4 des Geschäftsreglementes des Ständerates und Artikel 15 Absatz 4 des Geschäftsreglementes des National- rates unterbreiten wir Ihnen das Reglement zur Genehmi- gung.
Zweck der Revision
In materieller Hinsicht erweist sich das aus dem Jahre 1963 stammende Reglement auch heute noch als ein taugliches und zweckmässiges Arbeitsinstrument für die mit der parla- mentarischen Finanzaufsicht betrauten Organe. Es sind denn auch mehr formelle Gründe, die eine Revision als notwendig erscheinen liessen. So galt es insbesondere, einzelne Reglementsbestimmungen den seit 1963 neu erlas- senen Bundesgesetzen über den eidgenössischen Finanz- haushalt vom 18. Dezember 1968 (SR 611.0) und über die Eidgenössische Finanzkontrolle vom 28. Juni 1967 (SR 614.0) anzupassen. Weitere Anpassungen ergaben sich aufgrund von Revisionen des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (SR 171.11). Die Revision bot sodann eine willkommene Gelegenheit, die Lesbarkeit des Regle- mentes durch Randtitel oder redaktionelle Verbesserungen zu erleichtern.
Gemeinsames Reglement für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte
Wir haben uns einlässlich mit der Frage befasst, ob es weiterhin zulässig sei, für beide Finanzkommissionen und die Finanzdelegation ein gemeinsames Reglement beizube- halten. Wir kamen zum Schluss, diese Regelung sei nach wie vor vertretbar und aus Gründen der Zweckmässigkeit zu befürworten.
Das heutige System der parlamentarischen Finanzaufsicht geht auf das Jahr 1902 zurück. Nachdem im Parlament verschiedentlich die Frage der Einrichtung eines eidgenös sischen Rechnungshofes zur Diskussion stand, wurde 1902 auf Antrag des Bundesrates eine Finanzdelegation beider Räte geschaffen. Diese erhielt den Auftrag, den gesamten Bundeshaushalt laufend und näher zu überwachen. Der Finanzdelegation und den mit der Prüfung von Voranschlag und Rechnung betrauten Finanzkommissionen wurde 1902 auch ein ständiger Sekretär zugeteilt. Im Jahre 1903 gab sich die Finanzdelegation ein eigenes Reglement, und sie stellte auch ein Reglement über die Beziehungen zwischen den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation auf. Letzteres wurde von den beiden Finanzkommissionen ange- nommen und diente diesen in der Folge als Geschäftsregle- ment. Beide Reglemente wurden durch die Finanzdelega- tion und die Finanzkommissionen verschiedentlich revidiert, bevor sie 1963 durch ein gemeinsames Reglement abgelöst wurden.
Die dem Parlament gemäss Artikel 85 Ziffer 10 und 11 der Bundesverfassung zustehende Finanzaufsicht stellt ein Ganzes dar. Es besteht demnach Einheit der Materie, auch wenn die Finanzdelegation und die Finanzkommissionen nicht die gleichen Aufgaben haben. In der Praxis besteht zwischen Finanzdelegation und Finanzkommissionen eine enge Zusammenarbeit. So kommt es häufig vor, dass die Finanzkommissionen Geschäfte der Finanzdelegation zur näheren Prüfung zuweisen oder umgekehrt.
Ein gemeinsames Reglement ist zudem leichter zu benüt- zen, und es können Wiederholungen, die bei zwei Regle- menten unvermeidlich wären, vermieden werden. Schliess- lich haben wir festgestellt, dass rechtlich keine Einwände gegen ein gemeinsames Reglement bestehen.
Inhalt des Reglementes
Wie bereits erwähnt, übernimmt das neue Reglement im wesentlichen die Bestimmungen des Reglements von 1963. Es wird auch an der Einteilung in fünf Kapitel festgehalten, nämlich:
I Die Finanzkommissionen
Il Die Finanzdelegation
Ill Der Verkehr zwischen den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation
IV Das gemeinsame Sekretariat
V Schlussbestimmungen
Wir erachten es als richtig, im Reglement einige Bestimmun- gen aus dem Geschäftsverkehrsgesetz (GVG), Finanzhaus- haltsgesetz (FHG) und Finanzkontrollgesetz (FKG) zu rezi- pieren, wie dies schon bisher der Fall war. Aufgaben, Kom- petenzen und Arbeitsweise der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation können damit besser und verständli- cher dargestellt werden. Dieses Vorgehen ist im übrigen auch in anderen Kommissionsreglementen angewendet worden.
Im nachfolgenden Kommentar beschränken wir uns darauf, jene Bestimmungen zu erläutern, die inhaltlich vom bisheri- gen Reglement abweichen. Redaktionelle Aenderungen werden somit nicht aufgeführt.
I Finanzkommissionen
Art. 2 Abs. 1
Erwähnung der Finanzaufsicht über die PTT-Betriebe sowie Beachtung der längerfristigen Entwicklung des Bundes- haushaltes.
Rechtsgrundlage ist Artikel 48 GVG, der zu einer Zeit erlas- sen wurde, als die Rechnung der PTT integrierender Bestandteil der Staatsrechnung war und die Institution der rollenden Finanzplanung noch nicht existierte (vgl. Art. 29 Abs. 4 FHG). Deshalb ist es angezeigt, die genannten Präzi- sierungen in Artikel 2 anzubringen. Die PTT-Betriebe wer- den sinngemäss auch in den Artikeln 3 und 15 erwähnt. Bei einer nächsten Revision wird Artikel 48 des GVG an die bestehende Praxis anzupassen sein.
Art. 4 Abs. 2
Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 7 Absatz 2 FKG. Art. 5
Auf deren Verlangen orientiert der Bundesrat seit 1980 die Finanzkommissionen bei der Beratung der Staatsrechnung über die Budgetziele des nächsten Jahres.
Art. 8
Neu wird festgehalten, es seien die Amtssprachen angemes- sen zu berücksichtigen.
Il Die Finanzdelegation.
Art. 9 Abs. 2
Stützt sich auf Artikel 9 und 26 des FHG.
Art. 10
Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 5 GVG.
Art. 12 Abs. 1 und 2
Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 2, 3 und 4 GVG. Art. 14
Aufnahme von Artikel 50 Absatz 6 GVG, welcher der Finanz- delegation umfassende Befugnisse zur Akteneinsicht und Auskunftsbeschaffung einräumt.
Art. 15
Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 7 GVG.
Art. 16 Abs. 2
Stützt sich auf Artikel 50 Absatz 10 GVG.
III Verkehr zwischen den Finanzkommissionen und der Fi- nanzdelegation
Art. 18 Abs. 2
Es wird die bereits bestehende Praxis festgehalten. Art. 19 Abs. 1 und 2
Die Behandlung des Tätigkeitsberichtes der Finanzdelega- tion bei der Beratung der Staatsrechnung entspricht bisheri- ger Praxis. Das gleiche gilt für die Behandlung des Zwi- schenberichtes bei den Voranschlagsberatungen.
IV Das Sekretariat
Art. 20 und 21
Diese Bestimmungen stützen sich auf Artikel 18 FKG und Artikel 49 Absatz 2 GVG.
Reglement der Finanzkommissionen
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Zu Artikel 20 Absatz 1 wird zudem neu festgehalten, dass die Präsidenten der Finanzkommissionen bei der Wahl des Sekretärs zu konsultieren sind.
Art. 22 Abs. 2
Die Liste der Empfänger der Protokolle der Finanzkommis- sionen wurde den entsprechenden Geschäftsreglementen der beiden Räte angepasst.
V Schlussbestimmungen
Die Artikel 23 und 24 entsprechen einerseits den Besonder- heiten, wie sie der Revision und Verabschiedung eines gemeinsamen Reglementes von Finanzkommissionen und Finanzdelegation eigen sind und andererseits der Notwen- digkeit, dieses Reglement entsprechend den Vorschriften von Artikel 8bis Absatz 2 und 8quinquies Absatz 1 GVG sowie Artikel 10 Absatz 4 GRS und 15 Absatz 4 GRN geneh- migen zu lassen.
Antrag der Kommission
Die Finanzkommissionen beantragen Ihnen, das vorlie- gende Reglement der Finanzkommissionen und der Finanz- delegation der eidgenössischen Räte vom 8. November 1985 zu genehmigen.
Proposition de la commission
Nous vous proposons dès lors d'approuver le nouveau règlement des commissions des finances et de la délégation des finances des Chambres fédérales du 8 novembre 1985.
Reglement für die Finanzkommissionen und die Finanzdele- gation der eidgenössischen Räte vom 8. November 1985
Art. 1 Allgemeines Abs. 1
Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation prüfen und überwachen den Finanzhaushalt des Bundes (Art. 85 Ziff. 10 und 11 BV, Art. 48 bis 50 GVG).
Abs. 2
Die folgenden Bestimmungen regeln die Tätigkeit und die Organisation der Finanzkommissionen und der Finanzdele- gation sowie deren Geschäftsverkehr.
I Finanzkommissionen Art. 2 Aufgaben Abs. 1
Die Finanzkommissionen überwachen den Finanzhaushalt des Bundes im allgemeinen und befassen sich mit seiner längerfristigen Entwicklung. Sie prüfen die Voranschläge, die Nachtragskredite und die Kreditübertragungen sowie die Rechnungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der PTT-Betriebe und berichten darüber den eidgenössi- schen Räten.
Die Ueberweisung anderer Beratungsgegenstände an die Finanzkommissionen durch die Räte bleibt vorbehalten. Abs. 2
Nicht zum Aufgabenkreis der Finanzkommissionen gehören die Schweizerischen Bundesbahnen und die Eidgenössi- sche Alkoholverwaltung.
Art. 3 Organisation
Die Finanzkommissionen gliedern sich in Sektionen, auf die sie die einzelnen Abschnitte der Voranschläge, der Nach- tragskredite und der Kreditübertragungen sowie der Rech- nungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der PTT-Betriebe möglichst gleichmässig verteilen.
Art. 4 Einholen von Auskünften
Abs. 1
Die Finanzkommissionen und deren Sektionen können jederzeit vom Bundesrat, von den einzelnen Departements- vorstehern und, unter Anzeige an diese, von den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sowie von den eidgenös sischen Gerichten die zweckdienlichen Auskünfte ver- langen.
Abs. 2
Die Finanzkommissionen und deren Sektionen können die Eidgenössische Finanzkontrolle beiziehen.
Abs. 3 Die Finanzkommissionen und deren Sektionen können Besichtigungen und Inspektionen vornehmen. Die Sektio- nen setzen den Kommissionspräsidenten davon in Kenntnis.
Art. 5 Budgetziele des Bundesrates
Der Bundesrat orientiert die Finanzkommissionen bei der Beratung der Staatsrechnung über die Budgetziele des nächsten Jahres.
Art. 6 Berichterstattung im Rat
Abs. 1
Die Berichterstatter beschränken sich in der Regel auf die in den Finanzkommissionen behandelten besonderen Fragen. Sie begründen die Anträge der Kommission. Abs. 2
Es bleibt einer Minderheit und den einzelnen Mitgliedern der Finanzkommission unbenommen, im Rat abweichende Auf- fassungen oder Anträge zu vertreten.
Art. 7 Zusammenarbeit mit den anderen Kommissionen
Die Finanzkommissionen teilen anderen Kommissionen ihres Rates Feststellungen mit, die deren Aufgabenkreis berühren. Sie versuchen, sich mit diesen Kommissionen zu verständigen, bevor sie über Anträge und Anregungen beschliessen, die deren Auftrag betreffen.
Art. 8 Wahl der Mitglieder der Finanzdelegation . Jede Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer einer Legislaturperiode drei Mitglieder und drei Ersatzmit- glieder in die Finanzdelegation. Dabei sind die Amtsspra- chen angemessen zu berücksichtigen.
Il Finanzdelegation Art. 9 Aufgaben Abs. 1
Der Finanzdelegation obliegt die laufende, nähere Prüfung und Ueberwachung des gesamten Finanzhaushaltes des Bundes. Ausgenommen sind die Schweizerischen Bundes- bahnen und die Eidgenössische Alkoholverwaltung. Abs. 2
Die Finanzdelegation ist befugt, bei zeitlicher Dringlichkeit Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen (Art. 9 und 26 FHG).
Abs. 3
Die Finanzdelegation kann auch Vorlagen des Bundesrates an die Räte in Beratung ziehen und ihre Ansicht oder ihre Anträge schriftlich oder mündlich den Finanzkommissionen oder anderen Kommissionen der Räte zur Kenntnis bringen.
Art. 10 Tagungen der Finanzdelegation Die Finanzdelegation versammelt sich mindestens alle zwei Monate, im übrigen nach Bedürfnis.
Art. 11 Vorsitz
Die Finanzdelegation bezeichnet aus ihrer Mitte je ein Mit- glied des Nationalrates und des Ständerates, die abwechs- lungsweise für ein Jahr als Präsident und Vizepräsident amten. Präsident ist jeweils das Mitglied des Rates, dem die Priorität für die Behandlung des Voranschlages zukommt.
Art. 12 Organisation
Abs. 1
Die Finanzdelegation gliedert sich in drei Sektionen, die aus je einem Mitglied des Nationalrates und des Ständerates bestehen. Die Ersatzmitglieder werden den Sektionen in gleicher Weise zugewiesen. Die Mitglieder haben in der Regel während zweier Jahre der gleichen Sektion anzuge- hören.
Abs. 2
· Die Sektionen erhalten ihre Aufträge von der Finanzdelega- tion, die allein befugt ist, Beschlüsse zu fassen. Im Rahmen
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ihrer Aufträge stehen den Sektionen gegenüber den zu kontrollierenden Behörden und Verwaltungseinheiten aller Stufen die gleichen Befugnisse zu wie der Finanzdelegation. Abs. 3
Die Finanzdelegation und deren Sektionen versammeln sich vollzählig. Ist ein Mitglied verhindert, bietet der Präsident das Ersatzmitglied auf oder, falls auch dieses verhindert ist, ein anderes Mitglied der Finanzkommission des gleichen Rates.
Art. 13 Inspektionen
Abs. 1
Die Finanzdelegation und deren Sektionen inspizieren in angemessenem Turnus die Aemter, Dienste, Anstalten und Betriebe des Bundes. Sie verkehren zu diesem Zweck direkt mit den Departementsvorstehern, der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den erwähnten Verwaltungseinheiten. Abs. 2
Die Finanzdelegation und deren Sektionen können die Eid- genössische Finanzkontrolle zur Mitarbeit beiziehen. Die Finanzdelegation kann auch auf Sachverständige zurück- greifen.
Art. 14 Akteneinsichts- und Auskunftsrecht
Soweit die Finanzdelegation es zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet, hat sie das unbedingte Recht, jeder- zeit und ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis in die mit dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von den Behörden und den Verwal- tungseinheiten aller Stufen die zweckdienlichen Auskünfte zu verlangen. Die Mitglieder der Finanzdelegation erhalten hierfür einen Ausweis (Bundesratsbeschluss vom 14.1.1959).
Art. 15 Aktenüberweisung -
Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat der Finanzdelega- tion jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihr alle Revi- sionsberichte und Protokolle, alle Korrespondenzen mit den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Gerichten und den PTT-Betrieben laufend und regelmässig zur Verfügung zu stellen. Ferner sind der Finanzdelegation alle Bundesratsbeschlüsse, die sich auf die Ueberwachung der Budgetkredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen beziehen, laufend und regelmässig zuzustellen.
Art. 16 Orientierung
Abs. 1
Die Finanzdelegation gibt den Departementsvorstehern, den Verwaltungseinheiten und, wenn sie dies als nötig erachtet, dem Bundesrat Kenntnis vom Ergebnis ihrer Prüfungen. Abs. 2
Stellt sie eine mangelhafte Geschäftsführung fest, so infor- miert sie die Geschäftsprüfungskommissionen.
Art. 17 Wahrung des Amtsgeheimnisses
Die Mitglieder und der Sekretär der Finanzdelegation sowie die zu den Arbeiten der Finanzdelegation zugezogenen Bundesbeamten und Sachverständigen sind nach aussen in bezug auf alle Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
III Verkehr zwischen den Finanzkommissionen und der Fi- nanzdelegation
Art. 18 Grundsatz
Abs. 1
Die Finanzkommissionen können die Finanzdelegation mit der Untersuchung von Fragen beauftragen, die den Finanz- haushalt des Bundes betreffen.
Abs. 2
Die Finanzdelegation kann ihrerseits den Finanzkommissio- nen Geschäfte zur Prüfung zuweisen.
Art. 19 Berichterstattung in den Kommissionen Abs. 1
Die Finanzdelegation legt den Finanzkommissionen über
ihre Tätigkeit alljährlich einen Bericht vor. Die Finanzkom- missionen behandeln ihn bei der Beratung der Staatsrech- nung. Der Bericht wird nach der Kenntnisnahme durch die Finanzkommissionen im Bundesblatt veröffentlicht.
Abs. 2
Bei der Behandlung des Voranschlages orientieren die Mit- glieder der Finanzdelegation die Finanzkommissionen über wichtige seit der letzten Berichterstattung behandelte Ge- schäfte. Abs. 3
Im übrigen erstattet die Finanzdelegation den Finanzkom- missionen jedesmal Bericht, wenn sie an andere Kommis- sionen gelangt oder wenn sie eine sofortige Orientierung der Kommissionen als wichtig erachtet.
IV Sekretariat
Art. 20 Ständiges Sekretariat
Abs. 1
Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation verfü- gen über ein gemeinsames ständiges Sekretariat, das von einem Sekretär geführt wird.
Abs. 2
Das Sekretariat ist administrativ der Eidgenössischen Finanzkontrolle beigeordnet, die ihm das nötige Personal zur Verfügung stellt.
Art. 21 Sekretär
Abs. 1
Der Sekretär wird vom Bundesrat gewählt. Die Wahl bedarf, nach Konsultation der Präsidenten der Finanzkommissio- nen, der Bestätigung durch die Finanzdelegation. Abs. 2
Der Sekretär untersteht ausschliesslich den Präsidenten der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.
Abs. 3
Für die Beschaffung der Dokumentation, das Einholen von Auskünften, die Akteneinsichtnahme und die Beanspru- chung der Amtshilfe stehen dem Sekretär die gleichen Befugnisse zu wie der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Abs. 4
Der Sekretär sorgt für die Verbindung zwischen den Finanz- kommissionen und der Finanzdelegation einerseits, der Eid- genössischen Finanzkontrolle und den der Finanzaufsicht unterstehenden Behörden und Verwaltungseinheiten aller Stufen andererseits.
Art. 22 Protokolle
Abs. 1
Ueber die Verhandlungen der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation wird ein Protokoll geführt, welches das Wesentliche der Verhandlungen festhält.
Abs. 2
Die Protokolle der Finanzkommissionen werden gemäss den Bestimmungen der Ratsreglemente (Art. 23 und 24 GRN; Art. 20 GRS) verteilt. Protokolle über Geschäfte, die in beiden Kommissionen zur Beratung stehen, gehen auch an die Mitglieder der anderen Kommission. Abs. 3
Die Protokolle der Finanzdelegation gehen an deren Mitglie- der, an den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdeparte- mentes und die Direktoren der Eidgenössischen Finanzver- waltung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Ueber die weitere Aushändigung von Protokollen entscheidet die Finanzdelegation von Fall zu Fall. Die Protokolle der Finanz- delegation haben vertraulichen Chrarakter.
V Schlussbestimmungen
Art. 23 Aenderung des Reglementes
Abs. 1
Aenderungen dieses Reglementes bedürfen der Zustim- mung der beiden Finanzkommissionen. Abs. 2
Die Artikel 9 bis 17 sowie Artikel 22 Absatz 3 können nur mit Zustimmung der Finanzdelegation geändert werden.
2045
PTT. Voranschlag 1985. Nachtrag II
Art. 24 Inkrafttreten Abs. 1
Die Finanzkommissionen haben dieses Reglement nach der Zustimmung durch die Finanzdelegation vom 16. Oktober 1985 am 25. Oktober bzw. 8. November 1985 angenommen. Abs. 2
Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 29. März 1963 und tritt nach seiner Genehmigung durch den Ständerat und den Nationalrat in Kraft.
M. Salvioni: J'interviens pour attirer votre attention, notam- ment celle du bureau du Conseil national, sur une situation qui nécessite - à mon avis - une intervention. Le règlement des Commissions des finances qui nous est soumis prévoit de façon précise que ces dernières ne sont pas compétentes pour examiner les budgets de l'entreprise des Chemins de fer fédéraux, de la Régie fédérale des alcools et - sans le dire - de la Société suisse de radiodiffusion. Or, il s'agit bien d'entreprises ayant un monopole, qui travaillent avec de l'argent public et des biens publics. Cependant, elles ne sont pas soumises à un contrôle parlementaire comme l'est, par ailleurs, tout le reste de l'administration fédérale. Cette situation a déjà été examinée par la Commission des finances. L'administration avait considéré que, par voie d'in- terprétation, on aurait pu admettre que les bilans de l'entre- prise des Chemins de fer fédéraux auraient dû être exa- minés par la Commission des transports. Mais, cette der- nière n'est pas équipée pour effectuer ce contrôle financier. Elle l'est pour s'occuper de la politique générale des trans- ports et non des questions financières comme le sont, par exemple, les Commissions des finances du Conseil national et du Conseil des Etats.
En ce qui concerne la Société suisse de radiodiffusion, il n'y a aucun contrôle parlementaire. Or, elle gère pourtant bien de l'argent publique. Pour la Régie fédérale des alcools, il en va de même. J'admets qu'un contrôle interne des finances de ces entreprises est effectué mais je souligne qu'elles ne sont soumises à aucun contrôle politique. Je pense que le bureau devrait s'occuper de ce problème et réintroduire la possibilité d'étendre le contrôle financier, qui existe pour le reste de l'administration, à ces entreprises, de manière à les mettre sur un pied d'égalité.
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Schwarz, Berichterstatter: Herr Salvioni hat dieses Problem in der Finanzkommission aufgeworfen. Es ist nicht ganz leicht zu behandeln. Vor allem möchten wir uns nicht in fremde Kompetenzbereiche einmischen. Es wurde deshalb beschlossen, mit einer Vertretung der Verkehrskommission, die primär zuständig ist, Kontakt aufzunehmen und diese Problematik zu untersuchen. Wir werden Sie, wenn wir soweit sind und konkrete Vorstellungen haben, wieder orientieren.
Mme Jaggi: Le problème soulevé par M. Salvioni, d'abord en commission et ensuite à la séance de plenum d'aujour- d'hui, est assez délicat, car il s'agit du contrôle parlemen- taire de la situation financière des CFF notamment. Il nous est apparu comme à M. Salvioni, que la Commission perma- nente des transports n'était pas prioritairement préoccupée par les aspects financiers de la gestion des CFF, mais par les problèmes plus généraux de politique des transports, c'est avec elle qu'il faut donc en premier lieu débattre du pro- blème. Cela sera fait très prochainement et un rapport vous sera transmis.
Encore un mot à propos de la SSR dont M. Salvioni a laissé entendre qu'elle recueillait des fonds du public. Elle recueille bien des fonds publics, en l'occurrence les taxes payées par les auditeurs et les téléspectateurs, mais pas des fonds au sens de subvention des collectivités, puisque ses ressources sont entièrement constituées par le produit des taxes précisément et par la publicité à la télévision. Du reste, comme M. Salvioni le sait, le Conseil fédéral est représenté par plusieurs personnes au sein des organes supérieurs de la SSR, notamment du comité central.
Präsident: Die Kommissionen beider Rate beantragen Ihnen, das vorliegende Reglement der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte vom 8. November 1985 zu genehmigen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Finanzkommission 85 Stimmen (Einstimmigkeit)
Ad 84.056 PTT. Voranschlag 1985. Nachtrag II PTT. Budget 1985. Supplément II
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. Oktober 1985 Message et projet d'arrêté du 23 octobre 1985
Bezug bei der Generaldirektion PTT, Viktoriastrasse 21, Bern S'obtiennent auprès de la Direction générale des PTT, Viktoriastrasse 21, Berne
Bremi, Berichterstatter: Die Finanzkommission, für die wir hier sprechen dürfen, hat den Nachtrag Il zum Finanzvor- schlag der PTT durchberaten und beantragt Ihnen Zustim- mung.
Präsident: Herr Kohler, Referent französischer Sprache, beantragt ebenfalls Zustimmung. Sie finden den Bundesbe- schluss auf Seite 8.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Titel und Ingress, Art. 1 - 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 à 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 80 Stimmen (Einstimmigkeit)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Reglement der Finanzkommissionen Règlement des Commissions des finances
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Anno
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Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
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Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.063
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Datum 11.12.1985 - 10:00
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Data
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