Verwaltungsbehörden 26.09.1985 85.511
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Motion Bührer
die ganze Schweiz verbindlich sind, bedürfen gemäss Arti- kel 22quater Absatz 3 der Genehmigung durch den Bun- desrat.
Sie sehen, Herr Jelmini, ich will glauben, dass der Bundesrat seine Kompetenzen zur Vornahme von Koordinationsbemü- hungen im Gesundheitswesen ausschöpft. Ich weiss, dass heute gewisse Bestrebungen auch unter den Sanitätsdirek- toren vorhanden sind, dem Bund zwar nicht direkte Ein- griffe, aber weitere Kompetenzen zumindest in der Koordi- nation, einzuräumen. Hierfür aber bedürfte es neuer gesetz- licher Grundlagen, wenn nicht sogar neuer verfassungs- rechtlicher Grundlagen.
Jelmini: Ich danke Herrn Bundesrat Egli für die ausführli- chen Überlegungen, die mir in die richtige Richtung zu gehen scheinen, und ich hoffe, dass die Betroffenen die Konsequenzen ziehen werden. Ich erkläre mich in diesem Sinne von der Antwort befriedigt.
85.511 Motion Bührer Militärversicherungsgesetz. Revision Loi sur l'assurance militaire. Révision
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1985
Nach Artikel 29 des Bundesgesetzes über die Militärversi- cherung erhalten die Hinterbliebenen eines Militärpatienten nur dann Hinterlassenenrenten, wenn der Tod im Zusam- menhang mit dem versicherten Gesundheitsschaden ein- trat. Fehlt ein Zusammenhang, sind die Hinterbliebenen sehr oft auf Fürsorgeleistungen angewiesen, da insbesondere schwerinvalide Militärpatienten kaum in der Lage waren, eine berufliche Vorsorge aufzubauen.
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung der Bestim- mungen des Militärversicherungsgesetzes vorzuschlagen mit dem Ziel, den Hinterbliebenen von langfristig invaliden Militärpatienten auch dann Versicherungsleistungen zu- kommen zu lassen, wenn der Tod in keinem Zusammen- hang mit dem versicherten Leiden stand.
Texte de la motion du 20 juin 1985
Selon l'article 29 de la loi fédérale sur l'assurance militaire, les survivants d'un patient bénéficiant de cette assurance ne touchent une rente que si le décès est dû à une affection assurée. S'il n'y a pas de relation entre celle-ci et celui-là, les survivants en sont souvent réduits à des prestations d'assis- tance, car les militaires malades, surtout les grands inva- lides, n'étaient guère en mesure de s'affilier à une pré- voyance professionnelle.
Le Conseil fédéral est invité à proposer une modification des dispositions de la loi sur l'assurance militaire, de telle sorte que les survivants des grands invalides mentionnés ci-des-
sus reçoivent aussi des prestations de l'assurance lorsque le décès n'est pas lié à une affection assurée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Miville, Piller, Weber (4)
Frau Bührer: Meine Motion möchte eine Revision des Mili- tärversicherungsgesetzes veranlassen. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Hinterbliebenen eines Militärpatienten eine Rente erhalten. Die Situation nach dem geltenden Recht ist so, dass die Witwe und die Kinder eines Militärpatienten, der an versicherten Leiden stirbt, Leistungen erhalten. Keine Leistungen werden dage- gen ausgelöst, wenn der Tod des Patienten nicht in Zusam- menhang mit dem von der Militärversicherung übernomme- nen Gesundheitsschaden steht. Lehnt die Versicherung die Gewährung von Renten mangels Zusammenhang ab, müs- sen die Hinterbliebenen den Beweis erbringen, dass ein Zusammenhang besteht. Soweit das geltende Recht.
Vom Haftungsgrundsatz her ist diese Regelung durchaus verständlich. In der Praxis zeitigt sie jedoch stossende Fol- gen. Wir müssen uns bewusst sein, dass insbesondere schwerinvalide Militärpatienten, die - wie das häufig der Fall ist - sich ihren Gesundheitsschaden in jungen Jahren zuge- zogen haben, kaum in der Lage waren, eine ausreichende zweite Säule aufzubauen. Die Hinterbliebenen dieser Patien- ten erhalten also nur die Leistungen der AHV, was sie nicht selten zu Fürsorgeempfängern macht. Das stört mich und sollte uns alle stören.
Man könnte einwenden, das Problem sei ein Randproblem, eine Bagatelle. Tatsächlich dürften die anfallenden neuen Leistungen kaum schwer ins Gewicht fallen. Schwer ins Gewicht fällt aber, dass Familien, und seien es nur wenige, deren Ernährer als Folge eines im Militär erlittenen Gesund- heitsschadens nicht in der Lage war, eine ausreichende Vorsorge aufzubauen, in materielle Not geraten. Der Bun- desrat schreibt in seinen Richtlinien zur Regierungspolitik 1983 bis 1987: «Wo im Netz der sozialen Sicherheit noch Lücken bestehen, sollen sie durch gezielte Massnahmen geschlossen werden.» Meine Motion zielt auf die Schlies- sung einer solchen Lücke ab.
Finanziell sind keine grossen Belastungen zu erwarten. Die Statistik der Militärversicherung weist einen Bestand von rund 5000 bis 6000 Invalidenrentnern auf. Davon sind etwa ein Viertel Schwerinvalide mit einem Invaliditätsgrad von über 50 Prozent. Die Verbesserung müsste diese Gruppe der Schwerinvaliden betreffen.
Ich weiss, dass bereits eine Totalrevision des Militärversi- cherungsgesetzes ins Auge gefasst wurde. Es scheint aber, dass die Arbeiten dafür noch längere Zeit beanspruchen werden. Ich meine, dass man mit der Verwirklichung des Anliegens dieser Motion nicht so lange warten sollte. Die Militärversicherung geniesst heute zu Recht einen guten Ruf, sowohl was die gesetzlichen Leistungen als auch, was die Administration betrifft. Um so stossender wäre es, diese Lücke bestehen zu lassen. Die Militärpatienten verdienen in ganz besonderem Masse unsere Sympathie. Sie haben im Dienste unserer Landesverteidigung ihre Gesundheit einge- ·büsst. Nicht nur sie, auch ihre Angehörigen sollten auf unsere Solidarität zählen dürfen.
Ich bitte Sie, meiner Motion zuzustimmen.
Bundesrat Egli: Beim Problem, das die Motion von Frau Bührer aufgreift, handelt es sich um die sogenannte Rever- sion, wie es versicherungstechnisch heisst. Es geht darum, ob die Hinterbliebenen eines Versicherten Versicherungslei- stungen beziehen können, auch wenn der Tod nicht mit dienstlichen Ursachen zusammenhängt. Die Frage wurde schon bei der Beratung des neuen Unfallversicherungsge- setzes geprüft. Die Einführung einer solchen Reversion wurde damals aber fallengelassen, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens, weil eine solche Lösung einen Einbruch in das im Versicherungsrecht bestehende Prinzip der Kau- salgebundenheit der Leistungen darstellen würde. Zweitens wurde auch befürchtet, dass sich eine solche Einführung
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Postulat Cavelty
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auf der Prämienseite unangenehm auswirken könnte. Auch stand damals bereits die Inkraftsetzung des Obligatoriums der zweiten Säule bevor. Man erhoffte sich von diesem Obligatorium eine gewisse Enthärtung der von Ihnen aufge- worfenen Frage.
Nun darf nicht übersehen werden, dass das BVG hier einige Erleichterungen gebracht hat, die nach dieser Richtung verlaufen, wie Sie sie anstreben. Ich darf auf Artikel 25 Absatz 3 der bezüglichen Verordnung 2 verweisen. Dort wird wörtlich ausgeführt: «Für Versicherte, die zum mindesten 50 Prozent invalid sind, aber ausschliesslich eine Invaliden- rente der Unfallversicherung oder der Militärversicherung beziehen, muss die Vorsorgeeinrichtung gleich wie für ihre eigenen Leistungsbezüger:
a. die Altersgutschriften weiterführen;
b. allfällige Freizügigkeitsleistungen überweisen;
c. gegebenenfalls Hinterlassenen-» - das ist nun wichtig - «oder zusätzliche Invalidenleistungen, für die die Unfallver- sicherung oder die Militärversicherung nicht einsteht, er- bringen.»
Damit ist bereits ein erster wesentlicher Schritt in dieser Richtung getan.
Nun möchten wir aber das Problem, das Sie hier im Rahmen der Militärversicherung aufwerfen, nicht isoliert lösen. Wie Sie bereits erwähnt haben, steht das Gesetz über die Militär- versicherung zurzeit in Revision. Die Arbeiten sind schon ziemlich weit fortgeschritten. Zurzeit ist bereits eine Exper- tenkommission an der Arbeit, so dass in absehbarer Zeit der Bundesrat einen ersten Entwurf wird überprüfen und in die Vernehmlassung schicken können. In diesem Rahmen wol- len wir auch diese Frage prüfen. Wir möchten jetzt dieser Frage wegen nicht isoliert eine Revision des Militärversiche- rungsgesetzes vornehmen.
Darum bitte ich Sie, dass Sie diese Motion in Form eines Postulates an den Bundesrat überweisen.
Frau Bührer: Ich bin dankbar für die Antwort des Herrn Bundesrats. Ich bin mit der Umwandlung einverstanden und verbinde damit die Hoffnung, dass das Anliegen in absehba- rer Zeit behandelt und nicht auf die lange Bank geschoben wird.
Präsident: Wird gegen die Überweisung als Postulat ein Einwand erhoben? - Das ist nicht der Fall.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.528 Postulat Cavelty Gewässerüberdüngung. Bekämpfung Lutte contre la surcharge des eaux en phosphates
Wortlaut des Postulates vom 21. Juni 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, von einem unter verschie- denen Gesichtspunkten umstrittenen absoluten Phosphat- verbot für Waschmittel abzusehen und statt dessen ein wirksames Programm zur integralen Bekämpfung der Gewässerüberdüngung aufzustellen. Wegleitend dafür sol- len insbesondere sein:
die Ergebnisse neuester wissenschaftlicher Untersuchun- gen und Erfahrungen im In- und Ausland;
die Auswirkungen der zu ergreifenden Massnahmen und allfällige Folgen für Mensch, Umwelt und Wirtschaft;
die Durchsetzbarkeit allfälliger Massnahmen innert kürze- ster Frist, damit die angestrebten Verbesserungen rasch eintreten.
Texte du postulat du 21 juin 1985
Le Conseil fédéral est prié de renoncer à instaurer une interdiction absolue des phosphates dans les lessives, inter- diction controversée à divers égards. Il devrait élaborer à la place un programme permettant de lutter efficacement contre toutes les causes de l'eutrophisation des eaux. Pour l'établissement d'un tel programme, il faudra notamment tenir compte des facteurs suivants:
résultats d'études et d'expériences scientifiques récentes, faites en Suisse et à l'étranger,
conséquences probables des mesures envisagées et effets qu'elles pourraient avoir sur l'homme, la nature et l'économie,
la possibilité d'appliquer les mesures prévues dans les plus brefs délais afin que l'assainissement souhaité puisse être rapidement obtenu.
Cavelty: Als das vorliegende Postulat am 21. Juni 1985 eingereicht wurde, war das Phosphatverbot noch nicht erlassen. Es hatte eine Vernehmlassung stattgefunden, die eine recht grosse Gegnerschaft aufgezeigt hatte, und zwar nicht nur aus Kreisen der Wirtschaft, sondern auch aus Teilen der Wissenschaft, der Landwirtschaft und zum Teil auch des Umweltschutzes, wie zum Beispiel mehrere kanto- naler Gewässerschutzämter. Unseres Erachtens hätte es in dieser Situation für den Bundesrat ein dringendes Bedürfnis sein können - man beachte die höfliche Formulierung! - , vor der Entscheidung auch noch das Parlament anzuhören. In diesem Sinne war das Postulat als echter Entscheidungs- beitrag gedacht. Leider kam es dann anders, indem der Bundesrat am 3. Juli 1985 das Phosphatverbot erliess. Die Reaktionen auf dieses Verbot waren entsprechend kontro- vers. Überrascht hat die Geschwindigkeit, mit welcher das Phosphatverbot erlassen und in Kraft gesetzt wurde sowie vor allem die beschränkte Zulassung von NTA als Ersatz- stoff.
Bekanntlich bewirken Phosphate in den Waschmitteln auf natürlichem Wege eine Enthärtung des Wassers und eine Aufweichung des Schmutzes. Wenn man die Phosphate entzieht, müssen andere Stoffe - eben das berühmte NTA - zur Enthärtung des Waschwassers beigemengt werden. Das NTA ist ein Produkt der organischen Chemie und damit im Gegensatz zum Phosphat eine naturfremde Verbindung. Phosphate sind an sich nicht schädlich und auch nicht giftig. Sie sind gute Düngemittel für unsere Seen, allerdings zu gut, indem sie den Algenwuchs dort zu stark fördern. Der Ersatzstoff NTA hingegen düngt zwar nicht, steht aber min- destens in grosser Konzentration im Verdacht, gesundheits- gefährdend, eventuell gar krebserregend zu sein. So wird nach unserer Information der Staat New York in den näch- sten Wochen aus diesen Überlegungen ein NTA-Verbot er- lassen.
Nach Schätzungen des Departementes und des Bundesam- tes muss im Rahmen der notwendigen Neuentwicklungen von phosphatfreien Waschmitteln mit Mehrkosten von 15 bis 30 Prozent gerechnet werden. Im Jahre 1984 gaben die Schweizer etwa 170 Millionen Franken für Waschmittel aus. Wenn eine Preissteigerung von 15 bis 30 Prozent eintreten soll, so macht das immerhin zwischen 25 und 50 Millionen Franken mehr aus. Wenn dann noch davon auszugehen sein wird, dass ungefähr 10 Prozent mehr Waschmittel einge- setzt werden müssen, um phosphatfrei zur ungefähr glei- chen Wirkung zu gelangen, so erhöhen sich die Mehrkosten durch das Phosphatverbot auf ungefähr 60 bis 75 Millionen Franken.
Hier erhebt sich die Frage, ob man dieses Geld nicht besser für die Fällung von Waschmittelphosphaten in Kläranlagen verwenden könnte, denn im Gegensatz zu den Phosphaten in der Landwirtschaft, die auf den Wiesen und somit ausser- halb der Klärmöglichkeiten anfallen, fliessen alle Phosphate
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1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.511
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Numero dell'oggetto
Datum 26.09.1985 - 08:00
Date
Data
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545-546
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20 013 868
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