Verwaltungsbehörden 26.09.1985 84.090
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Interpellation Jelmini
84.090 AHV/IV. Ergänzungsleistungen. 2. Revision AVS/Al. Prestations complémentaires. 2° révision
Siehe Seite 283 hiervor - Voir page 283 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 18. September 1985 Décision du Conseil national du 18 septembre 1985
Differenzen - Divergences
Dobler, Berichterstatter: Wir haben im ganzen fünf Differen- zen zu bereinigen. Ich kann Ihnen zum vornherein erklären, dass unsere Kommission sämtliche Differenzen in dem Sinne bereinigt hat, dass wir Ihnen beantragen, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen. Ich kann Ihnen auch gleich- zeitig mitteilen, dass der Bundesrat keinem dieser Vor- schläge opponiert.
Art. 3 Abs. 4 Bst. d Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 al. 4 let. d Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Dobler, Berichterstatter: Hier nimmt der Nationalrat eine Erweiterung der Abzüge vor, indem auch die Prämien für die Krankenversicherung als Abzüge hinzugezählt werden kön- nen. Nachdem in bezug auf die finanzielle Seite keine wesentlichen Kosten erwachsen, hat sich Ihre Kommission bereit erklärt, dieser Fassung zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 4 al. 1 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Dobler, Berichterstatter: Hier geht es um die bedeutendste Differenz. Wir haben seinerzeit für Alleinstehende einen Abzug von 4800 Franken pro Jahr gutgeheissen. Der Natio- nalrat möchte diesen Betrag von 4800 Franken auf 6000 Franken erhöhen.
Ich möchte Ihnen folgenden Umstand zu bedenken geben, welcher hier den Ausschlag gegeben hat, dass dieser Erhö- hung zugestimmt werden kann: Es ist in Betracht zu ziehen, dass beispielsweise dann, wenn ein Ehepartner stirbt, der Mietzins der Wohnung nicht automatisch um einen Drittel sinkt. Der überlebende Ehepartner ist verpflichtet, den alten Mietzins zu bezahlen. Die Mehrkosten, die sich dadurch für die öffentliche Hand ergeben, betragen rund 8 Millionen Franken. Diese sind nach Auffassung der Kommission und des Bundesrates vertretbar. Betroffen sind relativ wenige Personen, die unter dem Existenzminimum leben müssen. Es ist auch zu beachten, dass diese Massnahme das Fürsor- gebudget entlastet. Es geht hier um eine humanitäre, soziale Überlegung, die für diese Änderung ausschlaggebend ist.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Übergangsbestimmungen Abs. 1, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
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Ch. Il Dispositions transitoires al. 1, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 - Al. 1
Dobler, Berichterstatter: Die Fassung von Bundesrat/Stän- derat hat in bezug auf das Übergangsrecht eine Zeit von drei Jahren vorgesehen. Der Nationalrat will eine Reduktion auf ein Jahr vornehmen. Nachdem heute klar ist, dass das Inkrafttreten des Gesetzes erst auf den 1. Januar 1987 erfol- gen kann, kann dieser Reduktion des Übergangsrechts bei- gepflichtet werden.
Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Dobler, Berichterstatter: Hier möchte der Nationalrat die Beiträge gemäss Artikel 10 Absatz 1 (gemeint sind die Pro- Werke) bereits für das Jahr 1986 in Kraft treten lassen. Wir sind der Meinung, dass diesem Vorschlag des Nationalrates beigepflichtet werden kann.
Angenommen - Adopté
Ziff. IlI Referendum und Inkrafttreten Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Ill Référendum et entrée en vigueur Al. 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Dobler, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat hinzuge- fügt, dass einzelne Bestimmungen dieses Erlasses bereits vorzeitig durch den Bundesrat in Kraft gesetzt werden kön- nen. Man hat in erster Linie an Artikel 10, an die Pro-Werke, gedacht. Es handelt sich hier offensichtlich um die gleiche Bestimmung, die bereits in Artikel 10 vorgesehen wurde. Es ist also formell ein hendiadioin; materiellrechtlich steht dem nichts im Wege.
Angenommen - Adopté
84.929 Interpellation Jelmini Koordination im Bereich des Spitalwesens Coordination des activités hospitalières
Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1984 Vor einigen Jahren hat das Parlament verschiedene persön- liche Vorstösse überwiesen (darunter ein Postulat Jelmini vom 27. November 1979), die verlangten, dass die Möglich- keiten zur Koordination im öffentlichen Gesundheitswesen allgemein und insbesondere im Spitalwesen auf nationaler Ebene geprüft werden sollten.
In der Zwischenzeit sind weitere Schwierigkeiten aufgetre- ten, und es ist eine beunruhigende Kostensteigerung zu verzeichnen.
Wir fragen deshalb den Bundesrat:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
AHV/IV. Ergänzungsleistungen. 2. Revision AVS/AI. Prestations complémentaires. 2e révision
In
Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.090
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 26.09.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
543-543
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Ref. No
20 013 866
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