Verwaltungsbehörden 25.09.1985 81.073
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Grundsatz des schweizerischen Arbeitsrechts und trägt der bereits erwähnten Tatsache Rechnung, dass bei uns in der Regel zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine enge, persönliche Beziehung besteht und dass diese im Laufe der Zeit noch enger wird.
Mit dem zeitlichen Kündigungsschutz ist - wie schon im geltenden Recht - eine Gefahr untrennbar verbunden, näm- lich dass die Arbeitnehmer, die leichter in den Genuss dieses Schutzes gelangen können - man denke an ältere oder gebrechliche Menschen -, grössere Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden, wenn sie trotz des Schutzes arbeitslos werden. Der zeitliche Kündigungsschutz der Vor- lage ist aber nicht auf Randgruppen beschränkt, sondern kommt wesentlichen Teilen der arbeitenden Bevölkerung
zugute. Der Einfluss auf den Arbeitsmarkt, der tendenziell negativ ist, ist somit unbedeutend. Von negativen Auswir- kungen des Kündigungsschutzes auf einzelne Kategorien von Arbeitnehmern kann infolgedessen kaum die Rede sein. Die Kosten des zeitlichen Kündigungsschutzes dürften als so gering gelten, dass sie für die Wirtschaft keine schwer- wiegenden Folgen haben werden.
Wir sind uns in diesem Saal alle darüber klar, dass sich ein zu weit gehender Kündigungsschutz letzten Endes für die Arbeitnehmer kontraproduktiv auswirken würde, dass Soziales letzten Endes unsozial werden könnte. Dass diese Gefahr bei der bundesrätlichen Vorlage keineswegs besteht, sollten meine Ausführungen über die wirtschaftlichen Fol- gen des Kündigungsschutzes zur Genüge bewiesen haben. Diese Ausführungen zeigen auch, dass es völlig unange- bracht ist, sich auf die Erfahrungen des Auslandes zu beru- fen, um die Vorlage zu bekämpfen. Lassen Sie mich das mit Bezug auf den Kündigungsschutz der Bundesrepublik Deutschland, Italiens und Frankreichs konkretisieren: In die- sen Ländern ist eine Kündigung praktisch nur möglich, wenn sie entweder durch dringliche, betriebliche Bedürf- nisse oder durch einen Grund gerechtfertigt ist, der bei uns in der Schweiz für eine fristlose Entlassung genügen würde. In den drei Ländern besteht zudem - anders als nach dieser Vorlage - die Möglichkeit der richterlichen Reintegration des Gekündigten an den Arbeitsplatz. Weiter wären miss- bräuchliche Kündigungen im Sinne des bundesrätlichen Entwurfs in Deutschland und Italien nichtig, so dass das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlungspflicht trotz der Kün- digung weiterdauern würden. Sie sehen also, dass der Bun- desrat das ausländische Recht sehr sorgfältig studiert hat und dass er vor allem in seiner Vorlage gerade diejenigen Fehler eben nicht wiederholen will, die im Ausland began- gen wurden und dazu führten, dass sich die Situation der Arbeitnehmer langfristig verschlechtert hat.
Die Vorlage bezweckt keineswegs die Erhaltung von Arbeitsplätzen: Die Kündigung ist ja grundsätzlich wirksam, der Kündigungsschutz ist infolgedessen selbst nach Einfüh- rung der Arbeitslosenversicherung nicht unnötig geworden. Berücksichtigt man nun das Ziel der Vorlage (Bekämpfung von Missbräuchen, Schutz der Arbeitnehmer - zum Teil auch der Arbeitgeber - in kritischen Situationen) wird sofort klar, dass es sich weder um strukturpolitische noch um konjunkturpolitische, sondern um sozialpolitische Anliegen handelt. Sozialpolitische Massnahmen sind mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar, wenn sie massvoll, also für durchschnittliche Unternehmen tragbar sind. Ich konnte früher schon darlegen, dass die Kosten des Kündigungs- schutzes gering sind; für durchschnittliche Unternehmen sind sie tragbar. Der bundesrätliche Entwurf ist deshalb auch in dieser Beziehung verfassungsmässig.
Ich fasse zusammen: Der Bundesrat hat seit vielen Jahren und bei verschiedenen Gelegenheiten betont, dass er für eine angemessene Verbesserung des Kündigungsschutzes sorgen wird. Der Entwurf zur Revision des Obligationen- rechts ist die Folge dieser Versprechen und nicht die Ant- wort auf die Initiative. Und nochmals: Die Vorlage des Bun- desrates respektiert die Kündigungsfreiheit. Sie regelt nur, was sich für Vereinbarungen der Sozialpartner nicht eignet oder was auch den Arbeitnehmern zugute kommen soll, die unter keinem Gesamtarbeitsvertrag stehen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, entgegen dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission - der Antrag kam übrigens nur knapp mit 7 gegen 6 Stimmen zustande -, auf die Vorlage einzutreten. Der Nationalrat hat die Vorlage - wie bereits erwähnt wurde - in wesentlichen Punkten entschärft und, wie ich meine, mit der Beratung verbessert. Um so eher kann ich Ihnen empfehlen, auf diese Vorlage einzutreten. Abschliessend darf ich Sie daran erinnern, dass der Natio- nalrat der bereinigten Vorlage mit 112 gegen 23 Stimmen zugestimmt hat.
Weber: Gestatten Sie mir, dass ich zum Votum von Herrn Jagmetti noch zwei, drei Sätze sage. Herr Jagmetti, es ist nach meiner Auffassung nicht logisch, wenn Sie einerseits zugestehen, man sollte eine Lösung über das OR suchen, andererseits aber nicht bereit sind, auf die Vorlage einzutre- ten. Sie müssten, um Ihren Überlegungen gerecht zu wer- den, eher einen Ordnungsantrag stellen, es sei der Entscheid über das Eintreten auszusetzen bis zum Zeit- punkt, da die Initiative zurückgezogen ist, oder bis zum Zeitpunkt, da Volk und Stände über das Schicksal der Initia- tive entschieden haben. Als Variante zu diesem Antrag käme in Frage, heute einzutreten und die Kommissionsarbeit bis zu den bereits erwähnten Varianten auszusetzen.
Wenn allerdings die Initianten nicht einmal die Bereitschaft verspüren, eine Lösung zu suchen, geschweige denn einen Vergleich zwischen dem vom Bundesrat angebotenen und vom Parlament abgesegneten Gegenvorschlag anzustre- ben, werden sie kaum einen Rückzug der Initiative in Erwä- gung ziehen. Ein Nichteintreten bedeutet eine Absage an die Idee eines Gegenvorschlages. Das wollen Sie, Herr Jagmetti, anscheinend nicht, und dafür bin ich Ihnen dankbar. Des- halb sollten Sie aber heute Eintreten beschliessen, und nachher sollten wir dafür sorgen, dass die Kommissionsar- beit ausgesetzt wird.
Entschuldigen Sie, wenn ich auf diesen Umstand aufmerk- sam machen muss.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit (Nichteintreten) 19 Stimmen Für den Antrag der Minderheit (Eintreten) 21 Stimmen
An die Kommission - A la commission
81.073 Landwirtschaftliche Pacht. Bundesgesetz Bail à ferme agricole. Loi
Siehe Seite 384 hiervor - Voir page 384 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 16. September 1985 Décision du Conseil national du 16 septembre 1985
Differenzen - Divergences
Art. 4 Abs. 3 Antrag der Kommission Festhalten (= Streichen)
Art. 4 al. 3 Proposition de la commission Maintenir (= Biffer)
M. Debétaz, rapporteur: Le travail reste à l'ordre du jour. La première divergence concerne la forme du contrat à l'arti- cle 4. Le Conseil national veut que cette forme soit écrite
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pour l'affermage d'une exploitation. Bien entendu, les par- ties sont libres de recourir à la forme écrite. Il ne nous paraît pas opportun de la leur imposer. Votre commission vous propose de maintenir ses décisions antérieures, c'est-à-dire de biffer l'alinéa 3 voté par le Conseil national.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
M. Debétaz, rapporteur: Vous vous souvenez qu'une majo- rité de votre commission vous avait proposé d'instituer le droit de préaffermage, en laissant les cantons arrêter les détails et la procédure. Une majorité de notre conseil n'a pas voulu de l'institution du droit de préaffermage. La commis- sion du Conseil national a repris cette proposition et la · Chambre basse lui a donné suite légale, sans discussion et sans opposition.
Je rappelle la substance du droit de préaffermage. Il doit s'agir d'exploitations agricoles et le droit vaut pour les descendants du propriétaire qui entendent exploiter eux- mêmes et qui sont capables de le faire. Les cantons auraient donc la faculté de prévoir ce droit de préaffermage. Il s'agit d'une innovation souhaitée par plusieurs cantons romands dans l'idée que cette institution pourrait prévenir des cas choquants et engager le propriétaire à trouver une solution dans le cadre de sa famille. Je souligne que le droit de préaffermage n'existerait que dans les cantons qui le prévoi- raient expressément.
C'est sans opposition que votre commission vous prie d'adhérer à la décision du Conseil national.
Schönenberger: Zweimal habe ich Ihnen im Namen der jeweiligen Minderheit der Kommission, unterstützt durch andere Kollegen, die Streichung des Vorpachtrechts bean- tragt, und zweimal haben Sie diesem Antrag zugestimmt. Heute empfiehlt Ihnen die vorberatende Kommission in die- ser Frage Zustimmung zum Nationalrat und damit die Kanto- nalisierung des Vorpachtrechts. Wenn ich auch diesem Vor- schlag die Unterstützung versage, so mache ich doch keine Opposition mehr. Ich tue dies nicht etwa deswegen, weil ich das Vorpachtrecht nun plötzlich als nützlich erachten würde; auch nicht .deswegen, weil Sie, Frau Bundesrätin Kopp, mir bei der letzten Beratung unverhohlen den schwer- wiegenden Vorwurf - den ich in aller Form zurückweise - gemacht haben, ich würde versuchen, das Differenzbereini- gungsverfahren möglichst lange hinauszuschieben. Ich tue dies auch nicht deswegen, weil mir Herr Aubert sehr liebens- würdig die wenig rühmliche Qualifikation der Starrköpfig- keit zugelegt hat; und letztlich auch nicht deswegen, weil mich der Pächterverband durch einen seiner Exponenten in der ihm scheinbar eigenen Art und auf seine Weise mit ein paar Tiefschlägen angegriffen hat, sondern ganz einfach deswegen, weil die Idee der Kantonalisierung von mir per- sönlich in die Kommission eingebracht worden ist.
Ich habe zwar - und ich stehe dazu - das Vorpachtrecht von allem Anfang an und immer aus Überzeugung bekämpft, gleichzeitig die Kommission aber darauf hingewiesen, dass die Kantonalisierung, auch wenn ich daran keine Freude habe, die einzig noch irgendwie mögliche Lösung sein könnte. Für diese Lösung ist nun scheinbar der Zeitpunkt gekommen, nachdem diejenigen, die darin das Heil erblik- ken, sich vehement dafür einsetzen.
Wenn im übrigen, Frau Bundesrätin Kopp, Differenzbereini- gungen lange dauern, darf dies nicht mit der Böswilligkeit einzelner Parlamentarier begründet werden. Vielmehr sind meines Erachtens die Gründe in den Mängeln der Vorlagen zu suchen, die vom Bundesrat dem Parlament unterbreitet werden. Und gerade diese Vorlage - ich weiss, Sie sind noch nicht dafür verantwortlich - weist heute noch erhebliche
Mängel auf. Ich persönlich habe mich von Anfang an ledig- lich für die Ausmerzung dieser Mängel engagiert.
Abschliessend gestatten Sie mir die Feststellung, dass diese neue Vorlage viel mehr Probleme bringt, als sie zu lösen vorgibt. Dies wird sich in wenigen Jahren zeigen, und ich behaupte, dass die nächste Revision bereits vorprogram- miert ist. Wir aber scheinen uns daran zu gewöhnen, dass eine Revision die andere jagt. Auf Bestand wird nicht mehr viel Gewicht gelegt. Das ist es, was mir Bedenken macht.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission
Titel
Vorpachtrecht an Alpweiden
Text
Die Kantone können für Landwirte in Berggegenden ein Vorpachtrecht an benachbarten Alpweiden vorsehen. Sie regeln die Einzelheiten und das Verfahren.
Art. 9
Proposition de la commission
Titre
Droit de préaffermage en cas d'affermage d'alpages
Texte
Les cantons peuvent prévoir un droit de préaffermage sur les pâturages de montagne voisins en faveur des paysans de ces régions. Ils arrêtent les détails et la procédure.
M. Debétaz, rapporteur: Les cantons peuvent prévoir un droit de préaffermage sur les pâturages de montagne voi- sins en faveur des paysans de ces régions. Ils arrêtent les détails et la procédure. Telle est la proposition faite par le Conseil fédéral.
En première lecture, vous avez décidé de biffer cet article 9. Le Conseil national l'a non seulement maintenu, mais com- plété par un droit de pacage préférentiel et équitable. En deuxième lecture, le 12 juin 1985, le Conseil des Etats s'est prononcé une nouvelle fois négativement. Le score fut très serré: 19 voix contre 18. Aujourd'hui, votre commission vous suggère sans opposition d'en revenir à la proposition initiale du Conseil fédéral, qui ne mentionne pas le droit de pacage. En langue allemande, le texte parle de «Landwirte im Berg- gebiet». Votre commission vous propose de remplacer «Berggebiet» par «Berggegenden», ce qui permet une inter- prétation plus large ou moins restrictive si vous préférez. Il n'est pas nécessaire de modifier le texte en français pour assurer une interprétation semblable à celle du texte en langue allemande.
En conclusion, la commission vous recommande, de façon unanime, à revenir à la proposition du Conseil fédéral.
Angenommen - Adopté
Art. 21a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
M. Debétaz, rapporteur: Cet article fixe le sort des terres affermées, lorsque le propriétaire d'une entreprise agricole remet l'exploitation à une autre personne. Selon la dernière version du Conseil national, celle-ci peut déclarer par écrit au bailleur d'une parcelle déterminée qu'elle entend repren- dre le bail y relatif.
Le 2e alinéa de l'article 21a, amélioré par rapport à sa première teneur, prévoit la possibilité pour le bailleur de refuser la transmission du bail ou de demander la conclu-
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sion d'un nouveau contrat, dans un délai qui serait porté de trente jours à trois mois.
Votre commission vous recommande unanimement l'adhé- sion au texte du Conseil national. Je précise à propos de la version française, à l'avant-der- nière ligne du premier alinéa, que nous vous suggérons de remplacer le «voudrait»> conditionnel par «entend». Sur ce point également la commission est unanime.
Angenommen - Adopté
Art. 24 Abs . 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
M. Debetaz, rapporteur: Cet article se rapporte aux grosses réparations qui s'imposent. Lors de notre examen du mois de juin, nous avons amélioré le texte grâce à une proposi- tion de M. Hefti. Celui qui nous vient des récentes délibéra- tions du Conseil national reprend notre amélioration et la complète d'une façon heureuse; poursuivant dans la volonté d'harmonie, votre commission vous propose de dire oui à la nouvelle version. J'ajoute que, dans un papier qui nous a été distribué hier, on relève dans le texte en langue allemande l'expression «ersatzweise». On ne trouve pas la traduction de cette dernière en français. Elle n'est d'ailleurs pas nécessaire à l'interprétation de ce texte et nos collègues de langue allemande déclarent que ce terme «ersatzweise» n'ajoute rien non plus à la version allemande. Nous vous prions d'adhérer à la version du Conseil national en suppri- mant l'expression «ersatzweise» dans le texte en langue allemande.
Präsident: Es ist zu ergänzen, dass in der letzten Zeile das Wort «volle» Entschädigung zu streichen ist.
Angenommen - Adopté
Art. 28 Abs. 2 Bst. d Antrag der Kommission Festhalten (= Text des Bundesrates)
Art. 28 al. 2 let. d Proposition de la commission Maintenir (= texte du Conseil fédéral)
M. Debétaz, rapporteur: La divergence se rapporte à la prolongation injustifiée du bail.
Le Conseil fédéral dit que la prolongation est injustifiée, entre autres motifs, lorsque le maintien de l'exploitation ne se justifie pas. Le Conseil des Etats est du même avis. Le Conseil national précise: «l'exploitation ne se justifie pas, en raison des structures défavorables qu'elle présente.»
Nous vous suggérons de maintenir notre position. Il faut reconnaître que la divergence n'a pas un caractère «cosmi- que»! Maintenons la lettre d telle que le Conseil fédéral nous l'avait soumise.
Angenommen - Adopté
Art. 30a, 33a Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Gerber, Knüsel, Piller, Schmid) Zustimmung zum Nationalrat (= Streichen)
Art. 30a, 33a Proposition de la commission
Majorité Maintenir Minorité (Gerber, Knüsel, Piller, Schmid) Adhésion au Conseil national (= Biffer)
M. Debétaz, rapporteur: Nous voici à l'article 30a et simulta- nément à l'article 33a, où mes chers collègues de la Cham- bre des cantons je vous invite à maintenir les compétences qui sont précisément accordées aux cantons. Vous connais- sez les arguments qui militent en faveur du maintien de celles-ci. Votre commission, par 6 voix contre 5, vous engage à confirmer les décisions que nous avons prises. La minorité est conduite par M. Gerber, qui souhaite interve- nir maintenant.
Gerber, Sprecher der Minderheit: Ich möchte nicht wieder- holen, was ich bereits in der Sommersession zu diesem Fragenkomplex hier ausgeführt habe. Es geht mir darum, einige zusätzliche Überlegungen anzustellen.
Die Bewilligungspflicht bei der parzellenweisen Verpach- tung sowie die Einsprache bei Zupacht sind zentrale Anlie- gen dieses Gesetzes. Nach Meinung des Bauernverbandes und des Pächterverbandes sollten diese agrarpolitisch wich- tigen Probleme für unser Land einheitlich gelöst werden. In dieser Frage sind sich also Verpächterorganisationen und Pächterorganisationen einig.
Der Auflösungsprozess von Höfen, die für bäuerliche Fami- lien eine gute Existenz bieten, macht an den Kantonsgren- zen nicht Halt und muss im ganzen Land bekämpft werden. Der Schutz existenzfähiger Betriebe vor Zerstückelung ist nach dem Wesen unserer Agrarpolitik ein nationales An- liegen.
Nun ist allgemein bekannt, dass infolge der Milchkontingen- tierung und der zunehmenden Mechanisierung in der Land- wirtschaft ein grosser Landhunger besteht. Diesem Umstand haben sowohl Nationalrat wie auch Ständerat Rechnung getragen, indem beide Kammern der Lösung des Bundesrates zustimmen, die in Artikel 32 vorsieht, dass nur Betriebe, die einer bäuerlichen Familie eine gute Existenz bieten, der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Im Berg- gebiet sind also mehr als 50 Prozent aller Betriebe - im Talgebiet sind es weniger - von dieser Massnahme ausge- nommen. Eine Zementierung der Strukturen, wie das gewisse Kreise befürchten, wird also nicht eintreten.
Betriebe, die eine gute Existenz bieten, d. h. das paritätische Einkommen für eineinhalb bis zwei Personen bieten, sind in vielen Fällen aufgrund teurer, vom Bund und den Kantonen finanzierter Meliorationen entstanden oder verbessert wor- den. Ist es richtig, solche Betriebe ohne Bewilligung wieder auflösen zu lassen? Wir befürchten, dass die Kantonalisie- rung eine Abwertung des Instrumentes der Bewilligungs- pflicht der parzellenweisen Verpachtung bringen würde, weil in vielen Kantonen wegen der schwach vertretenen Landwirtschaft nichts zugunsten der Erhaltung ganzer Höfe unternommen würde.
Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die föderalistische Lösung im EGG schlecht bewährt hat. Auf der anderen Seite haben wir gestern in der Kommis- sion gehört, dass auch kantonale Regierungen mit einem recht hohen Anteil an landwirtschaftlicher Bevölkerung Bedenken hätten, eine kantonale Regelung aufgrund der Ermächtigung der Kantone durchzusetzen.
Aus all diesen Überlegungen beantrage ich Ihnen, dem Nationalrat und dem Bundesrat zuzustimmen und Artikel 30a sowie auch später Artikel 33a zu streichen.
Knüsel: Es ist ja, wie die bisherigen Verhandlungen in beiden Räten gezeigt haben, ein ganz besonderes Anliegen unserer welschen Freunde, zur heiklen Frage der parzellen- weisen Verpachtung eine föderalistische Lösung zu suchen.
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Dafür habe ich einiges Verständnis. Ich bitte aber dagegen doch zu bedenken, dass es sich bei der parzellenweisen Verpachtung von landwirtschaftlichem Kulturland um ein agrarpolitisches Problem allererster Ordnung handelt. Ich gebe zu: das war es lange Zeit nicht. Aber heute ist es eben ein sehr akzentuiertes Problem. Dabei ist anzunehmen, dass sich der Landhunger in Zukunft noch verschärfen wird. Es handelt sich also um ein agrarpolitisches Problem, im weite- sten Sinne aber auch um ein raumplanerisches Anliegen. Es wird zum Kernstück der Vorlage selbst. Eine Reihe von Kantonen wird kaum oder überhaupt nicht in der Lage sein, dieser unheilvollen Entwicklung Herr zu werden. Warum das?
Seit der Einführung der Milchkontingentierung hat sich der Hunger nach landwirtschaftlichem Kulturland wegen einer Kontingentsbindung der Milch an die Fläche stark erhöht. Die jüngst beschlossene Revision des Milchwirt- schaftsbeschlusses mit den verschärften Abzügen wird die- ser Entwicklung weiteren Auftrieb verleihen. Der Hunger nach Kulturland und damit der Druck auf die parzellenweise Verpachtung wird daher zunehmen.
Seinerzeit haben die Räte beim Bundesgesetz zur Erhal- tung des bäuerlichen Grundbesitzes heikle Fragen bezüg- lich der Durchführung den Kantonen überlassen. Die Kanto- nalisierung hat sich in vielen Kantonen nicht bewährt. Es ist zu bedenken, dass, wie beim erwähnten Bundesgesetz, kan- tonale Referenden möglich sind und schliesslich zu unglei- chem Recht zwischen den einzelnen Kantonen führen. Es kommt dazu, dass die parzellenweise Verpachtung an den Kantonsgrenzen nicht halt macht.
Die Summe der Pachterlöse ist bei der parzellenweisen Verpachtung um vieles höher als bei der Verpachtung gan- zer Heimwesen. Es kommt dazu, dass die Ökonomiege- bäude und das Wohnhaus auch separat verpachtet werden. Die Scheune wird in der Regel für nichtlandwirtschaftliche Zwecke verwendet, und im Wohnhaus ziehen Leute ein, die keiner landwirtschaftlichen Beschäftigung nachgehen. Diese Entwicklung ist grotesk und zeigt, dass
ein raumplanerisch relevantes Problem heranwächst, das nicht mehr zu korrigieren ist. Es ist dies nach Raum- planungsordnung eine nicht statthafte Entwicklung, wobei vom Gewässerschutz her beurteilt auch nicht alles in Ord- nung sein dürfte.
Die beiden Artikel 30a und 33a müssen im Zusammen- hang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a und dem vom Nationalrat beschlossenen Artikel 61 Absatz 5 beurteilt wer- den. Beim ersten Artikel hat man die Bewilligung richtiger- weise von der ortsüblich angemessenen auf die gute land- wirtschaftliche Existenz korrigiert; bei Artikel 61 Absatz 5, d.h. in den Übergangsbestimmungen, hat der Nationalrat den Bewilligungstermin vom 1. Januar 1981 auf den 1. Januar 1985 verlegt. Damit dürfte das Dispositiv zugun- sten eines tragbaren Kompromisses im Sinne einer schwei- zerischen Lösung bei den beiden Artikeln 30a und 33a gelegt sein.
Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zum Antrag Gerber und damit zur nationalrätlichen Fassung.
Zumbühl: Dieser Artikel über die Parzellenpacht wird einmal mehr heute wieder als das Herzstück der Vorlage bezeich- net, also als eine wichtige Bestimmung. Ist es dann verwun- derlich, wenn sie zu reden gibt und die Meinungen auch etwas auseinandergehen?
·Wichtig scheint mir, dass man eine Meinung hat und zu ihr steht. Trotz meiner Kompromissbereitschaft bis zu einem gewissen Grad habe ich meine Ansicht nicht geändert und stelle mich auf die Seite der Kommissionsmehrheit und wünsche mir eine kantonale Regelung. Warum das?
Wollte man damit einzig dem Föderalismus einen Dienst erweisen, dann wäre es fehl am Platz. Hier gehe ich mit der Minderheit einig. Wenn ich aber davon überzeugt bin, dass wir der Sache mit einer Regelung über die Zuständigkeit der Kantone doch einen guten Dienst erweisen, stelle ich mich gegen den Beschluss des Nationalrates. Ich vertraue noch
auf die Kantone, die bestimmt vorhandenen Missständen über die gesetzlichen Möglichkeiten begegnen werden. Dort, wo die Pachtwelt noch intakt ist, sollte man nicht mit unnötigen gesetzlichen Bestimmungen alles gleichschalten. In vielen recht wichtigen Belangen der Handhabung dieses Gesetzes sind die Kantone zuständig. Aber in diesem Punkt der parzellenweisen Verpachtung ist man etwas kleinlich - möchte ich sagen -, vielleicht geradezu misstrauisch.
Im Zusammenhang der interessanten Diskussion rund um das ganze Pachtrecht wurden reichlich Feindbilder vorge- führt, gerade auch im Zusammenhang mit der Parzellen- pacht. Leider gibt es Fälle, die man als Ärgernis bezeichnen könnte. Es gibt aber glücklicherweise auch Parzellenpach- ten, die sich für die Pächter-Familienbetriebe ohne Zweifel günstig auswirken. Deshalb soll man nicht alles nur ins schiefe Licht stellen und über einen Leisten schlagen. Was an einem Ort verwerflich ist, kann anderswo von Vorteil sein. Tragen wir doch den unterschiedlichen Verhältnissen Rech- nung und überlassen wir dieses Anliegen den Kantonen. Ich ersuche Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit, d. h. Festhalten am ursprünglichen Beschluss des Ständera- tes, zuzustimmen.
Moll: Ich ersuche Sie ebenfalls, der Mehrheit zuzustimmen. Ich unterstütze die Ausführungen von Herrn Zumbühl. Ich möchte sie noch durch drei Bemerkungen ergänzen.
Ich weiss natürlich, dass die Handels- und Gewerbefreiheit, die Eigentumsgarantie und die Vertragsfreiheit durch agrar- politische Massnahmen eingeschränkt werden können und eingeschränkt werden müssen. Aber ich möchte trotzdem daran erinnern, dass diese Grundrechte unserer Verfassung jedesmal, wenn wir wieder einen Eingriff vornehmen, eben- falls erneut berücksichtigt und die Interessen abgewogen werden müssen. Ich bin der Meinung, dass es nicht in Ordnung ist, wegen einiger Missstände, die zweifellos vor- gekommen sind, die sogar vermehrt vorkommen gegenüber früher - hier gebe ich Herrn Knüsel recht -, eine zentralisti- sche Lösung einzuführen. Man sagt immer, unsere Agrar- struktur sei in Ordnung, sie sei gut. Ich stimme dem zu. Aber dann müssen wir auch die Konsequenzen ziehen und dürfen nicht dort Veränderungen vornehmen, wo sich die Ordnung bis jetzt im Grundsatz bewährt hat. Wenn unsere Landwirt- schaft bis heute erfolgreich gearbeitet hat, dann ist das nicht zuletzt eine Folge des geltenden Pachtrechts, welches die parzellenweise Verpachtung und Zupacht zugelassen hat. Die Aufstockung der Betriebe durch parzellenweise Pacht hat es vielen Betriebsinhabern ermöglicht, ihren Betrieb als Existenz weiterzuführen. Das ist ein wesentlicher Faktor in unserer Landwirtschaft, und den dürfen wir nun nicht ein- fach durch eine zentralistische Lösung «abwürgen».
Herr Zumbühl hat darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse in den einzelnen Kantonen sehr verschieden sind. Die Betriebsgrössen sind sehr verschieden, nicht nur zwischen Berg- und Talbetrieben, sondern auch zwischen den einzel- nen Kantonen. Die Bewirtschaftungsmöglichkeiten und andere Umstände, unter denen ein Bauernbetrieb geführt werden muss, variieren sehr stark von Kanton zu Kanton, wie übrigens auch der Markt an Pachtland und das Verhal- ten von Verpächter und Pächter. Deshalb verbietet sich hier eine zentralistische Lösung.
Ich ersuche Sie, der Kantonalisierung zuzustimmen.
M. Debétaz, rapporteur: La majorité de la commission vous propose de maintenir la divergence.
Vous avez constaté que sur plusieurs points nous avons recommandé l'adhésion au Conseil national. Aux articles 30a et 33a nous estimons qu'il faut maintenir les compé- tences cantonales. Que nous disent les partisans de la «Bundeslösung»? Certains cantons n'institueraient pas les procédures d'autorisation et respectivement d'opposition, alors que vu de Berne, la Berne fédérale cela va de soi, elles sembleraient nécessaires. On prétend également que les autorités cantonales, dans certains cantons, et le peuple dans d'autres, pourraient refuser ces procédures. Et on ajoute qu'il ne faut pas courir ce risque. Par conséquent, le
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législateur fédéral doit imposer sa solution à tous les can- tons, même si dans certains d'entre eux celle-ci est super- flue. Je ne peux pas suivre ce raisonnement qui me paraît véritablement contraire à la santé de nos démocraties canto- nales.
Si l'affermage par parcelles ou l'affermage complémentaire font véritablement problème dans un canton, les autorités cantonales prendront les mesures qui se justifieront. Pour- quoi douter de leur volonté d'assumer leurs responsabi- lités? Les personnes et organisations qui tiennent auxdites mesures sauront convaincre, s'il faut. L'exercice sera stimu- lant pour les démocrates que nous sommes tous. Nous devons être vigilants dans cette salle; nous devons l'être tout autant dans nos Etats cantonaux.
Lors du précédent débat, on a dit encore: «La Confédération verse des subventions importantes, c'est à elle de décider.» A mon avis ce raisonnement peut aussi mener très loin ... trop loin. Permettez-moi d'ajouter que les cantons accor- dent également des subventions qui sont importantes. Je pense notamment à celles qui sont octroyées en matière d'améliorations foncières.
Les considérations suivantes sont déterminantes pour la décision que nous avons à prendre. Les affermages dont nous discutons maintenant soulèvent des problèmes diffé- rents selon les régions. La situation varie d'un canton à l'autre. C'est précisément la grande diversité qui est l'une des caractéristiques principales de l'agriculture suisse. Conclusion raisonnable: les cantons sont le mieux à même d'apprécier si les procédures d'autorisation et d'opposition doivent être appliquées sur leur territoire.
Je rappelle que le cadre est fixé dans le projet de loi dont nous débattons. Cela paraît à la fois bon et suffisant.
Voilà les raisons pour lesquelles, au nom de la majorité de la commission, je vous engage à maintenir les compétences cantonales aux articles 30a et 33a.
Bundesrätin Kopp: Wir kommen hier zweifellos zur wichtig- sten Differenz, die noch zwischen den beiden Räten besteht. Ich möchte meinerseits nicht wiederholen, was ich bereits bei früherer Gelegenheit sagte. Ich darf Sie auf die eindrück- lichen und sachkundigen Voten der Herren Gerber und Knüsel verweisen, die die Materie nun wirklich à fonds kennen. Ich habe sicher Verständnis für föderalistische Lösungen. Ich meine, wir haben einen guten Kompromiss gefunden in bezug auf das Vorpachtrecht, das im Gegensatz zu der Frage, die wir jetzt diskutieren, ja kein Kernstück ist; dort soll es den Kantonen anheimgestellt sein, ob sie dieses einführen wollen oder nicht. Aber hier bei der parzellenwei- sen Verpachtung kann es keine kantonale Lösung, sondern nur eine Bundeslösung geben.
Wenn hier die Folgen der letzten Jahre verniedlicht wurden, dann muss ich dem entgegenhalten, dass zahlreiche Fami- lienbetriebe deshalb eingegangen sind, weil sie parzellen- weise verpachtet wurden. Man kann ja einem Eigentümer nicht verwehren, dass er den möglichst grössten Profit aus seinem Grundstück herausziehen will. Das führt aber dann dazu, dass das Gewerbe zerstückelt wird, indem das Haus und dann die einzelnen Parzellen verpachtet werden. Damit wird aber ein Ziel unserer Landwirtschaftspolitik, nämlich unsere Familienbetriebe zu erhalten und zu stärken, gerade in Frage gestellt. Es nützt nichts, wenn wir einen Landwirt- schaftsbericht diskutieren und uns mit dieser Politik des Bundesrates einverstanden erklären und auf der anderen Seite das wichtigste Instrument, um dieses Ziel zu erreichen, . den Kantonen überlassen wollen.
Nun nochmals zum Argument der Kantone. Die Kantone haben eine gewisse Möglichkeit, darauf einzuwirken; damit möchte ich insbesondere auf das Votum von Herrn Stände- rat Zumbühl zu sprechen kommen. Er sagte, die Verhält- nisse seien von Kanton zu Kanton verschieden, und deshalb müsse man eine kantonale Lösung suchen. Die Kantone können diesem Umstand durchaus bei einer Bundeslösung Rechnung tragen, weil ja gemäss Artikel 32 das Entschei- dungskriterium die gute landwirtschaftliche Existenz ist, ob eine Bewilligung erteilt wird oder nicht. Was aber eine gute
landwirtschaftliche Existenz ist, das kann von Kanton zu Kanton verschieden beurteilt werden. Sie ist im Berggebiet nicht gleich gut wie im Kanton Waadt oder in anderen vergleichbaren Kantonen. Hier liegt durchaus noch die Mög- lichkeit, dass die Kantone ihren besonderen Eigenheiten Rechnung tragen können. Das hindert aber nicht daran, dass es im Prinzip eine Bundeslösung sein soll.
Nun noch etwas zu den Abstimmungszahlen, denn wir sind ja hier im Differenzbereinigungsverfahren. Ihre Kommission hat sehr knapp, nämlich mit 6 gegen 5 Stimmen, beantragt, dass der Ständerat bei seiner Lösung bleiben soll. Der Ständerat hat sich - wenn ich die verschiedenen Abstim- mungen verfolge - immer mehr dem Nationalrat genähert. Wenn ich das Stimmenverhältnis vergleiche, dann stelle ich fest, dass der Ständerat das letzte Mal im Verhältnis 2 zu 1 gestimmt hat; der Nationalrat im Verhältnis 3 zu 1.
Ich möchte Sie nun höflich bitten, auch in diesem wichtigen Punkt -, auf den auch der Bundesrat allergrössten Wert legt, und wie er Ihnen von Ihren Ratsmitgliedern Knüsel und Gerber dargelegt worden ist - dem Nationalrat zuzustimmen und diese Differenz zu bereinigen. So wird es uns nämlich gelingen, noch in dieser Session dieses wichtige Geschäft zu verabschieden.
Ich bitte Sie, der grossen Minderheit Ihrer Kommission zuzu- stimmen.
Schönenberger: Die Zahlen, die soeben dargelegt worden sind, sagen an sich recht wenig aus. Unsere vorberatende Kommission hat ihre Anträge von Anfang an immer mit sehr knappem Mehr beantragt, während unser Rat viel eindeuti- ger entschieden hat. So haben wir letztes Mal in dieser Frage mit 20 gegen 10 Stimmen der Kantonalisierung zuge- stimmt, während im Nationalrat das Stimmenverhältnis 94 gegen 33 war.
Noch ein zweites: Man jammert immer über die parzellen- weise Verpachtung, ohne vom grossen Segen zu sprechen, den diese parzellenweise Verpachtung in den letzten Jahr- zehnten gebracht hat. Hunderte von Landwirten konnten dank dieser parzellenweisen Verpachtung ihr zu kleines Gewerbe aufstocken und sind so zu einer Existenz ge- kommen.
Dies bitte ich Sie ebenfalls nicht zu vergessen.
Bundesrätin Kopp: Ich möchte dazu nur sagen: kantonal wird das weiter der Fall sein. Eine parzellenweise Verpach- tung ist ja nicht verboten, sondern sie bedarf einer Bewilli- gung. Und im Moment, wo eine parzellenweise Verpachtung ohne dass eine gute Existenz verlorengeht, dazu dient, ein anderes Gewerbe zu arrondieren und die Existenz zu ver- bessern, wird die Bewilligung ja auch erteilt.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit . Für den Antrag der Minderheit 14 Stimmen 17 Stimmen
Art. 31 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
M. Debétaz, rapporteur: Dans le texte du Conseil fédéral, vous constatez que «nul ne peut sans autorisation distraire d'une exploitation agricole, en vue de leur affermage, des immeubles ou des parties d'immeuble».
Le Conseil des Etats a remplacé «nul» par «le propriétaire». Le Conseil national est partisan de la solution du Conseil fédéral. Le 13 juin, nous avons estimé qu'il fallait maintenir le «propriétaire», cela nous paraissait plus clair. Un nouvel examen engage votre commission à vous proposer l'adhé- sion au Conseil national, par 6 voix contre 5. Il peut arriver qu'une exploitation agricole soit affermée non pas par le propriétaire mais par l'usufruitier; cet affermage échapperait ainsi à la disposition de l'article 31. On peut également
Landwirtschaftliche Pacht. Bundesgesetz
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envisager une sous-location en vue d'échapper à cette dis- position.
La majorité de la commission estime que la solution du Conseil frédéral, admise par le Conseil national, est préféra- ble. Nous vous proposons d'y adhérer.
Arnold: Die parzellenweise Verpachtung wird als etwas sehr Wichtiges dargestellt. Die Definition, was eigentlich parzel- lenweise Verpachtung sei, ist im Artikel 31 enthalten, und merkwürdigerweise konnten sich National- und Ständerat bis jetzt nicht auf eine Definition der parzellenweisen Ver- pachtung einigen. Wir haben im Ständerat bisher angenom- men, dass es um den Fall geht, wo der Eigentümer eines oder mehrere seiner eigenen Grundstücke parzelliert, und dass es nicht um den Fall gehe, wo ein Betrieb heute schon aus mehreren Pachtparzellen, die verschiedenen Eigentü- mern gehören, besteht.
Der Nationalrat hat an seiner Umschreibung festgehalten, und zwar mit der Argumentation, bei der Definition des Ständerates könnte der Fall nicht erfasst sein, wo ein Eigen- tümer das Grundstück als Ganzes verpachtet und der Päch- ter dann parzellenweise unterverpachte. Diese Argumenta- tion ist nicht richtig, weil jede Unterpacht die Zustimmung des Eigentümers braucht. Es geht also doch wieder um den Eigentümer, und an der Definition des Ständerates wäre eigentlich festzuhalten, weil die Umschreibung des Natio- nalrates missverständlich ist. Das hat die Verwaltung in den Kommissionsberatungen bestätigt.
Trotzdem, Frau Bundesrätin, haben wir darauf verzichtet, unsere Umschreibung aufrechtzuerhalten, und zwar des- halb, weil Ihre Verwaltung uns in der Kommission erklärt hat, dass der Nationalrat bei der parzellenweisen Verpach- tung genau das gleiche meine wie der Ständerat. Sie haben vielleicht im Protokoll gelesen, dass man von Ihnen noch eine gleiche Erklärung erwarte. Das scheint mir nicht mehr nötig zu sein, ausser Sie würden es selber wünschen. Auch Herr Kollege Gerber hat in seinem Votum die Umschreibung des Ständerates zugrunde gelegt, und Herr Gerber kommt in dieser Sache für mich direkt nach dem Bundesrat. (Heiter- keit)
Ich habe auf das Protokoll unserer Kommission zurückge- griffen. Wie Sie vom Kommissionssprecher gehört haben, wollen wir hier eine Differenz zum Nationalrat beseitigen, aber in der Annahme, dass trotz unterschiedlicher Worte das gleiche gemeint sei.
Angenommen - Adopté
Art. 33 Antrag der Kommission Festhalten
Proposition de la commission Maintenir
M. Debétaz, rapporteur: Par 9 voix contre 2, votre commis- sion vous propose de maintenir la teneur que notre Cham- bre a donnée à l'article 33.
M. Aubert vous a clairement indiqué les raisons de ce maintien lors de son intervention du 13 juin. En résumé, on peut dire que les dispositions, prévues par le Conseil fédéral et auxquelles le Conseil national adhere, pourraient conduire à d'injustes sanctions.
Angenommen - Adopté
Art. 41 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 41 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
M. Debétaz, rapporteur: Voici un des points particulière- ment importants du projet de loi. Pour le calcul du fermage, le Conseil fédéral fixe le taux de l'intérêt de la valeur de rendement en fonction du taux moyen applicable aux hypo- thèques de premier rang. Le taux doit être diminué d'un quart pour les exploitations agricoles; il y va de l'intérêt du fermier; on parle en allemand du «Pächterrisiko».
Jusqu'à maintenant le Conseil des Etats n'a pas voulu de cette diminution d'un quart. Le Conseil national y tient, à juste titre. Il convient d'ajouter que le Conseil national fait un pas important dans notre direction: à l'article 41a, il se rallie au supplément de fermage de 15 pour cent que nous avons autorisé pour les cas de prolongation de la durée du bail de trois ans au moins au-delà de la durée de la prolongation légale.
Il me faut encore ajouter que le Conseil fédéral prépare la révision du règlement d'estimation. Nous pouvons d'ores et déjà déclarer que les valeurs de rendement seront augmen- tées, ce qui conduira à une élévation du fermage. Mme Kopp, conseillère fédérale, nous donnera des informations à ce sujet.
Sans tenir compte de la révision du règlement d'estimation, les fermages vont augmenter d'une façon très sensible, en vertu du projet de loi dont nous discutons. L'appréciation du pourcentage de cette augmentation est assez difficile. On envisage une augmentation qui se situerait entre 50 et 70 pour cent par rapport au droit en vigueur actuellement et compte tenu de la réduction du quart qui retient maintenant notre attention. Si on renonçait à la déduction de ce quart, l'augmentation du fermage serait naturellement plus forte et pourrait varier entre 58 et 80 pour cent. La diminution d'un quart proposée par le Conseil fédéral, diminution qui est soutenue par le Conseil national, est justifiée; votre commis- sion vous propose, par 10 voix et 2 abstentions, d'adhérer au Conseil national sur ce point important.
Angenommen - Adopté
Art. 61 Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 61 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
M. Debétaz, rapporteur: Compte tenu de la décision que nous avons prise au sujet de la forme des contrats, il y a lieu ici de maintenir notre décision.
Angenommen - Adopté
Art. 61 Abs. 5 Antrag der Kommission Festhalten
Antrag Schönenberger (Text des Ständerates)
... , der zwischen dem 1. Januar 1985 und dem Inkraft- treten . . .
... unterstünde, gilt auf den 1. November des dritten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes . . .
Art. 61 al. 5 Proposition de la commission Maintenir
Proposition Schönenberger (texte du Conseil des Etats)
... a débuté entre le 1er janvier 1985 et l'entrée en vigueur ... ... , sera tenu pour résilié au 1er novembre de la troisième année suivant celle ...
EFP. Projets urgents de construction
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E 26 septembre 1985
Schönenberger: Artikel 61 Absatz 5 behandelt die Rückwir- kung des Pachtgesetzes bei der parzellenweisen Verpach- tung. Der Nationalrat als Anhänger der Bundeslösung hat sich für diese Rückwirkung auf den 1. Januar 1985 festge- legt, während unser Rat als Anhänger der kantonalen Lösung, ausgehend vom bundesrätlichen Vorschlag, den 1. Januar 1981 angenommen hat. Der Nationalrat hat sodann die Lösung getroffen, dass ein zwischen dem 1. Januar 1985 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abge- schlossener Vertrag betreffend parzellenweise Verpachtung auf den 1. November des dritten Jahres nach dem Inkrafttre- ten des Gesetzes als aufgelöst gilt. Wir haben uns unserer- seits in unserem ursprünglichen Beschluss auf sechs Jahre festgelegt.
Es besteht nun kein einleuchtender Grund, diese Über- gangsbestimmung, je nachdem, ob eine Bundeslösung oder eine kantonale Lösung gewählt wird, derart unterschiedlich auszugestalten. Schon aus diesem Grunde beantrage ich Ihnen Zustimmung zu meinem Vorschlag.
Es sind aber auch materielle Gründe, welche für meinen Vorschlag sprechen. Voraussichtlich wird dieses Gesetz auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt ist eine im Jahre 1981 abgeschlossene parzellenweise Pacht bereits sechs Jahre alt. Die Verhältnisse haben sich also in dieser Zeit schon konsolidiert. An solchen Verträgen soll nach sechsjähriger Dauer nicht mehr gerüttelt werden.
Andererseits bin ich auch der Ansicht, dass die Frist bis zum Dahinfallen eines nach dem 1. Januar 1985 abgeschlosse nen Vertrages nicht mehr sehr lange dauern soll, sonst tritt in den jetzt vorgesehenen sechs Jahren ebenfalls eine Kon- solidierung der Verhältnisse ein.
Bleiben Sie also bei der von unserem Rat ursprünglich beschlossenen Lösung, besteht die Möglichkeit, dass ein im Jahre 1981 abgeschlossener Pachtvertrag Ende des Jahres 1992 dahinfällt, d. h. er ist volle zwölf Jahre alt geworden, bis er zur Auflösung kommt. Dies kann nicht mehr sehr sinnvoll sein.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, meinem Antrag zuzu- stimmen, der die erwähnte Frist auf fünf Jahre verkürzt.
M. Debétaz, rapporteur: En fin de séance, mardi, la commis- sion avait décidé de maintenir l'alinéa 5. Personnellement, je trouve que la proposition de M. Schönenberger est tout à fait raisonnable. Elle prévoit, pour la solution cantonale, une réglementation correspondant tout à fait à la décision prise par le Conseil national pour la «Bundeslösung».
A titre personnel, j'approuve la proposition de M. Schönen- berger.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Schönenberger
5 Stimmen 22 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr La séance est levée à 12 h 45
Sechste Sitzung - Sixième séance
Donnerstag, 26. September 1985, Vormittag Jeudi 26 septembre 1985, matin 8.00 Uhr
Vorsitz - Présidence: Herr Kündig
84.092 ETH. Dringliche Bauvorhaben EPF. Projets urgents de construction
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. Dezember 1984 (BBI 1985 1, 757)
Message et projet d'arrêté du 17 décembre 1984 (FF 1985 1, 745) Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 1985 Décision du Conseil national du 6 juin 1985
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
M. Brahier, rapporteur: Le message qui nous est soumis invite les Chambres fédérales à accorder des crédits d'ou- vrages pour un montant de 28,268 millions. Ces crédits sont destinés à réaliser des projets de construction urgents des écoles polytechniques fédérales et de leurs établissements annexes. Aux 18 110 000 francs consacrés à trois nouveaux projets s'ajoutent les crédits traditionnels pour une somme de 10 158 000 francs. Après avoir entendu M. Egli, conseiller fédéral, le professeur Huber, directeur de l'Office des cons- tructions fédérales et le professeur Cosandey, président des Ecoles polytechniques fédérales, les membres de notre commission ont accepté à l'unanimité l'arrêté fédéral qui vous est proposé. Il importe de préciser qu'une partie du montant sollicité a déjà été dépensée. D'une part, les projets ont obtenu l'agrément du groupe des constructions, d'autre part la délégation des finances des Chambres fédérales a donné son assentiment pour libérer les fonds nécessaires. De quels travaux s'agit-il ? Tout d'abord de l'agrandissement de pompe à chaleur à la centrale de chauffage à distance de l'Ecole polytechnique fédérale de Zurich, centre-ville. Le projet dont l'objectif est d'augmenter à 10 megawatts la force thermique de l'installation des pompes à chaleur va nettement au-delà du projet initial. De ce fait, la première étape nécessite un crédit additionnel de 1 210 000 francs. Quant aux crédits d'ouvrage nécessaires à la réalisation de la deuxième étape, ils se montent à 7 100 000. Il est bon de souligner que l'agrandissement en question présente des avantages touchant à la rentabilité des installations, à la réduction des émissions nocives et à l'accroissement de la sécurité d'exploitation. Selon les experts, le degré d'effica- cité du chauffage à huile extra-légère par rapport au chauf- fage à mazout permettra de réaliser des économies se situant entre 1 700 000 et 2 000 000. A l'évidence, l'investis- sement de 12 800 000 pour l'ensemble des deux étapes sera compensé par les perspectives d'économies réalisées sur une période de six à sept ans et demi.
Le fait d'avoir remplacé l'huile lourde par l'huile extra-légère et d'envisager la réalisation de l'extension des pompes élec- triques à deux unités sont des mesures dont la combinaison aura pour effet de diminuer de 18 fois les émissions d'anhy- dride sulfureux et de 6 fois celle des oxydes d'azote par rapport à la situation existant avant 1983.
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Landwirtschaftliche Pacht. Bundesgesetz Bail à ferme agricole. Loi
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Dans
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.073
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 25.09.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
534-540
Page
Pagina
Ref. No
20 013 864
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