Verwaltungsbehörden 17.09.1985 85.481
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Motion Piller
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E
17 septembre 1985
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen An den Nationalrat - Au Conseil national
85.481 Motion Piller Radio und Fernsehen. Dringlicher Bundesbeschluss Arrêté fédéral urgent pour la radio et la TV
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, raschmöglichst einen dring- lichen Bundesbeschluss über vorsorgliche Regelungen auf dem Gebiet von Radio und Fernsehen vorzulegen, der gestützt auf Artikel 55bis BV folgende Punkte enthält:
Die geordnete und rechtmässige Fortentwicklung des Radio- und Fernsehwesens sowie anderer öffentlicher fern- meldetechnischer Verbreitungsformen unter Wahrung der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers bei der künftigen Rechtssetzung.
Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen sind lediglich provisorische und befristete Neuzulassungen und Änderungen unter Ausschluss jegli- cher Entschädigungspflicht möglich. Dabei ist der Bestand und die Entwicklung einer nationalen Sendeanstalt mit repräsentativer und breit abgestützter Trägerschaft zu sichern. Wo neue Veranstalter zugelassen werden, ist für publizistischen Wettbewerb zu sorgen.
Zur Vorbereitung, Antragstellung, Überwachung und Pla- nung der unter den dringlichen Bundesbeschluss fallenden Entscheidungen wird ein repräsentativ zusammengesetzter Medienrat eingesetzt, welcher dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über die Mediensituation zur Kenntnisnahme vorlegt.
Texte de la motion du 18 juin 1985
Le Conseil fédéral est chargé de présenter, dans le plus bref délai, un arrêté fédéral urgent réglementant, à titre préventif, le domaine de la radiodiffusion et de la télévision; cet arrêté, fondé sur l'article 55bis cst., devra contenir les points sui- vants:
Le développement bien ordonné et légal de la radio et de la télévision, ainsi que d'autres formes de diffusion publique par les techniques de télécommunication, la liberté de déci- sion du Parlement étant préservée en ce qui concerne l'élaboration future de la législation.
Seules des autorisations et des modifications provisoires, pour une durée déterminée, sont possibles jusqu'à l'entrée en vigueur d'une loi fédérale régissant la radio et la télévi- sion, toute espèce d'obligation de dédommagement étant exclue. En l'occurrence, l'existence et le développement d'un institut national d'émission, dont le «support» soit représentatif et largement étayé, dovent être garantis. Lors- que de nouveaux émetteurs seront autorisés, on veillera à ce que la concurrence soit assurée, en matière de publicité.
29 Stimmen 1 Stimme
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Bührer, Meylan, Miville, Weber (5)
Piller: Am 2. Dezember 1984 haben Volk und Stände den Radio- und Fernsehartikel 55bis der Bundesverfassung beschlossen. Mit diesem Artikel soll, nach dem Willen des Volkes, der Bund die elektronischen Medien, vor allem Radio und Fernsehen, gesetzlich regeln. Im sogenannten Abstimmungsbüchlein schrieb der Bundesrat: «Der Bund soll künftig nicht nur den technischen, sondern den gesam- ten Bereich der elektronischen Medien rechtlich ordnen können. Im Hinblick auf die rasche technische Entwicklung erfasst dieser Artikel neben Radio und Fernsehen auch andere Formen der elektronischen Medien.»
In diesen Verfassungsartikel wurden Hoffnungen gesteckt, vor allem von denjenigen, die sich eine geordnete und rechtmässige Entwicklung der elektronischen Medien wün- schen. Es werden dies wohl alle diejenigen sein, die dem Artikel 55bis zustimmten. Diese erwarten, in Anbetracht der rasanten technischen Entwicklung und der bald einmal vom Laien kaum mehr überblickbaren Flut von Informationsträ- gern, vom Gesetzgeber ein rasches Handeln. Das heisst, dass unser Parlament möglichst bald Regelungen im Berei- che der elektronischen Medien und insbesondere Radio- und Fernsehbereich beschliessen sollte.
Der Rahmen dieser Gesetzgebung wurde mit dem Verfas- sungsartikel abgesteckt. Bundesrat und Verwaltung konn- ten bei den damaligen Beratungen in den Kommissionen und im Plenum der Räte fühlen, welche Lösungen im Parla- ment und eventuell beim Volk Gnade finden können. In der Schweiz wünscht man sich weder ein Staatsradio und -fern- sehen, das den verlängerten Arm der Regierenden darstellt, noch wünscht man sich von Wirtschaft und privaten Geldge- bern beherrschte elektronische Medien und schon gar nicht einen Medienwildwuchs.
Es erstaunte deshalb schon etwas, als man im Frühjahr 1985 in verschiedenen Zeitungen lesen konnte, das neue Radio- und Fernsehgesetz sei frühestens zu Beginn der neunziger Jahre zu erwarten, so auf die Geburtstagsfeier der Eidgenos- senschaft im Jahre 1991. Mit Blick auf die rasante Entwick- lung und mit Blick auf den enormen Druck, der von privater Seite her ausgeübt wird, um das SRG-Monopol zu knacken, um mit diesen neuen Medien auch das grosse Geld zu ver- dienen oder um als Marktmächtiger zusätzlichen Einfluss zu gewinnen, stufe ich diesen Termin als nicht akzeptierbar ein. Zu vieles wäre dann de facto entschieden, zu viele Proviso- rien und Versuche würden aus Sachzwängen heraus als nicht mehr rückgängig zu machen eingestuft. Einmal mehr müssten sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger um die Hoffnungen betrogen vorkommen, die sie bei der Abstimmung im Herbst 1984 gehegt haben.
Im heutigen modernen Elektronikzeitalter spricht man von sogenannten Entwicklungsgenerationen, beispielsweise der vierten Generation im Computersektor. Eine Generation entspricht etwa der Entwicklungszeit von drei bis vier Jah- ren. Niemand wird bestreiten können, dass gerade die elek- tronischen Medien, gepaart mit den fast unbegrenzten tech- nischen Möglichkeiten, einen gewaltigen Einfluss auf unsere Gesellschaft ausüben. Umwälzungsprozesse sind im Gange. Wenn wir Artikel 2 unserer Verfassung ernst nehmen - und das wollen wir wohl alle -, haben wir dafür zu sorgen und darüber zu wachen, dass diese Entwicklungen sich nicht zum Schaden unseres Staates und unseres Volkes auswirken. In Anbetracht der galoppierenden Entwicklung, in Anbetracht der Tatsache, dass eine Entwicklungsgenera- tion in der Elektronik drei bis vier Jahre dauert, ist es nicht mehr zu verantworten, dass wir nach Beschluss eines Ver-
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fassungsartikels sechs bis acht oder gar zehn Jahre brau- chen, um ein Gesetz zu schaffen. Parlament, Bundesrat und Verwaltung haben sich in ihrer Arbeitsweise der jeweiligen Entwicklung anzupassen und nicht umgekehrt. Nur so kann der technische Fortschritt in die Bahnen gelenkt werden, die es braucht, damit eben dieser technische Fortschritt wirk- lich auch zum Segen und zur Mehrung der gemeinsamen Wohlfahrt dient, wie dies in Artikel 2 der Bundesverfassung festgelegt ist.
Diese Überlegungen führten zur vorliegenden Motion. Wenn das Gesetz schon nicht früher möglich sein soll, dann wenigstens ein dringlicher Bundesbeschluss, in dem einige wesentliche Elemente vorgezogen werden. Es stehen heute wichtige Entscheide an, so dass die Gefahr besteht, das präjudizierende Beschlüsse gefasst werden, ohne dass das Parlament dazu Stellung beziehen kann. Denken wir an das Satellitenfernsehen - hier liegt allerdings jetzt ein Bundes- beschluss über den Satellitenrundfunk vor - an das Regio- nalfernsehen, an das Auslaufen der Rundfunkverordnung und an das Einspeisen von Programmen in Kabelnetze. Mit dem dringlichen Bundesbeschluss soll erreicht werden, dass bis zum Inkrafttreten des Radio- und Fernsehgesetzes eine geordnete und rechtmässige Entwicklung des Radio- und Fernsehwesens möglich wird, und dies über die Mit- sprache des Parlamentes. Es geht keineswegs darum, Entwicklungen zu stoppen, sondern darum, diese in den fest abgesteckten Rahmen zu lenken, den Volk und Stände mit der Annahme des Verfassungsartikels gesetzt haben.
Herr Bundesrat, es ist auch nicht ein Misstrauen Ihnen gegenüber, im Gegenteil. Das Parlament soll Ihnen helfen, die zweifellos vorhandenen Angriffe auf die heutige Medien- ordnung etwas abzuwehren. Es'ist wohl allen klar, dass die Ausarbeitung und Beratung des Radio- und Fernsehgeset- zes von uns viel Toleranz und Konsensbereitschaft fordern wird. Alle bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gefällten Entscheide müssen deshalb über den dringlichen Bundes- beschluss provisorischen und befristeten Charakter erhal- ten. Wo neue Veranstalter zugelassen werden, ist auch für publizistischen Wettbewerb zu sorgen. Ebenfalls muss der Ausschuss jeglicher Entschädigungspflicht erwirkt werden können. Nur so kann dem Gesetzgeber der Gestaltungs- spielraum erhalten bleiben.
Damit nicht Entscheide ohne vorausgegangene öffentliche Diskussion gefällt werden, ist ein demokratisches Verfahren zu wählen. Mit der Einsetzung eines Medienrates kann einerseits eine kompetente Beratung des Bundesrates sichergestellt werden, andererseits würde durch die periodi- sche Berichterstattung das Parlament in die Meinungsbil- dung einbezogen. Dieser Medienrat wurde damals bei der Ausarbeitung der Mediengesamtkonzeption vorgeschlagen. Auch wurde er in den Hearings anlässlich der Beratungen des Radio- und Fernsehartikels von verschiedenen Seiten gefordert. Er ist also als Idee nicht neu.
Ich bitte Sie, diese Motion zu überweisen. Mit den Mitunter- zeichnern bin ich der Meinung, dass das Parlament rasch und verantwortungsbewusst handeln muss. Der äusserst rasante technische Fortschritt, dessen Ende keineswegs abzusehen ist, wird tiefe Spuren in unserer Gesellschaft hinterlassen. Mit der industriellen Fertigung der ersten Tran- sistoren zu Beginn der sechziger Jahre wurde ein Zeitalter eingeleitet, das in die Geschichte eingehen wird als dasje- nige grösster gesellschaftlicher Umwälzungen. Technischer Fortschritt konnte bis heute in der Bilanz jeweils positiv für die Menschheit gewertet werden. Die modernen Sozial- und Wohlfahrtsstaaten dieser Erde sind auch diejenigen, die im Wettbewerb der Fertigung technisch hochstehender Güter bestanden haben. Es gilt, dafür zu sorgen, dass sich auch die Elektronifizierung der Schweiz positiv auf unsere Gesell- schaft auswirkt, so wie dies vor über 50 Jahren bei der Elektrifizierung der Fall war. Wer sollte dies tun, wenn nicht das Parlament, das dafür ja vom Volk den Auftrag erhielt?
Bundesrat Schlumpf: Der Bundesrat teilt durchaus die Mei- nung von Ständerat Piller, dass die Entscheidungsfreiheit
des Parlamentes, des Gesetzgebers überhaupt, zu wahren ist, und dass Entwicklungen in diesem Bereiche geordnet und vor allem rechtmässig erfolgen müssen. Wir sind jedoch der Meinung, dass das ohne dringlichen Bundesbeschluss möglich und gewährleistet ist, und dass ein dringlicher Bundesbeschluss auch von der Verfassung her nicht gerechtfertigt wäre.
Es ist festzuhalten, dass das, was bisher vom Bundesrat auf diesem Gebiet getan wurde, nur Versuchscharakter hat. Das gilt für die Rundfunkversuche (Lokalrundfunkveranstaltun- gen), die bis Ende 1988 laufen, und das gilt für das Abonne- mentsfernsehen, das ebenfalls nur im Sinne eines Versu- ches und deshalb eben auch nur provisorisch und befristet bewilligt wurde. In allen diesen Bewilligungen heisst es ausdrücklich, dass sie keinen Rechtsanspruch für eine Wei- terführung und auch keinerlei Entschädigungsansprüche für das Dahinfallen begründen. Die Veranstalter, die solche Versuche machen, haben das bewusst in Kauf genommen. Es war immer die Politik des Bundesrates in den vergange- nen Jahren, bevor wir einen Verfassungsartikel - der ist ja neuesten Datums - hatten, die Mitwirkung des Gesetzge- bers bei wesentlichen Fragen und vor allem dort, wo es um Präjudizierungen geht, sicherzustellen. Das war auch das Anliegen der parlamentarischen Kommissionen, vor allem der GPK Ihres Rates und des Nationalrates. Wir haben dem Beachtung geschenkt. Gerade deshalb hat ja der Bundesrat im vergangenen Jahr die Gesuche um Konzessionierung von Direktrundfunksatelliten abgelehnt. Sie erinnern sich an die vier Gesuche (Telsat usw.), die eine Konzession für die Nutzung des der Schweiz zustehenden Rundfunk-Direktsa- telliten wollten. Wir haben das abgelehnt mit der Begrün- dung, dass die Rechtsgrundlage nicht genüge und dass solche Entscheide von einer Tragweite seien - medienpoli- tisch, gesamtpolitisch -, dass dazu der Gesetzgeber vorab Stellung nehmen müsse. Deshalb haben wir dann auch konsequenterweise einen allgemeinverbindlichen Bundes- beschluss für eine befristete Lösung vorbereitet, dessen Vernehmlassungsverfahren bereits abgeschlossen ist.
Ein dringlicher Bundesbeschluss in der heutigen Situation wäre nach meiner Meinung kontraproduktiv. Wenn wir auf diesem Wege der ausserordentlichen Rechtsetzung eine temporäre Regelung schaffen würden, würde dadurch zwei- fellos die Befürchtung von Ständerat Piller, dass sich die Schaffung eines definitiven Radio- und Fernsehgesetzes, gestützt auf Artikel 55bis BV, bis in die neunziger Jahre hinein verzögert, an Wahrscheinlichkeit gewinnen. Dies ein- mal schon deswegen, weil dadurch die Arbeiten an diesem Radio- und Fernsehgesetz beeinträchtigt würden. Wir haben für alle diese medienpolitischen Fragen fünf Leute zur Ver- fügung; wenn sie sich für das dringliche Gesetzgebungs- recht verwenden müssten, wäre dann einfach weniger Arbeitskapazität für die ordentliche Gesetzgebung verfüg- bar. Weiter spielt hier wohl auch ein psychologischer Grund mit: Wenn etwas einmal geregelt ist, und sei es auch nur auf dem Wege des ausserordentlichen Gesetzgebungsverfah- rens (dringlicher Bundesbeschluss), neigen wir und das Parlament nicht dazu, es mit der ordentlichen Gesetzge- . bung allzu rasch zu nehmen. Nach der Meinung des Bun- desrates muss aber das ordentliche Ausführungsrecht, also die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen, absolut prio- ritär, auch zeitlich beförderlich behandelt werden. Da stim- men wir den Überlegungen von Ständerat Piller absolut zu. Der Stand dieses Gesetzes: Ich habe die Äusserung eines Mitarbeiters auch gelesen, wonach es Beginn der neunziger Jahre werden könnte. Solche Aussagen, die einmal vielleicht sogar aus einem gewissen Unmut heraus gemacht werden, vielleicht auch als Mahnung, finden wie vieles andere in den Medien besonders gerne Eingang.
Wir haben nicht etwa langsam gearbeitet. Der Radio- und Fernsehverfassungsartikel gelangte im Dezember 1984 zur Volksabstimmung und trat dann in Kraft. Zwei Monate spä- ter war unser Entwurf für dieses Ausführungsgesetz bereits bei der Expertenkommission für eine Mediengesamtkonzep- tion. Diese Kommission muss nach einem früheren Auftrag des Bundesrates dazu Stellung nehmen. Bevor der Verfas-
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sungsartikel überhaupt angenommen war, haben wir den Entwurf departementsintern bereits erarbeitet, also Vorar- beit geleistet.
Ich habe nicht schlecht gestaunt, als ich vor einigen Mona- ten harsche Kritik an diesem noch internen Entwurf las, wonach wir sogar Bundesbeiträge an die SRG oder an andere Radioveranstalter vorsähen, quasi Subventionen, und das geschehe in der Meinung, sie ins Schlepptau zu nehmen. Dass man einen solchen Bockmist schreiben konnte, habe ich noch verstanden; aber dass das genüsslich im Lande herum kolportiert wurde, habe ich schon weniger verstanden, weil Sie in der genau gleichen Zeit im Parla- ment, mit der ganzen damit verbundenen Öffentlichkeit, doch die Vorlage über eine regelmässige Bundesleistung von 22 Millionen Franken für Radio Schweiz International diskutiert haben und sie auch wohlwollend verabschie- deten.
Was ist denn das anderes als eine Bundesleistung an die SRG? Die Radio Schweiz International ist doch eine Tochter der SRG! Sie und wir sind zur Auffassung gelangt, die Leistung der Radio Schweiz International müsse aus natio- nalem Interesse auch vom Bund mitfinanziert werden.
Man kann von mir doch nicht erwarten, wenn ich die Aus- führungsgesetzgebung im Departement zu betreuen habe, dass wir einen bestehenden Rechtsmangel, nämlich feh- lende Rechtsgrundlagen, genau für derartige Alimentierun- gen nicht beheben. Deshalb war ganz klar, dass eine Bestimmung in dieses Radio- und Fernsehgesetz hinein musste, welche post festum solche Beitragsleistungen wie an Radio Schweiz International für diese nationale Aufgabe gesetzlich abstützt. Das war die ganze Geschichte.
Warum ich das hier erwähne? Herr Präsident, meine Damen und Herren, weil ich es gerne sage, das haben Sie wohl gespürt. Man hat es auch nicht anders verdient, als dass dies einmal im Klartext gesagt wird: So wird heute mit unseren Arbeiten herumgesprungen, zum Teil völlig ver- ständnislos, an allen Zusammenhängen vorbei.
Ich habe es aber auch aus einem sachlichen Grunde sagen wollen. Ständerat Piller, es ist keine gute Art der Gesetzge- bung, wenn wir einfach bruchstückweise wieder Teilrege- lungen schaffen. Durch Einzelsprünge werden solche Inter- pretationen oder Missverständnisse nur gefördert.
Zum Zeitplan: Der Entwurf für ein Radio- und Fernsehgesetz ist jetzt bei der Expertenkommission Schneider. Sie hat Frist zur Stellungnahme bis im Oktober. Man musste ihr eine acht- bis zehnmonatige Frist lassen, es handelt sich immer- hin um eine aufwendige Arbeit. Dann folgen die Bereinigung und das Vernehmlassungsverfahren, die Auswertung und die Ausarbeitung der definitiven Botschaft. Die Erläuterun- gen liegen jetzt bereits vor. Ich nehme an, dass sich das Parlament im Jahre 1987 mit dieser Vorlage beschäftigen kann. (Das war vermutlich auch die Motivation für meinen Mitarbeiter: er wollte den Mahnfinger erheben.)
Nachher hängt es natürlich vom Parlament ab, wie lange das dauert. Ich glaube nicht, dass das Parlament für diese vor- dringliche Ausführungsgesetzgebung drei oder vier Jahre Zeit braucht. Das war der Fall beim Verfassungsartikel in beiden Kammern; das sollte hier rascher gehen.
Wenn wir einen dringlichen Bundesbeschluss - wenn er nach Verfassung zulässig wäre - nun auch ausarbeiten und vorlegen würden, würden wir nicht mehr gewinnen als ins- gesamt vielleicht zwei bis drei Jahre. Es wäre somit möglich, dass man etwa zwei bis drei Jahre früher zu einer solchen Regelung käme, aber es würde dann natürlich Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung gelten mit den Referen- dumsvorschriften, den Befristungen usw. Ich befürchte, dass dadurch das definitive Gesetz verzögert würde. In der Summe hätten wir nichts gewonnen.
Dieses dringliche Gesetzgebungsverfahren ist nach dem Verfassungstext und der ständigen Praxis nur zulässig bei sachlicher Notwendigkeit und wenn der betreffende Erlass zeitlich keinen Aufschub erträgt. Ich würde das dann beja- hen, wenn Präjudizierungen für die kommende definitive Ordnung in Frage stünden. Das ist aber nicht der Fall.
Was der Bundesrat bisher gemacht hat, hat Versuchs-
charakter und beinhaltet weder positive noch negative Prä- judizierung. Zum Teil ist es auch eine Vorarbeit, um Erfah- rungen zu sammeln, gerade beim Lokalrundfunk. Was wir in Zukunft machen werden, insbesondere beim Satellitenrund- funk, hängt davon ab, wie das Parlament zu diesem Erlass Stellung nehmen wird. Hier zum Beispiel müssen wir einen Teilbereich separat ordnen, aber nicht mit einem dringli- chen Bundesbeschluss. Nochmals: wir werden vorher keine Beschlüsse fassen, weder positive noch negative, weil sonst auch wir Ständerat Pillers Befürchtungen teilen müssten. Aus diesen Gründen muss ich Ihnen beantragen, die Motion von Herrn Piller abzulehnen.
Gestatten Sie mir abschliessend eine allgemeine Bemer- kung. Unser Gesetzgebungsverfahren ufert nun tatsächlich aus und führt gelegentlich zu einem Zeitaufwand, der ein- fach nicht mehr verhältnismässig ist. Aus dieser Feststellung heraus sind die Befürchtungen von Herrn Piller begründet. Wenn die Ausführungsgesetzgebung sich in die neunziger Jahre hinein verzögern würde, müsste man sich wirklich fragen, ob inzwischen nicht Irreversibles - einfach von den Fakten her - geschehen würde. Wie sieht das Verfahren heute aus? Vernehmlassung intern, Mitberichte - kleine und grosse -, dann Vernehmlassung, Fristerstreckungen um Monate und Monate. Dann geht das interne Mitberichtsver- fahren wieder los. Dann kommen wir mit einer Botschaft, und Sie verlangen Ergänzungsberichte, oft verlangen Sie Expertisen usw. Dann muss etwas Besseres kommen, weil man aus dem Stoss von Zusatzberichten ohnehin keine Übersicht mehr gewinnen kann.
Es müsste in einem Durchschnittsfall möglich sein - dieses Radio- und Fernsehgesetz wird zwar einige Fussangeln enthalten, aber im grossen und ganzen durchschnittliche Anforderungen an Sie wie an uns stellen -, den Entwurf in einem Jahr etwa beisammen zu haben. Weil wir schon im Jahre 1984 beginnen konnten, nachdem das Parlament mit dem Verfassungsartikel fertig war, hatten wir den Entwurf schon zwei Monate später. Das Vernehmlassungsverfahren inklusive definitive Botschaft dürfte etwa ein Jahr dauern, und im Parlament sollte man in ein bis zwei Jahren mit einem solchen Gesetz zu Rande kommen. Das gäbe dann insgesamt etwa drei bis vier Jahre.
Ich will nicht sagen, dass es möglich sei, beim Radio- und Fernsehgesetz diese Fristen einzuhalten. Aber ich möchte doch hoffen, dass wir uns, Parlament und Bundesrat, in gemeinsamer Anstrengung etwa an diesem Rahmen halten können. Dann werden wir mit dem Radio- und Fernsehge- setz rechtzeitig da sein, um die Entwicklung in den Griff zu bekommen und im Griff zu halten.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.
Piller: Ich danke Herrn Bundesrat Schlumpf herzlich für diese Antwort.
Persönlich nehme ich die meisten Journalisten sehr ernst. Ich habe hier eine Auswahl von Pressemitteilungen von ganz seriösen Zeitungen. Vor den Sommerferien wurde all- gemein die Befürchtung geteilt, dass es in die neunziger Jahre gehen würde. Ich bin sehr froh zu hören, dass der Bundesrat hier viel schneller vorwärtsmachen will, so dass wir also dieses Gesetz doch noch in den achtziger Jahren unter Dach bringen können.
Starttermin wäre 1987. Nach den Ausführungen des Herrn Bundesrates ist es vielleicht sogar möglich, bereits im Herbst 1986 mit den parlamentarischen Beratungen zu beginnen. Ich bin auch seiner Meinung, dass man diese Vernehmlassung etwas abkürzen kann, weil die Vernehm- lassungsverfahren wirklich uferlos geworden sind. Das ist der eine Punkt. Es ist erfreulich zu sehen, dass es doch rascher vorwärtsgehen soll.
Zum zweiten freut es mich, dass Herr Bundesrat Schlumpf hier ausgeführt hat, dass keine präjudizierenden Beschlüsse gefasst werden, bis dieses Radio- und Fernsehgesetz unter Dach ist, dass also alles rückholbar ist, was jetzt beschlos- sen wird. Das scheint mir sehr wichtig, denn der Gesetzge- ber muss hier mitbestimmen können, wenn es um wirklich
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Arbeitsbeschaffungsreserven. Bundesgesetz
wichtige Entscheide geht. Diese Ausführungen des Herrn Bundesrates führen mich zum Schluss, dass die Motion im jetzigen Zeitpunkt weitgehend als erfüllt eingestuft werden kann, und ich ziehe sie zurück.
Zurückgezogen - Retiré
Schluss der Sitzung um 10.25 Uhr La séance est levée à 10 h 25
Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 18. September 1985, Vormittag Mercredi 18 septembre 1985, matin 8.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Kündig
84.014 Arbeitsbeschaffungsreserven. Bundesgesetz Réserves de crise. Loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 29. Februar 1984 (BBI 1, 1129) Message et projet de loi du 29 février 1984 (FF I, 1147)
Beschluss des Nationalrates vom 21. März 1985 Décision du Conseil national du 21 mars 1985
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Knüsel, Berichterstatter: Der vorliegende Gesetzentwurf über Arbeitsbeschaffungsreserven basiert auf einem Verfas- sungsartikel. Dieser Verfassungsartikel 31quinquies wurde 1978 von Volk und Ständen angenommen und überträgt dem Bund die Aufgabe und die Verpflichtung, für eine ausgeglichene Wirtschaftsentwicklung zu sorgen.
Beim vorliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsreserven handelt es sich um einen Ausführungserlass zum Konjunkturartikel. Der vorliegende Entwurf soll das alte Bundesgesetz aus dem Jahre 1951 ablösen. Gemäss Artikel 2 kann der Bund die Unternehmen zur Bildung von steuerbegünstigten Arbeits- reserven verpflichten, wobei gleich festgehalten wird, dass diese nach deren Freigabe selbständig - ich betone das «selbständig» - über den Einsatz innerhalb der gesetzlichen Verwendungszwecke entscheiden können. In einer kurzen Umschreibung lässt sich der vorliegende Entwurf wie folgt zusammenfassen:
Als Vorkehren für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung und zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung können Unternehmen Arbeitsbeschaffungsreserven für die Phasen der Stagnation oder Rezession anlegen.
Teilhaftig an der Bildung von Arbeitsbeschaffungsreser- ven werden Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten, indem sie jährlich höchstens 15 Prozent des ausgewiesenen handelsrechtlichen Reingewinns beim Bund oder auf einem Sperrkonto einer Bank anlegen.
Der auf diese Weise abgezweigte Teil des unternehmeri- schen Gewinns wird von den Ertragssteuern der Kantone und des Bundes befreit, dies im Gegensatz zum heutigen Recht, also von der Zeit der Auflösung auf die Phase der Reservenbildung vorverschoben. Das ist ein ganz entschei- dender Schritt. Das ist aber auch eine für die Wirtschaft wesentliche Massnahme, welche die Reservebildung unbe- strittenermassen attraktiv zu gestalten vermag. Die steuerli- che Behandlung der Reserven ist eines der Kernstücke, wenn nicht überhaupt das Kernstück der Vorlage selbst. Die vom Bundesrat und vom EVD unterbreitete Vorlage unter- scheidet sich in einem ganz wesentlichen Punkt gegenüber Lösungen, die seinerzeit von der Expertenkommission erar- beitet und im Vernehmlassungsverfahren zur Stellung- nahme unterbreitet wurden. Die heutige Vorlage, über die
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1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
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Numero dell'oggetto
Datum
17.09.1985 - 09:00
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Data
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