Motion Loretan
1818
N
4 octobre 1985
85.507 Motion Gurtner Frauenalimente. Bevorschussung Pension alimentaire due à l'épouse. Avance
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ergänzung der Arti- kel 151 ff. ZGB auszuarbeiten, wonach das öffentliche Recht der Kantone die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der in Trennung lebenden bzw. geschiedenen Frau regelt, wenn der Ehemann bzw. der geschiedene Ehe- mann seine Unterhalts- bzw. Unterhaltsersatzpflicht ver- nachlässigt.
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Texte de la motion du 20 juin 1985
Le Conseil fédéral est chargé de compléter les articles 151 et suivants du code civil, de sorte que le droit public cantonal réglemente le versement, sous forme d'avances, de la pen- sion alimentaire due aux femmes séparées de corps ou divorcées lorsque le mari, divorcé ou non, néglige son obligation d'entretien.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Fetz, Herczog (2)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das eidgenössische Recht sieht vor, dass die Kantone Kin- deralimente bevorschussen. Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, die der getrennt lebenden oder geschiedenen Frau zustehen, ist nicht vorgesehen. Aus fol- genden Gründen muss die Bevorschussung von Frauen- alimenten eingeführt werden:
Nach Einleitung eines Betreibungsverfahrens kann es mehrere Monate dauern, bis die ersten Zahlungen durch das Betreibungsamt erfolgen. Die Frauen sind aber darauf ange- wiesen, dass die Alimentenzahlungen jeden Monat pünkt- lich erfolgen.
Fünf Kantone der welschen Schweiz kennen die Bevor- schussung von Frauenalimenten. Es geht darum, die ande- ren Kantone anzuhalten, dasselbe einzuführen.
Wenn die Gemeinden, die für die Bevorschussung zuständig würden, nachdem der Anspruch auf Frauen- alimente infolge Bevorschussung auf sie überging, die Ali- menteninkassi seriös führen, sollte der grösste Teil der bevorschussten Alimente eingetrieben werden können. Die Gemeinden können es sich leisten, auch mehrere Jahre zu warten, bis der Alimentenschuldner alles zurückzahlen kann. Die Frauen können dies nicht. Sie sind darauf ange- wiesen, dass die Alimente sofort bezahlt werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985
Bei der Revision des Kindesrechts hat der Bundeszivilge- setzgeber Artikel 293 Absatz 2 in das Zivilgesetzbuch aufge- nommen, wonach das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt von Kindern regelt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Diese Bestimmung fordert die Kantone lediglich zur Alimentenbe- vorschussung auf, verpflichtet sie aber nicht dazu. Der Bun- desgesetzgeber hat keinerlei verfassungsmässige Kompe- tenz, den Kantonen die Bevorschussung vorzuschreiben. Die Opportunität einer Parallelnorm zu Artikel 293 Absatz 2 ZGB für Frauenalimente bzw. für Alimente eines in Tren- nung lebenden oder geschiedenen Ehegatten kann bei der geplanten Revision des Scheidungsrechts geprüft werden. Dem Ergebnis dieser Prüfung ist aber im heutigen Zeitpunkt nicht vorzugreifen. Der Bundesrat ist deshalb nur bereit, den Vorstoss in Form eines Postulates entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.527 Motion Loretan Raumplanungsgesetz. Landwirtschafts- und Bauzonen Loi sur l'aménagement du territoire. Zones agricoles et à bâtir
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1985
Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Raumplanungsgesetzes zu unterbreiten, mit der erreicht werden soll,
den landwirtschaftlich nutzbaren Boden allgemein bes- ser zu schützen;
die effektive Überbaubarkeit von Bauzonen in neu zu schaffenden (im RPG zu verankernden) Erschliessungsetap- pen zu gewährleisten.
Texte de la motion du 21 juin 1985
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres fédérales un projet de modification de la loi sur l'aménage- ment du territoire visant à
Mieux protéger, d'une manière générale, les terrains qui se prêtent à l'exploitation agricole;
Garantir que les zones à bâtir seront effectivement cons- truites, cela en prévoyant des étapes d'équipement qui seront fixées dans la LAT.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cincera, Eppenberger- Nesslau, Früh, Lüchinger, Martin, Müller-Meilen, Nef, Petit- pierre, Pfund, Salvioni, Schnider-Luzern, Schüle, Tschup- pert, Villiger, Wanner, Zwingli (16)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Bundesrat gedenkt, die Fruchtfolgeflächen zu sichern, indem er die Verordnung zum Raumplanungsgesetz ändert. Dieses Vorgehen halten wir für begrüssenswert. Es kann aber nicht übersehen werden, dass auch der Boden ausser- halb jener Gebiete, die sich für die Fruchtfolge eignen, vor ungeeigneten Überbauungen besser geschützt werden muss. Diese Zielsetzung setzt eine Revision des Raumpla- nungsgesetzes voraus. Der verbesserte Schutz des landwirt- schaftlichen Bodens ausserhalb verkleinerter Bauzonen muss von Massnahmen begleitet sein, um die Hortung gut gelegenen Bodens zu bekämpfen, der für den Wohnungs- bau benötigt wird. Sonst werden die Baulandpreise in die- sen Gebieten noch mehr steigen, und es wird weiter auf wenig günstige Bauzonen, vor allem fern von jeder zweck- mässigen Erschliessung (auch mit dem öffentlichen Ver- kehr), ausgewichen. Es entstehen dadurch weitere untrag- bare Belastungen für die Umwelt. Es sind aber längst nicht immer die Grundeigentümer, die Bauland horten, vielmehr sind oft Gemeinden nicht in der Lage, die nötige Quartier- planung zu erlassen oder die entsprechenden Erschlies- sungsvorkehren zu treffen. Bauwillige Grundeigentümer werden deswegen mehr und mehr an zweckmässigen Über- bauungen gehindert. Das geltende Instrumentarium des Bundesgesetzes über die Raumplanung muss daher griffi- ger gestaltet werden. Es muss den Eigentümern für Wohn-
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Motion Gurtner Frauenalimente. Bevorschussung Motion Gurtner Pension alimentaire due à l'épouse. Avance
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.507
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1818-1818
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20 013 766
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