Motion Bundi
1814
N
4 octobre 1985
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.516 Motion Bundi Rätoromanische Sprache. Erhaltung Sauvegarde du romanche
Wortlaut der Motion vom 21.Juni 1985
Eine vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe hat bereits im Jahre 1982 auf die schwierige Lage der beiden Bündner Sprachminderheiten Italienisch und Rätoromanisch auf- merksam gemacht. Das Rätoromanische ist heute in seiner Existenz gefährdet. Auch andere sprachliche Minderheiten sind bedroht. Die bestehende Verfassungsgrundlage reicht nicht aus, stark bedrohte Landessprachen genügend zu fördern oder zu erhalten. Das Jubiläum «2000 Jahre Rätoro- mania» könnte Anlass sein, ein besonderes Zeichen eidge- nössischer Solidarität zu setzen. Der Bundesrat wird des- halb ersucht, eine Revision von Artikel 116 der BV in die Wege zu leiten und die Absätze 1 und 2 in folgendem Sinne zu ergänzen:
1 Das Deutsche, Französische, Italienische und Rätoromani- sche sind die Nationalsprachen der Schweiz. Der Bund unterstützt in Zusammenhang mit den betroffenen Kanto- nen Massnahmen zur Erhaltung des überlieferten Sprachge- bietes bedrohter Minderheiten.
2 Als Amtssprachen des Bundes werden das Deutsche, Fran- zösische und Italienische erklärt. Beim Vollzug des Bundes- rechts im romanischen Sprachgebiet ist das Rätoromani- sche angemessen zu berücksichtigen.
Texte de la motion du 21 juin 1985
En 1982 déjà, un groupe de travail institué par le Conseil fédéral a attiré l'attention sur la situation difficile des deux minorités linguistiques des Grisons, l'italienne et la rhéto- romane. Actuellement, le rhéto-romanche est en péril de mort. D'autres minorités linguistiques aussi sont menacées dans leur existence. Pour conserver ou développer suffisam- ment des langues nationales en grand danger, la base constitutionnelle existante ne suffit pas. Or, la célébration de deux millénaires de rhéto-romanche («2000 Jahre Räto- ramania») pourrait fournir l'occasion de faire un geste signi- ficatif de solidarité confédérale. C'est pourquoi le gouverne- ment est invité à mettre en chantier une révision de l'article 116 de la constitution et à compléter comme il suit les alinéas 1 et 2:
1 L'allemand, le français, l'italien et le romanche sont les langues nationales de la Suisse. Avec la collaboration des cantons concernés, la Confederation soutient des mesures tendant à préserver l'aire linguistique traditionnelle des minorités menacées.
2 Sont déclarées langues officielles de la Confédération l'al- lemand, le français et l'italien. Le romanche doit être pris en considération dans une juste mesure lorsque le droit fédéral est appliqué dans l'aire linguistique rhéto-romane.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Bühler-Tschap- pina, Cantieni, Columberg (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die immense Bedrohung und damit Gefährdung der vierten Landessprache in ihrer Existenz ist offensichtlich. Die Ergebnisse der beiden letzten Volkszählungen zeigen ein erschreckendes Bild: Trotz den bisherigen Bemühungen um die Erhaltung des Rätoromanischen konnte der stetige terri- toriale Rückgang nicht verhindert werden. Der Anteil der romanischsprechenden Bevölkerung ging in praktisch allen betroffenen Kreisen zurück, während fast überall die Zahl der deutschsprachigen Einwohner wuchs. 1960 hatten 86 Gemeinden des Kantons Graubünden noch eine mehrheit- lich romanische Bevölkerung, 1980 waren es deren 78. Zum Teil hat diese Entwicklung zur Folge, dass nicht mehr alle Kinder rätoromanischer Eltern in den Genuss eines Basisun- terrichts in Rätoromanisch gelangen.
Eine Arbeitsgruppe des Bundesrates hat die aktuelle Situa- tion des Rätoromanischen analysiert und in einer Publika- tion 1982 («Zweieinhalbsprachige Schweiz?») auch Emp- fehlungen und Handlungsanweisungen herausgegeben. Einen Teil dieser Vorschläge haben Bundesrat und Parla- ment aufgegriffen und verwirklicht. So wird in Romanisch- bünden insbesondere die erhöhte finanzielle Hilfe an die Lia Rumantscha dankbar anerkannt und entgegegenommen. Allein angesichts der rasanten technischen und wirtschaftli- chen Entwicklung genügen die Massnahmen nicht. Wenn der Einbruch ins Sprachterritorium im bisherigen Tempo weiterschreitet und die Produktion schriftlicher Erzeugnisse für den täglichen Gebrauch wie Werbung, Formulare und bundesrechtliche Eintragungen in deutscher Sprache wei- terhin zunimmt, droht das Rätoromanische im fremden Ele- ment zu ersticken.
In dieser Situation wirkte es niederschmetternd, dass das Bundesgericht in den letzten zehn Jahren mehrere zur För- derung des Rätoromanischen geeignete Anliegen abgewie- sen hat (vgl. die Bundesgerichtsentscheide 100 la 462 ff. 1975, Urteil vom 13. Juli 1984, «NZZ» vom 2./3. Februar 1985). Am meisten Aufsehen hat das letzte Urteil erregt, wonach juristische Personen mit Sitz im rätoromanischen Sprachge- biet im Handelsregister nicht in ratoromanischer Sprache eingetragen werden dürfen. Die «NZZ» hat in bezug auf die Begründung dieses Urteils gar von einem «ärgerlichen dis- kriminatorischen Beigeschmack» gesprochen und auf die mangelnde Souplesse im Umgang mit einer Sprachminder- heit hingewiesen. Der Bundesrat teilte grundsätzlich die Rechtsauffassung des Bundesgerichts in der Beantwortung der Interpellation von Nationalrat Cantieni und wollte darin nicht einen Widerspruch zu den bundesrätlichen Bemühun- gen um die Erhaltung und Förderung der romanischen Sprache erkennen.
Nun versuchten im Jahre 1983 die Parlamentarier Crevoisier/ Carobbio einerseits mit einem Postulat, bezogen auch auf andere Sprachminderheiten, den Bundesrat zu veranlassen, das Territorialitätsprinzip der Sprachen genau zu umschrei- ben, andererseits Herr Longet mit einer parlamentarischen Initiative das Gebiet bedrohter Sprachgemeinschaften zu erhalten und das Rätoromanische zur Amtssprache zu erhe- ben. Während jenes vom Bundesrat abgelehnt wurde, bean- tragte die zuständige Kommission, die parlamentarische Initiative Longet abzulehnen. Als die beiden Vorstösse ein- gereicht wurden, waren den Initianten die Empfehlungen und Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe «Zweieinhalb- sprachige Schweiz?» noch nicht bekannt. - Die Anliegen der vorliegenden Motion der Bündner Nationalräte, welche sich auf die genannte Publikation abstützen, wollen nicht ganz so weit gehen wie die beiden erwähnten Vorstösse. Ihnen liegt die Tendenz zugrunde, eine angemessene Lösung anzustreben. Die Motionäre glauben, dass der Zeit- punkt nun ein günstiger ist, nachdem sich für amtliche Publikationen mit dem neuen, in weiten Kreisen auf viel Verständnis stossenden Rumantsch Grischun eine einheitli- che rätoromanische Schriftsprache anbietet. Zudem darf vom Bund gerade im Jubiläumsjahr «2000 Jahre Rätoroma- nia» auch ein besonderes Entgegenkommen erwartet werden.
Der vorgeschlagene Verfassungstext soll eher im Sinne
Motion Weber Monika
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einer allgemeinen Anregung verstanden werden und vor allem nicht abschliessenden Charakter haben, d. h. dass er nicht andere überhaupt geeignete Förderungsmassnahmen ausschliessen möchte.
Zur Ergänzung in Absatz 1; Zwar garantiert schon der heu- tige Absatz 1 BV nach übereinstimmender Auffassung der Lehre und des Bundesgerichts die vier Sprachgebiete, allerdings nur im Sinne einer Kompetenznorm. Er bietet aber «dort keine Schranke und keinen Schutz gegen sprachliche Eroberungen und Schmälerungen des Gel- tungsbereichs einer Sprache, wo der nationalen Pflicht zur Assimilation aus irgendeinem Grunde nicht nachgelebt wird» Seite 180, «Zweieinhalbsprachige Schweiz?»). Darum ist im vorgeschlagenen Text das Territorialprinzip wenig- stens als Leitgedanke verankert, die blosse Kompetenz des Bundes wird zur eindeutigen Verpflichtung verstärkt, die Verantwortung gegenüber bedrohten Minderheiten aus- drücklich anerkannt; ferner sind exterritoriale Sprachgrup- pen ausgeschaltet und die Italianità des Tessins und Grau- bündens ist miterfasst. Die Umschreibung möchte nicht ausschliessen, dass Förderungsmassnahmen, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Rumantsch Grischun und im Sinne der Förderung der kulturellen Vielfalt im ganzen Land, auch ausserhalb des romanischen Sprachgebietes möglich sein sollten.
Zur Ergänzung in Absatz 2: Die Motionäre gehen nicht so weit, das Rätoromanische zur schweizerischen Amtsspra- che erheben zu wollen. Solches würde einen gewaltigen administrativen Mehraufwand bedingen und einen Ausstoss von Publikationen mit sich bringen, der kaum gesamthaft gelesen oder zur Kenntnis genommen würde. Diese Forde- rung würde dem Grundsatz der Zweckmässigkeit und Ange- messenheit wohl kaum entsprechen. Hingegen kann mit der gewählten Formulierung die Förderung des Rätoromani- schen im romanischen Sprachgebiet erreicht werden. Insbe- sondere wäre damit die Rechtsgrundlage geschaffen für die Verwendung des Rätoromanischen im Handelsregister und in den Zivilstandsämtern. Aber auch in den Bereichen, wo zwar keine ausdrücklichen Normen des Bundes den Gebrauch des Romanischen einschränken, aber detaillierte Musterformulare und schematisierte Redewendungen das Romanische faktisch ausschliessen, könnte die vierte Lan- dessprache zur Geltung kommen: dazu würden gehören das Grundbuch, das Güterrechtsregister, das Eigentumsvor- behaltregister, weitere betreibungsamtliche Register, aber auch Verordnungen, Reglemente, Beschlüsse und Kreis- schreiben. Die Meinung der Motion ist es, dass der Vollzug nicht zu eng gefasst sein darf, so dass auch andere Tätig- keitsbereiche des Bundes, in denen heute schon in Ansät- zen Anfänge gemacht wurden, wie zum Beispiel bei den PTT oder SBB, Führerprüfungen, Schweizerpass und Identitäts- karten, miteingeschlossen sind. Alle diese Möglichkeiten drängen sich auf, damit das Rätoromanische in einem wesentlichen Bereich des öffentlichen Lebens nicht schliesslich verkümmert.
Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen in kooperativem und subsidiärem Sinne zusammen mit den Kantonen mit bedrohten Sprachminderheiten realisiert werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 28. August 1985
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 28 août 1985 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Präsident: Herr Longet hat im Zusammenhang mit der Über- weisung der Motion Bundi eine Erklärung abzugeben.
M. Longet: L'adoption de la motion Bundi, déposée au nom de la députation des Grisons, me permet de retirer l'initiative parlementaire que j'avais déposée voici trois ans, en faveur des minorités linguistiques.
Überwiesen - Transmis
85.444 Motion Weber Monika Personalvorsorge. Freizügigkeit Prévoyance en faveur du personnel. Libre passage
Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 331 des Obligatio- nenrechts dahingehend anzupassen, dass volle Freizügig- keit im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge auch für die vor- und überobligatorischen Versicherungskapitalien eingeführt wird.
Texte de la motion du 4 juin 1985
Le Conseil fédéral est invité à modifier l'article 331 du code des obligations de façon à garantir, dans le cadre des mesures de prévoyance en faveur du personnel, le libre passage des capitaux «préobligatoires» et «surobligatoires» assurés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Bircher, Bratschi, Chopard, Dünki, Eggli-Winterthur, Euler, Fehr, Grendel- meier, Günter, Hösli, Jaeger, Keller, Maeder-Appenzell, Mauch, Meyer-Bern, Nauer, Neukomm, Oester, Reimann, Renschler, Robert, Schule, Stamm Judith, Stappung, Weder-Basel, Widmer, Zehnder, Zwygart (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Zu Beginn dieses Jahres trat das neue Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) in Kraft. Allgemein wurde erwar- tet - und von den Vätern des Gesetzes ja auch in Aussicht gestellt -, dass die «goldenen Fesseln» fallen. Die neuen BVG-Freizügigkeitsbestimmungen, deren Auslegung und praktische Handhabung führen dazu, dass für die Mehrheit der Arbeitnehmer beim Stellenwechsel keine Verbesserung in Richtung volle Freizügigkeit erreicht wird. Alle sechs bis sieben Jahre wechselt der schweizerische Arbeitnehmer aber im Durchschnitt seinen Arbeitsplatz. In den meisten Fällen muss der ausscheidende Mitarbeiter bei der Perso- nalvorsorge zum Teil ganz erhebliche Kapitalverluste in Kauf nehmen. Denn gemäss bisherigem Recht bleibt in der Regel ein Teil der Versicherungskapitalien bei der Vorsorgeein- richtung des früheren Arbeitgebers zurück.
Das «Bestrafen» des Stellenwechsels ist auch volkswirt- schaftlich und sozialpolitisch äusserst fragwürdig. Durch die Behinderung des Stellenwechsels werden wirtschaftlich nötige Anpassungen verzögert, und die Altersvorsorge vieler Beschäftigter ist beim Stellenwechsel in unvernünftiger Art beschnitten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985
Die Motion wirft komplexe Fragen wirtschaftlicher und versi- cherungstechnischer Natur auf.
Erst nach der Beantwortung dieser Fragen kann festgestellt werden, ob die verlangte Revision des Obligationenrechts von den bestehenden Pensionskassen ohne weiteres, nur unter besonderen Voraussetzungen - zum Beispiel durch eine Übergangsregelung - oder überhaupt nicht verkraftet werden kann.
Zu diesem Zweck sind die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge sowie verschiedene Bundesstellen anzuhören. Da die neue Regelung auch für die Pensionskas- sen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber gelten würde, scheint es angebracht, auch die Kantone zu begrüssen.
Aus diesen Überlegungen kann der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt der Motion nicht zustimmen. Da er aber die Berechtigung des sozialen Anliegens von Frau Nationalrätin Weber anerkennt, ist er bereit, die erwähnten Probleme abzuklären und die Meinung der Kantone einzuholen. Dies
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Motion Bundi Ratoromanische Sprache. Erhaltung Motion Bundi Sauvegarde du romanche
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1985
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Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.516
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1985 - 08:00
Date
Data
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1814-1815
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20 013 762
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