Guarantee of Uri cantonal constitution approved

20013752Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)03.10.1985Granted

Zusammenfassung

The National Council approved the federal guarantee of the completely revised Constitution of the Canton of Uri. The committee found that the constitutional revision had been duly adopted by the electorate, complied with the requirements of Art. 6 BV, and did not infringe the Federal Constitution or federal law. The Council followed the committee’s unanimous recommendation and accepted the draft decree in the final vote.

Regest

Art. 6 BV; federal guarantee of cantonal constitutions; a cantonal constitution must be guaranteed when it has been adopted by the people, secures political rights in republican form, is revisable at the request of the absolute majority of citizens, and does not violate the Federal Constitution or other federal law. The Confederation has no discretion once these conditions are met; conversely, guarantee must be refused if one condition is lacking (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Oktober 1985 N

1761

Kantonsverfassung Uri. Gewährleistung

überreizt, dass es nicht einmal mit Ihrer Jugendlichkeit zu entschuldigen ist, namentlich nicht für den Inhaber einer Matura, was - so glaube ich - so viel wie «Reife» bedeutet. Wir stehen mit dem Antrag vor einem Dilemma, das Alfred Polgar wie folgt formuliert hat: «Im Leben hat man meistens zwischen dem guten Ruf und dem Vergnügen zu wählen. Und man erkennt, dass der gute Ruf kein Vergnügen ist.» Fraktionschef Oehen aber möchte ich mit einem Wort des schweizerischen Chemie-Nobelpreisträgers Leopold Ružička trösten: «Am treuesten wird der Mensch vom schlechten Ruf begleitet.»

Oehen: Wenn ich hier ans Pult komme, dann deshalb, weil ich an Sie appellieren möchte, Ihren Unmut, den Sie über sehr harte Attacken von Kollega Ruf in den vergangenen Tagen aufgestaut haben mögen, nicht an einer Sachfrage auszulassen. Mit Ausnahme von einigen wenigen Ausdrük- ken, die mir hier in seiner Begründung nicht behagten, hat Herr Kollega Ruf soeben seinen Antrag in einwandfreier Weise begründet. Wenn die meisten von Ihnen den Saal verliessen und das nicht gehört haben, tut mir das leid. Aber es ist eine Tatsache, dass man sehr wohl - und Herr Ruf hat das auch so angepackt - für eine Aufhebung der Immunität sein kann, weil hier ein grundsätzliches Problem zur Diskus- sion gestellt ist, das einer Abklärung zweifellos würdig ist. An die Adresse von Herrn Kollega Auer nur ein Wort: Herr Kollega Auer, ich schätze Ihre ausserordentliche Fähigkeit zum Spötteln, die Sie beherrschen wie kein zweiter in die- sem Rate. Aber in dieser Grundsatzfrage hier, scheint mir, sei Spöttelei nicht unbedingt das Richtige gewesen.

Ich bitte Sie, die Spötteleien von Herrn Kollega Auer weiter- hin hochzuschätzen, als Abwechslung in unserem nicht immer leichten Alltag, aber hier sich davon nicht beeindruk- ken zu lassen und dem Antrag Ruf zuzustimmen.

Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: An und für sich habe ich ein Manuskript vorbereitet, um Ihnen darzulegen, warum in diesem Fall die Immunität nicht aufzuheben ist. Ich hätte Ihnen auch die Praxis unseres Rates dargelegt. Nachdem jedoch Herr Ruf eigentlich nicht zum Thema gesprochen hat und sich an und für sich über das Problem der Asylanten ausgelassen hat, verzichte ich auf diese Ausführungen. Ich verweise Sie auf unseren schriftlichen Bericht.

M. Eggly-Genève, rapporteur: J'avais également préparé un complément au rapport mais, comme l'a relevé le président de notre commission, le fond de l'affaire n'a absolument pas été abordé.

En effet, la commission est d'avis que ce que propose M. Ruf n'a aucune importance, et qu'elle doit s'occuper de la place de notre Parlement et du rôle de l'immunité parle- mentaire dans notre démocratie. C'est la raison pour laquelle votre commission, à l'unanimité, vous suggère de ne pas lever l'immunité de notre benjamin et néanmoins collègue.

Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Ruf-Bern

130 Stimmen 6 Stimmen

85.030 Kantonsverfassungen (GE, SO). Gewährleistung Constitutions cantonales (GE, SO). Garantie

Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. Mai 1985 (BBI II, 521) Message et projet d'arrêté du 8 mai 1985 (FF II, 521)

Beschluss des Ständerates vom 24. September 1985 Décision du Conseil des Etats du 24 septembre 1985

Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:

Die Kommission hat die Botschaft des Bundesrates über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Genf und Solothurn geprüft. Sie stellte fest, dass die Ände- rungen dieser Verfassungen sich im Rahmen der kantona- len Verfassungsautonomie bewegen und weder die Verfas- sung noch das Bundesrecht verletzen.

Die Kommission beantragt einstimmig, dem Bundesbe- schluss über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfas- sungen zuzustimmen.

Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit

Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 117 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

85.031 Kantonsverfassung Uri. Gewährleistung Constitution du canton d'Uri. Garantie

Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. Mai 1985 (BBI II, 621) Message et projet d'arrêté du 8 mai 1985 (FF II, 625) Beschluss des Ständerates vom 24. September 1985 Décision du Conseil des Etats du 24 septembre 1985

Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:

N 3 octobre 1985

1762

Constitution du canton d'Uri. Garantie

  1. Die Stimmbürger des Kantons Uri haben am 28. Oktober 1984 ihrer total revidierten Kantonsverfassung zugestimmt. Die neue Verfassung des Kantons Uri übernimmt im wesent- lichen die bewährten Grundsätze der Verfassung von 1888 und ordnet sie in einem Erlass, der insbesondere sprachlich und formell auf die Gegebenheiten unserer Zeit ausgerichtet ist. Wesentliche Neuerungen stellen insbesondere ein ergänzter Grundrechtskatalog, eine umfassende Darstel- lung der Staatsaufgaben sowie die Neuordnung des Gemeindewesens dar.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1984 ersuchten Landam- mann und Regierungsrat um die eidgenössische Gewährlei- stung.

Mit Botschaft vom 8. Mai 1985 beantragt der Bundesrat den Räten, die Verfassung des Kantons Uri zu gewährleisten.

  1. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassung die Gewährlei- stung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischer Form sichern, vom Volk ange- nommen worden sind und revidiert werden können, sofern die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Voraussetzungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungs- norm eine dieser Voraussetzungen nicht, so darf sie nicht gewährleistet werden.

  2. Die Kommission hat die Botschaft des Bundesrates geprüft. Sie stellte fest, dass sämtliche Verfassungsartikel die Voraussetzungen für die Gewährleistung erfüllen.

  3. Die Kommission beantragt einstimmig, dem Bundesbe- schluss zuzustimmen.

Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 122 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

Schluss der Sitzung um 12.25 Uhr La séance est levée à 12 h 25

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kantonsverfassung Uri. Gewährleistung Constitution du canton d'Uri. Garantie

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1985

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 85.031

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 03.10.1985 - 08:00

Date

Data

Seite

1761-1762

Page

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Ref. No

20 013 752

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