Verwaltungsbehörden 23.09.1985 84.227
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Asylpolitik. Persönliche Vorstösse
1467
84.227 Parlamentarische Initiative (Meier-Zürich) Asylgesetz. Totalrevision Initiative parlementaire (Meier-Zurich) Loi sur l'asile. Révision totale
Wortlaut der Initiative vom 14. Dezember 1984
Der interne Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements vom 19. Juni 1984 veranlasst mich, durch eine parlamentarische Initiative die Totalrevision des Asylgeset- zes vom 5. Oktober 1979 in Form einer allgemeinen Anre- gung zu beantragen.
Texte de l'initiative du 14 décembre 1984
Le rapport interne du Département fédéral de justice et police du 19 juin 1984 m'incite à demander par une initiative parlementaire, présentée sous forme de proposition conçue en termes généraux, la révision totale de la loi sur l'asile du 5 octobre 1979.
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Kommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht:
Die mit der Vorberatung der Fragen der Asylpolitik betraute Kommission hat die Initiative geprüft und erstattet entspre- chend dem neuen Verfahren (vgl. Art. 21bis ff des Geschäfts- verkehrsgesetzes, in Kraft seit dem 1. Januar 1985) dem Rat darüber Bericht.
Die Kommission beschloss nach kurzer Diskussion mit 15 zu 0 Stimmen, dem Rat zu beantragen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Nationalrat Meier hält an der Initiative fest.
National- und Ständerat haben in der Wintersession 1984 bzw. Frühjahrssession 1985 eine Motion überwiesen: Diese beauftragt den Bundesrat, eine weitere Änderung des Asyl- gesetzes zu unterbreiten. Diese soll vor allem dazu führen, dass Asylverfahren in zumutbarer Frist durchgeführt werden können und eine konsequente Wegweisungspraxis ermögli- chen. Es soll auch geprüft werden, ob die Rechtsgrundlagen für die Erleichterung der Rückkehr abgewiesener Flücht- linge zu schaffen sind und ob eine intensive Flüchtlingspoli- tik in potentiellen Herkunftsländern möglich sei. Auch bei dieser Revision geht der Bundesrat davon aus, dass die Grundsätze der schweizerischen Asylpolitik nicht tangiert werden dürfen.
Eine Botschaft des Bundesrates mit entsprechenden Ände- rungsvorschlägen soll nächstes Jahr dem Parlament unter- breitet werden.
Eine weitere Revision des Asylgesetzes ist nach der Auffas- sung der Kommission weder notwendig noch wünschens- wert. Sie lehnt insbesondere eine Totalrevision des Asylge-
setzes ab, wie sie die parlamentarische Initiative verlangt: Eine solche Revision würde das Asylrecht in seinem Kernge- halt treffen, jedoch kaum zur Bekämpfung von Missbräu- chen - auf die der Initiant wiederholt hinwies - beitragen.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, der parlamentari- schen Initiative keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission, unanime, recommande au Conseil de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire.
Begründung des Initianten
Exposé des motifs de l'auteur de l'initiative
Die heutige, vom Bundesrat konzipierte Asylpolitik geht bis an die Grenze des selbst für einen humanitären Staat Trag- baren! Die neuerdings vom Bund finanzierten Hilfswerke haben sich längst zum Eigenzweck dynamisiert. Sie versu- chen mit Petitionen und über die Massenmedien, harte, aber notwendige Entscheidungen von Bundesrat und Parlament zu verhindern bzw. zu unterlaufen.
Das Asylverfahren muss daher auf seinen ursprünglichen Zweck, nämlich unser Land für an Leib und Leben gefähr- dete Personen zum rettenden Hort werden zu lassen, zurückgeführt werden.
Selbst der Freiburger Staatsrat Denis Clerc stellte kürzlich fest, dass der Zulauf von Asylbewerbern aus der ganzen Welt nicht etwa die direkte Folge von Ereignissen in diesen Ländern, sondern eine Konsequenz des «denkbar schlecht gemachten Asylgesetzes» sei.
Auch der Aargauer Chef der Fremdenpolizei hält mit seiner Kritik an Bern nicht zurück. Im Volk sei zu wenig bekannt, was sich um das neue Asylgesetz herum abspiele: «Einer- seits ein gigantischer Missbrauch und andererseits eine völlige Vollzugskrise in Bern.» Unter der Herrschaft des neuen Asylgesetzes sei es nicht möglich, Missbräuche zu verhindern. Mit dem Asylgesetz könne jede Begrenzungs- vorschrift für ausländische Arbeitskräfte unterlaufen wer- den. Wer ein Asylgesuch stellt, «kann unter Ausnutzung aller Rechtsmittel des neuen Gesetzes bis zu drei Jahre lang in der Schweiz leben und arbeiten».
Um nun den vom Volk gewählten Parlamentariern die Mög- lichkeit des Umdenkens zu geben, ist nach meiner festen Überzeugung die Vorlage eines total revidierten Asylgeset- zes unumgänglich. Nachdem sowohl mein Nichteintretens- antrag am 13. Dezember 1978 wie auch meine Motionen zur Revision des Flüchtlingsbegriffes im Nationalrat gegen die Stimmen der NA abgelehnt wurden, sehe ich meine damali- gen Befürchtungen im Zwischenbericht des EJPD vom 20. März 1984 vollumfänglich bestätigt.
Dieser Zwischenbericht stellt unter anderem fest,
dass die Flüchtlingspolitik des Bundes (extensive Ausle- gung des Flüchtlingsbegriffes) zu einem Politikum ersten Ranges geworden sei,
dass die steigende Zahl von Asylbewerbern der Stabilisie- rung der ausländischen Wohnbevölkerung zuwiderlaufe,
dass die Attraktivität der Schweiz als Einwanderungsland weiterhin zunehme,
dass viele Schweizer nicht mehr bereit sind, die Flücht- lingspolitik des Bundesrates und der eidgenössischen Räte mitzutragen,
dass in der Schweiz gelegentlich noch echte Flüchtlinge anzutreffen seien, und
dass offensichtlich mit unserem Asylrecht Missbrauch getrieben werde.
Im weiteren stellt das EJPD auf Seite 9 des Zwischenberichts vom 20. August 1984 fest, dass jedoch kollektive negative Entscheidungen nicht in Frage kämen. Auch positive kollek- tive Entscheide seien fragwürdig. Da stellt sich nun die Frage: Wer hat denn den ursprünglich 5000 Ungarn, 8000 Tschechen , 8000 Südostasiaten und 1000 Polen aus Wien Asyl gewährt? Der Bundesrat!
Als Fazit des Zwischenberichts wird festgestellt, dass eine
185-N
N 23 septembre 1985
1468
Politique d'asile. Interventions personnelles
weitere Änderung des Asylgesetzes noch nicht schlüssig zu beurteilen sei, jedoch gründlich geprüft werde. Damit jedoch nicht mehr geprüft, sondern endlich gehandelt wird, beantrage ich eine Totalrevision des Asylgesetzes.
In folgenden Teilbereichen muss das Asylgesetz geändert werden:
Die Kantone (die schliesslich die Asylanten übernehmen müssen) und nicht der Bund sollen über die Asylgewährung entscheiden. Kantonale Beamte der Fremdenpolizei, die über bedeutend mehr Kenntnisse und Erfahrungen mit Asyl- bewerbern verfügen, dürfen gemäss dem geltenden Asylge- setz nicht entscheiden, sondern werden zu Spediteuren von Asylgesuchen degradiert. Auch das primitivste, unglaubwür- digste Asylgesuch muss heute nach Bern geleitet werden, wo dann neu angestellte Beamte mühsam entscheiden.
Die Familienvereinigung muss auf Eltern und ihre Kinder beschränkt werden. Dem Missbrauch von Absatz 2 Artikel 7 des Asylgesetzes, der sogenannten nahen Angehörigen von in der Schweiz lebenden Asylanten eine Vorzugsbehand- lung gewährt, ist durch die Streichung dieses Absatzes entgegenzutreten.
Dem leichtfertigen Ausstellen von Touristenvisa durch unsere Botschaften und Konsulate in den Oststaaten ist unverzüglich Einhalt zu gebieten.
Der Flüchtlingsbegriff nach Artikel 3 ist zu begrenzen. Nachsätze wie: «oder begründete Furcht zu haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden» und «sowie Massnah- men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir- ken», entziehen sich jeder Nachprüfung.
Einschränkung der Kompetenzen des Bundesrates (unter Berufung auf Art. 9), in tiefsten Friedenszeiten grösseren Flüchtlingsgruppen bei uns Asyl zu gewähren oder solche aus fremden Kontinenten einzufliegen. Die unüberlegte Auf- nahme von 1000 Polen aus Wien bzw. das Ausleseverfahren hat uns noch den Vergleich mit NS-Vernichtungslagern ein- getragen.
Das rechte Mass muss eingehalten werden. Nachdem die Schweiz von allen europäischen Staaten die weitaus stärk- sten fremdsprachigen Ausländerkontingente zu verkraften hat, werden unserem übervölkerten Land prozentual dop- pelt so viele Asylanten zugemutet (0,62 Pozent) wie den übrigen europäischen Staaten (0,31 Prozent). Ein krasses Beispiel sind die Tibeter - in der Schweiz 1500, im ganzen übrigen Europa lediglich 46!
Ausschaffung aller kriminellen Flüchtlinge und Asylan- ten. Flüchtlinge und Asylanten sind bei ihrer Aufnahme in der Schweiz in ihrer Sprache dahin zu informieren, dass jede gerichtlich verurteilte kriminelle Handlung die unver- zügliche Ausweisung zur Folge hat. Die Zürcher Strafanstalt Regensdorf beherbergt zurzeit über 60 Prozent Ausländer!
Um die mehrmals versprochene Stabilisierung der aus- ländischen Wohnbevölkerung nicht in Frage zu stellen, sind Asylanten den Fremdarbeiterkontingenten anzurechnen.
Der Artikel 6 des Asylgesetzes gibt die Möglichkeit, Flüchtlinge aus einem Drittstaat zurückzuweisen. Ungarn, Tschechen, Polen, Türken usw. sind aus Drittstaaten (Öster- reich, Deutschland, Italien oder Frankreich) eingereist. Alle diese Staaten sind dahin zu informieren, dass die Schweiz nicht mehr bereit ist, die tolerante Einreisepraxis dieser Staaten mit der Übernahme der Flüchtlinge zu prämieren.
85.228
Parlamentarische Initiative (Ruf-Bern, Oehen) Aufnahme von Flüchtlingen. Moratorium Initiative parlementaire (Ruf-Berne, Oehen) Accueil des réfugiés. Moratoire
Wortlaut der Initiative vom 8. Februar 1985
Die eidgenössischen Räte werden ersucht, gestützt auf Arti- kel 89bis und 69ter der Bundesverfassung, einen dringli- chen Bundesbeschluss mit folgendem Inhalt zu erlassen:
I. Zweck
Art. 1
1 Als Folge des geltenden Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31) und der politisch-wirtschaftlichen Situation in zahlreichen Staaten ist die Schweiz zum Ziel einer neuarti- gen Völkerwanderung geworden. Die durch die illegale Ein- wanderung einer steigenden Zahl von falschen Flüchtlingen entstehenden Probleme werden immer schwerer lösbar.
2 Es ist deshalb ein Moratorium für die Aufnahme neuer Asylbewerber zu verfügen, bis eine Revision des Asylgeset- zes und weitere flankierende Massnahmen die heutigen offensichtlichen Missbräuche verhindern und der begrenz- ten Aufnahmefähigkeit des Landes Rechnung getragen wird.
Il. Massnahmen
Art. 2
' Das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 wird ausser Kraft gesetzt, bis eine Gesetzesrevision, welche die nachfolgen- den Auflagen erfüllt, in Rechtskraft erwachsen ist:
2 Der Flüchtlingsstatus wird ausnahmslos nur echten, wirk- lich an Leib und Leben bedrohten Asylbewerbern aus dem europäisch-abendländischen Kulturkreis gewährt. Ebenso werden ausschliesslich Asylgesuche von Angehörigen die- ses Kulturkreises zur Prüfung zugelassen.
3 Folgende Personengruppen werden ausnahmslos inner- halb von 24 Stunden ausser Landes geschafft, wofür sie in Abschiebehaft genommen werden können:
abgewiesene Asylbewerber nach der letztinstanzlichen Ablehnung ihres Gesuches;
Asylbewerber aus aussereuropäischen Kulturkreisen;
Asylbewerber, die ein Verbrechen oder Vergehen began- gen haben, nach ihrer Entlassung durch die Polizei- bzw. Strafvollzugsbehörden;
Asylbewerber, die illegal in die Schweiz eingereist sind.
4 Während des Asylverfahrens wird sämtlichen Asylbewer- bern die Ausübung einer Arbeit untersagt. Zudem erhalten sie keinerlei Unterstützung in Bargeld.
§ Anerkannte Flüchtlinge müssen die Schweiz wieder verlas- sen, sobald sich die Verhältnisse in ihrem Herkunftsland soweit verändert haben, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Flüchtlingsstatus wegfallen.
6 Die definitive Aufnahme von Flüchtlingen in normalen Zei- ten ist unter Berücksichtigung der Landesinteressen zahlen- mässig zu beschränken. Die Asylgewährung in Ausnahme- situationen ist gemäss Artikel 9 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 zu regeln.
7 Der Bundesrat wird verpflichtet, mit aussenpolitischen Massnahmen dem Entstehen von Flüchtlingsströmen entge- genzuwirken.
Art. 3
1 Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses und bis zum Inkrafttreten einer Revision des Asylgesetzes, welche die in Artikel 2 enthaltenen Auflagen erfüllt, werden keine weiteren Asylgesuche mehr zur Behandlung entgegenge- nommen.
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Sessione
Sessione autunnale
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Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.227
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Datum 23.09.1985 - 14:30
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