Verwaltungsbehörden 18.09.1985 84.449
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Motion Müller-Scharnachtal
nen, weil er uns lediglich Zeitverzögerung bringt. Falls Sie dem Projekt Bösingen nicht zustimmen, muss der Bundes- rat ohnehin andere Lösungen studieren und entsprechende Kredite in den Voranschlag aufnehmen.
Ich beantrage Ihnen, den Rückweisungsantrag wegen Zeit- verzögerung abzulehnen und auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Präsident: Herr Ruckstuhl möchte sich noch zum Rückwei- sungsantrag äussern.
Ruckstuhl: Eigentlich hätte ich mich damit abgefunden, dass mein Rückweisungsantrag überflüssig sei. Frau Bun- desrätin Kopp hat mir gesagt, Frutigen liege in der Kompe- tenz des Bundesrates; es brauche sehr wenig, wenn man dort bleiben wolle. Wir haben Zahlen vernommen, es bewege sich um 500 000 Franken und drei Etatstellen, die allenfalls gebraucht werden.
Jetzt haben wir aber in den Ausführungen von Frau Bundes- rätin gehört, dass ein Lärmschutzwall erstellt werden müsse, der allein 25 Millionen Franken kosten würde. Das wäre nicht mehr im Bereich der bundesrätlichen Kompetenzen. Irgendwo ist hier ein Widerspruch. Ich habe aber Unterlagen bekommen, die diese Ausführungen bezüglich Lärm ganz klar widerlegen. Es heisst hier, dass sich die Meereshöhe von Frutigen günstig auf die Lärmmessungen auswirke. Als einigermassen einkalkulierbare Fehlerquellen werden hin- gegen der Zustand der Piste, deren Neigungen sowie die Witterung bezeichnet. Weiter heisst es noch, nach Vorschrift müssten fremde Lärmquellen mindestens 40 Meter vom Messort entfernt sein. Da nun aber die Umfahrungsstrasse 80 Meter entfernt ist, dürfte diese Forderung nach Inbetrieb- nahme der Strasse, d. h. im Herbst 1985, einigermassen erfüllt sein. Es wäre also ausgeschlossen, dass sich ein solcher Damm erstellen liesse.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag auf Eintreten und Rückweisung der Vorlage zuzustimmen.
Präsident: Zunächst haben Sie sich darüber auszuspre- chen, ob Sie auf den Bundesbeschluss eintreten wollen oder nicht.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission (Nichteintreten) Dagegen
87 Stimmen 32 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
84.449
Motion des Ständerates (Knüsel). Spielbanken Motion du Conseil des Etats (Knüsel). Maisons de jeu
Beschluss des Ständerates vom 19. September 1984 Décision du Conseil des Etats du 19 septembre 1984
Wortlaut der Motion
Die Erfahrungen des Auslandes zeigen, dass seriös betrie- bene Spielbanken touristische Attraktionspunkte sind. Aus den Spieleinnahmen können vielfältige Bestrebungen auf dem Gebiete der Gemeinnützigkeit, des Breitensports und der Tourismuswerbung finanziert werden. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, der Bundesversammlung Bericht und Antrag zur Revision von Artikel 35 Absatz 1 bis 5 der Bundesverfassung zu unterbreiten, damit auch in der
Schweiz, unter Wahrung des öffentlichen Wohles, Spielban- ken in einem gesetzlich zu bestimmenden Rahmen zugelas- sen werden können.
Texte de la motion
L'expérience des pays étrangers montre que les maisons de jeu gérées avec sérieux constituent une attraction touristi- que. Les recettes des jeux permettent de financer de multi- ples tâches dans des domaines d'utilité publique tels que les sports populaires et la publicité touristique. Le Conseil fédé- ral est donc chargé de soumettre à l'Assemblée fédérale un rapport et une proposition de révision de l'article 35, alinéas 1 à 5, de la constitution fédérale afin que, sans porter atteinte au bien public, on autorise les maisons de jeu dans un cadre légal qui reste à déterminer.
Antrag der Minderheit
(Braunschweig, Clivaz, Longet, Morf, Müller-Wiliberg, Ruck- stuhl, Wagner, Zwygart) Ablehnung der Motion
Proposition de la minorité
(Braunschweig, Clivaz, Longet, Morf, Müller-Wiliberg, Ruck- stuhl, Wagner, Zwygart) Rejet de la motion
84.444 Motion Müller-Scharnachtal Spielbanken - Maisons de jeu
Wortlaut der Motion vom 7. Juni 1984
Die Erfahrungen des Auslandes zeigen, dass seriös betrie- bene Spielbanken touristische Attraktionspunkte sind. Aus den Spieleinnahmen können vielfältige Bestrebungen auf dem Gebiet der Gemeinnützigkeit, des Breitensports und der Tourismuswerbung finanziert werden. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, der Bundesversammlung Bericht und Antrag zur Revision von Artikel 35 Absatz 1 bis 5 der Bundesverfassung zu unterbreiten, damit auch in der Schweiz, unter Wahrung des öffentlichen Wohles, Spielban- ken in einem gesetzlich zu bestimmenden Rahmen zugelas- sen werden können.
Texte de la motion du 7 juin 1984
L'expérience des pays étrangers montre que les maisons de jeu gérées avec sérieux constituent une attraction touristi- que. Les recettes de jeux permettent de financer de multi- ples tâches dans des domaines d'utilité publique tels que les sports populaires et la publicité touristique. Le Conseil fédé- ral est donc chargé de soumettre à l'Assemblée fédérale un rapport et une proposition de révision de l'article 35, alinéas 1 à 5 de la constitution fédérale afin que, sans porter atteinte au bien public, on autorise les maisons de jeu dans un cadre légal qui reste à déterminer.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Laut Artikel 35 der Bundesverfassung sind Errichtung und Betrieb von Spielbanken verboten. In Berücksichtigung der vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen kön- nen die Kantonsregierungen jedoch das Boule-Spiel mit einem Höchsteinsatz von 5 Franken zulassen. Vorausset- zung dazu ist aber, dass der Spielbetrieb zur Erhaltung oder Förderung des Tourismus als notwendig erscheint und von einer Kursaalunternehmung geführt wird, die diesem Zwecke dient.
In der Schweiz wird das Boule-Spiel gegenwärtig von 16 Kursälen angeboten. Insgesamt stellt man in den letzten
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Motion des Ständerates (Knüsel). Spielbanken Motion du Conseil des Etats (Knüsel). Maisons de jeu
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.449
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.09.1985 - 16:00
Date
Data
Seite
1417-1417
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Ref. No
20 013 700
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