Verwaltungsbehörden 18.09.1985 <td class="metadataCell">20013692</td>
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Fuss- und Wanderwege. Bundesgesetz
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Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 18. September 1985, Vormittag Mercredi 18 septembre 1985, matin 8.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Koller Arnold
83.070 Fuss- und Wanderwege. Bundesgesetz Chemins pour piétons et chemins de randonnée. Loi
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 1372 hiervor - Voir page 1372 ci-devant
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Abs. 1 und 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1, 2 al. 1 et 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Art. 2 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Bircher Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene motorfahrzeugfreie Fusswege sowie Fussgängerzonen, . . .
Art. 2 al. 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Bircher Ces réseaux comprennent les chemins piétons (sans trafic motorisé), les zones piétonnes, ...
Bircher: Gestatten Sie, dass ich hier bei Absatz 2 und auch nachfolgend bei Artikel 3 Absatz 2 je einen Definitionsantrag einreiche und zur Diskussion bringe, zwei Anträge, die die Umschreibung des Gesetzes betreffen. Es geht um die Grundsatzfrage: Was ist ein Fussweg und was ist ein Wan- derweg? Beide Anträge lagen auch in der Kommission vor. Einer ist als Minderheitsantrag bei Artikel 3 auf der Fahne; der andere, bei dem wir jetzt stehen, liegt als Einzelantrag vor. Wie gesagt: wir haben aber auch in der Kommission lange darüber gesprochen. Hier geht es um das Prinzip, dass ein Fussweg motorfahrzeugfrei sein soll. Ich möchte Sie auch an die Petition erinnern, die wir als nächstes Traktandum noch zu behandeln haben: bei beiden Forde- rungen handelt es sich um den Kern der Petition von über 20 schweizerischen Organisationen, welche im Kreis der Arbeitsgemeinschaft für Fuss- und Wanderwege repräsen- tiert sind.
Ich erinnere Sie auch nochmals an den Grundsatz, was wir eigentlich mit diesem Fussweggesetz wollen und erreichen sollten. Wir sollten meines Erachtens erreichen, dass das Fussgängersein für die Zukunft wieder attraktiver wird und dass dem Fussgänger wieder wenigstens ein Teil jenes Freiraumes und jener Sicherheit zurückgegeben wird, die er
früher hatte. Wir müssen dem Bau von Fussgängernetzen für die Zukunft mindestens jenen Stellenwert einräumen, den wir dem Bau von Autostrassen in den letzten Jahren und Jahrzehnten eingeräumt haben. Es geht dabei natürlich auch nicht um ein simples Ausspielen zwischen Fussgänger und Autofahrer. Viele Verkehrsteilnehmer sind heute beides, je nachdem Fussgänger oder Autofahrer. Wir müssen aber doch zur Kenntnis nehmen, dass im Laufe der riesigen Ausdehnung des Autostrassennetzes mit den vielen Gefah- ren- und Immissionsmomenten das Fussgängersein immer unattraktiver wurde, dass Fussgänger, aber auch etwa Rad- fahrer immer mehr an den Rand gedrängt wurden. Ihre Rolle - oder wir können auch sagen: unsere Rolle - ist unattrakti- ver, ist gefährlicher geworden. Zwangsweise sind dann immer mehr Leute wieder zum Autofahren umgestiegen, haben sich vom Fussgängersein abgekehrt; das hat neuen Strassenbau bedingt, und die Umsteiger haben dann wieder mitgeholfen, dass die verbliebenen Fussgänger noch unat- traktivere Verhältnisse vorfanden.
Eine klare und eindeutige Weichenstellung ist deshalb bei diesem Artikel 2 notwendig. Es muss sichergestellt sein, dass der Fussgänger innerorts in Sicherheit und Ruhe von einer Stelle zur anderen gelangen kann. Das ist, wie es der Antrag umschreibt, nur dann grundsätzlich gewährleistet, wenn wir diese Fusswege als motorfahrzeugfrei deklarieren. Ich möchte nochmals an die Petition erinnern, weil Sie sehr wahrscheinlich den Text nicht mehr vor sich haben: Die Petition verlangt klar, dass wir hier bei diesem Artikel 2 die Fusswege als motorfahrzeugfrei deklarieren.
Die Verkehrsentflechtung bringt sodann auch dem motori- sierten Strassenteilnehmer einen gewissen Schutz; er weiss, ein Fussweg ist motorfahrzeugfrei, er darf ihn nicht benut- zen." Umgekehrt ist es heute fast selbstverständlich, dass dem Auto zugewiesene Strassen im Prinzip auch von den Fussgängern nicht benützt werden. Diese klare Umschrei- bung und gegenseitige Abgrenzung wäre für beide Ver- kehrsteilnehmer von Vorteil. Ich bitte Sie, bei diesem Arti- kel 2 diese Präzisierung und diese grundsätzliche Veranke- rung zu unterstützen, und möchte Sie gleichzeitig darauf aufmerksam machen, dass alle übrigen Teile des Fussweg- netzes, die aus technischen Gründen nicht motorfahrzeug- frei sein können, in den nachfolgenden Bestimmungen die- ses Absatzes umschrieben sind.
M. Ruffy, rapporteur: La proposition de M. Bircher n'a pas été soumise à l'examen de votre commission; celle-ci vous laisse donc juge en la matière. Il faut seulement spécifier que la modification du texte à l'article 2, 2ª alinéa, porte sur la notion de chemins pour piétons se trouvant en sites bâtis. En l'occurrence, la précision peut être considérée comme utile mais aussi comme superflue.
Widmer, Berichterstatter: Ich kann es ebenso kurz machen. Im Grundgedanken ist der Antrag von Herrn Bircher richtig. Er bringt einfach noch etwas deutlicher zum Ausdruck, was an sich unbestritten ist, nämlich dass ein Fussweg ein Weg ist, auf dem man nicht mit den Autos fährt. Man kann das noch zusätzlich verdeutlichen; dies wäre im Sinne des Ge- setzes.
Bundesrat Egli: Was Herr Bircher anvisiert, ist zweifellos erstrebenswert. Es wäre für die Fuss- und Wanderwege der Idealfall, wenn sie von Motorfahrzeugen vollkommen freige- halten werden könnten. Nun ist dies indessen in der Praxis nicht immer möglich. Sie wissen, dass wir auch Erschlies- sungsstrassen, besonders landwirtschaftlichen Charakters, in das Wanderwegnetz einbeziehen müssen. Dass diese Wege dann gelegentlich von landwirtschaftlichen Motor- fahrzeugen befahren werden, ist unvermeidlich; es wäre auch den betreffenden Landwirten nicht zuzumuten, dass solche Wege für den Motorfahrzeugverkehr absolut gesperrt würden. Abgesehen davon, Herr Bircher, könnte nämlich Ihr Antrag auch einen negativen Effekt haben. Wir könnten beispielsweise solche Wege, die mitunter von Motorfahrzeugen befahren werden, überhaupt nicht zu
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Wanderwegen erklären. Umgekehrt wäre es auch nicht möglich, vorübergehend solche Wege für den Motorfahr- zeugverkehr zu öffnen. Ich weise schliesslich noch darauf hin, dass an sich schon von der Definition her Wanderwege für den Motorfahrzeugverkehr gesperrt sind. Ich verweise auf Artikel 43 des Strassenverkehrsgesetzes. Auch die Signalisationsverordnung sieht vor, dass die ausdrücklich als Fusswege bezeichneten Wege nicht von Motorfahrzeu- gen befahren werden dürfen.
Ich glaube also, dass Ihren Anliegen - soweit dies überhaupt möglich ist - schon hinreichend Rechnung getragen wird.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Bircher Für den Antrag der Kommission
43 Stimmen 53 Stimmen
.
Art. 3 Abs. 1 und 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 3 al. 1 et 3
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 3 Abs. 2 Antrag der Kommission
Mehrheit
... verbundene Wanderwege, die in der Regel ohne Hartbe- lag sind. Andere Wege, . . .
Minderheit
(Bircher, Chopard, Ott, Wagner)
.. . verbundene Wanderwege ohne Hartbelag. Andere Wege,
Antrag Eppenberger-Nesslau Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 3 al. 2
Proposition de la commission
Majorité
... judicieusement raccordés qui, en règle générale, ne sont pas revêtus en dur. D'autres chemins, ...
Minorité
(Bircher, Chopard, Ott, Wagner)
... judicieusement raccordés, qui ne sont pas revêtus en dur. D'autres chemins, ...
Proposition Eppenberger-Nesslau Adhérer à la decision du Conseil des Etats
Bircher, Sprecher der Minderheit: Sie müssen entschuldi- gen, dass ich schon wieder einen zweiten Antrag begründen muss. Die Definitionen sind aber auch in zwei Artikeln fest- gelegt, für den Fussweg in Artikel 2 und für den Wanderweg in Artikel 3, und deshalb musste dieses Anliegen gesetzes- technisch in zwei Anträgen aufgenommen werden. Teil- weise habe ich es Ihnen also vorhin bereits erläutert.
Jetzt geht es einfach ganz präzis um die Wanderwege, also um den zweiten Teil des Titels des Fuss- und Wanderwegge- setzes. Jetzt zur Definition, was ein Wanderweg sei. Da ist unseres Erachtens das Prinzip festzuhalten, dass Wander- wege obligatorisch keinen Hartbelag aufweisen dürfen. Das ist auch das Anliegen des Minderheitsantrages und Gegen- stand der Petition der über 20 schweizerischen Organisatio- nen der Naturfreunde und des Wandertourismus.
Wir müssen hier einfach auch ein bisschen auf die Vergan- genheit zurückleuchten. Es sind heute ungefähr 30 Prozent des markierten Wanderwegnetzes mit Hartbelägen verse-
hen, in einzelnen Gebieten sind es über 40 Prozent. Viele von Ihnen kennen sicher die berühmte «Strada Alta» im Tessin in der Leventina, bei der bedauerlicherweise Jahr für Jahr immer grössere Wegstrecken asphaltiert worden sind. Solches wollen wir mit dieser grundsätzlichen Definition hier verhindern. Man kann sogar weitergehen und sagen, dass durch das Asphaltieren und Teeren von Wanderwegen sogar Hunderte von Kilometern Wanderwege verschwunden sind, weil sie dann von Motor-, Landwirtschaftsgefährten usw. benutzt werden und für den Wanderer nicht mehr attraktiv genug sind.
Ich darf Sie auch hier erfreulicherweise auf Zitate der Bot- schaft des Bundesrates verweisen. Der Bundesrat hat ganz klar in seiner Botschaft festgehalten, dass solche Wander- wege grundsätzlich ohne Hartbelag ausgestaltet sein soll- ten. Wir haben auch Studien, beispielsweise den Experten- bericht von unserem früheren Ratskollegen Kaufmann, der als Gesetzesredaktor tätig war. In einem Bericht an den Bundesrat hat er klar und deutlich begründet, dass schon aus Gründen der Gefährdung der Gesundheit - Gelenkschä- den usw. - Wanderwege grundsätzlich keine Hartbeläge aufweisen sollten.
Sie sehen auf der Fahne, wie wir dieses Anliegen ver- wirklichen wollen. Der Ständerat ist hier noch «hart» geblie- ben und hat nichts wissen wollen von der Umschreibung, dass ein Wanderweg keinen Hartbelag aufweisen soll. Die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission ist unserer For- derung ein bisschen entgegengekommen, indem sie «im Prinzip», «in der Regel» eingeführt hat. Aber wir möchten weitergehen und grundsätzlich die Wanderwege ohne Hart- beläge definiert wissen.
Sie haben auch hier, wie vorhin bei den Fusswegen, die klare Bestimmung in Artikel 3, dass das gesamte Wander- wegnetz selbstverständlich andere Teile beinhalten darf. Es sind einfach alle anderen Teile, Teile von Fusswegnetzen, schwach befahrene Strassen, Verbindungsstücke zwischen den klar als Wanderwege deklarierten Streckenkilometern. Aber damit sichergestellt ist, dass in Zukunft die Wander- wege keinen Hartbelag mehr erhalten, dass keine Zweckent- fremdungen mehr passieren, möchten wir gerne diese klare Definition.
Ich bitte Sie, diesem echten Anliegen zum Durchbruch zu verhelfen.
Frau Eppenberger-Nesslau: Mein Antrag betrifft auch den Hartbelag bzw. die Teilstücke, die mit Hartbelag noch trag- bar sind. Bei den Wanderwegen wird ja berücksichtigt, dass der motorisierte Verkehr nicht radikal unterbunden werden kann. Hartbeläge ziehen aber erfahrungsgemäss Motorfahr- zeuge an. Hartbeläge sind auch nicht immer die billigsten Lösungen. Aber das Wandern als Erholungsbetätigung setzt voraus, dass eine längere Distanz ohne Gefährdung der Gesundheit - Fuss- und Gelenkschäden, Rückenbeschwer- den - bewältigt werden kann. Dies ist jedoch nur gewährlei- stet, wenn die Wanderwege grundsätzlich keinen Hartbelag aufweisen.
Schon im Schlussbericht Kaufmann über die Grundlagen für ein Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege wurde diese Problematik ausführlich erörtert. In der Botschaft wird ebenfalls auf diesen im Vordergrund stehenden Aspekt hin- gewiesen. Dass grundsätzlich nur Wege ohne Hartbelag eigentliche Wanderwege sind, ist daher ein allseits aner- kannter Grundsatz, der als inhaltliche Definition im Gesetz verankert werden soll. Das Erfordernis «ohne Hartbelag» ist ein Grundsatz, der den üblichen Wanderweg inhaltlich be- schreibt.
Es ist dies auch eine Art Absichtserklärung und eine Zielfor- mulierung. Das Gesetz ergänzt im folgenden diese Grund- sätze, indem andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen als Verbindungsstücke dienen können. Nicht jedes Teilstück mit Hartbelag soll verhindert werden, aber längere, zusammenhängende Stücke sind ge- sundheitsschädigend.
Erinnern Sie sich, meine Herren Kollegen, an Ihre Militär- märsche. Die harte Strasse ohne Ende war untragbar, aber
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die Zwischenstücke, die waren wieder erträglich. Alle jene Naturverbundenen, die noch ein Herz für Pferde haben, wissen, dass langes Traben auf harten Strassen vermieden werden muss, wenn man keine Strahlbeinlahmheit riskieren will. Das weiss ich als Veterinärsfrau genau. Das ist ein irreparabler Schaden, eine Sehnenerkrankung, die ein Pferd unbrauchbar macht. Was für Pferde richtig ist, sollte auch für Menschen billig sein. So bitte ich Sie also, der Version des Ständerates zuzustimmen. Sie umfasst auch noch histo- rische Wegstücke, die wir sicher auch brauchen können. Im übrigen ist sie mit der Version des Bundesrates identisch.
Schnider-Luzern: Wanderwege ausserhalb der Siedlungs- gebiete sind mit Zufahrten zu Heimwesen und Alpen verbun- den. Die zum Teil steil angelegten Strassen werden vor allem bei Unwettern stark in Mitleidenschaft gezogen. Durch das Asphaltieren solcher kombinierter Bergstrassen wird der Landwirtschaft ein Grossteil Unterhalt abgenommen, und gute Zufahrten werden sichergestellt. Vor allem im Alpengebiet wir ausserhalb der markierten Wege soviel Wander- und Erholungsraum zur Verfügung gestellt, dass andererseits der Landwirtschaft gegenüber das not- wendige Verständnis aufgebracht werden muss. Als Berg- bauer und gleichzeitig als seit 25 Jahren im Tourismus Tätiger, wage ich zu sagen: Nur mit gegenseitigem Ver- ständnis kann das Beste erreicht werden. Es lohnt sich für den Tourismus, hier die Landwirtschaft nicht unnötig einzu- schränken. Meiner Meinung nach geht der Vorschlag der Kommissionsmehrheit mit dem Wortlaut «in der Regel ohne Hartbelag» weit genug.
Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Kommissionsminder- heit als nicht verantwortbar zu betrachten und ihn abzu- lehnen.
Müller-Scharnachtal: Vorweg möchte ich davon ausgehen, dass in breiten Kreisen der Bevölkerung der Naturweg den Inbegriff des Wanderweges darstellt. Der Benützer sucht nämlich keine Asphaltstrassen, die er in seinem Wohnbe- reich ständig vorfindet, sondern möglichst idyllische, gut begehbare Pfade im ursprünglichen Zustand. Hartbeläge - darüber haben wir uns jetzt schon des öftern unterhalten - sind wanderfeindlich. Bei längeren Wanderungen haben sie eine stark ermüdende Wirkung. Sie erinnern sich sicher an die persönlich erlebten Auswirkungen bei einem ausge- dehnten Stadtbummel auf Asphalt. Ausserhalb des Sied- lungsgebietes sind Wanderwege mit Hartbelag der Gefahr der Mitbenützung durch Unbefugte, zum Beispiel von Velo- und Mofafahrern, ausgesetzt, weil auch ein allfälliges Verbot erfahrungsgemäss nur so gut ist wie seine Kontrolle. Die Errichtung von Hindernissen - zum Beispiel Barrieren, Drei- eck-Durchgänge, Überstiege - kann, sofern überhaupt mög- lich, wegen der Bewirtschaftung der angrenzenden Grund- stücke eine Verbesserung bringen. Solche Hindernisse sind indessen ausgesprochen behindertenfeindlich, weil sie den Weg für Behinderte wenn nicht unpassierbar, so doch nur mehr schwer benützbar machen. Dagegen sind Hindernisse bei einem Weg ohne Hartbelag praktisch nie erforderlich, da diese Wege nur wenig Anreiz zum Befahren geben. Solche Wege sind in der Regel auch von Behinderten problemlos passierbar, sofern sie entsprechend unterhalten werden. Nun aber zu den Vorschlägen der Mehrheit und der Minder- heit. Die imperative Form der Kommissionsminderheit ist politisch und sachlich nicht durchsetzbar. Mein Kanton bei- spielsweise verfügt über jahrelange Erfahrung. Ich muss der Kommissionsminderheit einfach sagen, dass diese Form unverhältnismässig ist - rechtlich, sachlich, technisch ein- fach nicht durchführbar. Wir müssen - ich betone: müssen - mit dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit vorlieb neh- men. Meines Erachtens handelt es sich um eine Minimalvor- schrift. Voraussetzung dabei - und da möchte ich mich an die Vertreter der Kantone richten - ist eine strenge, konse- quente Praxis der Kantone.
Ich bitte deshalb den Rat, der Kommissionsmehrheit zuzu- stimmen.
M. Candaux: Lors de la séance de commission, je me suis déjà permis d'intervenir contre la proposition de M. Bircher au sujet du revêtement en dur des chemins de randonnée. Je voudrais simplement vous expliquer que l'on est profon- dément concerné dans le Jura par ces questions de chemins pour piétons et de chemins de randonnée. Ainsi donc, si souvent le départ des chemins à partir des villages comporte un revêtement, une fois les pâturages atteints, ce dernier n'existe plus. En outre, les chemins de randonnée doivent forcément passer aussi par des «clédards», et qui sont aujourd'hui des passages canadiens pour le bétail, qui sont souvent également revêtus en dur. En effet, l'on ne peut laisser errer les piétons à travers les pâturages occupés par le bétail, étant donné qu'ils negligent souvent de refermer les clôtures, causant ainsi un travail supplémentaire aux gardiens de troupeaux.
C'est pour cette raison que je vous prie d'en rester au statu quo, c'est-à-dire de ne pas vouloir exiger encore de la part des communes qu'elles suppriment ce quelles ont déjà réalisé. D'autre part, je voudrais aussi vous signaler que le revêtement de ces chemins à très faible circulation est posé une fois pour toutes. En l'occurrence, pourvoir à leur entre- tien avec des matériaux achetés à grands frais et qui seront emportés par le premier orage venu, n'est plus supportable financièrement par les communes. C'est pour cette raison que je vous prie de refuser la proposition de M. Bircher.
M. Ruffy, rapporteur: En fait, la majorité de votre commis- sion reconnaît parfaitement le principe selon lequel les chemins de randonnée pédestre ne sont pas revêtus en dur. Je crois qu'à cet égard, il faut être clair.
Cependant, elle juge exagérée la proposition de minorité et ceci pour deux raisons. La première, c'est qu'il existe déjà aujourd'hui des tronçons de chemins asphaltés, donc revê- tus en dur, qui font partie des réseaux de chemins pédes- tres. Dans les cantons qui comptent de nombreux vignobles, ces chemins de vigne sont très fréquentés et nous pensons qu'il serait regrettable de les exclure des réseaux de che- mins de randonnée pédestre en raison de leur revêtement. Voilà qui nous incite à la mesure, face à l'exigence de la minorité. La seconde raison est que l'on pourrait imaginer que certains particuliers, propriétaires de chemins, à un moment donné, doivent, pour des raisons économiques et d'exploitation, notamment dans les régions de montagne, recourir à un revêtement en dur, donc demander à ce que leurs chemins soient exclus du réseau des chemins de randonnée pédestre. A cet égard, l'on peut imaginer que, là, on court le risque d'un eventuelle réduction des réseaux de chemins de randonnée pédestre.
Il existe aussi aujourd'hui des tronçons de chemins de randonnée pédestre revêtus en dur, intégrés à des réseaux et qui ne pourront jamais être remplacés par des chemins non revêtus en dur. Il faut donc accepter d'avoir dans l'ensemble du réseau des chemins de randonnée pédestre, certains tronçons qui devront rester en l'état. Il ne nous a pas paru utile de les exclure du système, ce qui serait le cas si nous suivions à la lettre la proposition de la minorité. C'est la raison pour laquelle je vous invite à vous rallier à la version de la majorité qui précise que les réseaux de che- mins de randonnée pédestre comprennent des sentiers et chemins de promenade judicieusement «raccordés qui, en règle générale, ne sont pas revêtus en dur».
Widmer, Berichterstatter: Sie erleben hier ein gutes Beispiel für den in der Schweiz verbreiteten und wohlgemeinten Perfektionismus in der Gesetzgebung. An sich war der Antrag des Bundesrates, der dann vom Ständerat übernom- men wurde, nicht so schlecht. Unsere Kommission hat es noch besser machen wollen. Die Folge davon ist, dass Sie jetzt einen Gegenantrag und noch eine Minderheit dazu haben. Wahrscheinlich ist das Bemühen lobenswert. Es ist jetzt schon mehr als ein Jahr her, seitdem die Kommission diese grosse Arbeit geleistet hat. Aus der Distanz eines
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Jahres - vielleicht bin ich etwas klüger geworden - finde ich den Antrag des Bundesrates in diesem Fall als das wahr- scheinlich Beste.
Nun zur Sache selbst: Etwas muss man ganz klar festhalten in dieser Diskussion. Es ist von keiner Seite bestritten, dass der Begriff «Wanderweg> in unserem Land einen Weg ohne Belag in sich schliesst. Das ist die Idealvorstellung, das ist das Ziel, das von niemandem bezweifelt wird. Es ist wichtig für die spätere Interpretation, dass das ganz klar festgehal- ten wird. Die Anträge der Mehr- und Minderheit versuchen nun, diesen Grundgedanken noch genauer zu umschreiben. Zum Schluss: Ich bin verpflichtet, hier die Mehrheit zu vertreten, würde es aber nicht für ein Unglück anschauen, wenn Sie die bundesratliche Formulierung übernehmen würden.
Bundesrat Egli: Als Politiker sind wir uns zwar gewohnt, auch auf harten Wegen zu wandern. Aber ich habe Ver- ständnis für die Initianten, wenn sie anstreben, die Wander- wege möglichst belagfrei zu halten; dies war sogar eines der Hauptmotive für die Initiative. Wir haben dieses Bestreben auch aufgenommen. Sie sehen das aus dem Text unserer Botschaft.
Sie sollten nun unterscheiden zwischen den Wanderweg- netzen bzw. Fusswegnetzen und den eigentlichen Wander- wegen bzw. Fusswegen. Ein Wanderwegnetz kann aus meh- reren Wanderwegen bestehen, welche durch Abschnitte ver- bunden sind, die keine Wanderwege im eigentlichen Sinne . sind; diese Abschnitte können ohne weiteres mit Belag versehen sein bzw. von Motorfahrzeugen befahren werden. Gelegentlich müssen auch - besonders bei Fusswegen innerhalb der Ortschaften - Strassen insbesondere auf Fussgängerstreifen überquert werden. Dabei ist es natürlich unvermeidlich, dass dann gewisse Teile mit Hartbelag verse- hen werden.
Ich möchte auch hier Herrn Bircher warnen, dass, in glei- cher Weise wie bei seinem Begehren um die Freihaltung der Fusswege von Motorfahrzeugen, gerade ein kontraprodukti- ver Effekt erzeugt werden könnte. Sie hätten nämlich nach strengem Wortlaut, wie Sie ihn beantragen, gar nicht mehr die Möglichkeit, einen Weg, der mit Hartbelag versehen ist, als Wanderweg im Rechtssinn zu bezeichnen. Andererseits ist auch das Bedürfnis der Landwirte durchaus verständlich, beispielsweise einen Weg, der durch ihren Hof führt, wenig- stens dort mit einem Hartbelag zu versehen, wo er sich in unmittelbarer Nähe ihrer Behausung befindet, um diese staubfrei zu erhalten. Dies wäre nicht mehr möglich, wenn Sie in absoluter Strenge die Wander- und Fusswege belag- frei halten wollten. Ich glaube daher, dass die nationalrätli- che Mehrheit die flexible Mitte gehalten hat und damit auch dem Bedürfnis der Initiative Rechnung getragen worden ist.
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
81 Stimmen 40 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit 31 Stimmen
Für den Antrag Eppenberger-Nesslau 79 Stimmen
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Betrifft nur den französischen Text)
Section 2, titre Proposition de la commission Section 2: Elaboration de plans et registres, aménage- ment ...
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Hofmann Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 4 al. 1 let. a
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Hofmann Selon projet du Conseil fédéral
Hofmann: Der Bundesrat sagt in Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe a: «Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festge- halten werden.»
Der Ständerat hat diesen Satz erweitert. Er legte fest: «Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen oder Verzeichnissen festgehalten werden.» Mit der ständerätlichen Erweiterung, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderweg- netze in Verzeichnissen anstelle von Plänen festgehalten werden, verliert die Norm an Klarheit. Verzeichnisse sind weniger geeignet als Pläne, über den Verlauf von Fuss- und Wanderwegen eindeutig Auskunft zu geben. Nur aus Plänen wird die genaue Linienführung klar ersichtlich. Von der Arbeitsgemeinschaft «Rechtsgrundlagen für Fuss- und Wanderwege» wird daher Wert darauf gelegt, dass die bun- desrätliche Fassung gewählt wird. Wir haben sehr viel aus- gegeben für die Planung der motorisierten Strassen. Wir dürfen auch für die Wanderwege eine gewisse Planungsar- beit leisten.
Ich ersuche Sie also, in Artikel 4 Absatz 1 der ursprünglichen Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
M. Ruffy, rapporteur: En ce qui concerne l'article 4, le Conseil des Etats a, en effet, introduit la notion, en allemand, de «Verzeichnis» et, en français, de «registre». Bien qu'au- cune proposition n'ait été faite, au sein de la commission, de revenir au texte du Conseil fédéral, les membres de la commission n'ont pas été en mesure de citer un seul canton recourant à la forme du registre. A notre connaissance, il n'en existe aucun en Suisse romande.
Dans ces conditions, votre commission n'a pas bien saisi le sens de cet élargissement des possibilités.
A cet égard, je voudrais apporter une remarque personnelle en ce qui concerne les risques que fait courir l'introduction de cette notion de «registre». Selon les explications don- nées, confirmées par l'intervention de M. Hofmann, cette notion consisterait en une description, sous forme écrite, d'un tracé de chemin. Or, de deux choses l'une, soit la description du tracé est exhaustive et le recours au registre est très compliqué, soit le registre ne comporte que des indications approximatives et, dans ces conditions, on peut fortement douter de sa valeur lorsqu'il faudra le mettre à l'enquête, l'opposer à un tiers ou simplement l'utiliser pour obtenir l'accord du propriétaire.
Personnellement donc, étant donné que la commission ne s'est pas prononcée à ce sujet, je ne puis que vous inviter à adopter l'amendement de M. Hofmann. Dans le cas où cet amendement serait accepté, la modification serait valable pour le titre de la section 2; pour l'article 4, lettre b; l'article 7, 1er alinéa; l'article 9, 1er alinéa et les articles 14 et 15.
Widmer, Berichterstatter: Beim Artikel 3 habe ich mir erlaubt, Ihnen zu sagen, man könne verschiedener Ansicht sein, es sei nicht so wichtig. In diesem Fall aber scheint mir die Situation absolut klar. Ich bin Herrn Hofmann dankbar für seinen Antrag. Er deckt sich übrigens mit der Meinung der Kommission. Es wäre gefährlich, die bundesrätliche Formulierung, die von Plänen spricht, in dieser Weise abzu- schwächen, dass die Kantone auch einfach irgendein Ver-
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zeichnis anlegen können. Das wäre nicht nur gefährlich für die ganze Idee, die in diesem Gesetz steckt, sondern es wäre auch gefährlich für die Kantone, weil diese sich dann einem Rattenschwanz von Schwierigkeiten vis-à-vis sehen; denn es wäre dann nicht klar bestimmt, wo dieser Weg genau durchgeht. Auf diese Weise bliebe auch unklar, welche Grundeigentümer und was für Ortschaften betroffen sind usw.
Ich muss Sie deshalb bitten, bleiben Sie beim ursprüngli- chen Antrag des Bundesrates entsprechend dem Antrag Hofmann.
Bundesrat Egli: Das Wort «Verzeichnis» kam im Ständerat aus folgenden Gründen in die Vorlage: Es wurde von eini- gen Kantonsvertretern geltend gemacht, dass in einigen Kantonen bereits die Praxis bestehe, die Fuss- und Wander- wege in Verzeichnissen und nicht in Plänen festzuhalten. Um dieser Praxis Rechnung zu tragen, habe ich im Stände- rat auch nachgegeben, habe aber ganz eindeutig erklärt, dass solche Verzeichnisse nur dann genügen könnten, wenn der Verlauf des Weges genau bezeichnet werde, also nicht nur etwa der Anfangs- und der Endpunkt eines sol- chen Wanderweges. Im übrigen ist es eine Sache der Genauigkeit der Pläne und der Verzeichnisse, ob sie das eine oder das andere oder beides zulassen wollen. Auch die Pläne, Herr Widmer, können ungenau sein. Ich würde bei- spielsweise ein Verzeichnis einer Aufzeichnung vorziehen, wenn ein Wanderweg im Entlebuch auf einer Europakarte aufgezeichnet würde.
Machen Sie, wie Sie es wünschen. Ich wäre mit dem Text des Ständerates einverstanden. Wenn Sie ihm zustimmen, dann haben Sie auch eine Differenz weniger.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Hofmann Für den Antrag der Kommission
42 Stimmen 10 Stimmen
Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. b.
.. . angepasst werden. Die Betroffenen sowie die interessier- ten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen.
Abs. 2
Die Kantone legen die . . .
Art. 4 al. 1 let. b et al. 2 Proposition de la commission Al. 1 let. b
... remanier. Les personnes, organisations et services fédé- raux intéressés doivent participer à l'élaboration des plans et registres.
Al. 2
Les cantons fixent les effets ...
M. Ruffy, rapporteur: En ce qui concerne l'article 4, nous avons repris le texte du Conseil fédéral, en modifiant toute- fois la position de la participation des personnes, organisa- tions et services fédéraux intéressés. Cette participation était initialement prévue à l'alinéa 2 de l'article 4, version du Conseil fédéral. Or, elle a été portée à l'article 4, 1er alinéa, lettre b, ce qui est une erreur. Il faudrait en effet la faire figurer à l'article 4, 1er alinéa, lettre a, et cela comme suit: « ... la participation des organisations intéressées portant également sur l'établissement des plans.»
Je voudrais dire deux mots au sujet de la participation. Nous avons tenu à la reprendre et à l'inscrire, par rapport à la version du Conseil des Etats, pour la raison suivante: l'arti- cle 5 a été profondément modifié, toute la procédure de coordination qui avait été prévue sur la base de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire, a été abandonnée par le Conseil des Etats, et cela, à notre avis, de manière
judicieuse. Les plans qui portent sur les sentiers et les chemins pour piétons concernent à la fois les sites bâtis et les sites se trouvant, soit dans le milieu rural, soit dans le milieu montagnard. Il existe donc deux types de plans. Si l'on avait maintenu la procédure prévue par la loi sur l'amé- nagement du territoire, on aurait eu un va-et-vient de plans extrêmement complexes, volumineux, et, partant, une pro- cédure très lourde pour une opération qui ne la nécessitait pas.
L'abandon de cette procédure de coordination et de partici- pation a fait que la Confédération n'était pratiquement plus impliquée. C'est la raison pour laquelle, après la suppres- sion de l'article 5, il fallait revenir à la participation telle qu'elle était prévue par le Conseil fédéral, et par conséquent créer une divergence avec le Conseil des Etats.
Widmer, Berichterstatter: Auch hier handelt es sich um eine zwar nicht weltbewegende, aber doch wichtige Sache. Der Bundesrat hat im seinerzeitigen Beschluss richtigerweise den Gedanken im Gesetz verankern wollen, dass die durch diese Pläne über Wanderwege betroffenen Organisationen und Kreise angehört werden. Das ist eine Selbstverständ- lichkeit und entspricht der Praxis in unserem Land. Leider ist dann in den Verhandlungen im Ständerat diese unbestrit- ten richtige Idee wieder herausgefallen. Ich bitte Sie, diesen ursprünglichen vernünftigen Zustand wieder herzustellen, indem Sie mit dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates diese Ergänzung gemäss Kommissionsantrag wieder auf- nehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 5
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Streichen (siehe Art. 8a)
Art. 5
Proposition de la commission
Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 Biffer (voir art. 8a)
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 1 Bst. c
Antrag der Kommission
c. für die Begehbarkeit durch die Allgemeinheit rechtlich gesichert werden.
Art. 6 al. 1 let. c
Proposition de la commission
c. d'assurer juridiquement l'accès au public en général.
M. Ruffy, rapporteur: A l'article 6, nous avons ajouté sous lettre c la garantie juridique permettant l'utilisation des chemins par le public. Je signale en passant à la commis- sion de rédaction que la traduction du texte allemand en français devra être vérifiée.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
174-N
Chemins pour piétons et chemins de randonnée. Loi
1380
N
18 septembre 1985
Art. 6 al. 1 let. a et b et al. 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 1, 2 Bst. a, b und d und Abs. 3
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Bst. c
c. auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden;
Art. 7 al. 1, 2 let. a, b et d et al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 let. c
c. si des tronçons importants font l'objet d'une circulation intense ou s'ils sont ouverts à la circulation des véhicules;
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Art. 8a
Antrag der Kommission
Titel
Pflicht zur Rücksichtnahme
Text
Bund und Kantone berücksichtigen die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Landesverteidigung.
Art. 8a
Proposition de la commission
Titre
Obligation de prise en considération
Texte
La Confédération et les cantons prennent également en considération les intérêts de l'agriculture, de l'économie forestière, de la protection de la nature et du paysage ainsi que de la défense nationale.
Angenommen - Adopté
Art. 9
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Titel Beratung der Kantone Text Nach Entwurf des Bundesrates
Antrag Massy Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (= streichen)
Art. 10 Proposition de la commission
Titre Appui aux cantons
Texte Selon projet du Conseil fédéral
Proposition Massy Adhérer à la décision du Conseil des Etats (= biffer)
M. Massy: Le groupe libéral vous propose de vous rallier à la décision du Conseil des Etats, c'est-à-dire de biffer l'arti- cle 10 intitulé. «Aide aux cantons». Ces derniers ne deman- dent pas cette aide.
Il faut absolument éviter de charger la Confédération de nouvelles tâches et, par conséquent, de la pousser à deman- der de nouveaux postes de fonctionnaires. Ceux-ci ne servi- raient à rien puisque les cantons, et même les communes, sont à même d'effectuer ce travail par leurs propres services qui fonctionnent déjà parfaitement bien. Les cantons sont assez grands pour remplir ces tâches sans les conseils de l'aide de Berne. La Confédération ne doit pas intervenir puisque l'article 11 prévoit que l'Etat peut allouer des sub- ventions aux organisations privées spécialisées d'impor- tance nationale pour leurs activités selon l'article 8.
Il importe avant tout de savoir si l'article constitutionnel adopté massivement par le peuple a été respecté; le peuple a voulu éviter que la surface piétonne ne continue à dimi- nuer et qu'elle ne soit régulièrement grignotée par les voi- tures. Il n'est pas sûr que tel soit le cas. En tout cas on a compliqué l'affaire à un tel point qu'on a de la peine à se retrouver dans cette débandade d'articles truffés de détails. La montagne a-t-elle dû accoucher d'une souris? On pour- rait le croire! Par conséquent, les libéraux vous proposent de biffer l'article 10 et de suivre ainsi le Conseil des Etats dans sa sagesse; cela pour le bien des cantons et de la Confédération.
M. Ruffy, rapporteur: J'ai l'impression qu'on ne parle pas forcément de la même chose. Une débandade d'articles ? Rarement une loi a été aussi courte. D'ailleurs le rapporteur de langue allemande l'a précisé. Nous avons seize articles. On ne peut donc pas dire qu'il y a pléthore d'articles dans cette loi.
M. Massy a parlé de fonctionnement parfait. En ce qui concerne la politique menée jusqu'à présent par les cantons en matière de chemins de randonnée pédestre et pour piétons, il faut tout de même signaler qu'annuellement 1000 kilomètres de sentiers disparaissent. Cela ne correspond pas tout à fait à un fonctionnement parfait. Il y a donc véritablement une nécessité qui a été ressentie par le peu- ple. Celui-ci a voté un article constitutionnel. Il s'agit de savoir si le projet de loi répond véritablement à cet article constitutionnel. Or, il est dit que la Confédération doit non seulement «coordonner» mais «soutenir». Cet article est extrêmement mesuré puisqu'il précise que la Confédération peut, par des conseils techniques et de la cocumentation, aider les cantons à élaborer des plans. Il n'est guère surpre- nant que M. Massy vienne faire ici la proposition de se rallier au Conseil des Etats. Les fédéralistes vaudois sont toujours prisonniers de la grandeur de leur Etat. C'est un pays pour eux. Ils doivent savoir qu'il y a des cantons qui correspon- dent à un ou deux de leurs districts. Il n'est donc pas évident que ces petits cantons disposent de l'infrastructure, de l'administration, des associations privées qui leur permet- tent de rendre les services que sont à même de rendre de manière éminente les organisations vaudoises.
Par ailleurs, il est nécessaire d'éviter que des cantons puis- sent dire: «Nous n'avons pas d'infrastructure, nous n'avons pas les renseignements, nous n'avons pas les moyens en
Fuss- und Wanderwege. Bundesgesetz
1381
hommes ni en argent.» Il faut empêcher que ce prétexte puisse être invoqué par les cantons désireux de se dispen- ser d'étudier rapidement le problème qui se pose ou de mettre en œuvre sans retard leurs plans. Voilà pourquoi je vous invite à repousser l'amendement que M. Massy a présenté au nom des libéraux et vous prie de vous en tenir à la version du Conseil fédéral avec la légère modification qui a été apportée au titre de l'article.
Widmer, Berichterstatter: Ich glaube, Herr Massy ist da irgendwie das Opfer eines Missverständnisses geworden. Der Artikel geht einfach viel weniger weit, als Sie offenbar aufgrund der Begründung, die Sie uns liebenswürdiger- weise unterbreitet haben, glauben.
Erstens muss ich darauf aufmerksam machen: Diese Kom- petenz des Bundes ist keine obligatorische, sondern es heisst ausdrücklich: «Der Bund kann .. . >> Es ist also sehr zurückhaltend formuliert.
Zweitens: Was kann der Bund machen? Er kann durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen die Kantone unterstützen. Bescheidener kann man eine Bun- deskompetenz nicht mehr formulieren. Es kommt dazu: Die Kommission unseres Rates hat die ursprüngliche Formulie- rung des Bundesrates noch einmal abgeschwächt. Beim Bundesrat hiess es «Unterstützung der Kantone». Nach unserem Vorschlag heisst es nur noch «Beratung der Kan- tone».
Was bedeutet das in praktischer Hinsicht? Das bedeutet, dass man vom Bund aus Forschungsberichte fördern kann. Es geht wesentlich darum, Grundlagen für den Fussgänger- schutz zu erarbeiten. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, mit welchem föderalistischen Argument man gegen eine solche Hilfe bei Grundlagenforschung auftreten kann. Auch aus der Perspektive eines extrem föderalistisch orientierten Politikers würde ich doch zugreifen, wenn in einem Gesetz eine solche Hilfe angeboten wird. Ich glaube, da ist einfach ein Missverständnis entstanden.
Ich bitte Sie deshalb mit der Mehrheit der Kommission, den ursprünglichen Antrag des Bundesrates im Gesetz zu be- lassen.
Bundesrat Egli: Für den Vertreter eines Kantons, der am liebsten wieder den Frühlingsschuljahresbeginn einführen würde - nur, um zu demonstrieren, dass man autonom ist -, habe ich natürlich Verständnis. Aber ich darf Sie doch etwas trösten. Mit diesem Artikel wollen wir den Kantonen nicht in ihre Fuss- und Wanderwegpolitik hineinreden. Wir wollen ihnen ja nur unsere Kenntnisse andienen. Wenn sie diese Dienste nicht wünschen, dann lassen sie es eben bleiben. So verhält es sich mit diesem Artikel 10. Sie dürfen also, Herr Massy, ruhig zustimmen, ohne zu befürchten, dass wir im Kanton Waadt die Landschaft verändern.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Massy Für den Antrag der Kommission
25 Stimmen 82 Stimmen
Art. 11-14
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Oester Abs. 1
... und der Kantone verbindlich. Bis zur Bezeichnung gel- ten für alle Behörden des Bundes und der Kantone als Fuss-
und Wanderwegnetze alle in Orts- und Regionalplänen sowie in den Plänen der vom Bundesrat anerkannten Fachorganisationen (Art. 11) eingezeichneten Fuss- und Wanderwege.
Art. 15
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Oester Al. 1
... les autorités de la Confédération et des cantons. Jusqu'à ce qu'ait eu lieu cette désignation, tous les plans locaux et régionaux ainsi que tous ceux des organisations spéciali- sées reconnues par le Conseil fédéral (art. 11), qui compren- nent des chemins pour piétons et des chemins de randon- née pédestre, ont force obligatoire pour toutes les autorités de la Confédération et des cantons.
Oester: Schon vor der Abstimmung von 1979 über den Verfassungsartikel ist immer wieder darauf hingewiesen worden, dass in der Schweiz jährlich über 1000 Kilometer fussgängergerechte Wege verschwinden. In der Zwischen- zeit konnte durch den Forschungsauftrag des Eidgenössi- schen Departementes des Innern über «Die Auswirkungen des Strassenbaues auf das schweizerische Wanderweg- netz» belegt werden, dass 1979 allein bei den markierten Wanderrouten über 1300 Kilometer Wanderwege aufgeho- ben wurden. Nicht eingerechnet sind dabei die sehr zahlrei- chen, unmarkierten Wege, die dem Fussgänger laufend entzogen werden. Auf Seite 5 seiner Botschaft weist der Bundesrat auf diese unerfreuliche Tatsache hin. Jährlich, so schreibt er, würden rund 1,5 Prozent der markierten Wan- derwege zu Strassen ausgebaut und könnten somit ihre Funktion nicht mehr erfüllen. Das bedeutet, dass allein seit der überwältigenden Annahme des Verfassungsartikels vor sechs Jahren rund 10 Prozent des damaligen Fuss- und Wanderwegnetzes verloren gegangen sind. Um so dringen- der ist es, die heute schon einem Netz angehörenden Fuss- und Wanderwege sofort zu schützen.
Absolut zu Recht wird in der Botschaft die Erhaltung des heutigen Netzbestandes während der Übergangszeit prokla- miert. Sonst fallen nochmals einige tausend Kilometer fuss- gängergerechte Wege der fortschreitenden Verstrassung zum Opfer. In der Botschaft wird auch ausdrücklich auf die Karten der SAW, der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Wanderwege, verwiesen. Auf Seite 13 schreibt der Bun- desrat wörtlich: «Als Grundlage für die Wanderwege können die Karten der privaten Wanderwegorganisationen und für die Fusswege die Unterlagen der Orts- und Regionalplanun- gen benützt werden.» Artikel 15 des Entwurfes wird aber bedauerlicherweise diesem Gedanken nicht gerecht. Des- halb schlage ich Ihnen eine neue Fassung vor.
Der von uns vorgeschlagene Text von Artikel 15 Absatz 1 brächte den Kantonen den Vorteil, dass sie nicht noch separate Übergangsregelungen treffen und in Kraft setzen müssten, um die Fuss- und Wanderwegnetze zu bezeichnen. Die beantragte Fassung hat den weiteren Vorteil, dass sie mit der Übernahme des bestehenden Wegnetzes auch eine gewisse Aussage und Vorstellung über die Dichte der nach Artikel 4 zu erfassenden Wegnetze enthält. Diese müssen ja ohnehin auf dem bereits bestehenden Netz beruhen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustim- men. Ich habe ihn im Einvernehmen mit dem Schweizeri- schen Aktionskomitee «Recht für Fuss- und Wanderwege» eingebracht.
Reichling: Ich möchte Ihnen mitteilen, wer der grosse Feind der Wanderwege ist.
Ich habe am 7. Oktober 1983 eine Interpellation zur Aufhe- bung von unbewachten Niveauübergängen im Bereich der Bundesbahnen eingereicht. Sie haben vor mehr als einem Jahr Diskussion beschlossen. In dieser Session wird die
Chemins pour piétons et chemins de randonnée. Loi
1382
N
18 septembre 1985
Frist ablaufen, ob sie stattfinden kann. Sie ist für Donnerstag auf Seite 3 traktandiert.
Weil wir nun aber heute das aktuelle Problem behandeln, möchte ich hierzu etwas sagen und Sie bitten, den Antrag Oester zu unterstützen. In der Beantwortung hat mir der Bundesrat damals geschrieben, in den letzten 20 Jahren seien im SBB-Netz insgesamt 1500 Bahnübergänge aufge- hoben worden. Bei den Privatbahnen wurden im gleichen Zeitraum rund 800 Bahnübergänge aufgehoben. Nicht alle ersatzlos. Total wurden etwa 300 bis 400 ersatzlos aufgeho- ben, die übrigen wurden auf Zusammenlegung verwiesen, wobei Umwege in Kauf genommen werden müssen. Dieser Vorgang passiert heute noch laufend.
Ich kenne das Beispiel einer Zürcher Gemeinde, die jetzt bei ihren Fuss- und Wanderwegen automatische Barrierenanla- gen einrichten muss. Eine solche Barrierenanlage kostet für einen schmalen Fussweg etwa 0,5 Millionen Franken, wovon gemäss unserem Eisenbahngesetz ein beträchtlicher Teil der Kosten auf die Gemeinde entfällt. In dieser Gemeinde sind nun gleichzeitig drei solche Wege zu sanieren! Der Beschluss des Gemeinderates in dieser Situation war, einen Wanderweg ersatzlos zu streichen, damit für die Ausstat- tung der beiden anderen genügend Geld übrig blieb.
Alle drei Übergänge sind in den Ortsplänen über Wander- wege enthalten. Bei demjenigen, der aufgehoben werden soll, handelt es sich um einen jahrhundertealten Fussweg, der zur Kirche des Dorfes, einer der ältesten Kirchen des Kantons Zürich, führt. Es ist zudem ein Weg, der häufig von Schulklassen, die Wanderungen im Zürcher Oberland unter- nehmen, benützt wird.
Ich begreife, dass die SBB die Unfallgefahr verhindern wol- len. Wir stellen aber fest, dass - wenn kein Zug in Sichtweite ist - diese automatischen Barrieren häufig von den Fuss- gängern umgangen werden, und dass sie sich genauso unvorsichtig verhalten, wie wenn keine Anlage vorhanden wäre.
Ich möchte von Herrn Bundesrat Egli die Gewissheit haben, dass dafür gesorgt wird, ab sofort auch die Aufhebung der Niveauübergänge bei den SBB vom Gesichtspunkt der Erhaltung der Wanderwege her zu prüfen. Als Übergangslö- sung, um vorerst einmal dieses Geschehen zu stoppen, kann die Annahme des Antrages Oester dienen. Überall dort, wo diese Wege in den Plänen eingezeichnet sind, könnten die Bundesbahnen nicht schlicht die Aufhebung der Über- gänge beantragen. Besonders, wenn es sich um vom eigent- lichen Siedlungsgebiet abgelegene, verhältnismässig wenig begangene Fusswege handelt, werden die riesigen Sanie- rungskosten für die Landgemeinden zum Problem.
Ich glaube, wenn wir diesem Gesetz zustimmen wollen, müssen wir auch dieser Angelegenheit grösste Aufmerk- samkeit schenken.
M. Ruffy, rapporteur: Les membres de la commission n'ont pas eu connaissance de la proposition de M. Oester qui n'en fait pas partie.
Ladite suggestion est la suivante: Durant la période transi- toire, les cantons pourront reconnaître tous les sentiers et chemins de randonnée pédestre contenus dans les plans locaux ainsi que ceux qui sont portés sur les plans des associations de tourisme pédestre et autres.
Je pense que cette proposition va tout à fait dans le sens de l'esprit de la loi où il est abondamment fait allusion aux associations, à la reconnaissance de toutes les collectivités publiques en tant que partenaires à l'élaboration des plans. D'autre part, la plupart des cantons soutiennent financière- ment ces associations de tourisme pédestre. Reconnaître ces plans durant la période transitoire est donc une façon pour les cantons de valoriser leur engagement financier. Par conséquent, nombre d'arguments nous permettent d'appuyer cette proposition et, personnellement, je vous engage à le faire.
Widmer, Berichterstatter: Der Text von Herrn Oester lag bei den Behandlungen der Kommission nicht vor. Wir können also nur unsere persönliche Meinung sagen.
Ich glaube aber, dass der Gedanke, den Herr Oester jetzt noch in das Gesetz hineinbringen will, richtig ist. Es ist auch zu bemerken, dass ein ähnlicher Passus im ursprünglichen Entwurf zum Gesetz vorgesehen war. Bei den verschiede- nen Abmagerungskuren, die das Gesetz durchgemacht hat - zum Teil war das sicher gesund -, ist dieser Passus wieder herausgefallen. Aber er entspricht sicher dem ursprüngli- chen Gedanken des Gesetzes.
Die Idee ist klar. Es sollen in jenen Kantonen, die nichts für die Wanderwege tun, bessere Voraussetzungen geschaffen werden, um den Grundgedanken des Gesetzes zu verwirkli- chen. Herr Reichling hat Ihnen ein sehr gutes Beispiel gege- ben, wie die Wirklichkeit aussieht, nämlich, dass aus den verschiedensten Gründen immer wieder bestehende Wan- derwege aufgehoben oder unterbrochen werden. Wenn Sie das vermeiden wollen, wäre der Antrag von Herrn Oester sicher hilfreich. Der guten Ordnung halber muss ich noch beifügen, dass nicht - wie im Text - auf Artikel 11 Bezug zu nehmen ist, sondern auf Artikel 8. Ich bitte Sie um Zustim- mung.
Bundesrat Egli: Ich kann mich meinerseits mit dem Antrag Oester nicht befreunden, und zwar aus staatsrechtlichen, auch rechtsstaatlichen Überlegungen.
Wir haben unser Gesetz so ausgestaltet, dass Wanderwege behördlich festgelegt werden; sie erhalten eine rechtliche Qualifikation, wozu es eines hoheitlichen Aktes bedarf, also eines Aktes einer Behörde. Wir können diese hoheitlichen Rechte nicht einfach privaten Organisationen überlassen. Aber das wäre erreicht, wenn Sie den Antrag Oester anneh- men, welcher den sogenannten Fachorganisationen - wenigstens in der Übergangszeit - das Recht geben will, solche Fuss- und Wanderwege mit Rechtskraft festzulegen. Das widerstrebt meinem rechtsstaatlichen Empfinden. Ich möchte Sie bitten, den Antrag Oester abzulehnen.
Was nun das Anliegen von Herrn Reichling anbelangt: er hat mit dem Antrag Oester wirklich nur am äussersten Haar etwas zu tun! Sie haben recht: Diese Erscheinung, dass Bahnübergänge, die Fuss- und Wanderwege sind, aufgeho- ben und nicht ersetzt werden, widerspricht dem Gesetz. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 9 unseres Gesetzes, wo ausdrücklich gesagt wird, dass die Bundes- stellen die von den Kantonen festgelegten Fuss- und Wan- derwege in Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen müs- sen. Insbesondere muss der Bund, wenn er eigene Bauten und Anlagen erstellt, entsprechend planen und (nach Art. 7 (Lit. b) auch für Ersatz zu sorgen. Im übrigen verweise ich darauf, Herr Reichling, dass Sie, wenn Sie m Fall, den Sie uns eben darlegten, hartnäckig geblieben wären, vermutlich sogar recht bekommen hätten. Das Departement des Innern hat schon vor Studium dieses Gesetzes, aufgrund des Ver- fassungsartikels, ein Kreisschreiben des Bundesrates bewirkt, worin erklärt wird, dass Artikel 37quater BV bereits direkte Anwendung finde. Absatz 3 besagt: «In Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund auf Fuss- und Wander- wegnetze Rücksicht und ersetzt Wege, die er aufheben muss.»
Sie hätten die SBB also damals veranlassen können, einen zumutbaren Ersatz zu beschaffen, sofern diese beiden Über- gänge nicht in einem zumutbaren Abstand voneinander gelegen gewesen wären, so dass sie vereinigt hätten werden können.
Zusammenfassend: Es ist also Gewähr dafür geboten, dass der Bund, wenn er Bahnübergänge aufhebt und kein hinrei- chender Ersatz für einen solchen Wanderweg besteht, für Ersatz sorgen muss, sei es durch eine Über- oder eine Unterführung oder dergleichen.
Präsident: Herr Reichling möchte eine Erklärung abgeben.
Reichling: Ich möchte Herrn Bundesrat Egli sagen, dass er recht hat. Im von mir erwähnten Fall ist der «Ersatz» ein Marsch von 500 bis 600 Meter auf der Autostrasse ohne Gehweg. Das ist der Ersatz, den die SBB hier bieten: Man verweist auf die vorhandenen Autostrassen.
AHV/IV. Ergänzungsleistungen. 2. Revision
1383
Abstimmung - Vote Für den Antrag Oester Für den Antrag der Kommission
Art. 16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen An den Ständerat - Au Conseil des Etats
85.253
Petition der Arbeitsgemeinschaft Rechtsgrundlagen für Fuss- und Wanderwege
Pétition de l'Association en faveur des bases légales pour les sentiers et chemins pédestres
M. Ruffy présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Dans une pétition du 2 septembre 1984, «l'Association en faveur des bases légales pour les sentiers et chemins pédes- tres» (ALP), qui groupe 22 organisations, constate que le peuple et les cantons suisses se sont prononcés pour une meilleure protection légale des chemins et sentiers. Elle souhaite par conséquent, qu'une loi fédérale efficace sur les chemins pour piétons et les chemins de randonnée soit édictée sur la base de l'article 37quater de la constitution. L'Association demande que la nouvelle loi prescrive claire- ment et sans équivoque que le piéton doit pouvoir se dépla- cer à l'intérieur des localités sur des chemins pour piétons interdits aux véhicules à moteur et à l'extérieur des localités sur des chemins de randonnée pédestre non goudronnés. 2. La pétition ayant trait à l'objet 83.070, la commission qui examine le projet de loi fédérale sur les chemins pour piétons et les chemins de randonnée pédestre a été égale- ment chargée, en vertu de l'article 40, 1er alinéa, du règle- ment du Conseil national, d'étudier cette pétition et de soumettre une proposition au plénum.
Par ses propositions du 10 septembre 1984, la commis- sion du Conseil national prévoit que les cantons ont notam- ment pour tâche d'assurer une circulation libre et si possible sans danger sur les chemins pour piétons et de randonnée pédestre (art. 6, 1er al.) et que les réseaux de chemins de randonnée pédestre comprennent des sentiers et chemins de promenade, judicieusement raccordés, qui en règle générale ne sont pas revêtus en dur (art. 3, 2ª al.). Elle a donc largement répondu aux vœux des auteurs de la pétition.
Antrag der Kommission Die Kommission beantragt, die Petition abzuschreiben.
Proposition de la commission La commission propose de classer la pétition.
Präsident: Es ist Ihnen ein schriftlicher Bericht ausgeteilt worden. Die Kommission beantragt, die Petition abzuschrei- ben. - Ein anderer Antrag wird nicht gestellt.
Zustimmung - Adhésion
42 Stimmen 40 Stimmen
84.090 AHV/IV. Ergänzungsleistungen. 2. Revision AVS/Al. Prestations complémentaires. 2º révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 21. November 1984 (BBI 1985 1, 98) Message et projet de loi du 21 novembre 1984 (FF 1985 1, 104)
Beschluss des Ständerates vom 5. Juni 1985 Décision du Conseil des Etats du 5 juin 1985
108 Stimmen 1 Stimme
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Präsident: Die Fraktionspräsidentenkonferenz beantragt Ihnen Beschränkung der Eintretensdebatte auf die Kommis- sions- und Fraktionssprecher.
Zehnder, Berichterstatter: Die Revision des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV behandeln wir als Zweitrat. Der Ständerat hat der Vorlage in der Sommerses- sion mit 27 gegen 0 Stimmen zugestimmt. Die wenigen Änderungen, die er zum Bundesrat vorschlägt, bewirken einen Mehraufwand von 49 Millionen Franken gegenüber der Botschaft und verstärken noch die Stossrichtung, die mit dieser Gesetzesrevision angestrebt wird, nämlich zielge- richtet jenen Rentenbezügern entgegenzukommen, die durch besondere Erschwernisse den Existenzbedarf mit eigener Kraft nicht zu decken vermögen. Die Ergänzungslei- stungen wurden 1966 eingeführt und mit der Volksabstim mung 1972 - Altersvorsorge, Dreisäulenkonzept - im geän- derten Bundesverfassungsartikel 34quater gemäss Über- gangsbestimmung Artikel 11 verankert.
Allseits glaubte man damals, es handle sich bei den Ergän- zungsleistungen um eine vorübergehende Hilfsmassnahme, die mit dem Ausbau der AHV und der Einführung der berufli- chen Vorsorge wieder abgeschafft werden könne. Diese Erwartungen werden noch lange nicht - wenn überhaupt je einmal - eintreten. Die Ursachen für diesen Zustand liegen vor allem bei der Teuerungsentwicklung, die bekannter- weise die Sparer und Altersrentner, aber auch die Frührent- ner, die Invaliden am stärksten trifft, da ihre Ersparnisse und ihre Rentenbetreffnisse laufend an Kaufkraft verlieren.
Eine weitere Ursache liegt bei den enormen Kostensteige- rungen im gesamten Gesundheitswesen, was schon die Erwerbstätigen, aber insbesondere die kranken und die pflegebedürftigen Renter zu spüren bekommen.
Die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt und nicht zuletzt auch die längere Lebenserwartung, die leider nicht durch- wegs von einem beschwerde- und behinderungsfreien Altern begleitet ist, sind Gründe, die noch vielerorts dazu führen, dass die Lebenskosten mit den eigenen Einkünften nicht gedeckt werden können.
Die Statistik für das Jahr 1984 zeigt denn auch, wie notwen- dig und zahlenmässig nicht unerheblich dieser segensrei- che Solidaritätsakt ist. Insgesamt bezogen 125 977 Perso- nen Ergänzungsleistungen im Betrag von 675,9 Millionen Franken, getragen je zur Hälfte vom Bund und den Kanto- nen. 100 573 oder 13,1 Prozent aller EL-beziehenden AHV- und IV-Rentner waren Altersrentner; 3041 oder 5,5 Prozent Bezüger von Hinterlassenenrenten und 20 934 Personen oder 20,4 Prozent stammen aus der Gruppe Invalidenrent- ner. Die Prozentzahlen beziehen sich auf die Gesamtzahl der Rentnergruppen. Seit 1966 bewegen sich diese Gesamt- bezügerzahlen mehr oder weniger in der gleichen Grössen- ordnung. Die Durchschnittskosten je Fall beliefen sich 1984 auf 5364 Franken.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Fuss- und Wanderwege. Bundesgesetz Chemins pour piétons et chemins de randonnée. Loi
In
Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.070
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.09.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1375-1383
Page
Pagina
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20 013 692
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